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Urteil

101 C 194/13 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften), Bürgerliches Recht

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2014:0326.101C194.13.00
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Leitsätze

Wegen des verfassungsrechtlich geschützten Anliegens, Behinderten ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen, ist im nachbarlichen Zusammenleben ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft gefordert, das indes einem Anspruch auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen im Einzelfall dann nicht entgegenstehen kann, wenn die Lärmbeeinträchtigungen im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange Behinderter nicht mehr hinzunehmen sind und Behandlungsmöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft sind.

Als Störer kann auch derjenige in Anspruch genommen werden, der - ohne rechtlicher Betreuer zu sein - faktisch die Betreuung über Behinderte übernommen hat.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die andauernden Ruhestörungen und Lärmbelästigungen in Form von Schlägen gegen gemeinsame Hauswände und lautstarkes Randalieren in ihrem Haus, unter anderem durch die von der Beklagten betreute Tochter, zu unterlassen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen des verfassungsrechtlich geschützten Anliegens, Behinderten ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen, ist im nachbarlichen Zusammenleben ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft gefordert, das indes einem Anspruch auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen im Einzelfall dann nicht entgegenstehen kann, wenn die Lärmbeeinträchtigungen im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange Behinderter nicht mehr hinzunehmen sind und Behandlungsmöglichkeiten nicht voll ausgeschöpft sind. Als Störer kann auch derjenige in Anspruch genommen werden, der - ohne rechtlicher Betreuer zu sein - faktisch die Betreuung über Behinderte übernommen hat. Die Beklagte wird verurteilt, die andauernden Ruhestörungen und Lärmbelästigungen in Form von Schlägen gegen gemeinsame Hauswände und lautstarkes Randalieren in ihrem Haus, unter anderem durch die von der Beklagten betreute Tochter, zu unterlassen. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Reihenhauses L-Weg # in C1. Die 82 Jahre alte Beklagte ist Miteigentümerin des unmittelbar angrenzenden Hauses L-Weg # in C1. Sie lebt dort gemeinsam mit ihrer erwachsenen Tochter, die geistig behindert ist. Die Tochter steht nicht unter Betreuung. Die Art der Behinderung ist der Beklagten, die sich seit dem Tod des Vaters der Tochter im letzten Jahr alleine um die Tochter kümmert, nicht bekannt. Die Tochter arbeitet tagsüber in einer Behindertenwerkstatt. Das von ihr genutzte Zimmer in dem Haus liegt im ersten Obergeschoss, eine Wand des Zimmers grenzt unmittelbar an das Haus der Kläger. Das Zimmer verfügt über ein Fenster, welches nach hinten auf den Garten hinausgeht. Wegen angeblicher Lärmbelästigungen haben die Kläger ein Verfahren vor dem zuständigen Schiedsmann angestrengt. Dieser stellte eine Erfolglosigkeitsbescheinigung aus. Die Kläger behaupten, es kommt vor allem in den Morgen- und späten Nachmittagsstunden zu erheblichen Lärmbelästigungen durch die Tochter der Beklagten, aber auch die Beklagte selbst. Nahezu täglich schlage die Tochter der Beklagten ab 6:15 Uhr morgens gegen die Wand des Zimmers, die an ihr Haus angrenzt. Sie schreie laut. Dies halte regelmäßig für eine halbe bis eine dreiviertel Stunde an, bis die Tochter der Beklagten zu ihrer Arbeit abgeholt werde. Sie behaupten weiter, auch in den späten Nachmittag-/frühen Abendstunden komme es zu erheblichen Belästigungen durch Schreien und Schlagen durch die Tochter der Beklagten. Sie schlage auch das Fenster ihres Zimmers laut auf und zu, lasse den Rollladen herunterklappen und schreie unflätige Ausdrücke. Dies sei auch insbesondere dann der Fall, wenn sich die Kläger - allein oder mit Besuch - in ihrem Garten aufhielten. Seit dem Tod des Vaters habe sich der Grad der Lärmbelästigungen verschlimmert. Auch die Beklagte selbst sei öfters durch lautes Schreien mit der Tochter zu hören. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die andauernden Ruhestörungen und Lärmbelästigungen in Form von Schlägen gegen gemeinsame Hauswände und lautstarkes Randalieren in ihrem Haus, unter anderem durch die von der Beklagten betreute Tochter, zu unterlassen und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungsgeldhaft bis zu sechs Monaten anzudrohen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie könne die Tochter regelmäßig zur Ruhe bringen. Seit Mitte Januar 2014 erhalte sie - was unstreitig ist- ein neues Medikament, wodurch die Lärmbelästigungen weniger geworden sein. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, B und C H sowie X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 5. März 2014. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag nicht inhaltlich zu unbestimmt und verstößt damit nicht gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn vorliegend handelt es sich um eine immissionsrechtliche Unterlassungsklage aus § 906 BGB. Bei Klagen dieser Art sind nach der Rechtsprechung des BGH (vergleiche Urteil vom 5.2.1993, V ZR 62/91) Klageanträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise Geräusche, zu unterlassen, zulässig. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es oft unmöglich ist, mit hinreichend bestimmten Formulierungen das Maß unzulässiger Einwirkungen so zu bestimmen, dass der Beeinträchtigte hinreichend geschützt wird. Insbesondere kann dem nicht entgegengehalten werden, dass die Kläger ihren Antrag durch Angabe von technischen Richtwerten hätten konkretisieren müssen, durch die das Maß der zulässigen von der unzulässigen Lärmeinwirkung vom Grundstück der Beklagten aus genau hätte bestimmt werden können. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des BGH spielen die Messbarkeit von Lärm und die bestehenden Richtwerte nicht die allein entscheidende Rolle. Eine Überschreitung solcher Richtwerte indiziert lediglich eine wesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs. 1 BGB, ohne dass daraus im Umkehrschluss gefolgert werden könne, bei einer Unterschreitung der Richtwerte seien Lärmimmissionen unwesentlich. Entscheidend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalles. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es hinzunehmen, dass die Frage, ob gegen das Unterlassungsgebot in wesentlicher Weise verstoßen wird, teilweise in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben aus § 1004 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 906 BGB gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Lärmbelästigungen. Nach diesen Vorschriften steht dem Grundstückseigentümer gegen den Störer in Bezug auf Lärm- und sonstige Immissionen ein Unterlassungsanspruch insoweit zu, als er diese nicht zu dulden hat. Zu dulden hat er sie nur, soweit die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des §§ 906 BGB vorliegt, ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Dies beinhaltet, dass in die Abwägung wertende Momente einzustellen sind. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Tochter der Beklagten um eine behinderte Person handelte, was dazu führt, dass das in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen ist, Behinderten ein Leben frei von - vermeidbaren - Beschränkungen zu ermöglichen. Daraus folgt, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Behinderten ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft gefordert ist. Die Grenze der Duldungspflicht der Nachbarn hinsichtlich etwaiger Immissionen durch die Behinderten ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vergleiche zu alledem OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.6.2000, 14 U 19/99; OLG Köln, Urteil vom 8. Januar 1998,7 U 83 / 96). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall begründet. Denn zum einen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von dem Grundstück, welches im Miteigentum der Beklagten steht, Lärmimmissionen ausgehen auf das Grundstück der Kläger, die diese in der Nutzung ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigen und die auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich geschützten Interessen von behinderten Menschen nicht mehr von den Klägern hinzunehmen sind. So hat der Zeuge N bekundet, dass es in den Morgenstunden regelmäßig zu solch erheblichem Lärm vom Haus der Beklagten in Form von Schlägen und Schreien gekommen sei, dass er hiervon regelmäßig wach geworden sei. Die Bekundungen des Zeugen sind glaubhaft. Er hatte ausreichend Wahrnehmungsfähigkeit, weil er über insgesamt sieben Jahre regelmäßig an den Wochenenden im Haus der Kläger als Freund der Tochter der Kläger genächtigt hat. Seine Aussage ist deshalb überzeugungskräftig, weil ihr einseitige Be- oder Entlastungstendenzen nicht zu entnehmen sind. Im Gegenteil hat der Zeuge auf Nachfrage des Gerichts bekundet, dass er vielleicht in 20-30 % der Fälle morgens durch die Lärmimmissionen erwacht sei und die morgendlichen Lärmbelästigungen immer relativ kurz angehalten hätten. Wäre ihm daran gelegen gewesen, den Sachvortrag der Kläger einseitig zu unterstützen, hätte es nahe gelegen, hier von einer größeren Prozentzahl der Fälle zu sprechen, in denen er morgens durch den Lärm geweckt worden sei. Der Zeuge hat zugleich bekundet, dass es bei Nutzung des Gartens zu erheblichen Beeinträchtigungen durch den Lärm gekommen sei, der vom Haus der Beklagten ausgegangen sei. Er hat hierbei bestätigt, dass es zum Klopfen gegen die Fensterscheibe und Gebrüll gekommen sei. Aus der Aussage des Zeugen folgt auch nachvollziehbar, dass die Lärmbelästigungen erheblich gewesen sind. Der Zeuge hat bekundet, in einem Zimmer genächtigt zu haben, welches nicht unmittelbar an das Haus der Beklagten grenze. Gleichwohl sei er häufig morgens geweckt worden. Hinsichtlich der nachmittäglichen Lärmbeeinträchtigungen hat der Zeuge angegeben, dass hier „aggressives Potenzial" deutlich zu erkennen gewesen sei. Der Aussage lässt sich mithin deutlich entnehmen, dass die Lebensführung im Haus der Kläger durch die Lärmbeeinträchtigung vom Haus der Beklagten empfindlich gestört war. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist trotz dessen persönlicher Verbundenheit zur Familie der Kläger nach Auffassung des Gerichts gegeben. Der Zeuge trat ersichtlich zurückhaltend auf und war bemüht, die Grenzen seiner Wahrnehmung jederzeit offen zu legen. Der Vortrag der Kläger findet weiter einer eindrucksvolle Bestätigung in den Angaben der Zeugen C und B H. Beide Zeugen - ebenfalls Nachbarn der Beklagten auf der anderen Seite - haben bekundet, dass die Lärmbeeinträchtigungen, die vom Haus der Beklagten in den Morgenstunden ausgehen, regelmäßig so stark sind, dass an eine Fortsetzung der Nachtruhe nicht zu denken ist. Weiter haben sie in ihren Aussagen bestätigt, dass bei einer Nutzung des Gartens in den Nachmittags- und Abendstunden vom Haus der Beklagten aus regelmäßig erheblicher Lärm und auch unflätige Beschimpfungen ausgehen. Auch die Angaben dieser Zeugen sind glaubhaft. Als Nachbarn der Beklagten haben sie unmittelbar Wahrnehmungsfähigkeit. Beide Zeugen haben wiederum die Grenzen ihrer Wahrnehmung deutlich gemacht, so hat der Zeuge C H ausgeführt, dass er infolge von Arbeiten nachmittäglichen Lärmbelästigungen nicht in vollem Maße bestätigen könne. Die Zeugin B H hat deutlich gemacht, dass sie Angaben nur insoweit machen könne, wie sie infolge wechselnder Arbeitsgeschichten entweder früh morgens oder aber am späten Nachmittag im