Beschluss
7 W 55/92
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen Beschlüsse nach §101 ZPO über die Kosten einer Nebenintervention ist entsprechend §§91a Abs.2, 99 Abs.2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben.
• Bei einer zwischen den Hauptparteien vereinbarten Kostenaufhebung steht dem Streithelfer die Hälfte der entstandenen außergerichtlichen Kosten gegen den Gegner der unterstützten Partei zu.
• Entscheidend ist die wirtschaftliche Belastung der Hauptparteien; eine vereinbarte Kostenaufhebung bedeutet hälftige Verteilung der Prozesskosten und begründet daher einen anteiligen Erstattungsanspruch des Streithelfers.
• Die Kostenentscheidung im Beschluss beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Streithelfers bei Kostenaufhebung der Hauptparteien • Gegen Beschlüsse nach §101 ZPO über die Kosten einer Nebenintervention ist entsprechend §§91a Abs.2, 99 Abs.2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. • Bei einer zwischen den Hauptparteien vereinbarten Kostenaufhebung steht dem Streithelfer die Hälfte der entstandenen außergerichtlichen Kosten gegen den Gegner der unterstützten Partei zu. • Entscheidend ist die wirtschaftliche Belastung der Hauptparteien; eine vereinbarte Kostenaufhebung bedeutet hälftige Verteilung der Prozesskosten und begründet daher einen anteiligen Erstattungsanspruch des Streithelfers. • Die Kostenentscheidung im Beschluss beruht auf §97 Abs.1 ZPO. Die Nebenintervenientin unterstützte eine Partei in einem Rechtsstreit. Die beiden Hauptparteien schlossen einen Vergleich, in dem sie die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufhoben, ohne die Nebenintervention in den Vergleich einzubeziehen. Die Nebenintervenientin machte daraufhin gegenüber dem Gegner der unterstützten Partei Kostenersatz für ihre entstandenen außergerichtlichen Kosten geltend. Das Landgericht entschied, der Kläger habe die Kosten der Streithilfe hälftig zu tragen. Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die materielle Frage der Kostentragungspflicht der Nebenintervention gemäß §101 ZPO. • Zulässigkeit: Beschlüsse, die nach §101 ZPO über die Pflicht zur Tragung der durch eine Nebenintervention verursachten Kosten entscheiden, sind entsprechend den Regelungen für sofortige Beschwerden zulässig (entsprechende Anwendung von §§91a Abs.2, 99 Abs.2 ZPO). • Auslegung von §101 ZPO: Die Vorschrift behandelt die Kosten des Streithelfers grundsätzlich wie die der unterstützten Hauptpartei; der Gegner der unterstützten Partei trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, sonst trägt der Streithelfer selbst. • Folgen der Kostenaufhebung der Hauptparteien: Vereinbaren die Hauptparteien eine Kostenaufhebung, ohne den Streithelfer zu beteiligen, hat dies wirtschaftlich eine hälftige Kostenverteilung zur Folge. Die Nebenintervenientin kann daher die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten vom Gegner der unterstützten Partei verlangen. • Abweichende Auffassungen: Die entgegenstehende Auffassung, wonach bei Kostenaufhebung kein Erstattungsanspruch des Streithelfers besteht, wird zurückgewiesen, weil sie die wirtschaftliche Belastungswirkung der Kostenaufhebung verkennt. • Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §97 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht bestätigt die landgerichtliche Entscheidung, dass der Kläger die Kosten der Streithilfe hälftig zu tragen hat. Wirtschaftlich bewirkt die zwischen den Hauptparteien vereinbarte Kostenaufhebung eine hälftige Verteilung der Prozesskosten, weshalb der Streithelfer gegen den Gegner der unterstützten Partei einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten hat. Die Kostenentscheidung basiert auf §97 Abs.1 ZPO.