Urteil
27 O 339/21
LG Berlin 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBE:2022:1129.27O339.21.00
2mal zitiert
19Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Persönlichkeit eines Menschen wird im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt. Der Anspruch auf Persönlichkeitsschutz gilt auch zwischen Privaten.(Rn.29)
2. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht oder auf sonstige Weise herabgewürdigt zu werden (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68). Geschützt wird zum anderen auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der nicht in einer Art und Weise tangiert werden darf, dass das Lebensbild des Betroffenen schwerwiegend entstellt wird (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13).(Rn.30)
3. Ein bloßes Berühren der Menschenwürde reicht für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus, sondern es ist eine die Menschenwürde treffende Verletzung erforderlich. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt etwa nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung, z.B. durch unwahre oder zumindest nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen, gegen die der Betroffene sich nicht selbst wehren kann (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94) oder durch Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind.(Rn.31)
4. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv wertende Stellungnahme vorliegt (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94). Es reicht aber nicht aus, dass die Mitteilung eines (unwahren) Vorwurfs geeignet ist, sich auf das Ansehen des Verstorbenen abträglich auszuwirken.(Rn.31)
5. Vermag eine substanzarme Tatsachenbehauptung bereits nicht aus sich allein heraus eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen, kann darin erst recht keine Verletzung der Menschenwürde liegen, denn der Achtungsanspruch Verstorbener reicht jedenfalls nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13).(Rn.35)
6. Den Wahrheitsgehalt einer zu seiner Verzerrung führenden Tatsachenbehauptung hat der sich Äußernde zu beweisen (Anschluss OLG München, Urteil vom 17. September 2003 - 21 U 1790/03).(Rn.41)
Tenor
1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, auferlegt, es zu unterlassen,
die nachfolgende Äußerung in Bezug auf die verstorbene Tochter der Klägerin, ... (...) ..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„Ihre Lügen, ihre gefälschten Social-Media-Accounts, mit denen sie Lügen verbreitet und Ärger gemacht hat.“
so wie geschehen unter www.....de seit dem 02.02.2021.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 83/100 und der Beklagte 17/100.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Persönlichkeit eines Menschen wird im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt. Der Anspruch auf Persönlichkeitsschutz gilt auch zwischen Privaten.(Rn.29) 2. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht oder auf sonstige Weise herabgewürdigt zu werden (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68). Geschützt wird zum anderen auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der nicht in einer Art und Weise tangiert werden darf, dass das Lebensbild des Betroffenen schwerwiegend entstellt wird (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13).(Rn.30) 3. Ein bloßes Berühren der Menschenwürde reicht für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus, sondern es ist eine die Menschenwürde treffende Verletzung erforderlich. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt etwa nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung, z.B. durch unwahre oder zumindest nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen, gegen die der Betroffene sich nicht selbst wehren kann (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94) oder durch Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind.(Rn.31) 4. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv wertende Stellungnahme vorliegt (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94). Es reicht aber nicht aus, dass die Mitteilung eines (unwahren) Vorwurfs geeignet ist, sich auf das Ansehen des Verstorbenen abträglich auszuwirken.(Rn.31) 5. Vermag eine substanzarme Tatsachenbehauptung bereits nicht aus sich allein heraus eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen, kann darin erst recht keine Verletzung der Menschenwürde liegen, denn der Achtungsanspruch Verstorbener reicht jedenfalls nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13).(Rn.35) 6. Den Wahrheitsgehalt einer zu seiner Verzerrung führenden Tatsachenbehauptung hat der sich Äußernde zu beweisen (Anschluss OLG München, Urteil vom 17. September 2003 - 21 U 1790/03).(Rn.41) 1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, auferlegt, es zu unterlassen, die nachfolgende Äußerung in Bezug auf die verstorbene Tochter der Klägerin, ... (...) ..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen: „Ihre Lügen, ihre gefälschten Social-Media-Accounts, mit denen sie Lügen verbreitet und Ärger gemacht hat.“ so wie geschehen unter www.....de seit dem 02.02.2021. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 83/100 und der Beklagte 17/100. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € und für beide Parteien hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Antrags zu 5. begründet. I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte rügt, die Klägerin sei zur Wahrnehmung der postmortalen Persönlichkeitsrechte ihrer verstorbenen Tochter nicht befugt, betrifft dies die Aktivlegitimation der Klägerin und damit eine Frage der materiellen Begründetheit der Klage. II. Die Klage ist mit Ausnahme des Antrags zu 5. unbegründet. 1. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Tochter der Klägerin zu Lebzeiten besteht nicht, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod seines Rechtsträgers erlischt. Das aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht jedes Menschen auf Achtung seiner Würde (Art. 1 Abs. 1 GG) und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.1954, I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, juris Rn. 20) setzt die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus (BVerfG, Beschluss v. 24.02.1971, 1 BvR 435/68, NJW 1971, 1645, juris Rn. 61) und steht daher ausschließlich Lebenden zu (BVerfG, Beschluss v. 22.08.2006, 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409, juris Rn. 24; Beschluss v. 25.08.2000, 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594, juris Rn. 8; BGH, Urteil v. 06.12.2005, VI ZR 265/04, NJW 2006, 605, juris Rn. 9 m.w.N.). Als höchstpersönliches Recht ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen – hier allein in Rede stehenden – ideellen Bestandteilen weder übertragbar noch vererblich (BGH, Urteil v. 20.03.1968, I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, juris Rn. 17). Etwaige Ansprüche der verstorbenen Tochter der Klägerin aus der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die angegriffenen Äußerungen des Beklagten, welche vorliegend zu ihren Gunsten unterstellt werden können, sind daher mit deren Tod erloschen. 2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin kann nur wegen des Antrags zu 5. im Hinblick auf einen postmortalen Persönlichkeitsschutz ihrer verstorbenen Tochter bejaht werden. a) Während das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen kann, weil es auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist und damit die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt, wird die Persönlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.08.2006, 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409, juris Rn. 24; Beschluss v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957, juris Rn. 18; Beschluss v. 25.08.2000, 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 06.12.2005, VI ZR 265/04, NJW 2006, 605, juris Rn. 9 m.w.N.). Erlischt damit der Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Tod des Betroffenen, so bedeutet dies daher nicht, dass auch der rechtliche Schutz der Persönlichkeit nach Art. 1 Abs. 1 GG endet. Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden, besteht über den Tod hinaus (BVerfG, Beschluss v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957, juris Rn. 18 m.w.N.) und wirkt insoweit auch zwischen Privaten fort. Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder auf sonstige Weise herabgewürdigt bzw. erniedrigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, juris Rn. 36; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. Kap. 7 Rn. 55). Geschützt wird zum anderen auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat und der nicht in einer Art und Weise tangiert werden darf, dass das Lebensbild des Betroffenen schwerwiegend entstellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.01.2018, 1 BvR 2465/13, NJW 2018, 770, juris Rn. 20; Beschluss v. 19.12.2007, 1 BvR 1533/07, NJW 2008, 1657, juris Rn. 8; Beschluss v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957, juris Rn. 18). Beeinträchtigt eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht, dann steht zugleich ihre Rechtswidrigkeit fest, ohne dass der Schutz im Zuge einer anschließenden Güterabwägung relativiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.08.2006, 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409, juris Rn. 25; Beschluss v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001,2957, juris Rn. 18; Beschluss v. 25.08.2000, 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594, juris Rn. 8; BGH, Urteil v. 16.09.2008, VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83, juris Rn. 16). Dieser Ausschluss der Abwägung bedeutet jedoch nicht, dass der Gegenstand der Berichterstattung völlig unberücksichtigt bliebe. Zwar können Beeinträchtigungen der Menschenwürde nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte wie etwa der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 03.06.1987, 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303, juris Rn. 121). Dafür genügt ein bloßes Berühren der Menschenwürde nicht, sondern es ist eine sie treffende Verletzung erforderlich. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung, z.B. durch unwahre oder zumindest nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen, gegen die der Betroffene sich nicht selbst wehren kann (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2257; BGH, Urteil v. 08.06.1989, I ZR 135/87, NJW 1990, 1986; Urteil v. 20.03.1968, I ZR 44/66, BGHZ 50, 133) oder durch Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind (vgl. OLG Köln, Urteil v. 24.09.1998, 15 U 122/98, AfP 1998, 647). Ob eine solche Verletzung der Menschenwürde bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext einzubeziehen ist. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde kann ebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv wertende Stellungnahme vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 05.04.2001, 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957, juris Rn. 20). Anders als bei der Frage eines Eingriffs in das lebzeitige allgemeine Persönlichkeitsrecht reicht es im Bereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts aber gerade nicht aus, dass die Mitteilung eines (unwahren) Vorwurfs geeignet ist, sich auf das Ansehen des Verstorbenen abträglich auszuwirken. b) Nach diesen Grundsätzen verletzt nur die mit Antrag zu 5. angegriffene Äußerung das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der Klägerin. aa) Die in Ziffern 1. und 2. angegriffenen Äußerungen betreffen weder die Menschenwürde der Verstorbenen noch sind sie geeignet, deren Lebensbild schwerwiegend zu verzerren. Der Beklagte bringt in den angegriffenen Äußerungen nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Lesers (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 23 m.w.N.) zum Ausdruck, die Tochter der Klägerin habe ihn gegen seinen eigentlichen Willen dazu gebracht, eine Beziehung zu ihr einzugehen und diese auch öffentlich bekannt zu machen. Auf welche Weise sie dies erreicht haben soll, d.h. in welcher Form sie die Beziehung des Beklagten zu seiner Ex-Freundin und seiner Familie zerstört und womit sie ihn erpresst haben soll, eine Beziehung mit ihm einzugehen, bleibt für den Leser auch unter Berücksichtigung des übrigen Interviews vollkommen offen. Bleiben Äußerungen derart substanzarm, dass sich – wie hier – eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthalten, tritt der tatsächliche Gehalt der Äußerung zurück und beeinflusst die im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erforderliche Güterabwägung nicht (BGH, Urteil v. 11.03.2008, VI ZR 7/07, juris Rn. 14 m.w.N.). Vermag eine substanzarme Tatsachenbehauptung bereits nicht aus sich allein heraus eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu begründen, kann darin erst recht keine Verletzung der Menschenwürde liegen, denn der Achtungsanspruch Verstorbener reicht jedenfalls nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen (BVerfG, Beschluss v. 24.01.2018, 1 BvR 2465/13, NJW 2018, 770, juris Rn. 20). bb) Auch die in den Ziffern 3. und 4. angegriffenen Äußerungen des Beklagten, die in der gegenständlichen Veröffentlichung unmittelbar aneinander anschließen, verletzen weder die Menschenwürde der Tochter der Klägerin noch sind sie geeignet, deren Lebensbild schwerwiegend zu verzerren. Neben substanzarmen Aussagen, wie der Androhung, die Karriere des Beklagten zu zerstören, erhebt der Beklagte gegenüber der Verstorbenen hier einen konkreten Vorwurf. Die Verstorbene soll ihm damit gedroht haben, wahrheitswidrig zu behaupten, er habe sie geschlagen. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt ist dieser Vorwurf im hier gegenständlichen Kontext aus der gebotenen Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers nicht geeignet, unmittelbar die Menschenwürde der Verstorbenen zu verletzen. Die Darstellung an sich ist durchaus geeignet, die Verstorbene in ihrem sozialen Ansehen herabzuwürdigen. Für den Leser ist das Verhalten allerdings aus einer menschlichen Sicht verständlich, weil es erkennbar in dem Kontext einer krisenhaften Beziehungsszene geschildert wird. Der Verstorbenen wird daher nicht das Menschsein als solches abgesprochen, sondern es handelt sich um ein hochemotionales menschliches Verhalten, das der Verstorbenen – wenn auch unter Umständen wahrheitswidrig – zugeschrieben wird. cc) Die Darstellung in der mit Anträgen zu Ziffern 5. und 6. angegriffenen Textpassage ist demgegenüber abstrakt geeignet, das Lebensbild der Tochter der Klägerin schwerwiegend zu entstellen. Der Beklagte schreibt der Verstorbenen darin zu, in ihrem Leben nichts anderes erreicht zu haben, als Menschen zu belügen und Alkohol zu trinken. Dies ergibt sich aus dem maßgeblichen Kontext, der die gegenständlichen Äußerungen umrahmt. Der Beklagte schildert, „alles, was ich im letzten Jahr über sie herausgefunden habe, ist nichts, woran ich mich beteiligen möchte“, gefolgt von den angegriffenen Äußerungen. Nachfolgend gibt er an, „dies ist nicht die Art von Leben, die ich für mich und meine Kinder haben möchte“. Die Aussage bezieht sich damit unzweifelhaft auf Umstände in der Person der Verstorbenen, die dem Beklagten erst im letzten Jahr vor der Trennung bekannt geworden sind und die derart gewichtig sind, dass sie eine Lebensweise prägen. In Anbetracht der nach dieser öffentlichen Darstellung nur noch kurzen Lebensdauer von einer Woche, bestand keine Möglichkeit mehr, diese Darstellung nachträglich zu korrigieren. Das Interview gehört, anders als die Beklagte ausführt, zwar durchaus zur Lebensgeschichte der Tochter der Klägerin, nicht hingegen auch ohne weiteres zu deren Lebensbild. Denn das Lebensbild ist das Bild, das andere Menschen aufgrund unseres Verhaltens und unserer Handlungen von uns haben. Nach der Überzeugung der Kammer liegt die Beweislast hinsichtlich des Lebensbilds der Verstorbenen bei der Klägerin. Den Wahrheitsgehalt einer zu seiner Verzerrung führenden Tatsachenbehauptung hat hingegen unter Heranziehung der Wertung des § 186 StGB der sich Äußernde zu beweisen (ebenso OLG München, Urteil vom 17.09.2003, Az. 21 U 1790/03, Rn. 27). Die Kammer kann allerdings nur erkennen, dass die Äußerung in Ziffer 5. das Lebensbild der Verstorbenen schwerwiegend verzerrt. Einem Anspruch steht – entgegen dem Vortrag des Beklagten – nicht entgegen, dass in der Öffentlichkeit kein konkretes Lebensbild der