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Beschluss

13 U 168/12

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2013:0515.13U168.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf Antrag der Streithelferin wird der Tenor des Senatsbeschlusses vom 20.03.2013 hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO analog wie folgt berichtigend neu gefasst: "Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin werden dem Beklagten auferlegt." Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Der gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangene Beschluss des Senats vom 20.03.2013 ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Kosten der Streithelferin gemäß § 319 Abs. 1 ZPO analog (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 319 Abs. 2 ZPO auf Beschlüsse, vgl. nur A, ZPO, 29. Auflage, § 319 Rz. 3) zu berichtigen. 4 Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist möglich, wenn das vom Gericht Gewollte unvollständig erklärt wurde und dies aus dem Zusammenhang der gerichtlichen Entscheidung selbst oder Vorgängen bei Erlass oder Verkündung ohne weiteres ersichtlich ist (A, a.a.O., Rz. 5 m. w. Nw.). 5 Der Senat ist bei der Abfassung seines vorgenannten Beschlusses davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu treffen und hat übersehen, dass mit der Formulierung „die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt“ kein Titel über die Kosten der Nebenintervention verbunden ist (dazu vgl. A, a.a.O., § 101, Rz. 5 m. w. Nw.). Dabei wollte der Senat dem Beklagten, dessen Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet, der also im Berufungsverfahren in vollem Umfang unterlegen ist, gemäß §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin auferlegen. In der Kostenentscheidung des Senats hat dieser Wille infolge eines Versehens keinen ausreichenden Niederschlag gefunden, so dass die Kostenentscheidung unrichtig ist im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG München, Beschluss v. 02.05.2011 – 1 U 4559/10, zit. nach Juris, Rz. 2; insoweit auch OLG Rostock, Beschluss. v. 23.10.2006 – 7 W 68/06, zit. nach Juris, Rz. 5). 6 Dies stellt ein für die Prozessbeteiligten offenbares Versehen im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO dar. Beschlüsse, durch die eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird, haben verfahrensabschließenden Charakter und führen in aller Regel dazu, dass der jeweilige Berufungskläger gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Dies umfasst, der Regelung des § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO entsprechend, auch die Kosten der Nebenintervention, sofern der Gegner des Berufungsklägers von einem Streithelfer unterstützt wird, denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Streithelfer hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten grundsätzlich ebenso zu behandeln wie die von ihm unterstütze Hauptpartei (OLG Köln, Beschluss vom 07.01.1993 – 7 W 55/92). Von dieser zumindest auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten Regel abzuweichen, bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinen Umständen Anlass. Die Streithelferin war im Rubrum der Senatsbeschlüsse vom 12.02. und 20.03.2013 genannt. Aus Inhalt und Charakter des Zurückweisungsbeschlusses vom 20.03.2013 ergibt sich, dass über die Kosten der Berufung umfassend und hinsichtlich aller Beteiligten entschieden werden sollte. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (so BGH, Beschluss vom 08.07.1993 – IX ZR 192/91, zit. nach Juris, Rz. 3 für einen Beschluss nach § 554 b ZPO a. F.; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2008 – 2 U 135/07 für einen Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO). Da der Begründung des Beschlusses auch zu entnehmen ist, dass und warum der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und zugleich jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass von der Regel des § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO abgewichen werden sollte, war der Kostentenor entsprechend zu berichtigen (so auch OLG Köln, Beschluss v. 06.03.3013 – 13 U 143/09; OLG München, Beschluss v. 02.05.2011, a.a.O.; ebenso OLG Jena, Beschluss v. 05.03.2009 – 5 W 34/09, allerdings für einen Fall, in dem § 101 ZPO in den Gründen genannt worden war; anders OLG München, Beschluss v. 16.06.2003 – 7 W 1516/03, zit. n. Juris, Rz. 9 m. w. Nw. und OLG Rostock, Beschluss v. 23.10.2006, a.a.O., Rz. 6 f. m. w. Nw, allerdings jeweils für die Berichtigung eines Versäumnisurteils; OLG Dresden, Beschluss v. 23.09.2009 – 11 U 695/04, zit. nach Juris). 7 II. 8 Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Frage, ob die Berichtigung eines Kostenbeschlusses bei unterlassenem Ausspruch hinsichtlich der Kosten der Streithilfe gemäß § 319 ZPO zulässig oder ob dies nur im Wege der Ergänzung gemäß § 321 ZPO möglich ist, in der Rechtsprechung – wie aufgezeigt - unterschiedlich beurteilt wird, bislang – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und der Senat der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst.