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Beschluss

I-23 W 57/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2013:1209.I23W57.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen. Die vorgenannte Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Von Amts wegen wird die Streitwertfestsetzung abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 500 € bis zum 28. Oktober 2013 festgesetzt, danach auf die bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits. Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluss der 2. Zivilkammer– Einzelrichter – des Landgerichts Kleve vom 12. November 2013 getroffene Kostenentscheidung wird auf seine Kosten verworfen. Der Streitwert für die Beschwerde des Klägers gegen die vorgenannte Kostenentscheidung wird auf 63 % der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter eines Bauunternehmens, über dessen Vermögen am 20. Oktober 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 19. März 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte eine zu deren Gunsten ausgestellte Bürgschaft in Höhe des Nennbetrages von 10.000 € vom 24. Juli 2002 zurück. Die Beklagte meldete sich daraufhin telefonisch bei dem Kläger und erklärte ihm, dass ihr die Bürgschaftsurkunde nicht mehr vorliege. Daraufhin übersandte ihr der Kläger mit Schreiben vom 21. März 2013 eine Verlust- und Enthaftungserklärung mit der Bitte, diese unterzeichnet an ihn zurückzusenden. Ob die Beklagte diese Erklärung zurücksandte und ob sie bei dem Kläger oder der Bürgin einging, ist streitig. 3 Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Bürgschaftsurkunde herauszugeben, hilfsweise sie zu verurteilen, die Willenserklärung abzugeben, dass sie aus der vorgenannten Urkunde keinerlei Ansprüche mehr herleite. 4 Nachdem die Beklagte eine Enthaftungserklärung an den Kläger übersandte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. 5 Durch die angefochtene Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreit dem Kläger zu 63 % und der Beklagten zu 37 % auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.500 € festgesetzt. 6 Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Kläger mit ihren Rechtsmitteln gegen die Streitwertfestsetzung und den Kostenbeschluss. Der Streitwert sei in Höhe von 10.000 € festzusetzen. Die Gemeinschuldnerin habe auf einem Festgeldkonto einen Betrag hinterlegt, der den Bürgschaftsbetrag überschreite. Erst wenn die Gemeinschuldnerin alle Bürgschaftsurkunden oder Freigabeerklärungen vorlegen könne, könne er, der Kläger als Insolvenzverwalter, auf das Festgeldkonto zugreifen und es zur Masse ziehen. Für die Bemessung des Streitwertes müsse daher auf den vollen Bürgschaftsbetrag abgestellt werden. Auch die Kostenentscheidung sei falsch. Die Klage sei insgesamt begründet gewesen, Haupt- und Hilfsantrag hätten den gleichen Streitgegenstand gehabt. 7 Die Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. 8 Das Landgericht – Einzelrichter – hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 10 Das gemäß § 68 Abs. 1 GKG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts hat in der Sache keinen Erfolg. Es führt lediglich dazu, dass der Senat gemäß § 63 Abs. 3 GKG den Streitwert von Amts wegen bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 500 € festsetzt. 11 Der Streitwert einer auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde gerichteten Klage ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde bzw. einer sie ersetzenden Freigabeerklärung. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es darauf an, in welchem Maße nach den Umständen die Gefahr einer vertragswidrigen Benutzung der Urkunde besteht. Dabei ist es nicht gerechtfertigt, unabhängig von den konkreten Umständen pauschal stets 20 bis 30 % der Bürgschaftsforderung anzusetzen. Wenn die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Bürgschaft äußerst gering ist, ist der Streitwert wesentlich geringer und kann auch nur wenige Prozent der Bürgschaftsforderung betragen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.1993 – 2 W 161/93; OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.1981 – 4 U 6/81). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Streitwert auf 5 % des Bürgschaftsbetrages festzusetzen. Im Hinblick auf den Zeitablauf, seit Stellung der Bürgschaft waren mehr als 10 Jahre vergangen, und auf das Telefonat mit der Beklagten war mit einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht mehr ernstlich zu rechnen. Das Interesse ist daher mit 5 % der Bürgschaftsforderung angemessen bewertet. 12 Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist es für die Bewertung des klägerischen Interesses nicht maßgeblich, wie sich die Herausgabe der Bürgschaft oder die entsprechende Freigabeerklärung im Verhältnis zur Bürgin auswirkt und ob sie für die Freigabe des dort geführten Festgeldkontos Voraussetzung ist. Denn die Ausrichtung auf dem vom Angreifer bestimmten Streitgegenstand bedeutet, dass für die Wertermittlung nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen ist; der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (BGH, Beschluss vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, NJW 1995, 664; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., 2013, § 3 Rdnr. 7). Die behauptete Bedeutung der Bürgschaftsfreigabe für die Auszahlung des auf dem Festgeldkonto angelegten Betrages ist solch ein Rechtsreflex, der zur Bewertung des Angreiferinteresses nicht herangezogen werden kann. Anderenfalls hätte auch eine Herausgabeklage wegen einer Bürgschaftsurkunde über 500 € einen Streitwert von mehr als 100.000 €, wenn von dieser (letzten) Bürgschaftsurkunde die Freigabe des gesamten Festgeldkontos abhängen würde. 13 Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwert ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen (§ 68 Abs. 3 GKG). 14 Das gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig. Gemäß § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. So liegt der Fall hier. Wie vorstehend ausgeführt beträgt der Streitwert in der Hauptsache bis zur Erledigung des Rechtsstreits lediglich 500 €, er unterschreitet mithin den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag i.H.v. 600 €. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 16 Der Wert des Beschwerdegegenstandes war nach dem Anteil der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu bemessen, die der Kläger nach der landgerichtlichen Entscheidung zu tragen hat.