Beschluss
2 Ws 457/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei andauernder Untersuchungshaft ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht (mehr) besteht.
• Die bloße Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen reicht nicht aus; es bedarf bestimmter Tatsachen, die den dringenden Verdacht begründen, der Beschuldigte werde aktiv Beweismittel beeinflussen.
• Passives Beeinflusstwerden durch eine Mitbeschuldigte begründet für sich genommen keine Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Haftbefehls mangels bestehender Verdunkelungsgefahr • Bei andauernder Untersuchungshaft ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht (mehr) besteht. • Die bloße Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen reicht nicht aus; es bedarf bestimmter Tatsachen, die den dringenden Verdacht begründen, der Beschuldigte werde aktiv Beweismittel beeinflussen. • Passives Beeinflusstwerden durch eine Mitbeschuldigte begründet für sich genommen keine Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Die Angeklagte sitzt seit dem 24. April 1996 wegen des Verdachts von Betäubungsmittelverletzungen in Untersuchungshaft; als Haftgrund wurde Verdunkelungsgefahr angegeben. Die Staatsanwaltschaft erhob am 13. Juni 1996 Anklage. Nach einem Haftprüfungstermin am 1. Juli 1996 ordnete die Strafkammer Haftfortdauer an; hiergegen richtete sich die Haftbeschwerde. Die Verteidigung rügte u. a. die Fortdauer der Haft angesichts des bisherigen Prozessverlaufs und der anstehenden Fortsetzung der Hauptverhandlung. In den Akten fanden sich Hinweise, dass eine Mitbeschuldigte im Polizeigewahrsam Einfluss auf Zeugenaussagen ausgeübt habe; konkrete Verdunkelungshandlungen der jetzigen Angeklagten sind jedoch nicht dokumentiert. • Zulässigkeit: Die Haftbeschwerde war form- und fristgerecht sowie nach §§ 304, 305 StPO statthaft und zulässig. • Voraussetzungen der Untersuchungshaft: Verdunkelungsgefahr setzt aufgrund bestimmter Tatsachen den dringenden Verdacht voraus, der Beschuldigte werde aktiv und prozessordnungswidrig auf Beweismittel einwirken; die bloße Möglichkeit genügt nicht (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). • Tatsächliche Prüfung: Die Akten zeigen keine Anhaltspunkte, dass die jetzige Angeklagte selbst Einfluss auf Zeugen ausgeübt hat; Widerrufe und Einflüsse beziehen sich überwiegend auf die Mitbeschuldigte. Daher fehlt es jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung an konkreten Anhaltspunkten für Verdunkelungsgefahr. • Passive Beeinflussung: Das sich von einer Mitbeschuldigten beeinflussen lassen der Angeklagten rechtfertigt nicht die Annahme, sie werde selbst tätig werden, um Beweismittel zu vereiteln; § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO verlangt aktives Eingreifen. • Sonstige Haftgründe: Fluchtgefahr wurde nicht dargetan und war angesichts der persönlichen Verhältnisse (Wohnsitz bei Eltern, erwartete Geburt des Kindes) nicht gegeben. • Rechtsfolge: Mangels Fortbestehens des Haftgrundes ist der Haftbefehl aufzuheben; die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Haftbeschwerde war begründet. Der Haftbefehl ist aufzuheben, weil der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach den Akten nicht mehr besteht und keine anderen Haftgründe vorliegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angeklagte aktiv Beweismittel beeinflussen oder künftig vereiteln werde; Hinweise auf Einflussnahmen beziehen sich auf eine Mitbeschuldigte. Fluchtgefahr liegt vor den dargestellten persönlichen Verhältnissen ebenfalls nicht vor. Die Untersuchungshaft ist damit zu beenden und die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO.