Beschluss
20 VA 23/21
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0306.20VA23.21.00
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Leitsätze
Will ein Dritter Schadenersatzansprüche wegen öffentlich bekannter und in der Öffentlichkeit ausführlich diskutierter Vorgänge geltend machen, durch die eine Vielzahl von Personen geschädigt sein können, und in die Akten eines der - in der Regel zahlreichen - bereits eingeleiteten parallelen Prozesse Einsicht nehmen, kann der Akteninhalt nur dann von rechtlichem Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO für ihn sein, wenn sich wenigstens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Akten weitere noch nicht öffentlich bekannte relevante Informationen enthalten.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will ein Dritter Schadenersatzansprüche wegen öffentlich bekannter und in der Öffentlichkeit ausführlich diskutierter Vorgänge geltend machen, durch die eine Vielzahl von Personen geschädigt sein können, und in die Akten eines der - in der Regel zahlreichen - bereits eingeleiteten parallelen Prozesse Einsicht nehmen, kann der Akteninhalt nur dann von rechtlichem Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO für ihn sein, wenn sich wenigstens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Akten weitere noch nicht öffentlich bekannte relevante Informationen enthalten. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen einen Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2021, mit dem ihr Gesuch auf Einsichtnahme in die Akten des Zivilprozesses mit dem Aktenzeichen 2-04 O 264/20 (im Folgenden: Ausgangsverfahren) zurückgewiesen wurde. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.08.2021 (Bl. 8 ff. d. A.), auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, an den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main. Sie begehrte Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens, das sie wie folgt bezeichnete: „Unbekannt ./. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, …“. Sie führte aus, sie sei eine Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie habe ab Februar 2019 in Aktien der X AG (im Folgenden kurz: X) investiert und infolge der Aufdeckung des Bilanzskandals der X im Juni 2020 erhebliche finanzielle Schäden erlitten. Wie sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergebe, hätten verantwortliche Personen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) ihre Pflicht zur angemessenen Aufsicht über die X verletzt, indem sie Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen seien. In Kenntnis der im Raum stehenden Vorwürfe gegen die X habe die BaFin allein aufgrund einer ungeprüften Mitteilung von dritter Seite am 18.02.2019 ein Leerverkaufsverbot für Aktien der X erlassen, welches das erste seiner Art gewesen sei. Damit hätten die Mitarbeiter der BaFin ihre Amtspflichten durch Amtsmissbrauch verletzt. Zu den Vorgängen, die zu dem Leerverkaufsverbot führten und diesem folgten, sowie zu den insoweit öffentlich bekannten Hintergründen machte die Antragstellerin unter Bezugnahme insbesondere auf den Abschlussbericht des X-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags und unter Vorlage u. a. von Presseberichten ausführliche Darlegungen. Sie führte aus, zahlreiche Anleger hätten das Leerverkaufsverbot als Vertrauensbeweis der BaFin gegenüber der X gewertet. Auch die für die Antragstellerin handelnden Personen hätten sich aufgrund des nur wenige Stunden zuvor erlassenen Leerverkaufsverbots noch am Vormittag des 18.02.2019 zum Kauf von Aktien der X entschlossen und an diesem Tag und in der Folge deren Aktien für die Antragstellerin erworben. Die Antragstellerin hat einen Transaktionsbeleg vom 18.02.2019 (Bl. 56 Rs. d. A.) über den Kauf von 1.850 Stück Aktien der X zum Gesamtkurswert von 201.149,95 EUR und einen weiteren Transaktionsbeleg vom 25.06.2020 (Bl. 57 Rs. d. A.) über den Verkauf von 2.180 Stück der Aktien zum Gesamtkurswert von 7.630,00 EUR vorgelegt. Die Antragstellerin habe vor diesem Hintergrund ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an einer Einsicht der Akten des Ausgangsverfahrens, zu dessen abstrakten Voraussetzungen sie unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung u. a. des Senats nähere Ausführungen gemacht