Urteil
6 U 97/97
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung einer fremden oder stark ähnlichen Kurzbezeichnung im geschäftlichen Verkehr kann als Rufausbeutung i.S.v. § 1 UWG unzulässig sein, wenn sie den Eindruck erweckt, beim Inhaber der bekannten Firma tätig zu sein.
• Wettbewerber sind nach § 37 Abs.2 HGB klagebefugt, Unterlassung wegen unzulässiger Firmenführung zu verlangen; es reicht die Verletzung rechtlicher Interessen wirtschaftlicher Art.
• Firma ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr grundsätzlich in der vollständigen, ins Handelsregister eingetragenen Fassung zu verwenden; Kurzformen sind in nicht-rechtsgeschäftlichen Äußerungen zulässig, nicht jedoch zur Abgabe wörtlich formulierter rechtsgeschäftlicher Erklärungen.
Entscheidungsgründe
Firmenkurzform im Geschäftsverkehr: Unzulässige Rufausbeutung und Verpflichtung zur Vollfirma • Die Verwendung einer fremden oder stark ähnlichen Kurzbezeichnung im geschäftlichen Verkehr kann als Rufausbeutung i.S.v. § 1 UWG unzulässig sein, wenn sie den Eindruck erweckt, beim Inhaber der bekannten Firma tätig zu sein. • Wettbewerber sind nach § 37 Abs.2 HGB klagebefugt, Unterlassung wegen unzulässiger Firmenführung zu verlangen; es reicht die Verletzung rechtlicher Interessen wirtschaftlicher Art. • Firma ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr grundsätzlich in der vollständigen, ins Handelsregister eingetragenen Fassung zu verwenden; Kurzformen sind in nicht-rechtsgeschäftlichen Äußerungen zulässig, nicht jedoch zur Abgabe wörtlich formulierter rechtsgeschäftlicher Erklärungen. Die Parteien sind Wettbewerber im Markt für Displays. Die Klägerin existiert seit Jahrzehnten unter einer längeren eingetragenen Firma, die die Wortbestandteile "marketing-displays" enthält. Nach einer früheren Trennung vereinbarten frühere Geschäftsführer eine Unterlassung hinsichtlich der Verwendung der Worte "Marketing Displays". Die Beklagte trat 1995 als MDI Deutschland GmbH in das Handelsregister ein und soll gegenüber Kundinnen der Klägerin unter der Bezeichnung "marketing-displays international" aufgetreten sein. Die Klägerin rügte Verwechslungsgefahr und mahnte erfolglos ab; sie begehrte Unterlassung unter Berufung auf Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche sowie auf § 1 UWG (Rufausbeutung). Die Beklagte erhob Widerklage mit dem Vorwurf, die Klägerin verwende gegenüber Dritten selbst die Kurzform ihrer Firma unzulässig; beide Instanzen erließen teilweise Unterlassungsentscheidungen, gegen die beide Parteien Berufung einlegten. • Klagebefugnis: Wettbewerber sind nach herrschender Rechtsprechung und Kommentierung aus § 37 Abs.2 HGB klagebefugt; es genügt die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen durch wettbewerbsähnliches Verhalten. • Beweiswürdigung: Der Senat bestätigt die Feststellungen des Landgerichts, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich bei der Anbahnung von Geschäften gegenüber einer Kundin der Klägerin als "marketing-displays international" vorgestellt hat; Zeugenangaben und Umstände begründen die Überzeugung vom entsprechenden Auftreten. • Rufausbeutung nach § 1 UWG: Die Verwendung der bezeichneten Kurzform durch die Beklagte bei einer Kundin der Klägerin stellte sich als Versuch dar, sich am guten Ruf der Klägerin anzuhängen; dieses sittenwidrige Verhalten ist wettbewerbsrechtlich untersagt. • Firmenklarheit und -wahrheit (§§ 17 ff. HGB): Die Klägerin ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr verpflichtet, ihre vollständige eingetragene Firma zu verwenden; Kurzformen sind für Werbung und nicht-rechtsgeschäftliche Kommunikation gestattet, nicht aber zur wörtlichen Vorgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen wie Unterlassungsverpflichtungen. • Anwendung auf konkrete Handlungen: Das Versenden von Entwürfen wörtlich formulierter Unterlassungsverpflichtungen in der Kurzform stellt rechtsgeschäftliches Auftreten dar und begründet den Unterlassungsanspruch des Beklagten aus § 37 Abs.1 i.V.m. Abs.2 HGB. • Haftung für Bevollmächtigte: Die Klägerin haftet für die Verwendung der Kurzform durch ihre anwaltlichen Vertreter; dies beeinträchtigt nicht die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs. • Keine Verjährung/Verwirkung: Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt (lange Verjährungsfrist) und die Einrede der Verwirkung ist unbegründet, weil kein fortdauernder rechtsgeschäftlicher Gebrauch der Kurzform durch die Klägerin in Kenntnis der Beklagten dargetan wurde. • Ergebnis der Berufungen: Die Berufungen beider Parteien sind in der Sache unbegründet; das Landgerichtsurteil wurde inhaltlich bestätigt und der Tenor zur Klarstellung geringfügig angepasst. Der Senat bestätigt die landgerichtliche Entscheidung: Die Beklagte wurde zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "marketing-displays international" im geschäftlichen Verkehr gegenüber Kunden der Klägerin verurteilt, weil dadurch Rufausbeutung nach § 1 UWG vorlag und Verwechslungsgefahr bestand. Gleichzeitig ist die Widerklage der Beklagten teilweise begründet: Die Klägerin durfte im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht die Kurzform ihrer eingetragenen Firma verwenden; das Übersenden wörtlicher Entwürfe von Unterlassungsverpflichtungen in Kurzform verletzte die Pflicht zur Verwendung der vollständigen Firma nach §§ 17 ff. HGB. Die Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Partei entsprechend der Entscheidung.