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Urteil

4 Ca 4157/16

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2017:0413.4CA4157.16.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.104,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 16.104,00 €. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme einer im Februar 2013 beim Arbeitsgericht Dortmund anhängig gemachten Kündigungsschutzklage. Er begehrt im Wege dieses Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.04.2013 (4 Ca 824/13) und 4 Ca 889/13 in Verbindung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.11.2013 (8 Sa 1157/13). Seinerzeit führten die Parteien vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund zahlreiche Rechtsstreitigkeiten wegen Unwirksamkeit von Kündigungen, Zahlung von Arbeitsentgelten aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs sowie weiterer Ansprüche. Im Rahmen des ebenfalls zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits 4 Ca 2447/12 (Arbeitsgericht Dortmund) behauptete die Beklagte, das Arbeitsverhältnis des Klägers mit entsprechendem Kündigungsschreiben bereits Anfang Januar 2013 gekündigt zu haben. Der Kläger bestritt, im Januar 2013 ein Kündigungsschreiben erhalten zu haben. Mit Klageschrift vom 27.02.2013 wehrte der Kläger sich gegen die von der Beklagten angeblich am 24.01.2013 zugestellte Kündigung. Er beantragte seinerzeit: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und / oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Isoliermeister weiterzubeschäftigen. 4. Die Klage nachträglich zuzulassen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme – insbesondere nach Zeugenvernehmung des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Q – wies das Arbeitsgericht Dortmund mit Urteil vom 11.04.2013 die Kündigungsschutzklage des Klägers ab mit der Begründung, dass eine Kündigung der Beklagten dem Kläger durch Boten am 24.01.2013 zugegangen sei, der Kläger aber nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist Klage erhoben habe. Gegen dieses Urteil legte der Kläger beim Landesarbeitsgericht Hamm Berufung ein (8 Sa 1157/13). Das LAG Hamm führte in der Kammerverhandlung am 21.11.2013 nochmals eine Beweisaufnahme durch – der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Q, wurde nochmals als Zeuge vernommen – und wies mit Urteil vom 21.11.2013 die Berufung des Klägers zurück. Da der Kläger der Auffassung war, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Zeuge falsch ausgesagt, stellte er einen entsprechenden Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Rechtsanwalt Q mit Verfügung vom 04.04.2014 eingestellt. Die seitens des Klägers am 25.04.2014 hiergegen bei der Staatsanwaltschaft Dortmund eingereichte Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Bescheid vom 12.06.2014 zurückgewiesen. Der Kläger betrieb sodann ein Klageerzwingungsverfahren. Das Oberlandesgericht Hamm ordnete mit Beschluss vom 14.04.2015 an, es solle durch Einvernahme des richterlichen Augenscheins geklärt werden, ob die an der Haustür vom Antragsteller bewohnten Haus in J vorhandene gelbe Glasscheibe so undurchsichtig ist, dass man bei bewölktem Wetter im Flur hinter der Glasscheibe auf den Boden fallende und auf dem Boden liegende Briefe und Werbeprospekte von außen nicht erkennen kann. Das Amtsgericht Peine hat sodann die Einnahme des Augenscheins am 16.09.2015 durchgeführt. Nach Durchführung der In-Augenscheinnahme war das Oberlandesgericht Hamm sodann der Auffassung, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt Q, sei der uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB hinreichend tatverdächtig. Das Oberlandesgericht Hamm ordnete sodann mit Beschluss vom 05.01.2016 die Erhebung der öffentlichen Klage an. Die Durchführung oblag der Staatsanwaltschaft Dortmund. Die Klage wurde erhoben. Das Amtsgericht Hamm stellte das Verfahren sodann durch Beschluss vom 04.10.2016 gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe (vgl. Bl. 29 d.A.). Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Hamm legte der Kläger am 25.10.2016 Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 07.12.2016 (Bl. 41 d.A.) half das Amtsgericht Hamm der Beschwerde nicht ab mit der Begründung, dass die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar sei. Nach Auffassung des Klägers ergeben sich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.01.2016 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Hamm zur Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO Restitutionsgründe gemäß § 580 Ziff. 3 und Ziff. 4 ZPO, so dass die Urteile des Arbeitsgerichts Dortmund 4 Ca 824/13 und 4 Ca 889/13 sowie das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm in dem Verfahren 8 Sa 1157/13 aufzuheben seien und im Sinne der ursprünglichen Anträge zu entscheiden sei. Denn die angegriffenen Urteile würden sich auf ein Zeugnis gründen, wobei sich der Zeuge nach Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht habe. Zudem wären die Urteile von dem Vertreter der Partei durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt worden. Dem klaren Wortlaut des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm sei zu entnehmen, dass die durch den Zeugen Q bekundete Aussage, wonach dem Kläger am 24.01.2013 ein Kündigungsschreiben zugegangen sei, ein Vergehen der uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB darstelle. Im Weiteren habe das OLG Hamm auch festgestellt, dass der Beschuldigte hinreichend tatverdächtig sei. Zudem habe das Amtsgericht Hamm in seinem Beschluss vom 04.10.2016 festgestellt, dass das Verschulden als gering anzusehen wäre. Somit gehe das Amtsgericht Hamm letztlich von einem Verschulden aus. Dies reiche für die Aufhebung der angegriffenen Urteile aus, weil insofern von einer Falschaussage in dem zentralen Punkt der Zustellung der Kündigung durch Boten auszugehen sei. Genau auf diesen entscheidenden Gesichtspunkt stützten sich die angegriffenen Urteile. Auch die Frist des § 586 ZPO sei eingehalten, da der Beschluss des Amtsgerichts Hamm am 04.10.2016 gefasst worden sei und die Restitutionsklage bereits am 20.10.2016 bei Gericht eingegangen sei. Der Kläger beantragt: Die Urteile des Arbeitsgerichts Dortmund 4 Ca 824/13 vom 11.04.2013 und 4 Ca 889/13 des Arbeitsgerichts Dortmund in Verbindung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm 8 Sa 1157/13 vom 21.11.2013 werden aufgehoben und 1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und / oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Isoliermeister weiterzubeschäftigen. 