hat. Es reiche für das Vorliegen des rechtlichen Interesses aus, wenn die mit der Akteneinsicht erstrebten Erkenntnisse der Verfolgung eigener Ansprüche des Dritten dienen sollen, die mit dem Streitstoff der angeforderten Akte zusammenhingen. Sie könne ebenso wie die Klägerpartei des Ausgangsverfahrens eigene Schadensersatzansprüche gegen die BaFin aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 S.1 GG wegen Amtspflichtverletzungen durch Mitarbeiter der BaFin geltend machen. Zur Verfolgung ihrer eigenen Rechte sei die Akteneinsicht für die Antragstellerin erforderlich. Der weitere Beteiligte nehme als Kläger des Ausgangsverfahrens die BaFin wegen amtsmissbräuchlichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Rechnungslegungsprüfung nach dem WpHG sowie der Verhängung des Leerverkaufsverbots in Anspruch. Die Antragstellerin teilte dazu einen Link auf die Internetseiten der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers des Ausgangsverfahrens (des hiesigen weiteren Beteiligten) mit. Dort ist eine Pressemitteilung der Rechtsanwaltsgesellschaft abrufbar, ausweislich derer diese eine Amtshaftungsklage gegen die BaFin eingereicht habe. Für die Anspruchsbegründung gegenüber der BaFin sei es für die Antragstellerin elementar, Kenntnis von möglichen weiteren, bislang nicht öffentlich bekannten Tatsachen bzw. Beweismitteln im Zusammenhang mit der finanzmarktrechtlichen Überwachung der X durch die BaFin sowie zum Erlass des Leerverkaufsverbots zu gewinnen. Die mit dem vorliegenden Einsichtsgesuch zu erlangenden Erkenntnisse seien somit zur Verfolgung von Rechten der Antragstellerin von konkreter Bedeutung, so dass sie das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO vorweisen könne. Schutzwürdige Interessen stünden der Einsichtnahme nicht entgegen, was näher ausgeführt ist. Beide Parteien des Ausgangsverfahrens widersprachen mit Schriftsätzen ihrer jeweiligen Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2021 (Bl. 193 ff. d. A. und Bl. 198 ff. d. A.), auf die wegen ihrer Einzelheiten verwiesen wird, einer Akteneinsicht durch die Antragstellerin. Der weitere Beteiligte als Kläger des Ausgangsverfahrens wandte im Wesentlichen ein, dass die Antragstellerin kein hinreichendes rechtliches Interesse im Sinn des § 299 Abs. 2 ZPO an der Akteneinsicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Bei bloßer Neugier oder rein wirtschaftlichen Gründen fehle es an einem solchen. Allein die Führung eines parallel gelagerten Prozesses begründe kein Einsichtnahmerecht. Es genüge nicht, dass der Dritte durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren hoffe, mittels derer ihm die Durchsetzung eigener Ansprüche ermöglicht oder erleichtert werden solle. Zudem bestünden überwiegende Interessen der Prozessparteien und auch der Parteivertreter und begutachtender Dritter an der Geheimhaltung von verfahrensinternen Informationen, anwaltlichen Recherche- und Prüfungsergebnissen und gutachterlichen Ausarbeitungen und Erkenntnissen. Die BaFin als Beklagte vertrat gleichfalls die Auffassung, dass die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht dargelegt habe. Das Verfahren oder wenigstens der diesem zugrunde liegende Sachverhalt müsse für die Interessen des Einsicht begehrenden Dritten von konkreter Bedeutung sein. Eine parallele Fallgestaltung - also Identität des Sachverhalts und Teilidentität der Parteien - genügten dazu nicht. Sie vertrat unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung die Ansicht, dass insoweit hohe Anforderungen an den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu stellen seien. Der von der Antragstellerin behauptete eigene Anspruch sei aber rechtlich unabhängig von dem im Ausgangsverfahren geltend gemachten. Die Rechtsposition der Antragstellerin werde durch den dortigen Streitstoff nicht berührt. Es sei möglich, dass die Antragstellerin ihren Anspruch ähnlich begründen wolle wie der Kläger des Ausgangsverfahrens. Das Ansinnen, sich Arbeit zu sparen und die Früchte der Bemühungen anderer zu ernten, werde aber von § 299 Abs. 2 ZPO nicht geschützt. Jedenfalls stünden schutzwürdige Interessen der Prozessparteien, insbesondere gesetzlich und unionsrechtlich begründete Vertraulichkeitspflichten der Beklagten des Ausgangsverfahrens der Akteneinsicht entgegen, wozu diese näheren Rechtsausführungen machte. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 29.09.2021 (Bl. 205 f. d. A.) wies der Präsident des Landgerichts durch den Vorsitzenden Richter der in dem Ausgangsverfahren erkennenden Zivilkammer das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zurück. Zu den Gründen, wegen derer im Einzelnen auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wird, führte er aus, dass die Antragstellerin schon ein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht nicht vorgetragen habe. Nur wenn das Verfahren selbst oder wenigstens der diesem zugrunde liegende Sachverhalt für die rechtlichen Interessen eines Dritten von konkreter Bedeutung seien, könne ein solches bejaht werden. Eine parallele Fallgestaltung reiche hingegen nicht aus. Auch auf der Grundlage der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung sei ein rechtliches Interesse nicht gegeben, weil es vorliegend offensichtlich nur darum gehe, aus den Akten tatsächliche Informationen zur Durchsetzung eigener, in keinem rechtlichen Bezug zu dem Prozessgegenstand stehender Ansprüche zu gewinnen. Damit bestehe ein bloß wirtschaftliches Ausforschungsinteresse, was unzureichend sei. Im Übrigen sei selbst bei einer Bejahung des rechtlichen Interesses die Akteneinsicht zu versagen, weil im Rahmen des dann auszuübenden Ermessens die Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien der Akteneinsicht entgegenstünden, was weiter kurz begründet ist. Gegen den vorgenannten Bescheid, zu dessen Bekanntgabe oder Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ein Nachweis nicht zu den Akten gelangt ist, hat die Antragstellerin mit bei dem Oberlandesgericht am 08.11.2021 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 3 ff. d. A.), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie ist der Auffassung, ihr Akteneinsichtsgesuch sei zu Unrecht zurückgewiesen worden und sie sei dadurch in ihrem Recht auf Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens aus § 299 Abs. 2 ZPO verletzt. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem Verfahren vor der Gerichtsverwaltung und unter Vorlage ihres dort gestellten Antrags nebst Anlagen hat sie im Wesentlichen ihr dortiges Vorbringen wiederholt und vertieft. So hat sie angeführt, die Argumentation in dem angefochtenen Bescheid sei mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auch des Senats nicht in Einklang zu bringen, was sie im Einzelnen ausgeführt hat. Insbesondere lasse sich der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 09.10.2003, WpÜG 2/02, NJW-RR 2004, 1194, hier zitiert nach juris) entnehmen, dass gerade staatshaftungsrechtliche Ansprüche ein berechtigtes bzw. rechtliches Interesse begründeten. Auch stünden der Akteneinsicht keine Geheimhaltungsinteressen entgegen. Auch insoweit hat die Antragstellerin ihr Vorbringen vor der Gerichtsverwaltung weiter vertieft. Sie beantragt, I. den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2021 aufzuheben; II. den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zu verpflichten, der Antragstellerin auf den Akteneinsichtsantrag vom 12.08.2021 hin Akteneinsicht zu gewähren; III. hilfsweise zu Ziff. II den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main zu verpflichten, den Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin vom 12.08.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und ist der Auffassung, der Präsident des Landgerichts habe das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht nicht hinreichend dargelegt. Die im Ausgangsverfahren geltend gemachten Forderungen seien unabhängig von den behaupteten Schadensersatzansprüchen der Antragstellerin. Zwar möge das Ausgangsverfahren, insbesondere dessen Ausgang, von grundsätzlicher Bedeutung für die Antragstellerin sein. Es fehle aber an einer konkreten rechtlichen Bedeutung für ihre Rechtsposition. Soweit die Antragstellerin vortrage, die Kenntnis des Akteninhalts sei für die effektive Verfolgung von Ansprüchen erforderlich, fehle eine konkrete Darlegung. Zwar könne nachvollzogen werden, dass die Antragstellerin es für elementar halte, Kenntnis von möglichen weiteren, bislang nicht öffentlich bekannten Tatsachen oder Beweismitteln im Zusammenhang mit der finanzmarktrechtlichen Überwachung von X