Urteil
15 U 122/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Enkel kann den postmortalen Achtungsanspruch des verstorbenen Altbundeskanzlers geltend machen.
• Meinungsäußerungen sind nicht schrankenlos geschützt, wenn sie das abgeschlossene Lebensbild eines Verstorbenen grob entstellen.
• Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG kann die Verbreitung einer werblichen Hypothese untersagen, die das Lebensbild eines Verstorbenen verfälscht.
• Auch wenn eine Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung beweisbar ist, kann sie unzulässig sein, wenn sie den Verstorbenen für Wahlwerbung missbraucht und seinem Lebenswerk widerspricht.
Entscheidungsgründe
Unterlassung werblicher Hypothese, die das Lebensbild Verstorbener grob entstellt • Der Enkel kann den postmortalen Achtungsanspruch des verstorbenen Altbundeskanzlers geltend machen. • Meinungsäußerungen sind nicht schrankenlos geschützt, wenn sie das abgeschlossene Lebensbild eines Verstorbenen grob entstellen. • Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG kann die Verbreitung einer werblichen Hypothese untersagen, die das Lebensbild eines Verstorbenen verfälscht. • Auch wenn eine Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung beweisbar ist, kann sie unzulässig sein, wenn sie den Verstorbenen für Wahlwerbung missbraucht und seinem Lebenswerk widerspricht. Der Kläger, Enkel des verstorbenen Altbundeskanzlers K. A., wandte sich gegen einen von der Beklagten beabsichtigten Wahlwerbespot bei privaten Fernsehsendern. Die Beklagte, zur Bundestagswahl zugelassene Partei, wollte den Satz verbreiten, auch K. A. würde heute die Republikaner wählen. Der Kläger machte geltend, diese Äußerung entstelle das postmortale Lebensbild A. und missbrauche dessen hohes Ansehen für eigene Wahlzwecke. Er begehrte einstweiligen Rechtsschutz und beantragte Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung. Die Beklagte hielt den Spot für zulässige Meinungsäußerung und bestritt eine Verletzung postmortalen Persönlichkeitsschutzes. Das Landgericht gab dem Kläger statt; die Beklagte legte Berufung ein. Der Kläger erstattete ergänzend eine eidesstattliche Versicherung und berief sich auf seine Stellung in der Familie und als Vorstandsmitglied einer Stiftung zum Andenken A.. • Antragsberechtigung: Der Kläger gehört zum Kreis der Angehörigen, die den postmortalen Persönlichkeitsschutz wahrnehmen dürfen; er hat ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt und versichert, von der Familie zur Wahrung der Rechte ermächtigt zu sein. • Rechtslage: Art. 1 Abs. 1 GG schützt auch Verstorbene vor grober Entstellung ihres abgeschlossenen Lebensbildes; dies begründet eine Schranke der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, soweit die Äußerung das Lebensbild verfälscht. • Abgrenzung Meinung/Tatsache: Die streitige Aussage ist zwar als Meinungsäußerung einzuordnen und nicht als Schmähkritik, doch fehlt es nicht allein an Tatsachennachweis; maßgeblich ist, ob die Äußerung das Lebensbild grob entstellt und den Verstorbenen schutzlos für Werbung missbraucht. • Prüfung der groben Entstellung: Angesichts der dokumentierten Lebensgrundsätze und Ziele A. widerspricht die Behauptung, er würde heute die Republikaner wählen, jeder sachlichen Grundlage und setzt voraus, dass er seinen Grundsätzen untreu würde; dies stellt eine grobe Entstellung dar. • Abwägung der Grundrechte: Im Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und dem postmortalen Schutz der Menschenwürde überwiegt hier der Schutz des Verstorbenen, weil die Äußerung das abgeschlossene Lebensbild verfälscht und nicht durch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an Meinungsäußerung gedeckt wird. • Rechtsfolge: Aufgrund der vorgenannten Erwägungen war die einstweilige Verfügung, die die Verbreitung der betreffenden Formulierung untersagt, zu Recht erlassen worden. Der Senat hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das landgerichtliche Verbot in der gefassten Fassung bestätigt. Der Kläger hat gegen die beabsichtigte werbliche Aussage obsiegt, weil die Hypothese, A. würde heute die Republikaner wählen, das abgeschlossene Lebensbild des Verstorbenen grob entstellt und dessen postmortalen Achtungsanspruch verletzt. Die Meinungsfreiheit der Beklagten findet hier ihre Grenze, weil die Äußerung den Verstorbenen für Wahlwerbung missbraucht und seinem Lebenswerk widerspricht. Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist rechtskräftig.