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Beschluss

18 W 10/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0701.18W10.13.00
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Leitsätze

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine juristische Person gem. § 141 Abs. 3 ZPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung voraus, die (nur) an konkret benannte gesetzliche Vertreter erfolgen kann (wie BGH I ZB 77/10).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.5.2013 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Hagen vom 24. April 2013 aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 400,00 € 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine juristische Person gem. § 141 Abs. 3 ZPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung voraus, die (nur) an konkret benannte gesetzliche Vertreter erfolgen kann (wie BGH I ZB 77/10). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.5.2013 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Hagen vom 24. April 2013 aufgehoben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 400,00 € Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss der Kammer vom 24. April 2013, mit dem ihr ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,00 € auferlegt worden ist. Die Kammer ordnete mit Ladungsverfügung vom 5.2.2013 u.a. das persönliche Erscheinen auch der Klägerin an, wobei sie darauf hinwies, es genüge, wenn ein Vertreter den Termin wahrnehme, der zur Sachverhaltsaufklärung in der Lage sei. Ausweislich der Akte (Bl. 22) ist die Ladung an die „B1“ erfolgt. Den Termin nahm für die Klägerin Rechtsanwalt B wahr. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass er nicht in der Lage war, Fragen des Vorsitzenden zum Sachverhalt (u.a. bezüglich des „KBV-Zuschusses“, zur Zusammensetzung eines Betrages betreffend die „Rückprovision Sachversicherungsverträge“ und zu den „Zielvorgaben Geschäftsplan“, deren Nichterreichen die Klägerin zur Begründung eines weiteren Rückforderungsanspruchs herangezogen hatte) zu beantworten. Die Kammer hat am Schluss der Sitzung u.a. ein Ordnungsgeld gegen die Klägerin in Höhe von 400,00 € festgesetzt. Gegen diesen ihr am 6.5.2013 zugegangenen Ordnungsgeldbeschluss hat die Klägerin am Dienstag (nach Pfingsten), dem 21.5.2013, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie behauptet, Rechtsanwalt B sei zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage gewesen. Sie meint, ein Ordnungsgeld dürfe im Übrigen auch schon deshalb nicht verhängt werden, weil es einer Partei freistehe, sich in der mündlichen Verhandlung überhaupt einzulassen. Die Ladung sei nicht an die „vertretungsbefugten Organe“ der Klägerin erfolgt und könne im Übrigen auch nicht gegen die Klägerin selbst, sondern nur gegen ihre gesetzlichen Vertreter verhängt werden. Schließlich sei die Höhe des Ordnungsgeldes unangemessen. II. Die gem. §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3, 569 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Klägerin hat zwar keinen Erfolg mit ihrer Rüge, Rechtsanwalt B sei doch zur Aufklärung in der Lage gewesen. Dem steht der Inhalt des - im Übrigen nicht beanstandeten - Protokolls der Sitzung eindeutig entgegen. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, ihr stehe es als Partei im Zivilprozess ohnehin frei, sich zur Sache (weiter) einzulassen. Das Ordnungsgeld sanktioniert nicht die Weigerung der Einlassung, zu der es im Termin am 24.4.2013 im Übrigen auch gar nicht gekommen ist, sondern das Nichterscheinen der Partei bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines Vertreters gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 141 Rn. 1). Die Kammer hat auch keinen Fehler begangen, indem sie die Klägerin selbst mit dem Ordnungsgeld belegt hat. Zu folgen ist der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, wonach § 141 Abs. 3 ZPO keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen gesetzliche Vertreter einer Partei bietet und solche auch nicht geboten sind, um dem Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der Sanktion im Fall der Zuwiderhandlung Genüge zu tun (OLG Frankfurt, Beschl. vom 8.4.2005 - 19 W 16/05 - und KG, Beschl. vom 2.11.2009 - 8 W 87/09, OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012, Az. I-18 W 42/12). 2. Doch fehlte es an einer ordnungsgemäßen Ladung als an einer formellen Voraussetzung für die Verhängung des Ordnungsgeldes. Der Bundesgerichtshof verlangt unter Bezugnahme auf § 170 Abs. 1 und 2 ZPO, wie sich aus seinen Beschlüssen vom 12.6.2007 (Az. IV ZB 4/07) und vom 22.6.2011 (Az. I ZB 77/10) ergibt, dass die Ladung der Partei, wenn es sich dabei um eine juristische Person handelt, „in Person“ konkret benannter gesetzlicher Vertreter erfolgt (so auch bereits OLG Köln, Beschl. vom 30.9.1996, Az. 2 W 177/96). Das lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, weil die Ladung der Klägerin an diese selbst („B1“) gerichtet worden ist. Sollte, wovon indes auszugehen ist, in der Ladung neben der Benennung der Klägerin auch der Vertretungsvermerk wie in der Klageschrift („vertreten durch den Vorstand …“) aufgeführt gewesen sein, änderte dies nichts daran, dass als Ladungsempfängerin die Klägerin selbst und nicht etwa der namentlich bezeichnete Vorstandsvorsitzende anzusehen ist. Aus der Akte ergeben sich im Übrigen auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die der Anordnung des persönlichen Erscheinens korrespondierende Ladung an die Vorstandsmitglieder der Klägerin oder jedenfalls an eines von ihnen gerichtet war und so auch zur Ausführung kam. 3. Ob auch die weitere vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) postulierte Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes, dass es nämlich infolge des Ausbleibens der Partei bzw. eines zur Aufklärung des Tatbestandes befähigten Vertreters (§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO) zur Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung und überdies zu einer Verzögerung des Prozesses kommen muss, vorliegt, bedarf keiner Untersuchung mehr. Für eine gesonderte Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren besteht kein Anlass, weil über die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen Kosten im Rahmen des Urteils zu befinden ist (BGH, Beschluss vom 12.6.2007, a.a.O.).