sowie zum Erlass des Leerverkaufsverbots zu gewinnen. Die Akteneinsicht solle insoweit aber bloß dazu dienen, Unterlagen für die Rechtsverfolgung zu beschaffen und stelle daher eine unzulässige Ausforschung dar. Auch die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung vermöge ihr Akteneinsichtsgesuch nicht zu stützen, was näher ausgeführt ist. Wegen des Vorbringens des Antragsgegners wird ergänzend auch auf den Schriftsatz der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.12.2021 (Bl. 85 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Senat hat den Parteien des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Antrag und die Möglichkeit zur Beteiligung an dem gerichtlichen Verfahren gegeben. Davon hat allein der dortige Kläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.03.2022 (Bl. 222 ff. d. A.) Gebrauch gemacht. Er beantragt gleichfalls, den Antrag zurückzuweisen. Auch er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Er hat sich insoweit dem Vortrag des Antragsgegners angeschlossen und auf sein eigenes Vorbringen im Verfahren vor der Gerichtsverwaltung Bezug genommen. Letztlich wird wegen des jeweiligen Vortrags der Beteiligten auch auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Antragsgegner um Vorlage des Verwaltungsvorgangs des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main betreffend das verfahrensgegenständliche Akteneinsichtsgesuch ersucht. Dieser hat die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegt, zu der die entsprechende Korrespondenz genommen worden war. Der Senat hat daraus Kopien ausschließlich von den das Akteneinsichtsgesuch betreffenden Schriftstücken fertigen lassen, diese zu seinen Sachakten genommen und die Akten des Ausgangsverfahrens unverzüglich über die Generalstaatsanwaltschaft auf dem Dienstweg an die Kammer des Landgerichts zurückgeben lassen. II. A. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. 1. Er ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft. Denn die Entscheidung über ein nach § 299 Abs. 2 ZPO gestelltes Akteneinsichtsgesuch eines nicht prozessbeteiligten Dritten stellt einen Justizverwaltungsakt gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG dar (vgl. Senat, Beschluss vom 24.07.2007, 20 VA 5/07, juris Tz. 17 m. w. N.). 2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinn des § 24 Abs. 1 EGGVG. Denn sie macht geltend, einen Anspruch auf Bewilligung der von ihr ersuchten Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens nach § 299 Abs. 2 ZPO zu haben. Auch wenn die genannte Vorschrift im Falle des Vorliegens ihrer gebundenen Voraussetzungen in der Regel nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des Gesuchs gibt (vgl. Senat, Beschluss vom 16.07.2020, 20 VA 19/19, Tz. 97 m. w. N.), kommt jedenfalls eine Verletzung eines solchen Anspruchs durch den angefochtenen Bescheid in Betracht. 3. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, so gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG schriftlich bei dem nach § 25 Abs. 1 EGGVG zuständigen Oberlandesgericht gestellt worden. Von einer Wahrung der Monatsfirst des § 26 Abs. 1 EGGVG, die mit Zustellung oder Bekanntgabe eines angefochtenen Bescheids zu laufen beginnt, muss ausgegangen werden. Denn ein Nachweis des Zeitpunkts der Zustellung oder der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids ist vorliegend nicht zu den Akten gelangt. B. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ergangen ist. 1. Er erweist sich als formell rechtmäßig, wogegen die Antragstellerin auch keine Einwände erhoben hat. Insbesondere wurde die Entscheidung von dem zuständigen Gerichtsvorstand im Sinn des § 299 Abs. 2 ZPO getroffen. Denn der Präsident des Landgerichts konnte die Entscheidungen über Einsichtnahmegesuche Dritter zulässigerweise dem Vorsitzenden Richter der in der Rechtssache zuständigen Kammer übertragen (vgl. zur Übertragungsmöglichkeit auch auf den in der Rechtssache erkennenden Richter: Huber in Musielak / Voit, ZPO, 19. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 5; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 299 ZPO, Rn. 6). 