Urteil
2 O 48/18
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2022:0209.2O48.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung aus einem Kooperationsvertrag über die Erbringung von Dialyseleitungen in Anspruch. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das die für die Erbringung von Dialyseleistungen notwendige Infrastruktur, insbesondere die erforderlichen Geräte und Verbrauchsmaterialien, die notwendigen Räumlichkeiten sowie sonstige Infrastruktur, zur Verfügung stellt. Die Beklagten sind Erben des vormals Beklagten Dr. J., der gemeinsam mit dem Zeugen Z. eine Gemeinschaftspraxis zur Erbringung von Dialyseleistungen betrieben hat. Der Zeuge Z. gründete zunächst eine Gemeinschaftspraxis mit einem Dr. N.. Am 24.03.2003 schloss diese Gemeinschaftspraxis einen Kooperationsvertrag mit der Klägerin, der die Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur zum Betrieb einer Dialyse-Praxis durch die Klägerin vorsah. Als Gegenleistung hierfür sollten der Klägerin die seitens der Kassenärztlichen Vereinigung an die Gemeinschaftspraxis auszuzahlende Sachkostenpauschalen zustehen. Der Kooperationsvertrag enthielt unter anderem folgende Regelung: § 8 Schlussbestimmungen 1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Zum Ende des Jahres 2009 löste sich die Gemeinschaftspraxis durch den Austritt des Dr. N. aus. Ab dem 01.01.2010 führte der Zeuge Z. die Praxis als Einzelpraxis am selben Standort weiter, wobei die Kooperationsvereinbarung durch die Einzelpraxis fortgeführt wurde. Mit Vertrag vom 28.07.2010 gründete der vormals Beklagte gemeinsam mit dem Zeugen Z. eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Auch diese Gemeinschaftspraxis bot Dialyseleistungen an. Die dazu erforderliche Infrastruktur wurde weiterhin von der Klägerin gestellt. Die Klägerin erhielt von der Gründung der neuen Gesellschaft Kenntnis durch die Anbringung des neuen Praxisschildes an den Praxisstandorten. Zudem wurde der vormals Beklagte dem Praxispersonal als neuer Arzt vorgestellt und führte in der Folgezeit Dialysebehandlungen in eigener Verantwortung unter Nutzung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Infrastruktur durch. Vertragliche Absprachen zwischen der Klägerin und der Gemeinschaftspraxis wurden in diesem Zusammenhang nicht getroffen. Der Beklagte war dabei auf Grundlage einer Sonderbedarfszulassung der kassenärztlichen Vereinigung tätig. Diese Zulassung beschränkte sich auf die Dauer der gemeinsamen Berufsausübung mit dem Zeugen Z.. Die Klägerin erbrachte weiterhin ihre Leistungen aus der Kooperationsvereinbarung. Sie richtete ihre Rechnungen in der Folge an die Gemeinschaftspraxis Dr. Z. und M.. Die Rechnungen wurden zunächst auch ausgeglichen. Auch die Schlussrechnungen der kassenärztlichen Vereinigung, die Grundlage der Abrechnungen der Klägerin waren, wurden an die Gemeinschaftspraxis gerichtet. Die Klägerin macht mit ihrer Klage ausstehende Forderungen aus den Jahren 2012 und 2013 geltend. Sie behauptet, dass zwischen ihr und der Gemeinschaftspraxis eine Übereinstimmung dahingehend bestanden habe, dass ihr die Sachkostenpauschale der von der Kassenärztlichen Vereinigung überwiesenen Honorare zustehen sollte. Die Höhe der noch ausstehenden Forderungen betrage insgesamt 278.201,55 Euro. Jedenfalls habe sie die Leistungen aus der ursprünglichen Kooperationsvereinbarung an die Gemeinschaftspraxis erbracht, so dass diese als GbR für die entstandenen Verbindlichkeiten hafte. Als Gesellschafter der GbR hafte der vormals Beklagte als Gesamtschuldner für diese Verbindlichkeiten. Kenntnis von der Vereinbarungen der Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis habe sie erst am 18.02.2014 erhalten. Jedenfalls hafte der vormals Beklagte aus Bereicherungsrecht bzw. auf Grundlage einer Rechtsscheinhaftung. Die Klägerin beantragt, die unbekannten Erben des Herrn Dr. J. zu verurteilen, an sie 278.201,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung und behaupten, dass die von der Klägerin behauptete Vereinbarung – weder ausdrücklich noch konkludent – geschlossen wurde. Vertragspartner der Klägerin sei vielmehr der Zeuge Z. gewesen und geblieben. Der vormals Beklagte habe ausdrücklich nicht in die Kooperationsvereinbarung eintreten wollen, da seine Zulassung an die Zusammenarbeit mit dem Zeugen Z. geknüpft gewesen sei und er keine eigenständigen Verpflichtungen habe eingehen wollen. Dementsprechend habe der Gesellschaftsvertrag in Ziffer 2.4 folgende Regelung enthalten: Herr Dr. M. tritt mit Inkrafttreten des Gemeinschaftsvertrages in die bisher mit der Einzelpraxis bestehenden Verträge (außer Kreditverträge) ein, die ab diesem Zeitpunkt von der örtlichen Berufsausübungspraxis weitergeführt werden. (…) Die Kooperationsvereinbarung zwischen Fa. B. Medizintechnik GmbH und der früheren Gemeinschaftspraxis Z. und Dr. N. ist nicht Gegenstand dieser vertraglichen Regelung. Die Beklagten meinen, dass auch eine Haftung aus Bereicherungsrecht oder Rechtsscheinhaftung nicht gegeben sei. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, es habe eine Übereinkunft zwischen ihr und der Gemeinschaftspraxis gegeben, dass der Kooperationsvertrag mit der Gemeinschaftspraxis fortgeführt werde, durch die Vernehmung des Zeugen Z.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum folgt aus § 38 Abs. 3 ZPO. Die Parteien haben vorliegend eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des Landgerichts Bochum getroffen, indem die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.08.2018 und die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.08.2018 übereinstimmend erklärt haben, dass das Verfahren vor dem Landgericht Bochum geführt werden soll. Die Nachlasspflegerin der unbekannten Erben des vormals Beklagten Dr. M. ist vorliegend gemäß § 1960 Abs. 3 BGB prozessführungsbefugt und passivlegitimiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.03.1997 - 14 UF 186/96). II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe 278.201,00 Euro gemäß §§ 611, 1922 BGB in Verbindung mit dem Kooperationsvertrag vom 24.03.2003 gegen die Beklagten. a) Der vormals Beklagte ist nicht durch Eintritt in die Gemeinschaftspraxis Dr. Z. und Dr. N. gemäß § 128 HGB analog aus dem Kooperationsvertrag verpflichtet. Der Kooperationsvertrag ist ursprünglich zwischen der Klägerin und der Gemeinschaftspraxis Dr. Z. und Dr. N. abgeschlossen worden. Indes ist Dr N. am 01.01.2010 aus der Gemeinschaftspraxis ausgetreten. Der Zeuge Z. führte die Praxis in der Folge als Einzelpraxis fort, wobei der Kooperationsvertrag in diesem Verhältnis unstreitig weitergeführt wurde. Die ursprüngliche Gemeinschaftspraxis existierte mithin nicht mehr, so dass der vormals Beklagte nicht in eine solche eintreten konnte. Bei der Gemeinschaftspraxis des Zeugen Z. und dem vormals Beklagten handelte es sich mithin um eine Neugründung, die als eigenständige Rechtspersönlichkeit nicht ohne weiteres aus dem Kooperationsvertrag vom 24.03.2003 verpflichtet war. b) Der vormals Beklagte ist der Kooperationsvereinbarung auch nicht beigetreten. Ein rechtsgeschäftlicher Schuldbeitritt kommt dabei entweder durch Vertrag zwischen Beitretendem und Gläubiger oder durch Vertrag zwischen Urschuldner und Beitretendem zustande (vgl. Heinemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, vor § 414 Rn. 12). Eine Vereinbarung zwischen dem Zeugen Z. und dem vormals Beklagten ist vorliegend unstreitig nicht getroffen worden. Vielmehr regelt der zwischen den Beiden geschlossene Gesellschaftsvertrag ausdrücklich, dass der vormals Beklagte nicht in den Kooperationsvertrag mit der Klägerin eintritt. Die Kammer konnte sich daneben nicht davon überzeugen, dass eine entsprechende Vereinbarung über einen Schuldbeitritt zwischen der Klägerin und dem vormals Beklagten getroffen wurde. Unstreitig ist eine solche Vereinbarung nicht ausdrücklich getroffen worden. Aber auch eine konkludente Willensübereinstimmung konnte die Kammer nicht feststellen. Für eine schlüssige Willenserklärung ist zumindest ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten der Erklärenden, aus dem sich deren Willensübereinstimmung unzweideutig ergibt, erforderlich. In welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Willens zu finden ist, lässt sich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entscheiden. Dabei kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten der Erklärenden aufgrund aller äußeren Indizien auf eine entsprechende Willensübereinstimmung (§ 133 BGB) schließen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1985 – VIII ZR 297/84). Diesen Maßstab zugrunde gelegt vermag die Kammer einen Schuldbeitritt des vormals Beklagten aufgrund schlüssigen Verhaltens der Parteien nicht anzunehmen. Zwar hat die Klägerin die von ihr aus dem Kooperationsvertrag zu erbringenden Leistungen auch nach Gründung der Gemeinschaftspraxis im gleichen Umfang wie zuvor erbracht, wobei diese Leistungen auch von dem vormals Beklagten, der nunmehr neben dem Zeugen I. Dialyseleistungen erbracht hat, in Anspruch genommen wurden. Indes führt die bloße Entgegennahme einer Leistung nicht zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die Klägerin ohnehin aufgrund des Kooperationsvertrages verpflichtet war, die entsprechenden Leistungen an den Zeugen I. zu erbringen, so dass die Leistungserbringung nicht zwingend als konkludentes Angebot an den vormals Beklagten ausgelegt werden kann. Auch aus der Entgegennahme der Leistungen durch den vormals Beklagten kann kein sicherer Schluss auf dessen Willen, dem Kooperationsvertrag beizutreten, gezogen werden. Vielmehr hielt der Zeuge I. zu diesem Zeitpunkt bereits eine bestehende Praxisinfrastruktur mit entsprechenden Räumen, Personal und Gerätschaft vor, in deren Abläufe der vormals Beklagte zwangsläufig aufgrund des abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages eingebunden wurde, ohne dass hieraus notwendig der rechtsgeschäftliche Wille, ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu begründen, abzuleiten wäre. Eine Haftung des vormals Beklagten ergibt sich an dieser Stelle auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Soweit die Klägerin meint, dass es ein venire contra factum proprium darstellen würde, wenn der vormals Beklagte die Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hätte, ohne in die Kooperationsvereinbarung eintreten zu wollen, so kann dem nicht gefolgt werden. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist treuwidrig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 39/15). Vorliegend fehlt es bereits an der Setzung eines Vertrauenstatbestandes durch den vormals Beklagten, insbesondere an einem früheren Verhalten, dass als Anknüpfungspunkt für die Bewertung seines Verhaltens als widersprüchlich dienen könnte. Auch aus den gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme eines Versorgungsauftrages, die sich aus Anlage 9.1, Abschnitt 3, § 4 BMV-Ä ergeben, nämlich dass eine Versorgungsstruktur für Dialysepatienten vorgehalten werden muss, lässt sich eine schlüssige Willenserklärung des vormals Beklagten nicht ableiten. Vielmehr war die entsprechende Versorgungsstruktur gerade durch den Zeugen I. gewährleistet. Dementsprechend wurde dem vormals Beklagten auch nur eine Sonderbedarfszulassung erteilt, deren Bestand an die Zusammenarbeit mit dem Zeugen I. und dessen Zulassung geknüpft gewesen ist. In diesem Zusammenhang kann es auch dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – der Vertrag über die Berufsausübungsgemeinschaft nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an Gemeinschaftspraxisverträge stellt, entspricht. Dies hat – genauso wie die Frage, ob der vormals Beklagte die Anforderungen aus Anlage 9.1, Abschnitt 3, § 4 BMV-Ä erfüllt - keinen Einfluss auf die Frage, ob der vormals Beklagte dem Kooperationsvertrag beigetreten ist oder nicht. Darüber hinaus gehende Indizien, die den Schluss auf eine konkludente Willensübereinstimmung zulassen, sind nicht dargetan und bewiesen. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe 278.201,00 Euro gemäß §§ 611, 1922 BGB, § 128 HGB analog in Verbindung mit dem Kooperationsvertrag vom 24.03.2003 gegen die Beklagten. Eine Haftung des vormals Beklagten besteht vorliegend nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis mit dem Zeugen Z.. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Gemeinschaftspraxis in den Kooperationsvertrag eingetreten ist. Auch insoweit wurde unstreitig keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen. Ein entsprechender Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Eine Willensübereinstimmung durch schlüssiges Verhalten kann auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinschaftspraxis nicht – wie bereits dargelegt – durch die bloße Leistungserbringung bzw. deren Inanspruchnahme durch die Gesellschafter begründet werden. Auch die Tatsache, dass die Klägerin ihre Rechnung nach Gründung der Gemeinschaftspraxis an diese adressierte, beweist einen schlüssigen Vertragsschluss nicht. Bei der Adressierung der Rechnung handelt es sich zunächst um eine einseitige Willensbetätigung der Klägerin, die einen Vertragsschluss allein nicht zu begründen vermag. An einer entsprechenden Willenserklärung seitens Gemeinschaftspraxis fehlt es dagegen. Zwar wurden die entsprechenden Rechnungen zunächst bezahlt. Indes führte der Zeuge Z. diesbezüglich aus, dass er den Kooperationsvertrag mit der Klägerin weitergeführt habe und die Sachkosten an diese abgeführt habe. Er habe bereits zu Zeiten der von ihm geführten Einzelpraxis ein Betriebskonto gehabt, von dem er die entsprechenden Zahlungen vorgenommen habe. Auch nach dem Eintritt des vormals Beklagten habe er die Zahlungen weiterhin von diesem Konto vorgenommen. Die Angaben des Zeugen, der sich trotz des Zeitablaufes noch gut an das Geschehene erinnern konnte bzw. Erinnerungslücken offenlegte, waren dabei in sich schlüssig, nachvollziehbar und von dem erkennbaren Bemühen geprägt, den Sachverhalt aufzuklären. Trotz des insbesondere aus der Beiakte des Landgerichts Dortmund zutage tretende persönlichen Zerwürfnisses mit der Klägerin, war der Zeuge um Neutralität bemüht, so dass das Gericht keine Bedenken hatte, seinen Feststellungen die Angaben des Zeugen zugrunde zu legen. Die von dem Zeugen bekundete Tatsache, dass die Zahlungen auf die Rechnungen der Klägerin weiterhin von dem Konto der Einzelpraxis vorgenommen wurden, lässt die Annahme fernliegen, dass in den Zahlungen eine Willenserklärung der Gemeinschaftspraxis bzw. deren Gesellschafter, die auf deren Beitritt in den Kooperationsvertrag gerichtet ist, liegt. Darüber hinaus sprechen gegen einen konkludenten Beitritt sowohl des vormals Beklagten als auch der Gemeinschaftspraxis folgende Gesichtspunkte: Zum einen gab der Zeuge – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich an, dass er den Kooperationsvertrag mit der Klägerin weitergeführt habe. Eine Vereinbarung mit der Klägerin, dass der vormals Beklagte dem Vertrag beitreten solle, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe man die Vereinbarung einfach so wie bisher weitergeführt. Die Angaben des Zeugen legen daher nahe, dass der Kooperationsvertrag mit der Klägerin von ihm selber weitergeführt wurde und ein Beitritt der Gemeinschaftspraxis bzw. des vormals Beklagten nicht stattgefunden hat. Zum anderen erläuterte der Zeuge, dass er bereits im Jahr 1999 eine Gemeinschaftspraxis gegründet habe. Auch