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Beschluss

2 Ws 133/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0315.2WS133.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die 21. große Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Gründe: I. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat mit Verfügung vom 08.03.2021 die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Den Verfahrensstand hat die Generalstaatsanwaltschaft wie folgt zusammengefasst: „Der Angeklagte A wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2020 (321 Ks 12/19) wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einen Gesamtfreiheitstrafe von 9 Jahren verurteilt (Bl. 145 ff. d. HH). Darüber hinaus wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 08.03.2019 (502 Gs 685/19) aufrechterhalten. Aufgrund der durch den Angeklagten A eingelegten Revision ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Mit Schreiben des Verteidigers vom 23.12.2020 beantragte der Angeklagte A die Aufhebung des Haftbeschränkungsbeschlusses nach §119 StPO des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2019 (Bl. 120 d. HH) beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Haftbeschränkungsbeschlusses nach §119 StPO des Amtsgerichts Köln vom 15.03.20219 (502 Gs 685/19). Mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.02.2021 (321 Ks 12/19) wurde sein Antrag abgelehnt (Bl. 124 f. d. HH). Gegen diesen Beschluss der 21. gr. Strafkammer hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt (Bl. 134 d. HH), der das Landgericht mit Beschluss vom 24.02.2021 nicht abgeholfen hat (Bl. 140 f. d. HH).“ Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Der Angeklagte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 10.03.2021 mitgeteilt, dass keine Stellungnahme zu der Vorlageverfügung der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigt sei. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang nicht vor. II. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung seines Antrages ist der gemäß §§ 119 Abs. 5 S. 1, 304 Abs. 1 StPO statthafte Rechtsbehelf, der zulässig erhoben worden ist. Dieser hat (vorerst) auch in der Sache Erfolg. 1. Gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 und S. 2 StPO können dem Inhaftierten, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, Beschränkungen auferlegt werden. Jedoch muss jede Beschränkung in jedem Einzelfall auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft werden. § 119 StPO sieht keine allgemein anzuordnenden Beschränkungen vor. Die Erforderlichkeit von Überwachungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO kann daher nicht allein auf die Würdigung der Umstände gestützt werden, die der Anordnung der Untersuchungshaft zu Grunde liegen. Sonst wären Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen - also praktisch immer - zulässig. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks; es muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation berücksichtigt und geprüft werden, ob die abzuwehrende Gefahr trotz des Vollzugs der Untersuchungshaft besteht und den Erlass einer Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich macht (vgl. SenE vom 28.12.2012, 2 Ws 896/12, StraFo 2013, 71; BVerfG, NStZ-RR 2015, 79; BerlVerfGH, NStZ-RR 2011, 94). Dabei ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der über die bloße Freiheitsentziehung hinausgehenden Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft hauptsächlich der im Haftbefehl angewendete Haftgrund maßgeblich. Jedoch ist es zulässig, die Anordnung nicht nur auf die im Haftbefehl genannten, sondern auf alle Haftgründe im Sinne der §§ 112, 112a StPO zu stützen (SenE vom 12.08.2010, 2 Ws 498/10, a.a.O.; vom 26.04.2011, 2 Ws 217/11, StV 2011, 743; vom 28.12.2012, 2 Ws 896/12, OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 292; OLG Frankfurt, StV 2016, 443; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 119 Rn. 5, m.w.N.). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen tragen die in dem angefochtenen Beschluss genannten Gründe die ablehnende Entscheidung des Landgerichts Köln nicht. Die Ausführungen lassen vielmehr besorgen, dass das Landgericht Köln einen unzutreffenden Maßstab im Hinblick auf die Erforderlichkeit der angeordneten Beschränkungen nach § 119 StPO angewendet hat. Weder der angefochtenen Entscheidung noch dem Nichtabhilfebeschluss lassen sich konkrete Ausführungen dazu entnehmen, warum der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr auch nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten die Aufrechterhaltung der Beschränkungen der Untersuchungshaft rechtfertigen soll. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (vgl. SenE vom 10.09.1996, 2 Ws 457/96, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112, Rn. 26). Erforderlich ist, dass Verdunkelungshandlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und nicht nur die Möglichkeit ihrer Vornahme besteht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 27, m.w.N.). Dabei müssen bestimmte Tatsachen aus dem Verhalten, den Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten die Verdunkelungsgefahr begründen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 28, m.w.N.). Insoweit ist vorliegend zu beachten, dass zwischenzeitlich die erstinstanzliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde, in der die Kammer die Beweise vollständig erhoben und den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt hat. Den Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, bei dem in der Regel ein auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl aufzuheben ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 112 Rn. 35), nimmt das Landgericht Köln in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht hinreichend in den Blick bzw. legt nicht konkret dar, warum besondere Umstände vorliegen, die eine Aufrechterhaltung der Beschränkungen dennoch erfordern (vgl. BGH NJW 1998, 2296). Der lediglich allgemein gehaltene Hinweis darauf, dass sich keiner der Angeklagten umfassend geständig zur Sache eingelassen hat, weshalb für den Fall einer Urteilsaufhebung der Absprache zwischen den Mitangeklagten oder einer Beeinflussung von Zeugen entgegengewirkt werden müsse, genügt insoweit nicht. Der Senat kann jedoch im Ergebnis aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlage nicht beurteilen, ob ohne die auferlegten Beschränkungen die Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit hinsichtlich der Tat erschwert wird, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.12.2020 ist. Über diese sachnäheren Erkenntnisse, die in einer für und gegen eine Verdunkelungsgefahr abwägenden Gesamtbetrachtung einzufließen haben, verfügt nicht der Senat, sondern das Landgericht Köln, weshalb die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war. Der Senat kann derzeit insbesondere nicht beurteilen, inwieweit sich aus dem Verfahrensverlauf und dem durch das Landgericht angenommenen Beweisergebnis Ansätze für mögliche Verdunkelungshandlungen des Angeklagten für den Fall einer etwaigen Urteilsaufhebung ergeben. Hierbei wird das bisherigere Verhalten des Angeklagten und der Mitbeschuldigten ebenso in den Blick zu nehmen sein wie die Frage einer - gegen eine Verdunkelungsgefahr sprechende - Rekonstruierbarkeit der den Feststellungen zugrundliegenden Beweisergebnisse. Sofern nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung weiterhin eine Verdunklungsgefahr anzunehmen sein sollte, wird auch eine nähere Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Erforderlichkeit der verschiedenen im Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.03.2019 angeordneten Beschränkungen und dem hiervon umfassten Personenkreis zur Eindämmung dieser Gefahr zu erfolgen haben. III. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung war durch den Senat im Rahmen der Zwischenentscheidung noch nicht zu treffen. Der kostenrechtliche Erfolg kann erst auf Grundlage der abschließenden Sachentscheidung beurteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 464 Rn. 3, § 473 Rn. 7).