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kammervorsitzende ging im Ergebnis zu Recht davon aus, dass ein rechtliches Interesse der Antragstellerin an der Einsichtnahme in die Akten des Ausgangsverfahrens im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt ist. a) Ein rechtliches Interesse eines nicht prozessbeteiligten Dritten an der Akteneinsicht setzt - wovon die Beteiligten noch übereinstimmend ausgehen - nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 21.06.2016, 20 VA 20/15, juris Tz. 34 m. w. N.) voraus, dass dem Dritten zustehende Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Ein rechtliches Interesse, das neben § 299 Abs. 2 ZPO auch von verschiedensten anderen Rechtsnormen vorausgesetzt wird, muss sich dabei unmittelbar aus der Rechtsordnung ergeben (vgl. grundlegend bereits: RGZ 151, 57, 62 f.; BGH, Beschluss vom 22.01.1952, IV ZB 82/51, BGHZ 4, 323 - 328, Tz. 15, juris). Das Bestehen eines Rechtsverhältnisses des Dritten zu einer Person oder Sache (die an dem Zivilprozess beteiligt oder dort gegenständlich ist) allein genügt dabei allerdings nicht, um ein rechtliches Interesse im Sinn von § 299 Abs. 2 ZPO begründen. Ein solches Rechtsverhältnis ist nur eine notwendige Bedingung des rechtlichen Interesses. Hinzukommen muss, dass das Verfahren selbst oder wenigstens der diesem zugrunde liegende Sachverhalt für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter Bedeutung ist (vgl. BGH, GRUR 1973, 491). Ein rechtliches Individualinteresse an der Akteneinsicht liegt demnach vor, wo Rechte des Akteneinsicht begehrenden Dritten durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein - konkreter - rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.05.1999, 7 VA 6/98, Tz. 11; KG Berlin, Beschluss vom 09.02.1988, 1 VA 5/87; Tz. 12; jeweils juris). Besteht ein solcher, reichen auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2016, I-3 VA 5/16, Tz. 22; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.05.1998, 2 VA 4/97, Tz. 6; jeweils juris). Hingegen genügen allein wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen oder gar bloßes Interesse am Prozessgeschehen nicht, selbst wenn sie zum Gegenstand einer Klage gemacht werden könnten, weil solche die Individualrechte des Dritten nicht betreffen. b) Demnach muss sich aus den Darlegungen des Dritten jedenfalls ergeben, dass das Verfahren, in dessen Akten er Einsicht nehmen will, für seine rechtlichen Interessen von konkreter Bedeutung ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht dem von der Antragstellerin angeführten Senatsbeschluss vom 01.02.2007 (20 VA 13/06, 20 VA 14/06, juris) entnehmen. Der Senat hat dort (a. a. O., Tz. 27) ausgeführt: „Dazu [zu rechtlichen Interessen] gehören auch rechtlich begründete wirtschaftliche Interessen, sofern - wie gesagt - diese Interessen einen rechtlichen Bezug zum Streitstoff der Akten haben; es muss der Interessenkreis des Antragstellers durch das Verfahren konkret berührt werden […]. Ein rechtliches Interesse ist aber regelmäßig gegeben, wenn die erstrebte Kenntnis von dem Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist […].“ Eine solche konkrete rechtliche Bedeutung für die rechtlichen Belange des Dritten hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner von der Antragstellerin angeführten Entscheidung vom 03.12.2019 (1 VA 70/19, juris, Tz. 12 m. w. N.) verlangt. Das Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 24.01.2000 (2 VA 9/99, juris), auf welchen die Antragstellerin gleichfalls Bezug nimmt, im Obersatz hinsichtlich der Voraussetzungen des rechtlichen Interesses zwar lediglich darauf abgestellt, dass die begründeten wirtschaftlichen Interessen des Dritten durch den Akteninhalt berührt werden könnten (a. a. O., Tz. 3). Dass dies auch nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht alleinige Voraussetzung sein kann, ergibt sich allerdings aus den weiteren Ausführungen, in denen in Abgrenzung zu einer unzulässigen Ausforschung auf „genügend starke Anhaltspunkte“ für das Vorliegen des dort von dem Dritten dargelegten Sachverhalts abgestellt ist (a. a. O., Tz. 6). c) Vor dem Hintergrund, dass die wesentlichen Umstände, aus denen die Antragstellerin einen eigenen Anspruch herleiten will, bereits öffentlich bekannt sind, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass der Streitstoff des Ausgangsverfahrens für ihre rechtlichen Belange von konkreter Bedeutung wäre, und damit auch nicht, dass