damals habe bereits die Klägerin die Infrastruktur für die Dialyse zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2002 habe er eine Gemeinschaftspraxis mit Dr. S. gegründet. Die Tatsachen, dass der Zeuge nach dem Eintritt von Dr. S. im Jahr 2003 eine neue Kooperationsvereinbarung mit der Klägerin geschlossen hat, dies aber nach dem Eintritt des vormals Beklagten nicht getan hat, bestärkt dabei den Eindruck, dass eine Weiterführung des Kooperationsvertrages mit dem vormals Beklagten bzw. der neuen Gemeinschaftspraxis nicht erfolgen sollte. Zuletzt sprechen die vertraglichen Regelungen des Kooperationsvertrages selbst gegen einen Beitritt des vormals Beklagten bzw. der Gemeinschaftspraxis. Gemäß § 8 Ziffer 1 bedürfen nämlich Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen der Schriftform. Zwar ist ein Schuldbeitritt grundsätzlich formlos möglich. Jedoch ist zumindest im Hinblick auf gesetzliche Formerfordernisse in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schuldbeitritt als Verpflichtungsgeschäft den Formerfordernissen unterliegt, die allgemein mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand aufgestellt sind (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2005 - 9 U 111/04 OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 - 10 U 63/12). Dies lässt sich zwar nicht ohne weiteres auf vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernisse übertragen, da eine Schriftformvereinbarung stillschweigend aufgehoben werden kann, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der formlosen Abrede übereinstimmend wollen (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1975 - VIII ZR 223/73). Dass eine entsprechende Willensübereinstimmung aber zwischen den Parteien vorlag, trägt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht vor. 3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB zu. Insoweit hat die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen jedenfalls nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung aus dem Kooperationsvertrag mit dem Zeugen Z. erbracht. 4. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Scheingesellschafterhaftung gemäß § 128 HGB analog zu. Es kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin behauptet – der vormals Beklagter ggf. nur Angestellter des Zeugen Z. gewesen ist und damit im Hinblick auf die Gemeinschaftspraxis eine Scheingesellschaft vorgelegen haben könnte. Denn selbst diesen Vortrag als richtig unterstellt, würden die Voraussetzungen einer Haftung des vormals Beklagten nicht vorliegen. Eine Rechtsscheinhaftung in Bezug auf eine Scheingesellschaft setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt hat und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2010 – XI ZR 389/09). Im vorliegenden Fall fehlt aber, wie bereits dargelegt, an einem Beitritt der – vermeintlichen – Gesellschaft zu dem Kooperationsvertrag, so dass die Gesellschaft, unabhängig davon, ob sie überhaupt wirksam gegründet wurde, nicht aus dem Kooperationsvertrag verpflichtet war. Daher fehlt es an dem erforderlichen Anknüpfungspunkt für eine Haftung des vormals Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Scheingesellschafters. Da es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob der vormals Beklagte und der Zeuge Z. eine Gesellschaft wirksam gegründet haben oder nicht, war dem entsprechenden Beweisangebot der Kläger auf Vernehmung des Zeugen C. nicht nachzugehen. 5. Mangels Hauptanspruch besteht auch der geltend gemacht Zinsanspruch nicht. 6. Der Klägerin war keine weitere Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf die Äußerung des Zeugen Z., der Gewinn aus der Gemeinschaftspraxis sei zwischen ihm und dem vormals Beklagten hälftig geteilt, worden, weil es für das Ergebnis des Rechtsstreits hierauf nicht ankommt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.