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Beschluss

7 W 34/94

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinne von Art.27 Nr.2 EuGVÜ bezieht sich auf den Zustellungsakt nach dem Recht des Urteilsstaats; die Frage, ob die ausländische Einlassungsfrist gewahrt ist, ist gesondert nach der zweiten Alternative von Art.27 Nr.2 EuGVÜ zu prüfen. • Für die Bewertung, ob das einleitende Schriftstück so rechtzeitig zugestellt wurde, daß sich der Beklagte verteidigen konnte, ist das Gericht des Vollstreckungsstaats unabhängig vom ausländischen Prozessrecht zuständig. • Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Urteilsstaats rechtfertigt nur dann nach Art.27 Nr.1 EuGVÜ die Versagung der Anerkennung, wenn ein fundamentaler Verfahrensmangel vorliegt, der das Verfahren als nicht rechtsstaatlich erscheinen läßt.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung ausländischen Versäumnisurteils: Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit der Zustellung • Die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinne von Art.27 Nr.2 EuGVÜ bezieht sich auf den Zustellungsakt nach dem Recht des Urteilsstaats; die Frage, ob die ausländische Einlassungsfrist gewahrt ist, ist gesondert nach der zweiten Alternative von Art.27 Nr.2 EuGVÜ zu prüfen. • Für die Bewertung, ob das einleitende Schriftstück so rechtzeitig zugestellt wurde, daß sich der Beklagte verteidigen konnte, ist das Gericht des Vollstreckungsstaats unabhängig vom ausländischen Prozessrecht zuständig. • Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Urteilsstaats rechtfertigt nur dann nach Art.27 Nr.1 EuGVÜ die Versagung der Anerkennung, wenn ein fundamentaler Verfahrensmangel vorliegt, der das Verfahren als nicht rechtsstaatlich erscheinen läßt. Gläubiger begehrt in Deutschland die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein belgisches Urteil vom 7. April 1993 gegen den Schuldner. Der Schuldner hat sich im belgischen Verfahren nicht eingelassen; das Dagvaarding mit deutscher Übersetzung wurde ihm am 9. März 1993 persönlich zugestellt; eine Übergabe an die belgische Behörde erfolgte bereits am 16. Februar 1993. Der erste Verhandlungstermin war für den 31. März 1993 bestimmt; der Schuldner behauptet, die Frist zur Einlassung nach belgischem Recht sei nicht gewahrt gewesen und er hätte zudem zum Termin am 7. April 1993 geladen werden müssen. Der Vorsitzende des Landgerichts Bonn hatte die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet; der Schuldner legte Beschwerde ein. Das OLG prüft, ob die in Art.27 EuGVÜ genannten Versagungsgründe vorliegen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach einschlägigen Übereinkommen und nationalem AVAG zulässig, aber unbegründet. • Art.27 Nr.2 EuGVÜ - Ordnungsmäßigkeit der Zustellung: Maßgeblich ist nach dem Recht des Urteilsstaats, daß das Dagvaarding durch Übergabe an die zuständige belgische Stelle am 16.2.1993 und die persönliche Zustellung mit deutscher Übersetzung am 9.3.1993 ordnungsgemäß erfolgt ist; insoweit liegt kein Zustellungsmangel vor. • Art.27 Nr.2 EuGVÜ - Rechtzeitigkeit: Unabhängig von der belgischen Einlassungsfrist hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die tatsächliche Frist zwischen Zustellung (9.3.1993) und Termin (31.3.1993) dem Schuldner genug Zeit zur Verteidigung ließ; drei Wochen sind unter Berücksichtigung der deutschen Zwei-Wochen-Einlassungsfrist (§274 Abs.3 ZPO) als ausreichend anzusehen. • Sachliche Prüfung der Belastungs- und Sprachvorbringen: Berufliche Belastung, Umzug und mangelnde Vertrautheit mit dem belgischen Rechtssystem rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts nicht die Annahme, der Schuldner sei gehindert gewesen, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit einen belgischen, deutschsprachigen Anwalt zu beauftragen und die Verteidigung vorzubereiten. • Art.27 Nr.1 EuGVÜ - ordre public: Nur ein fundamentaler Verfahrensverstoß, der die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens in Frage stellt, führt zur Versagung; hier liegen keine derartigen Verstöße vor, da der Schuldner Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen und Rechtsmittel einzulegen. • Ladung zum zweiten Termin: Das Fehlen einer Ladung zum 7.4.1993 greift nach Auffassung des Gerichts nicht nach Art.27 EuGVÜ ein, weil das einleitende Schriftstück bereits ordnungsgemäß war und spätere Verfahrensfehler allenfalls Art.27 Nr.1 betreffen würden, was nicht erfüllt ist. • Rechtsbeschwerde: Die Frage, ob 'ordnungsmäßige Zustellung' auch die Wahrung der ausländischen Einlassungsfrist umfasse, hat grundsätzliche Bedeutung, daher Zulassung der Rechtsbeschwerde zu diesem Punkt. Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen; die Erteilung der Vollstreckungsklausel bleibt bestehen. Das OLG hält die Zustellung des Dagvaarding für ordnungsgemäß und die Frist zwischen Zustellung und Termin für ausreichend, so daß der Schuldner sich verteidigen konnte. Ein fundamentaler Verfahrensmangel im Sinne des ordre public liegt nicht vor. Damit besteht kein Anerkennungs- oder Vollstreckungshindernis gegen das belgische Urteil; der Schuldner hätte stattdessen verfügbaren Rechtsbehelf gegen das Urteil in Belgien nutzen müssen.