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Urteil

19 U 104/90 (vormals: 19 U 147/86)

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO begründet nicht ohne weiteres die Prozeßfortsetzungsbedingung des § 581 Abs.1 ZPO für eine Restitutionsklage. • Solange die Auflagen einer vorläufigen Einstellung nach § 153a StPO nicht erfüllt sind, bleibt die Durchführung des Strafverfahrens möglich und damit die Wiederaufnahme nach § 580 Nr.4 ZPO derzeit unzulässig. • Eine Aussetzung des Restitutionsverfahrens nach §§ 148, 149 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Restitutionsklage bereits unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Einstellung nach §153a StPO verhindert derzeit Restitutionsklage • Eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO begründet nicht ohne weiteres die Prozeßfortsetzungsbedingung des § 581 Abs.1 ZPO für eine Restitutionsklage. • Solange die Auflagen einer vorläufigen Einstellung nach § 153a StPO nicht erfüllt sind, bleibt die Durchführung des Strafverfahrens möglich und damit die Wiederaufnahme nach § 580 Nr.4 ZPO derzeit unzulässig. • Eine Aussetzung des Restitutionsverfahrens nach §§ 148, 149 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Restitutionsklage bereits unzulässig ist. Die Klägerin, Mutter, begehrt Wiederaufnahme eines zivilrechtlichen Verfahrens von 1984 gegen ihre Tochter (Beklagte) mit einer Restitutionsklage über 20.000 DM. Im Ausgangsverfahren wurde die Klage abgewiesen; in der Berufungsinstanz bestätigte der Senat die Abweisung nach Vernehmung des Zeugen R., des damaligen Freundes der Beklagten. Später legte der Zeuge R. ein Geständnis ab, er habe vor Gericht zugunsten der Beklagten falsch ausgesagt; gegen ihn wurde ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen uneidlicher Falschaussage und Betrug erlassen. Gegen die Beklagte erging ein Strafbefehl wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Betrug; dieses Verfahren wurde jedoch vorläufig nach §153a StPO mit Auflage einer Geldbuße eingestellt, von der die Beklagte eine Rate nicht zahlte. Die Klägerin erhob daraufhin eine Restitutionsklage, die der Senat als derzeit unzulässig ansieht. • Zulässigkeit: Die Restitutionsklage nach §§ 578, 580 Nr.4, 584 Abs.1 ZPO ist derzeit unzulässig, weil die Prozeßfortsetzungsbedingung des §581 Abs.1 ZPO fehlt. • §580 Nr.3 ZPO (Wiederaufnahmegrund: rechtskräftige Verurteilung des Zeugen) greift nicht mehr, weil die Klägerin die Notfrist nicht gewahrt hat. • §580 Nr.4 ZPO (strafbares Verhalten der Beklagten) scheidet derzeit aus, weil die Beklagte nicht rechtskräftig verurteilt ist und das Strafverfahren nur vorläufig nach §153a StPO eingestellt wurde. • Rechtsfolge der vorläufigen Einstellung: Eine Einstellung nach §153a StPO hat prozessualen Charakter und lässt die Schuldfrage offen; sie ist keiner rechtskräftigen Verurteilung gleichzustellen. • Voraussetzung für die Zulässigkeit: Erst nach endgültiger Erfüllung der Auflagen und einem entsprechenden Beschluss über die endgültige Einstellung nach §153a StPO entfiele die Möglichkeit der Verfolgung als Vergehen und könnte die Restitutionsklage zulässig werden. • Aussetzung des Zivilverfahrens (§§148,149 ZPO) ist nicht möglich, weil die Klage derzeit unzulässig ist und eine Aussetzung die Verwerfungsentscheidung nicht ersetzen darf. • Praktische Folge: Solange die Auflagen nicht erfüllt sind und kein rechtskräftiges strafgerichtliches Ergebnis vorliegt, bleibt das Wiederaufnahmeverfahren abzuweisen. Die Restitutionsklage der Klägerin ist derzeit unzulässig und wird abgewiesen. Eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens der Beklagten nach §153a StPO hindert die Durchführung des Strafverfahrens nicht endgültig und ist keiner rechtskräftigen Verurteilung gleichzustellen; deshalb fehlt die Prozeßfortsetzungsbedingung des §581 Abs.1 ZPO für die Wiederaufnahme nach §580 Nr.4 ZPO. Eine Aussetzung des zivilrechtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil die Klage bereits unzulässig ist. Die Klägerin kann die Restitutionsklage erneut erheben, wenn die Auflagen der vorläufigen Einstellung erfüllt und die Verfahrensergebnisse einen rechtskräftigen Schuldspruch oder sonstige prozessuale Voraussetzungen schaffen.