Beschluss
2 W 177/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 2 ZPO gegen eine nicht erschienene Partei setzt eine ordnungsgemäße persönliche Ladung der konkret zu erscheinenden Person voraus.
• Bei juristischen Personen muss die Ladung namentlich den gesetzlichen Vertreter benennen; eine unspezifische Bezeichnung wie "gesetzlich vert. d. d. Geschäftsführer" genügt nicht.
• Fehlt die namentliche Bestimmung der erscheinspflichtigen Person, ist der Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Namentliche Bestimmung des erscheinspflichtigen Vertreters bei Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 2 ZPO • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 2 ZPO gegen eine nicht erschienene Partei setzt eine ordnungsgemäße persönliche Ladung der konkret zu erscheinenden Person voraus. • Bei juristischen Personen muss die Ladung namentlich den gesetzlichen Vertreter benennen; eine unspezifische Bezeichnung wie "gesetzlich vert. d. d. Geschäftsführer" genügt nicht. • Fehlt die namentliche Bestimmung der erscheinspflichtigen Person, ist der Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Die Klägerin, eine GmbH, wurde zu einem Gerichtstermin geladen und ihr persönliches Erscheinen angeordnet. Die Zustellung erfolgte an die Firma mit dem Vermerk "gesetzlich vertr. d. d. Geschäftsführer" ohne namentliche Nennung eines konkreten Geschäftsführers. Im Termin erschien niemand; hierauf erließ das Gericht einen Ordnungsgeldbeschluss gegen die Partei. Die Partei legte Beschwerde ein und rügte die Form der Ladung. Das OLG Köln prüfte die Zulässigkeit der Ladung und die Voraussetzungen der Ordnungsgeldfestsetzung. • § 141 Abs. 2 ZPO setzt für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes die ordnungsgemäße persönliche Ladung der konkret zu erscheinenden Person voraus. • Die persönliche Ladung unterscheidet sich von der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten (§ 176 ZPO) und muss den erscheinspflichtigen Erklärenden namentlich benennen. • Bei prozessunfähigen Personen oder juristischen Personen ist die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter vorzunehmen; auch hier ist mindestens ein namentlich benannter gesetzlicher Vertreter anzugeben. • Die Bezeichnung "gesetzlich vert. d. d. Geschäftsführer" ohne Namen reicht nicht aus, weil unklar bleibt, welcher Geschäftsführer erscheinen soll oder ob mehrere erscheinen müssen. • Mangels namentlicher Benennung fehlt die notwendige Grundlage für die auferlegte Pflicht zum persönlichen Erscheinen; daher ist der Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. • Die Partei konnte sich nicht auf mündliche Auskünfte von Korrespondenzpersonal berufen; auf den klaren schriftlichen Hinweis der Ladung, dass Entbindung von der Erscheinsverpflichtung nur durch gerichtliche Mitteilung möglich sei, kommt es an. • Eine Kostenentscheidung über die Beschwerde wurde nicht getroffen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht gesetzlich geregelt und eine analoge Anwendung straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Vorschriften wird abgelehnt. Die Beschwerde hatte Erfolg: Der Ordnungsgeldbeschluss wurde aufgehoben, weil die Ladung nicht namentlich den erscheinspflichtigen gesetzlichen Vertreter der klägerischen GmbH bezeichnete. Ohne diese konkrete namentliche Bestimmung war die Anordnung des persönlichen Erscheinens formell mangelhaft, sodass die Voraussetzung für ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 2 ZPO nicht vorlag. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht auf Auskünfte Dritter berufen; der Hinweis in der Ladung, dass Entbindung nur durch das Gericht möglich sei, blieb wirksam. Es wurde keine gesonderte Kostenentscheidung getroffen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.