Verstorbenen bestanden habe. Unabhängig davon, ob ein Lebensbild voraussetzt, dass der Betroffene in der Öffentlichkeit aufgetreten ist (so offenbar OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2018 – I-15 U 146/17 –, Rn. 47, juris), hat die Verstorbene vorliegend eine nicht unerhebliche Wahrnehmung in der Öffentlichkeit erfahren. Die Klägerin hat dargelegt, dass das Lebensbild der Verstorbenen – jenseits ihres rein privaten Auftretens gegenüber Familie und engen Bekannten – geprägt war von ihrer Teilnahme an einer Castingshow im Alter von 16 Jahren, einer Betriebswirtschaftslehre und ihrer Selbstdarstellung auf Social-Media-Plattformen mit zuletzt ca. 240.000 Followern auf dem Portal Instagram. Aus keinem Aspekt ergibt sich ein Anhaltspunkt auf gefälschte Social-Media-Accounts, das Verbreiten von Lügen oder die Verursachung von Ärger – erst recht nicht in einem Umfang, der als für das Lebensbild prägend angesehen werden könnte. Vorliegend kommt die Beweislastverteilung nicht zum Tragen, weil der Beklagte dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihres Lebensbilds und der Unwahrheit der angegriffenen Äußerung nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Äußerung in Ziffer 6. verzerrt das Lebensbild der Verstorbenen dagegen nicht erheblich. Dem Vortrag des Beklagten, demzufolge die Verstorbene übermäßig Alkohol konsumiert habe, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte verweist auf einen am 20.08.2021 veröffentlichten Artikel der Zeitschrift ..., ausweislich dessen der Obduktionsbericht der Verstorbenen einen chronisch erhöhten Alkoholkonsum vermerkt; Menschen aus ihrem Umfeld hätten bestätigt, dass sie „in letzter Zeit abends häufiger getrunken habe“. Demgegenüber beschränkte sich der Vortrag der Klägerin zunächst darauf, die Verstorbene habe nicht übermäßig Alkohol konsumiert, sondern ausweislich ihrer öffentlichen Selbstdarstellung einen gesunden Lebensstil geführt. Der Obduktionsbericht enthalte nicht die behaupteten Feststellungen und könne vorgelegt werden. Im weiteren Vortrag wird ausgeführt, der Obduktionsbericht liege den Eltern der Verstorbenen nicht vor und ein Alkoholproblem sei den Eltern nicht bekannt gewesen. Nach den allgemeinen Regeln der Darlegungslast obliegt es der Klägerin, den Behauptungen des Beklagten hinsichtlich des Inhalts des Obduktionsberichts substantiiert entgegenzutreten - zumal die Klägerin nicht vorträgt, ihr sei der Inhalt des Berichts unbekannt. Dem steht insbesondere entgegen, dass die Klägerin offenbar aus eigener Kenntnis zunächst hat vortragen lassen, der Bericht verhalte sich nicht zu einem möglichen Alkoholkonsum. Damit ist insoweit das Lebensbild der Verstorbenen hinsichtlich ihres Alkoholkonsums prozessual als unstreitig anzusehen. Der Umstand, dass die Veröffentlichung des vorgenannten Artikels zeitlich nach den hier gegenständlichen Äußerungen erfolgte, macht die Inhalte nicht unerheblich, da die zitierten Abschnitte Aussagen zu der Lebensführung und deren Wahrnehmung durch Dritte zu Lebzeiten der Verstorbenen enthalten. c) Dass das Interview zeitlich vor dem Versterben der Tochter der Klägerin erfolgte, steht einer Rechtsverletzung durch die in Ziffer 5. angegriffene Äußerung nicht entgegen. Insofern gibt es, anders als der Beklagte meint, keinen „Bruch“ durch den Eintritt des Todes dahingehend, dass nur Handlungen nach dem Tod geeignet sind, das postmortale Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Vielmehr gehen etwaige Unterlassungsansprüche, die sich bis zum Tod der Tochter auf deren allgemeines Persönlichkeitsrecht stützen ließen, mit ihrem Tod lediglich auf eine mögliche Verletzung postmortaler Persönlichkeitsrechte über. Dieser Auffassung folgt auch der Bundesgerichtshof, der Unterlassungsansprüche, nachdem der ursprüngliche Kläger sich zunächst auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen hatte und während des Berufungsverfahrens verstorben war, anhand der für das postmortale Persönlichkeitsrecht entwickelten Grundsätze prüft: „Denn auch wenn Erstveröffentlichung und -verbreitung der von der Kl. angegriffenen Passagen zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten, kommt eine künftige Verletzung der Rechte des inzwischen verstorbenen Erblassers nur insoweit in Betracht, als entsprechende Rechtspositionen des Erblassers trotz seines Todes noch bestehen“ (BGH, NJW 2022, 847 Rn. 19, beck-online). c) Die Klägerin ist vorliegend aktivlegitimiert. Ansprüche zur Abwehr von Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts können von den vom Verstorbenen zu Lebzeiten hierzu berufenen Personen, im Übrigen von seinen nahen Angehörigen verfolgt werden können (BGH NJW 2022, 847 Rn. 75 m.w.N.). Hierzu gehört die Klägerin als Mutter der Verstorbenen. Anhaltspunkte dafür, dass allein der Sohn der Verstorbenen aktivlegitimiert wäre, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. 3. Für den Unterlassungsanspruch ist die erforderliche Wiederholungsgefahr aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und wäre nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen (BGH, Urteil v. 08.02.1994, VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), an der es hier fehlt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin wehrt sich als Rechtsnachfolgerin ihrer Tochter gegen Interview-Äußerungen des Beklagten. Die Klägerin ist die Mutter der am 09.02.2021 verstorbenen ... (...) .... ... ... war im Jahr 2012 Teilnehmerin der TV-Show „...x“ und führte eine Zeit lang eine Beziehung mit dem Beklagten, einem erfolgreichen Fußballspieler. Nach der Trennung des Paares gab der Beklagte der ... ein Interview, welches unter der Überschrift „... rechnet mit seiner Ex ab“ ab dem 02.02.2021 unter www.....de abrufbar war wie folgt (Anlage K1): Anm.: Wird nicht übermittelt. Das Interview des Beklagten fand weitreichend Beachtung. Die Tochter der Klägerin nahm sich am 09.02.2022 das Leben. Sie hinterlässt einen minderjährigen Sohn. Die Klägerin sieht durch die Äußerungen des Beklagten die Persönlichkeitsrechte ihrer verstorbenen Tochter verletzt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2021 ließ sie diesen daher abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K2). Der Beklagte wies dies mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2021 zurück (Anlage K3). Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt hierzu vor, die angegriffenen unwahren Äußerungen verletzten massiv das Persönlichkeitsrecht ihrer verstorbenen Tochter. Diese habe sich im Jahr 2015 mit der Geburt ihres Sohnes vollständig aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Auch die Beziehung zu dem Beklagten habe sie von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt geführt und auch die Trennung nicht von sich aus bekannt gegeben. Anders als der Beklagte behaupte, habe ihre Tochter zu keinem Zeitpunkt die Familie des Beklagten oder dessen Beziehung zu seiner Ex-Freundin zerstört und ihn auch nicht erpresst. Vielmehr habe der Beklagte ihre Tochter zeitlich kurz vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Interviews genötigt, eine sittenwidrige Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen, wonach diese sich in keiner Weise zu seiner Person hätte öffentlich äußern dürfen (Anlage 3 der Anlage K6). Auch die Behauptung, ihre Tochter habe auf den Beklagten Druck ausgeübt, die Beziehung zu ihr öffentlich zu machen, sei unwahr. Ihre Tochter habe nicht damit gedroht, den Beklagten zu zerstören, zu ruinieren oder auf irgendeine Weise ihm die Kinder wegzunehmen. Sie habe ihm auch nicht angedroht, falsche Anschuldigungen zu erheben und ihn damit zu erpressen, mit ihr zusammen zu sein. Der Beklagte habe die mindestens 15 Monate dauernde Beziehung zu ihrer Tochter freiwillig geführt und sei als Partner ihrer Tochter in die Familie aufgenommen worden. Ihre Tochter habe auch keine gefälschten Social-Media-Accounts gehabt, über die sie Lügen verbreitet habe. Schließlich habe ihre Tochter auch kein Alkoholproblem gehabt, schon gar nicht ein massives. Der Beklagte habe mit seinen falschen Behauptungen ihre Tochter diffamiert und in Vorbereitung des zu erwartenden medialen Trennungskriegs deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Die Eingriffsintensität