die Kenntnis des Akteninhalts zur Verfolgung ihrer eigenen Rechte erforderlich wäre. aa) (a) Soweit die Antragstellerin ausgeführt hat, der weitere Beteiligte mache mit seiner Klage im Ausgangsverfahren Staatshaftungsansprüche gegen die BaFin wegen deren Handlungen als Finanzmarktaufsichtsbehörde in Sachen X geltend, ist ihr - entgegen der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts - zunächst noch zuzugestehen, dass sie damit dargelegt hat. dass die von ihr in Anspruch genommene Ansprüche einen rechtlichen Bezug zu dem Ausgangsverfahren und dessen Streitstoff aufweisen. Denn danach nimmt sie für sich gleichartige staatshaftungsrechtliche Ansprüche wie dessen Kläger gegen die gleiche Anspruchsgegnerin aus dem identischen Lebenssachverhalt in Anspruch. (b) Allerdings bestehen insoweit Bedenken an einer Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der Gleichartigkeit der von der Antragstellerin angenommenen eigenen Ansprüche mit den im Ausgangsverfahren klagegegenständlichen. Soweit die Antragstellerin dazu einen Link auf die Internetseite der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ausgangsverfahrens (des hiesigen weiteren Beteiligten) mitgeteilt hat, ergibt sich aus der dort abrufbaren (Datum des Abrufs: 07.03.2023) Pressemitteilung vom 24.07.2020 lediglich, dass diese am Abend des 23.07.2020 bei dem Landgericht Frankfurt am Main eine „Amtshaftungsklage gegen die BaFin wegen jahrelangem Amtsmissbrauch im Fall X eingereicht“ und einen Antrag auf Einleitung eines KapMug-Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gestellt habe. Ein Aktenzeichen oder der dortige Kläger sind nicht mitgeteilt. (c) Dass es sich bei jenem Verfahren um das Ausgangsverfahren handelt, lässt sich den Darlegungen der Antragstellerin demnach nicht entnehmen. Soweit sie in ihrem Akteneinsichtsgesuch das Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens und zu dessen Rubrum auf Passivseite die BaFin sowie auf Aktivseite „unbekannt“ angegeben hat, lässt sich dem nicht mehr als eine Beklagtenstellung der BaFin entnehmen. Sollte die Antragstellerin lediglich in Erfahrung gebracht haben, dass die BaFin an dem Ausgangsverfahren beteiligt ist, und allein daraus geschlossen haben, dass es sich um das in der Pressemitteilung bezeichnete Verfahren handeln könnte, genügte schon eine solche bloße Vermutung nicht zur Begründung des rechtlichen Bezugs ihrer Ansprüche zum Ausgangsverfahren, selbst wenn diese tatsächlich gleichartig sein sollten. bb) Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls fehlte es - worauf der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat - an der Darlegung einer konkreten Bedeutung des Akteninhalts für die rechtlichen Belange der Antragstellerin und der Erforderlichkeit der Einsichtnahme für die Verfolgung der von ihr in Anspruch genommenen Rechte. (a) Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin, wie sie ausführlich dargelegt hat, aus den umfangreichen zu dem maßgeblichen Sachverhalt verfügbaren öffentlich zugänglichen Informationen, darunter maßgeblich aus dem Bericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags, bereits die Tatsachen kennt, die sie zur Begründung des von ihr angenommenen Anspruchs unter Zugrundelegung der von ihr insoweit vertretenen Rechtsansichten benötigt. Davon ausgehend leitet sie ihr rechtliches Interesse an der Akteneinsicht aus der Erwartung her, durch eine solche möglicherweise weitere bislang nicht öffentlich bekannte Tatsachen bzw. Beweismittel in Erfahrung bringen zu können, die den von ihr angenommen Anspruch stützten könnten. (b) Will aber ein Dritter Schadensersatzansprüche wegen öffentlich bekannter und in der Öffentlichkeit ausführlich diskutierter Vorgänge geltend machen, durch die eine Vielzahl von Personen geschädigt sein können, und in die Akten eines der - in der Regel zahlreichen - bereits eingeleiteten parallelen Prozesse Einsicht nehmen, kann der Akteninhalt nur dann von rechtlichem Interesse für ihn sein, wenn sich wenigstens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Akten weitere noch nicht öffentlich bekannte (sozusagen „geheime“) relevante Informationen enthalten. Solche Anhaltspunkte hat die Antragstellerin aber nicht dargelegt. Diese ergeben sich insbesondere auch nicht aus der von ihr durch Mitteilung des genannten Links in Bezug genommene Pressemitteilung der Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Beteiligten. (c) Damit werden auch keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung gestellt. Zwar kann von einem Dritten grundsätzlich nicht verlangt werden, Umstände zu benennen, die es wahrscheinlich machen, dass die Akteneinsicht tatsächlich erfolgreich sein wird (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 05.04.2006, IV AR [VZ] 1/06, juris Tz. 18). Vorliegend ist aber schon keinerlei Anhaltspunkt dargelegt, aus dem sich nur die Möglichkeit ergäbe, dass sich die Klage im Ausgangsverfahren auf nicht öffentlich bekannte tatsächliche Umstände stützen würde, die für die von die von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Rechte von konkreter Bedeutung und für deren Rechtsverfolgung erforderlich sein könnten. (d) Vielmehr handelt es sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Vermutung, die unter den genannten Umständen des vorliegenden Sachverhalts, ein rechtliches Interesse nicht zu begründen vermag. Insoweit hat die Beklagte in dem Ausgangsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass § 299 Abs. 2 ZPO nicht das - dann allenfalls verbleibende - Interesse des Dritten schützt, sich aufgrund der in diesem Fall allein zu gewinnenden Erkenntnisse über die Prozessführung von Klägern in parallelen Verfahren die eigene Prozessführung zu erleichtern und sich bzw. den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälten eigene Aufwände zu ersparen. d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (der mit dem erkennenden Senat personengleich besetzt ist) vom 09.10.2003 (WpÜG 2/02, juris), aus dem die Antragstellerin ableiten will, dass die Darlegung eines eigenen staatshaftungsrechtlichen Anspruchs für die Annahme eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO (an der Einsichtnahme in die Akten eines gegen die gleiche Behörde geführten Prozesses) genüge. Gegenstand jenes Verfahrens nach dem WpÜG war u. a. ein Einsichtnahmegesuch in Behördenakten, für die eine ausdrücklich normierte Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag. Ausgehend von allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsverfahrens, nach denen in einem solchen Fall mindestens ein berechtigtes Interesse zu fordern sei, hat der Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat ein solches abgelehnt. Für die vorliegend zu treffende Entscheidung über ein Einsichtnahmegesuch betreffend Gerichtsakten auf der Grundlage von § 299 Abs. 2 ZPO vermag der Senat daraus nichts abzuleiten, was von den vorherigen Ausführungen abweichen könnte. Hat nach alledem die Antragstellerin ihr rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, hat der Präsident des Landgerichts ihr Akteneinsichtsgesuch zu Recht zurückgewiesen. Der gegen den zurückweisenden Bescheid gerichtete Antrag war gleichfalls zurückzuweisen. III. A. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragstellerin aus der Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Da die genannte Vorschrift eine abschließende Regelung betreffend die Erstattung außergerichtliche Kosten in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG trifft, kommt auch die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter nicht in Betracht. Die sich aus den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich zur Klarstellung ausgesprochen. B. Der Geschäftswert in Anfechtungs- und Verpflichtungsverfahren betreffend die Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten ist, wenn die Einsichtnahme der Durchsetzung eigener Ansprüche des Dritten oder deren Vorbereitung dienen soll, nach billigem Ermessen (§ 36 Abs. 1 GNotKG) auf einen Bruchteil der Höhe jener Ansprüche festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 24.09.2020, Az. 20 VA 9/19, zitiert nach juris Tz. 147). Angesichts der von der Antragstellerin belegten Kursverluste von etwa 200.000,00 EUR mit Aktien der X erscheint ein Bruchteil von 1/10 davon, mithin ein Wert von 20.000,00 EUR, angemessen. C. Gründe im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der Subsumtion des Einzelfalls unter die anerkannten Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, weil eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist.