Beschluss
2 W 161/93
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Herausgabeklagen von Bürgschaftsurkunden ist der Streitwert nach dem Interesse der Klägerin an der Herausgabe zu bemessen (§ 3 ZPO).
• Auf den Wert der Gegenansprüche, wegen derer die Urkunde zurückbehalten wird, kommt es für die Streitwertfestsetzung nicht an.
• Eine pauschale Ansetzung von 20–30 % der Bürgschaftssumme ist nicht zwingend; die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung ist konkret zu prüfen.
• Sind die Umstände des Einzelfalls so, dass die Missbrauchsgefahr sehr gering ist, kann ein niedrigerer Prozentsatz und damit ein deutlich geringerer Streitwert gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Herausgabeklage einer Bürgschaftsurkunde • Bei Herausgabeklagen von Bürgschaftsurkunden ist der Streitwert nach dem Interesse der Klägerin an der Herausgabe zu bemessen (§ 3 ZPO). • Auf den Wert der Gegenansprüche, wegen derer die Urkunde zurückbehalten wird, kommt es für die Streitwertfestsetzung nicht an. • Eine pauschale Ansetzung von 20–30 % der Bürgschaftssumme ist nicht zwingend; die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung ist konkret zu prüfen. • Sind die Umstände des Einzelfalls so, dass die Missbrauchsgefahr sehr gering ist, kann ein niedrigerer Prozentsatz und damit ein deutlich geringerer Streitwert gerechtfertigt sein. Die Klägerin verlangte die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 1,7 Mio. DM, die der Sicherung eines Grundstückskaufs diente. Zum Klagezeitpunkt war der Kaufpreis bereits bezahlt. Die Beklagte behielt die Urkunde wegen einer Verzugszinsforderung von 795,82 DM und des anfänglich nicht nachgewiesenen Zahlungsnachweises über die von der Klägerin übernommene Grunderwerbsteuer von 32.000 DM zurück. Nach Vorlage des Steuerzahlungsnachweises gab die Beklagte die Urkunde heraus und die Klägerin nahm die Klage zurück. Das Landgericht hatte den Streitwert zunächst mit 50.000 DM angesetzt; auf Beschwerde der Beklagten erhöhte es ihn auf 340.000 DM. Die Klägerin wandte sich hiergegen mit Streitwertbeschwerde. • Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung ist nach § 3 ZPO das Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Urkunde, nicht der Wert der Gegenansprüche. • Bei Bürgschaftsurkunden, die keine Wertpapiere sind, geht es um die Gefahr einer vertragswidrigen oder missbräuchlichen Benutzung der Urkunde; diese Gefahr bestimmt das Interesse an der Herausgabe. • Eine starre Pauschalbemessung (z. B. 20–30 % der Bürgschaftssumme) ist nicht geboten; vielmehr ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. • Im vorliegenden Fall ist die Missbrauchsgefahr nach den Umständen äußerst gering zu bewerten; der Senat schätzt sie auf etwa 3 % der Bürgschaftssumme, weshalb der niedrigere Streitwert angemessen ist. • Aufgrund dieser Einzelfallbewertung wird der ursprünglich vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 50.000 DM wiederhergestellt. Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg; der Streitwert wird auf 50.000 DM festgesetzt. Maßgeblich ist das konkrete Interesse an der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde; nicht der volle Betrag der Bürgschaft oder die Gegenansprüche. Da die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme hier sehr gering war, rechtfertigt dies einen deutlich niedrigeren Prozentsatz der Bürgschaftssumme und somit den von der Klägerin begehrten Streitwert. Eine Kostenentscheidung nach § 25 III GKG war nicht zu treffen.