der angegriffenen Behauptungen sei geeignet, das Bild der Verstorbenen in der Öffentlichkeit nachhaltig negativ zu beeinflussen. Da der Öffentlichkeit über ihre Tochter äußerst wenige Informationen bekannt gewesen seien, liege in ihrer öffentlichen Darstellung als Alkoholikerin, die in ihrer kurzen Lebenszeit andere Menschen zerstörte, gerade eine besonders schwere Rechtsverletzung. Für die Wahrheit seiner Behauptungen sei der Beklagte wegen der im Äußerungsrecht anerkannten Umkehr der Beweislast darlegungs- und beweispflichtig. Die Äußerung zu Ziffer 4. erscheine besonders perfide, wenn man berücksichtige, dass der Beklagte wegen Körperverletzung zu Lasten der Mutter seiner Kinder zwischenzeitlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 1,8 Mio. Euro verurteilt worden sei. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, aufzuerlegen, es zu unterlassen, die nachfolgenden Äußerungen in Bezug auf die verstorbene Tochter der Klägerin, ... (...) ..., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten und / oder behaupten oder verbreiten zu lassen: 1. „... wurde meine Freundin, indem sie die Beziehung zu meiner Ex-Freundin ... und meine Familie zerstörte und mich erpresste.“ 2. „Sogar die Beziehung zu ihr öffentlich zu machen, war auf Druck von ... zurückzuführen dies zu tun. Es war nicht von mir.“ 3. „Während unserer Beziehung drohte ... oft, mich zu zerstören. Sie drohte meine Karriere zu ruinieren und sogar zu versuchen, dass ich meine Kinder verliere.“ 4. „Falls ich sie jemals betrügen würde oder sie öffentlich in Verlegenheit gebracht hätte. ... sagte, sie würde dies tun, in dem sie mich beschuldigt, sie geschlagen zu haben. Sie wusste genau, dass die Mutter meiner Kinder mich der gleichen Sache beschuldigt und wir deswegen ein Gerichtsverfahren haben.“ 5. Ihre Lügen, ihre gefälschten Social-Media-Accounts, mit denen sie Lügen verbreitet und Ärger gemacht hat.“ 6. „Dazu ihre massiven Alkoholprobleme.“ so wie geschehen unter www.....de seit dem 02.02.2021. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Klägerin stünden die erhobenen Ansprüche nicht zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ende mit dem Tod. Die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unveräußerlich, nicht übertragbar und auch nicht vererbbar. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht scheide daher von vornherein aus. Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Tochter der Klägerin sei nicht verletzt. Dieses schütze von vornherein nur vor einer, hier nicht vorliegenden, groben Verletzung des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswertes, den der Verstorbene durch seine eigene Lebensleistung erworben habe, sowie vor schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde, und setze eine, hier gleichfalls nicht vorliegende, Verletzungshandlung nach dem Tod des Betroffenen voraus. Da das Interview zu ihren Lebzeiten erfolgte, habe die Tochter der Klägerin die Möglichkeit gehabt, auf der Grundlage ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen den Beklagten vorzugehen. Die in den Anträgen zu Ziffern 1. bis 5. angegriffenen Äußerungen beträfen sämtlich die Beziehung der Tochter der Klägerin und des Beklagten und damit gerade nicht ein auf Eigenleistung beruhendes fortwirkendes „Lebensbild“ der Verstorbenen. Auch verletze keine der Äußerungen die Menschenwürde; insoweit fehle es schon an der erforderlichen Eingriffsintensität. Die streitbefangenen Äußerungen seien sämtlich wahr. Da der strafrechtliche Ehrschutz mit dem Tod ende, könne die Regelung des § 186 StGB im Rahmen des postmortalen Persönlichkeitsrechts keine Anwendung finden. Auch habe sich die Tochter der Klägerin im Zuge der Trennung und des streitgegenständlichen Interviews selbst mehrfach öffentlich geäußert. Daneben sei die Klägerin zur Wahrnehmung etwaiger postmortaler Persönlichkeitsrechte ihrer Tochter auch nicht befugt. Die Eltern eines Verstorbenen seien erst dann wahrnehmungsberechtigt, wenn die „nächsten Angehörigen“, hier der Sohn der Verstorbenen, nicht mehr am Leben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.