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Urteil

4 O 205/00

LG Fulda 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFULDA:2001:0817.4O205.00.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.340,70 DM nebst 4% Zinsen daraus seit 11.04.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 30%, die Beklagte zu 70% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 DM. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 DM, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.340,70 DM nebst 4% Zinsen daraus seit 11.04.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 30%, die Beklagte zu 70% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 DM. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 DM, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzposition gemäß §§ 823 ff, 249 BGB, 7 und 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB im ausgeurteilten Umfang zu. Er hat die Abtretung der Ansprüche durch die Firma ... GmbH an ihn durch Vorlage der Urkunde vom 31.03.2000 (Bl. 63 d.A.) nachgewiesen. Dem Kläger steht ein Nutzungsausfall in Höhe von 8.070 DM zu. Nach § 249 BGB ist von einem Schädiger der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Geschaffen werden muß der gleiche wirtschaftliche Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Danach berechnet sich der Umfang eines Schadensersatzanspruchs grundsätzlich nach der Differenzmethode, d.h. es ist ein Vergleich der Vermögenslagen des Geschädigten vor und nach dem Schadensereignis durchzuführen, der Endsaldo ergibt den Schaden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) schlägt sich aber nicht jeder Schaden in einer derartigen Differenz nieder, da eine Sache andernfalls auf ihren Substanzwert reduziert würde. Den Sachen wohnt regelmäßig auch über den Substanzwert hinaus ein Nutzungswert inne, der bei bloßer Wiederherstellung des Substanzwertes nicht mit ausgeglichen wird. Eine solchermaßen entgangene Nutzung ist zumeist auch nicht nachholbar. Die Rechtsprechung des BGH hat in derartigen Fällen einen normativen Ausgleich dann für erforderlich gehalten, wenn unter diesen Umständen zwar keine rechnerisch erfaßbare Vermögensminderung eingetreten, es durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit gleichwohl zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Lebensführung gekommen ist. Die Rechtsprechung hat den Begriff der "Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die eigene Lebenshaltung" entwickelt., deren Ausfall bei wertender Betrachtung einen Ausfallschaden nach sich ziehen kann. Bei erwerbswirtschaftlichem, also unternehmerischem Einsatz der Sache wird die Verkürzung des Nutzungswertes im wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 S. 1 BGB ausdrücklich anordnet. Dessen Formulierung "im wesentlichen" läßt aber ausdrücklich die Möglichkeit offen, daß der Nutzungswert eines gewerblichen Fahrzeugs auch durch andere Faktoren als einen Gewinnentgang ausgewiesen wird. Während bei privat genutzten Fahrzeugen die entgangene Nutzungsmöglichkeit durch eine pauschale Entschädigung abgegolten wird, gilt bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs grundsätzlich, daß eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht zugesprochen werden kann Allerdings kann es sich auch bei einer gewerblichen Nutzung ergeben, daß bei einem Fahrzeugausfall eine Ertragsminderung oder ein unmittelbar meßbarer Sonderaufwand nicht eintritt, weil der Ausfall des Fahrzeugs durch zeitraubende oder lästige Sonderbemühungen aufgefangen wird. Bei solchen Fallgestaltungen kann ein abstrakter Nutzungsschaden dann mit Erfolg geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat das Mobil eingesetzt, um auf seinen beruflich veranlaßten Reisen unabhängig von Hotels und Mietunterkünften zu werden. Die Luxus-Ausstattung des Fahrzeugs sichert ihm dabei einen Wohnstandard deutlich über dem einer Mietunterkunft, darüber hinaus eine Unabhängigkeit von örtlichen und zeitlichen Verfügbarkeitsbeschränkungen. Während der Ausfallzeit hat er diese Annehmlichkeiten durch Unterbringung in Mietunterkünften aufgefangen und dabei auf vorgenannte Vorteile verzichtet. