Urteil
7 U 83/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei störenden Geräuscheinwirkungen durch ein angrenzendes Behindertenheim kann dem Nachbarn nach § 906 Abs.1 BGB ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet.
• Bei der Wesentlichkeitsprüfung ist das Empfinden des "verständigen" Durchschnittsmenschen maßgeblich; dabei sind Toleranz gegenüber Behinderten und öffentliche Belange zu berücksichtigen, ohne den Schutz der Nachbarn zu untergraben.
• Tonaufzeichnungen nichtverbaler Laute sind als Beweismittel verwertbar, wenn sie keine besonders schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen.
• Ein Unterlassungsanspruch kann zeitlich und inhaltlich begrenzt werden; vollständiger Ausschluss der Nutzung des Gartens ist nicht erforderlich.
• Für eine Geldentschädigung nach § 906 Abs.2 BGB muss die Beeinträchtigung ortsüblich sein und wirtschaftlich nicht abwendbar; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Unterlassungsanspruch gegen Lärm eines Behindertenheims bei Überschreiten der Zumutbarkeit • Bei störenden Geräuscheinwirkungen durch ein angrenzendes Behindertenheim kann dem Nachbarn nach § 906 Abs.1 BGB ein Unterlassungsanspruch zustehen, wenn die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. • Bei der Wesentlichkeitsprüfung ist das Empfinden des "verständigen" Durchschnittsmenschen maßgeblich; dabei sind Toleranz gegenüber Behinderten und öffentliche Belange zu berücksichtigen, ohne den Schutz der Nachbarn zu untergraben. • Tonaufzeichnungen nichtverbaler Laute sind als Beweismittel verwertbar, wenn sie keine besonders schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. • Ein Unterlassungsanspruch kann zeitlich und inhaltlich begrenzt werden; vollständiger Ausschluss der Nutzung des Gartens ist nicht erforderlich. • Für eine Geldentschädigung nach § 906 Abs.2 BGB muss die Beeinträchtigung ortsüblich sein und wirtschaftlich nicht abwendbar; dies war hier nicht gegeben. Der Kläger wohnt neben einem vom Beklagten betriebenen heilpädagogischen Heim für geistig behinderte Menschen. Er rügt wiederholte, in seinem Garten und Haus hörbare nichtverbale Laute der Heimbewohner und verlangt Unterlassung bzw. hilfsweise Entschädigung. Das Landgericht hatte Beweiserhebungen durchgeführt; der Kläger legte Tonaufzeichnungen vor. Streitgegenstand ist, ob die Geräuschimmissionen nach § 906 BGB wesentlich und damit unzumutbar sind, sowie die Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Beweismittel. Optische Belästigungen und angebliche Trommelgeräusche wurden ebenfalls geltend gemacht. Der Kläger verfolgte die ursprünglich begehrte Schließung des Heims in Berufung nicht weiter. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Beklagte die Nutzung seines Gartens einzuschränken hat. • Rechtsgrundlage ist § 906 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB; maßgeblich ist § 906 Abs.1 BGB. • Maßstab der Wesentlichkeit ist das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen; in die Abwägung sind auch Toleranzpflichten gegenüber Behinderten und öffentliche Interessen einzubeziehen, Art.3 Abs.3 GG wirkt auf Privatrecht aus. • Die Neuere Rechtsprechung vereinheitlicht privatrechtliche Wesentlichkeit mit öffentlich-rechtlicher Erheblichkeit (§ 3 Abs.1 BImSchG) und berücksichtigt Sozialadäquanz und Akzeptanz. • Tonaufzeichnungen nichtverbaler Laute verstoßen nicht gegen das Selbstbestimmungsrecht der Heimbewohner und sind als Beweismittel verwendbar; das Landgerichtes Verwertungsverbot galt nur für sprachliche Aufzeichnungen. • Die Beweisaufnahme (Abspielen der Bänder, Zeugenaussagen) ergab, dass die Laute in Art, Stärke und Häufigkeit erheblich sind, insbesondere in der warmen Jahreszeit und bei Aufenthalt der Bewohner im Garten. • Bei der Bewertung ist die Lästigkeit der Geräusche zentral; die Laute der Heimbewohner sind für einen verständigen Nachbarn besonders lästig und überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle. • Die öffentliche-planungsrechtliche Zulässigkeit des Heims (Mischgebiet) ändert die zivilrechtliche Zumutbarkeitsprüfung nicht; die Störungen gehen über das dem Kläger Zumutbare hinaus. • Es besteht kein Anspruch auf vollständiges Unterbleiben der Nutzung des Gartens; der Beklagte muss die Geräuschbelastung zeitlich begrenzen, um die bisher überschrittene Grenze künftig einzuhalten. • Der Senat legte konkrete Ruhezeiten fest (1.4.–31.10.; sonntags/Feiertage ab 12:30 Uhr; mittwochs/samstags ab 15:30 Uhr; übrige Wochentage ab 18:30 Uhr) und erklärte, dass Personal einschreiten kann, ohne dass jede kurze Folgehandlung des Personals unzulässig ist. • Optische Beeinträchtigungen wurden abgelehnt: vorhandene Sichtschutzbepflanzung und Zaun verhindern nennenswerte Einsichten; Videoaufnahmen geschlechtsbezogener Handlungen sind aus Persönlichkeitsschutzgründen unverwertbar. • Ein Anspruch auf Geldentschädigung nach § 906 Abs.2 BGB besteht nicht, weil die Voraussetzungen (ortsübliche Beeinträchtigung und Unabwendbarkeit durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen) fehlen. Die Berufung hatte nur teilweisen Erfolg: Dem Kläger steht ein teilweiser Unterlassungsanspruch gegen die vom Behindertenheim ausgehenden Lärmeinwirkungen zu, weil die Beeinträchtigungen die Zumutbarkeitsschwelle nach § 906 Abs.1 BGB überschreiten. Das Gericht beschränkte die Unterlassungspflicht auf zeitlich festgelegte Ruhezeiten in der wärmeren Jahreszeit (1.4.–31.10.) und ließ die Nutzung des Gartens ansonsten weiter zu; die Betreuungspersonen dürfen geeignete Maßnahmen ergreifen, um störende Heimbewohner zu beruhigen. Ansprüche wegen angeblicher Trommelgeräusche und wegen optischer Beeinträchtigungen wurden abgewiesen; Videobeweise waren unzulässig. Ein Anspruch auf Geldentschädigung nach § 906 Abs.2 BGB besteht nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.