Haus sei. Aus beiden Aussagen folgt zugleich eindrucksvoll, dass die vom Haus der Beklagten ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen das Maß des Zumutbaren auch aus Sicht eines verständigen Menschen deutlich überschreiten. Denn die Angaben aller Zeugen belegen, dass insbesondere die Nachtruhe der Nachbarn durch die Lärmbeeinträchtigungen erheblich gestört sind. Mag es bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen noch hinzunehmen sein, dass gelegentlich die Nachtruhe durch Lärmbeeinträchtigungen, ausgehend von behinderten Personen, gestört wird, so ist es auch aus Sicht eines verständigen Menschen nicht mehr hinzunehmen, dass die Nachtruhe regelmäßig in den frühen Morgenstunden so massiv unterbrochen wird, dass an eine Fortsetzung der Nachtruhe nicht zu denken ist. Denn durch regelmäßige Störung des Schlafes werden die gesundheitlichen Bedürfnisse der Nachbarn in massiver Weise beeinträchtigt. Ausreichender ungestörter Schlaf gehört zum Grundbedürfnis des Menschen, da hiervon seine physische und psychische Gesundheit abhängig ist. Betroffen ist damit auf Seiten der Kläger (und der weiteren Nachbarn der Beklagten) ein Rechtsgut, welches ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 GG genießt. Da die morgendlichen Lärmbeeinträchtigungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme regelmäßig und auch an den Wochenenden auftreten, kann es nicht hingenommen werden, dass dieser Zustand weiterhin andauert. Entsprechendes gilt für die nachmittäglichen Ruhestörungen. Auch hierzu ist auszuführen, dass aus den Aussagen insbesondere der Zeugen H letztlich folgt, dass eine Nutzung des Gartens erst dann möglich ist, wenn die Tochter der Beklagten zur Ruhe gegangen ist. Dies ist aus Sicht eines verständigen Menschen nicht mehr hinzunehmen. Insbesondere die Zeugen H haben eindrucksvoll bestätigt, dass eine Nutzung des Gartens auch mit Freunden oder Bekannten zum abendlichen verweilen nicht möglich ist. Denn aus Sicht eines verständigen Menschen kann es keinem zugemutet werden, sich Beschimpfungen und erheblichen Lärm durch Nachbarn auszusetzen, sobald man den Garten in sozialüblicher Weise nutzt. Auch hierbei verkennt das Gericht nicht, dass bei der Nutzung von Außenanlagen ein gewisses Maß an Beeinträchtigungen durch beispielsweise Lärm hinzunehmen ist, der von behinderten Menschen ausgeht. Dies darf jedoch nicht so weit führen, dass eine unbefangene Nutzung der Außenanlagen faktisch - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr möglich ist. Die Angaben des Zeugen X schmälern den Beweiswert und die Überzeugungskraft der übrigen Aussagen nicht. Denn die Aussage ist im Wesentlichen unergiebig. Der Zeuge ist nach seiner Aussage lediglich ca. 20-30 Minuten täglich im Hause der Beklagten auffällt dich, wenn er die Tochter der Beklagten von der Arbeit nach Hause bringt. Wenn nach seiner Aussage in dieser Zeit seines relativ kurzen Aufenthaltes Lärmbeeinträchtigung nicht auftreten, so sagt dies nichts darüber aus, ob es in den frühen Morgenstunden bzw. in den späten Nachmittags- und frühen Abendstunden zu Lärmbeeinträchtigungen kommt. Steht nach alledem fest, dass eine wesentliche Beeinträchtigung durch das Verhalten der Tochter der Beklagten von dem Grundstück der Beklagten ausgeht, so ist die Beklagte als Störerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruches auch passivlegitimiert. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die Beklagte als mittelbare Handlungsstörerin, jedenfalls aber als Zustandsstörerin anzusehen. Mittelbarer Störer ist nämlich derjenige, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat (BGH, Urteil vom 7. April 2000, V ZR 39/99). Das ist vorliegend der Fall, weil die Beklagte ihre erwachsene Tochter im Haus mit leben lässt. Dies für sich genommen reicht allerdings nicht aus, um eine Inanspruchnahme der Beklagten als mittelbare Störerin zu rechtfertigen. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass die Beklagte auch eine Pflicht trifft, darauf hinzuwirken, dass ihre Tochter keine Lärmbeeinträchtigungen verursacht. Eine solche Einwirkungspflicht der Beklagten auf ihre Tochter folgt zur Überzeugung des Gerichts zum einen aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis gemäß § 242 BGB und zum anderen aus der Tatsache, dass sie faktisch die Betreuung ihrer Tochter übernommen hatte. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt nämlich allgemein der Grundsatz, dass den Eigentümer eines Grundstückes die Pflicht trifft, zu verhindern, dass über das in notwendigen Maß hinaus gehende Beeinträchtigungen auf die Nachbargrundstücke ausgehen. Diese Verpflichtung trifft vorliegend auch die Beklagte, die - ohne rechtliche Betreuerin ihrer Tochter zu sein - diese in ihren Haushalt aufgenommen hat und versorgt. Ihre Einwirkungspflicht genügt die Beklagte aus Sicht des Gerichts ersichtlich nicht. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte nicht einmal in der Lage ist, die Art der Erkrankung ihrer Tochter zu spezifizieren. In den insgesamt drei Terminen zur mündlichen Verhandlung haben sich auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts auch keinerlei Ansatzpunkte dafür ergeben, dass die Beklagte geeignete Schritte unternimmt, um ihrer Tochter eine adäquate Behandlung zukommen zu lassen, die eventuell dazu führen könnte, dass - eventuell durch geeignete medikamentöse Behandlung - die Immissionen auf ein Maß zurückgeführt werden, dass von den Klägern im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Belange behinderter noch hinzunehmen wäre. Hierzu wäre die Beklagter aber als "faktische Betreuerin“ ihrer Tochter und dem Hinblick auf ihre Eigentümerstellung und dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet. Selbst wenn man die Beklagte aber nicht als mittelbare Handlungsstörerin ansehen möchte, haftet sie zumindest als Zustandsstörerin. Zustandsstörer ist nämlich derjenige, der eine Beeinträchtigung zwar nicht selbst verursacht, aber durch dessen maßgeblichen Willen der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird (BGH, Urteil vom 1.12.2006, ZR 112/06). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nach Auffassung des erkennenden Gerichts vor. Denn wie ausgeführt, sind im Prozess weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte in geeigneter Weise auf ihre Tochter einzuwirken versuche. Im Gegenteil folgt aus dem Sachvortrag der Kläger, der in der Beweisaufnahme Bestätigung gefunden hat, Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte keine geeigneten Schritten unternimmt, um die Aufrechterhaltung des beeinträchtigenden Zustandes zu verhindern. Insoweit hat in der Beweisaufnahme der Sachvortrag der Kläger, das sich seit dem Tod des Vaters der Tochter der Beklagten die Beeinträchtigung verschlimmert hätten, durch die Aussagen der Zeugen H Bestätigung gefunden. Dies lässt zur Überzeugung des Gerichts darauf schließen, dass die Beklagte es unterlässt, mögliche Schritte zu unternehmen, um das Maß der Lärmbeeinträchtigungen durch ihre Tochter zu reduzieren. Hierbei weist das Gericht - wie bereits in der mündlichen Verhandlung mehrfach angesprochen - ausdrücklich darauf hin, dass dies durchaus seine Ursache darin haben kann, dass die 82 Jahre alte Beklagte mit der Pflege und Gesundheitsfürsorge ihrer Tochter schlicht überfordert ist. Das vermag jedoch daran nichts zu ändern, dass sie gleichwohl als Zustandsstörer anzusehen ist. Im Gegenteil bestünde vor diesem Hintergrund Anlass, sich Hilfe zu suchen und etwa auf die Einrichtung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht hinzuwirken, wenn nicht auf andere Art und Weise geeignete Behandlungsmaßnahmen für die Tochter möglich wären. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1,708 Nr. 11, 711. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.