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Urteil

6 U 253/88

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Angabe "ohne Parfüm" ist irreführend, wenn angesprochene Verkehrskreise dadurch erwarten, ein Produkt enthalte keine Duftstoffe zur geruchlichen Aufbesserung, obwohl solche Stoffe enthalten sind. • Die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit bei wettbewerbsrechtlichen Eilfällen (§ 25 UWG) ist nicht bereits durch einen etwa sechs Wochen langen Zeitraum bis zur Antragstellung widerlegt, wenn für die Vorbereitung der Klage Erwerb von Mustern und Marktaufklärung erforderlich waren. • Ob Duftstoffe pflegende Wirkungen oder Unschädlichkeit besitzen, ist unbeachtlich; maßgeblich ist, ob die Werbeaussage geeignet ist, bei relevanten Teilen der Verbraucher eine unzutreffende Vorstellung über die Beschaffenheit des Produkts hervorzurufen (§ 3 UWG).
Entscheidungsgründe
Werbeaussage "ohne Parfüm" kann irreführend sein, wenn Duftstoffe enthalten sind • Die Angabe "ohne Parfüm" ist irreführend, wenn angesprochene Verkehrskreise dadurch erwarten, ein Produkt enthalte keine Duftstoffe zur geruchlichen Aufbesserung, obwohl solche Stoffe enthalten sind. • Die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit bei wettbewerbsrechtlichen Eilfällen (§ 25 UWG) ist nicht bereits durch einen etwa sechs Wochen langen Zeitraum bis zur Antragstellung widerlegt, wenn für die Vorbereitung der Klage Erwerb von Mustern und Marktaufklärung erforderlich waren. • Ob Duftstoffe pflegende Wirkungen oder Unschädlichkeit besitzen, ist unbeachtlich; maßgeblich ist, ob die Werbeaussage geeignet ist, bei relevanten Teilen der Verbraucher eine unzutreffende Vorstellung über die Beschaffenheit des Produkts hervorzurufen (§ 3 UWG). Die Antragsgegnerin bewirbt eine Baby-Pflegeserie (G-Produkte) mit der Angabe "ohne Parfüm". Der Antragsteller rügt diese Werbung als irreführend und beantragt eine einstweilige Verfügung. Die Antragsgegnerin behauptet, die Verkehrskreise verstünden "Parfüm" nicht einheitlich und hätte keine Irreführung vorgelegen; sie legte eine Marktuntersuchung vor. Der Antragsteller machte geltend, in den G-Produkten seien ätherische Öle enthalten, die allgemein zur Parfümherstellung und zur Geruchsverbesserung kosmetischer Produkte verwendet werden. Das Landgericht gab dem Antrag statt; die Antragsgegnerin legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. Relevante Tatsachen sind die Zusammensetzung der Produkte, die Werbeaussagen der Antragsgegnerin und die Marktverhältnisse, nach denen "parfümfrei"-Kennzeichnungen eine Vorstellung beim Verbraucher prägen. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig, die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht widerlegt, weil zur Verfahrensvorbereitung Musterbeschaffung und Marktaufklärung erforderlich waren. • Irreführung: Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise versteht "ohne Parfüm" so, daß dem Produkt keine Duftstoffe zur geruchlichen Aufbesserung zugesetzt wurden; da die G-Produkte solche ätherischen Öle enthalten, ist die Aussage geeignet, eine unzutreffende Vorstellung über die Beschaffenheit zu erwecken (§ 3 UWG). • Marktuntersuchung: Die vorgelegte Untersuchung überzeugt nicht; sie zeigt vielmehr, daß Verbraucherbegriffe uneinheitlich sind und das Verständnis "parfümfrei" prägend wirkt. • Bezug zur Zielgruppe: Insbesondere bei Baby-Pflegemitteln erwarten Verbraucher aufgrund Gesundheits- und Allergiebedenken eher, daß "ohne Parfüm" keine Duftstoffe enthält; die Antragsgegnerin selber verstärkte diese Erwartung durch Hinweise auf Hautverträglichkeit. • Relevanz der Inhaltsstoffe: Ob die Duftstoffe eine pflegende Wirkung haben oder unschädlich sind, ist irrelevant für die Frage der Irreführung; entscheidend ist die Eignung der Werbeaussage, die Kaufentscheidung zu beeinflussen (§ 3 UWG, Wettbewerbsrelevanz). • Schlußfolgerung: Die Angabe ist wettbewerblich relevant, weil sie geeignet ist, Verbraucherpräferenzen zu beeinflussen und damit den Wettbewerb zu verfälschen. Die Berufung der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; das landgerichtliche Verbot der Verwendung der Angabe "ohne Parfüm" für die beanstandeten G-Produkte bleibt in der einstweiligen Verfügung bestehen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Begründend stellte das Gericht fest, daß relevante Teile der Verbraucher bei der Angabe "ohne Parfüm" erwarten, es seien keine Duftstoffe zur geruchlichen Aufbesserung zugesetzt, und diese Erwartung von der Produktwirklichkeit nicht gedeckt wird. Die Irreführung ist wettbewerblich relevant, weil sie geeignet ist, die Kaufentscheidung zugunsten der G-Produkte zu beeinflussen; andere Erwägungen wie pflegende Wirkung oder Unschädlichkeit der Duftstoffe ändern daran nichts.