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Urteil

14 UF 186/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der bestellte Nachlaßpfleger ist gem. §§1958,1960 III BGB passiv prozeßführungsbefugt und kann für Ansprüche gegen die Erben verklagt werden. • Der Zugewinnausgleichsanspruch gegen den verstorbenen Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht (Art. 15 I, 14 I Nr. 2 EGBGB), die Rechtsnachfolge nach dem Tod nach österreichischem Recht (Art. 25 EGBGB). • Die Bestellung einer Nachlaßpflegschaft bindet das Prozessgericht; die Nachlaßpflegschaft endet nicht von selbst, sondern erst durch Aufhebung durch das Nachlaßgericht. • Ein bereits ausgesetzter Prozess über vorzeitigen Zugewinnausgleich steht der Zulässigkeit eines Forderungsverfahrens gegen den Nachlaßpfleger nicht entgegen. • Die Sache ist zur materiellen Prüfung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn über die Zulässigkeit verfahrensrechtlich abweisend entschieden wurde (vgl. § 538 I Nr. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nachlaßpfleger ist passiv prozeßführungsbefugt bei Zugewinnausgleichsansprüchen • Der bestellte Nachlaßpfleger ist gem. §§1958,1960 III BGB passiv prozeßführungsbefugt und kann für Ansprüche gegen die Erben verklagt werden. • Der Zugewinnausgleichsanspruch gegen den verstorbenen Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht (Art. 15 I, 14 I Nr. 2 EGBGB), die Rechtsnachfolge nach dem Tod nach österreichischem Recht (Art. 25 EGBGB). • Die Bestellung einer Nachlaßpflegschaft bindet das Prozessgericht; die Nachlaßpflegschaft endet nicht von selbst, sondern erst durch Aufhebung durch das Nachlaßgericht. • Ein bereits ausgesetzter Prozess über vorzeitigen Zugewinnausgleich steht der Zulässigkeit eines Forderungsverfahrens gegen den Nachlaßpfleger nicht entgegen. • Die Sache ist zur materiellen Prüfung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn über die Zulässigkeit verfahrensrechtlich abweisend entschieden wurde (vgl. § 538 I Nr. 2 ZPO). Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, verlangt Zugewinnausgleich gegen den Nachlaß ihres 1990 verstorbenen österreichischen Ehemanns. Der Erblasser setzte in seinem Testament zwei Kinder aus erster Ehe als Erben ein und schloß die Klägerin ausdrücklich aus; diese Erben hatten die Erbschaft nach Ansicht der Klägerin nach österreichischem Recht noch nicht angenommen. Das Amtsgericht Brühl hatte am 03.09.1991 einen Nachlaßpfleger bestellt mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben; zum Nachlaß gehört ein Grundstück in Wesseling. Die Klägerin begehrt Zahlung bzw. übertragung des Grundstücks zur Erfüllung ihres Ausgleichsanspruchs; der Nachlaßpfleger beantragte Abweisung der Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, gegen den Nachlaßpfleger könne nicht prozeßiert werden, weil nach österreichischem Erbstatut die Erben noch nicht feststünden. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies zurück. • Zulässigkeit: Das Amtsgericht hat ohne materiellen Vortrag die Klage prozeßual abgewiesen; nach § 538 I Nr. 2 ZPO ist zurückzuverweisen, wenn über den sachlichen Anspruch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht entschieden wurde. • Prozeßführungsbefugnis: Nach §§ 1958, 1960 III BGB ist der vom Nachlaßgericht bestellte Nachlaßpfleger zur Führung von Prozessen für und gegen den Nachlaß befugt; dies gilt auch gegenüber Erben für Zugewinnausgleichsansprüche. • Kollisionsrecht: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich richtet sich nach deutschem Recht (Art. 15 I, 14 I Nr. 2 EGBGB), während die Rechtsnachfolge nach dem Tod nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (Art. 25 EGBGB). • Nachlaß- und Eigentumsfolgen: Für in Deutschland belegene Grundstücke gilt der Eigentumserwerb nach deutschem Recht (lex rei sitae), sodass Erben insoweit Eigentum erwerben können, auch wenn nach österreichischem Recht formale Erbantrittshandlungen bestehen. • Bindungswirkung der Nachlaßpflegschaft: Die angeordnete Nachlaßpflegschaft bleibt bestehen, bis sie durch Beschluß des Nachlaßgerichts aufgehoben wird; daher ist der Nachlaßpfleger solange passivlegitimiert, selbst wenn Erben bereits Eigentum erworben haben. • Rechtsfortgeltung anderer Verfahren: Ein ausgesetzter Prozess über vorzeitigen Zugewinnausgleich betrifft einen anderen Streitgegenstand und hindert nicht die Zulässigkeit der Klage gegen den Nachlaßpfleger. • Verfahrensrüge: Eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts gem. § 540 ZPO war nicht sachdienlich, da im ersten Rechtszug keine Feststellungen zur Sache getroffen wurden und die Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfahrensweise erhielten. Die Berufung der Klägerin ist begründet; das angefochtene Urteil des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur inhaltlichen Prüfung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der bestellte Nachlaßpfleger ist gemäß §§1958,1960 III BGB passiv prozeßführungsbefugt und damit zulässiger Prozessgegner für die von der Klägerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche. Die frühere Zurückweisung der Klage wegen angeblicher Unmöglichkeit der Prozeßführung gegen den Nachlaßpfleger war unzutreffend. Das Amtsgericht hat nun in der Sache zu prüfen, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin behaupteten Zugewinnausgleichsansprüche bestehen. Die Kostenentscheidung, auch für die Berufungsinstanz, wird dem Amtsgericht übertragen.