Beschluss
Ss 325/91 (Z)
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeichen 299 (Zickzacklinie) begründet nicht aus sich selbst ein Parkverbot, sondern markiert nur räumlich ein bereits bestehendes Parkverbot.
• Eine durch Zeichen 299 markierte Fläche ist unwirksam, wenn ihre Länge so erheblich und unverhältnismäßig gegenüber der Ein- oder Ausfahrt ist, dass ein verständiger Verkehrsteilnehmer keinen Zusammenhang mit dem Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten herstellen kann.
• Ist die Markierung nach Zeichen 299 unwirksam, liegt kein Verstoß gegen das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit überlanger Zeichen-299-Markierungen vor Grundstücksausfahrten • Zeichen 299 (Zickzacklinie) begründet nicht aus sich selbst ein Parkverbot, sondern markiert nur räumlich ein bereits bestehendes Parkverbot. • Eine durch Zeichen 299 markierte Fläche ist unwirksam, wenn ihre Länge so erheblich und unverhältnismäßig gegenüber der Ein- oder Ausfahrt ist, dass ein verständiger Verkehrsteilnehmer keinen Zusammenhang mit dem Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten herstellen kann. • Ist die Markierung nach Zeichen 299 unwirksam, liegt kein Verstoß gegen das Parkverbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor. Die Betroffene parkte am 12.10.1990 kurzzeitig mit ihrem Pkw auf einer durch Zeichen 299 (Zickzacklinie) markierten Fläche in unmittelbarer Nähe einer Grundstücksausfahrt. Die markierte Fläche erstreckte sich 25–30 m, umfasste jedoch nicht den Bereich der Grundstücksein- und -ausfahrt, der separat durch ein weißes Kreuz und Balken gekennzeichnet war. Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen ein angebliches Parkverbot vor der Ausfahrt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO zu einer Geldbuße. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Zeichen-299-Markierung als räumliche Erweiterung eines Parkverbots vor Grundstücksein- und -ausfahrten wirksam ist. • Rechtliche Ausgangslage: Nach ständiger Rechtsprechung kennzeichnet Zeichen 299 nur räumlich ein bereits bestehendes Parkverbot und begründet es nicht selbständig; es kann Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen (§ 41 Abs. 3 Nr. 8 StVO, § 12 Abs. 3 StVO relevant). • Umstrittene Frage: Strittig ist, ob eine Zeichen-299-Markierung im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten die Ein- bzw. Ausfahrt zwingend mitumfassen muss; während Obergerichte hiervon abweichend unterschiedliche Auffassungen vertreten, ist dies für die Entscheidung nicht entscheidend. • Unwirksamkeit bei unverhältnismäßiger Länge: Die Markierung ist nichtig, wenn ihre Länge so erheblich ist, dass der Zusammenhang mit dem Parkverbot vor der Ausfahrt nicht mehr erkennbar ist; eine 25–30 m lange Markierung ist im Vergleich zur Ein- und Ausfahrt so unverhältnismäßig, dass ein verständiger Verkehrsteilnehmer keine Zuordnung zur Ausfahrt-Parkverbotszone vornehmen kann. • Konsequenz für den Einzelfall: Da die hier angebrachte Zeichen-299-Markierung die beschriebene unverhältnismäßige Länge aufwies und damit unwirksam war, konnte kein Verstoß gegen das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO festgestellt werden. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und das angefochtene Urteil aufgehoben; die Betroffene wurde freigesprochen, weil die Zeichen-299-Markierung unwirksam war und damit kein Parkverstoß vorlag. Die Unwirksamkeit folgt daraus, dass die Markierungsstrecke von 25–30 m im Verhältnis zur Grundstücksausfahrt zu lang und damit für einen verständigen Verkehrsteilnehmer nicht mehr als Verlängerung des Ein- und Ausfahrt-Parkverbots erkennbar war. Deshalb konnte ihr das Parken an dieser Stelle nicht rechtswirksam als Ordnungswidrigkeit zugerechnet werden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.