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von anderen Konstellationen, in denen die Rechtsprechung davon ausgeht, daß ein Wohnmobil nicht zu den Gegenständen gehört, in denen der Ausfall nach Nutzungswert zu entschädigen ist (vgl. OLG Hamm, Az. 6 U 253/88 vom 26.01.1989; LG Kiel, Az. O 26/86 vom 16.05.1986). Dem Kläger steht eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung zu. Bei der Berechnung der Höhe ist davon auszugehen, daß es um Kompensation geht, nicht um Wahrung des Integritätsinteresses. Das bedeutet: die Kosten der Miete einer Ersatzsache können nicht Grundlage sein. Vielmehr ist fallbezogen zu ermitteln, was dem Verkehr die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch wert ist. Als Maßstab ist der Mietpreis anzusetzen, bereinigt um die Wertfaktoren, die die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffen (vgl. Born, NZV, 1993, 1 ff). Da es sich bei den abzurechnenden Schadensfällen um ein Massengeschäft handelt, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Praxis die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zur Bestimmung der durchschnittlichen Mietkosten eines Fahrzeugs herangezogen werden. Eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten war vorliegend aber trotzdem geboten, weil das klägerische Mobil nicht in der vorgenannten Tabelle aufgeführt ist. Der Sachverständige ... hat dazu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, daß für sämtliche Reisemobile der Königsklasse, den großen integrierten und hochwertig ausgestatteten Reisemobilen ab einer Gesamtlänge von 8 bis einschließlich 9m die gleiche Nutzungsausfallentschädigung zugestanden wird. Nachvollziehbar ist dies deshalb, weil entschädigungspflichtiger Gebrauchsvorteil die mit einem Fahrzeug verbundene Mobilität ist, nicht aber die Möglichkeit zur Nutzung der einer Wohnung gleichzustellenden Inneneinrichtung. Dabei handelt es sich um "Wohungsteile von eher marginaler Bedeutung" (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB; 60. Auflage, vor § 249 Rz. 26), die für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht von zentraler Bedeutung sind. Mit dem in der Tabelle aufgeführten Wert ist damit der durch den Mobilitätsverlust entstandene Schaden ausgeglichen, der tatsächliche Neupreis und die individuelle Ausstattung bleiben unberücksichtigt. Da die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch den Wert des Eigengebrauchs an den Mietkosten orientiert, ist es nicht zu beanstanden, daß nach saisonaler Nutzung unterschieden wird. Auch wenn davon auszugehen ist, daß das klägerische Mobil allein gewerblich genutzt wird (eine andere Nutzung ist nach Bestreiten durch die Beklagte nicht unter Beweis gestellt worden), kann nicht verkannt werden, daß auf dem Markt der Wohnmobile zwischen Haupt-, Vor- und Zwischensaison unterschieden wird. Diese Einteilung bestimmt, was dem Verkehr die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch in bestimmten Zeiträumen wert ist. Das Fahrzeug stand dem Kläger für die Zeit vom 06.09. bis 06.11.1999 (62 Tage) nicht zur Verfügung. Der Zeitraum liegt zu 24 Tagen in der Zwischensaison, für die ein Tagessatz von 170 DM anzusetzen ist (4.080 DM) und für 38 Tage in der Nachsaison, für die ein Tagessatz von 105 DM anzusetzen ist (3.990 DM). Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 8.070 DM. Dem Kläger steht darüber hinaus ein Zahlungsbetrag für Wertminderung in Höhe von 4.000 DM zu. Eine merkantile Wertminderung des Fahrzeugs ist durch den Unfall eingetreten. Entscheidend sind dabei die am Rahmen aufgetretenen Schäden, weniger dagegen die Karosserieschäden, die rückstandslos beseitigt werden können. Aufgrund des Rahmenschadens ist, selbst nach Reparatur, eine Wertminderung für den Fall des Weiterverkaufs verursacht worden. Der Sachverständige ... hat aufgrund seiner Sachkunde und Erfahrung den zu erwartenden Verkaufsmindererlös mit 4.000 DM angesetzt. Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Angabe zu zweifeln haben sich auchdurch die vorgelegten Privatgutachten nicht ergeben. Während das von der Beklagten eingeholte Gutachten der ... AG allein einen "Vorschlag" in Höhe von 2.000 DM "aufgrund des Alters, des Pflege- und Allgemeinzustandes und der geringen Laufleistung" vorsieht, führt das vom Kläger eingeholte Privatgutachten der Ingenieurgruppe ... in Übereinstimmung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen aus, daß sich die Höhe des merkantilen Minderwertes primär am Wiederbeschaffungswert orientiert. Wenn das Gutachten bei der Schätzung zu einer Min-derung in Höhe von 6.000 DM kommt, so ergibt sich daraus nicht, daß der vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen geschätzte Wert von 4.000 DM unangemessen wäre. Dem Kläger steht darüber hinaus Ersatz der von ihm aufgewandten Gutachterkosten in Höhe von 270,70 DM zu. Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 249 Rz. 22), in der Regel selbst dann, wenn das Gutachtenobjekt ungeeignet ist. In Kfz-Unfallsachen darf der Geschädigte auch dann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn der Schädiger bereits einen beauftragt hat. Aus vorgenanntem wird deutlich, daß der Einwand der Beklagten, das Gutachten führe objektiv zu falschen Ergebnissen, unbeachtlich ist. Anders als der von der Beklagte beauftragte Sachverständige weist das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten zumindest eine kurze Begründung zur Höhe der anzusetzenden Wertminderung auf. Daß das klägerische Privatgutachten unbrauchbar wäre, kann nicht festgestellt werden. Dem Kläger steht danach ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12.340,70 DM nebst 4% Zinsen ab 11.04.2000 zu. Die Klage war im übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige,Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr., 709 S. 1, 711 S. 1 ZPO Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm anläßlich des für ihn unabwendbaren Verkehrsunfalls vom 05.09.1999 gegen 18.10 Uhr auf der Bundesstraße 62 in der Ortslage Bad Hersfeld - Stadtteil Sorga - entstanden ist. Es besteht zwischen den Parteien kein Streit, daß die Beklagte in voller Höhe Schadensersatz zu leisten hat. Bei dem Kraftfahrzeug des Klägers handelt es sich um eine Einzelanfertigung eines Wohn-Büromobils Fabrikat ... Typ Clouliner II 900 HS auf der Basis eines LKW ... 9.223FOC mit einer Motorleistung von 220 PS. Der Kläger hat das luxuriös ausgestattete Mobil am 31.10.1994 zum Preis von 463.335 DM erworben. Dieses stand ihm unfallbedingt vom 06.09. bis 06.11.1999 (62 Tage) nicht zur Verfügung. Der Kläger hat seinen Schaden gemäß Schreiben vom 31.03.2000 (B1.6 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 10.04.2000 beziffert. Die Beklagte hat die Positionen 3, 4 und 7 in voller Höhe beglichen. Die Beklagte verweigert Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 270,70 DM. Auf die geltend gemachte Wertminderung in Höhe von 6.000 DM hat sie nur 2.000 DM gezahlt, auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden in Höhe von 15.500 DM nur 2.100 DM. Der Kläger macht die ausstehenden vorgenannten Positionen geltend. Er ist der Ansicht, nach der Nutzungsentschädigungstabelle von Sanden/Danner 1997 stünde ihm ein Tagessatz von 250 DM zu, nachdem das Mobil zu 50% privat genutzt werde. Dieser Nutzungsausfall sei auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen geschuldet, da der Kläger das Mobil zwar im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Inhaber einer Anlagenbaufirma in Osteuropa nutze, er dieses aber nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung nutze. Die Wertminderung habe der Sachverständige ... in einem Privatgutachten (Bl. 15 ff d.A.) mit 6.000 DM angegeben. Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen seien als zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 17.670,70 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 11.04.2000 zu verurteilen. Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da Halter und Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs die Firma ...-GmbH in Bad Hersfeld sei. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen könne Nutzungsausfall nicht anhand von Nutzungsausfalltabellen berechnet werden, sondern der Schaden müsse konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Der Kläger habe nicht konkret nachgewiesen, welche Auslandsfahrten er im fraglichen Zeitraum unternommen habe und welche Kosten ihm dadurch konkret entstanden seien. Die Wertminderung sei durch Gutachten der ... vom 30.11.1999 (Bl. 32 ff d.A.) mit 2.000 DM ermittelt worden. Ein Wertminderung entfalle außerdem, wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre sei. Die Sachverständigenkosten seien nicht zu erstatten, weil das Gutachten zu objektiv falschen Ergebnissen gelangt sei. Wegen der Schlechterfüllung liege eine positive Forderungsverletzung vor, sodaß ein Schadensersatzanspruch bestehe, mit dem gegenüber dem Honoraranspruch die Aufrechnung erklärt werden könne.