4. Die Klage nachträglich zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten ist die Restitutionsklage bereits unzulässig. Das von dem Kläger initiierte Ermittlungsverfahren sei nach § 153 StPO eingestellt worden. Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO beinhalte gerade keine Schuldfeststellung, was nach dem Wortlaut des § 580 Ziff. 3 ZPO jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung wäre. Die Einstellung nach § 153 StPO widerlege nicht die Unschuldsvermutung; der Beschuldigte gelte weiterhin als unschuldig. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass die Klagefrist aus § 586 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten sei. Denn der Kläger trage vor, dass sich der geltend gemachte Restitutionsgrund, nämlich das Vorliegen einer Falschaussage, aus dem Inhalt des Beschlusses des OLG Hamm vom 05.01.2016 ergebe. Somit sei die einmonatige Klagefrist bei Klageerhebung am 20.10.2016 bereits seit Monaten abgelaufen. Schließlich sei die Klage bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger die Behauptung einer Falschaussage bereits im Vorprozess geltend gemacht habe und diese Behauptung auch vom LAG Hamm gewürdigt worden sei. Zweck der Restitutionsklage sei, dem Restitutionskläger die Geltendmachung eines bisher unbekannten Angriffs- oder Verteidigungsmittels zu ermöglichen, und nicht eine weitere Instanz zur nochmaligen Überprüfung der Beweiswürdigung des Tatrichters zu schaffen. Vorsorglich bestreitet die Beklagte, dass eine Falschaussage vorliege. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Restitutionsklage war abzuweisen. I. Die Restitutionsklage ist bereits unzulässig. Zwar behauptet der Kläger einen zulässigen Anfechtungsgrund im Sinne des § 580 ZPO. Er trägt vor, dass sowohl das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.04.2013 (4 Ca 824/13) als auch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21.11.2013 (8 Sa 1157/13) auf der Unterstellung beruhe, dass dem Kläger am 24.01.2013 wirksam eine Kündigung zugegangen sei, welche die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ausgelöst habe. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen des OLG Hamm in seinem Beschluss vom 05.01.2016, wonach der vernommene Zeuge, Rechtsanwalt Q, des Vergehens der uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB hinreichend tatverdächtig sei. Somit behauptet er den zulässigen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 3 ZPO, wonach eine Restitutionsklage stattfindet, wenn bei einem Zeugnis, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Ferner behauptet er den Restitutionsgrund gemäß § 580 Ziff. 4 ZPO. Danach ist eine Restitutionsklage zulässig, wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist. Die Restitutionsklage ist jedoch deshalb unzulässig, weil die besonderen Voraussetzungen des § 581 ZPO nicht vorliegen. Danach findet in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Somit ordnet § 581 Abs. 1 ZPO an, dass bei Restitutionsklagen nach § 580 Nr.1 bis 5 ZPO die Behauptung einer entsprechenden Straftat nicht genügt. Weiteres Zulässigkeitserfordernis ist vielmehr, dass wegen der Tat bereits eine strafgerichtliche Verurteilung ergangen ist oder die Durchführung eines Strafverfahrens unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine rechtskräftige Verurteilung des Zeugen Rechtsanwalt Q wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB liegt nicht vor. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO ist einer rechtskräftigen Verurteilung auch nicht gleichzusetzen. Die Restitutionsklage ist vielmehr unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO eingestellt und dabei die Unrichtigkeit der Aussage nur unterstellt hat (OLG Koblenz vom 19.05.1978, 2 U 430/77; Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 581 Rdz. 2). Denn bei einer Einstellung nach § 153 StPO bleibt die Schuldfrage gerade offen; die Unschuldsvermutung wird nicht tangiert. Mit der Verfahrenseinstellung wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht. Eine Einstellung nach § 153 StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus. Dies entspricht auch dem Gebot der Unschuldsvermutung. Diese verlangt, dass dem Täter in einem justizförmig geordneten Verfahren, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfG vom 16.01.1991, 1 BvR 1326/90, dort Rdz. 19; OLG Köln vom 21.12.1990, 19 U 104/90, dort Rdz. 19). Bei seinem Einstellungsbeschluss vom 04.10.2016 hat das Amtsgericht Hamm ausdrücklich ausgeführt, dass das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wird, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Verfolgung nicht besteht. Aus dem Beschluss geht somit klar hervor, dass das Amtsgericht Hamm bei seinem Beschluss die Unrichtigkeit der Aussage des Beschuldigten Q nur unterstellt hat und sodann festgestellt hat, dass dieses – unterstellte – Verschulden als gering anzusehen wäre. Würde das Verschulden des Beschuldigten feststehen, wäre eine Formulierung im Konjunktiv nicht erforderlich. Insofern trifft die Behauptung des Klägers, das Amtsgericht Hamm gehe letztlich von einem Verschulden aus, nicht zu. Da bereits die besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage gemäß § 581 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger die Klagefrist gemäß § 586 Abs. 1 ZPO eingehalten hat und ob die Klage nicht auch zudem bereits deshalb unzulässig ist, weil der Kläger den jetzt vorgebrachten Restitutionsgrund bereits im Vorprozess vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erfolglos geltend gemacht hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen. Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG auf 16.104,00 € festgesetzt. Dies entspricht dem zuletzt erzielten Vierteljahreseinkommen des Klägers (Bruttomonatseinkommen: 5.368,00 €).