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Urteil

15 U 137/19

OLG Karlsruhe 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Agentur für professionelle Sportvermarktung erbringt Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB, wenn sie die Verhandlungsführung und Angebotserstellung bei größeren Werbeverträgen, wie z.B. Trikotwerbung, übernimmt.(Rn.61) 2. Der Ausschluss der Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden.(Rn.70) 3. Zum Stellen und Aushandeln von Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB.(Rn.79)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.09.2019 (Az.: 3 O 32/19) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.09.2019 (Az.: 3 O 32/19) in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Agenturvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vom 22./23.12.2016 mit der 1. Änderungsvereinbarung vom 01.06.2017 und der 2. Änderungsvereinbarung vom 17.05.2018 nicht durch die Kündigungen des Beklagten vom 10.12.2018 und vom 07.03.2019 beendet worden ist, sondern bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 am 25.10.2019 zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin fortbestand. 3. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst. 5. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Agentur für professionelle Sportvermarktung erbringt Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB, wenn sie die Verhandlungsführung und Angebotserstellung bei größeren Werbeverträgen, wie z.B. Trikotwerbung, übernimmt.(Rn.61) 2. Der Ausschluss der Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden.(Rn.70) 3. Zum Stellen und Aushandeln von Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB.(Rn.79) 1. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.09.2019 (Az.: 3 O 32/19) wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.09.2019 (Az.: 3 O 32/19) in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Agenturvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vom 22./23.12.2016 mit der 1. Änderungsvereinbarung vom 01.06.2017 und der 2. Änderungsvereinbarung vom 17.05.2018 nicht durch die Kündigungen des Beklagten vom 10.12.2018 und vom 07.03.2019 beendet worden ist, sondern bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 am 25.10.2019 zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin fortbestand. 3. Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst. 5. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 geschlossener Agenturvertrag nach zwei durch den Beklagten zu 1 ausgesprochenen Kündigungen fortbesteht und ob die Klägerin Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens hat. Die bis zum 05.06.2020 als D GmbH firmierende Klägerin ist eine international tätige Vermarktungsagentur für Sportrechte. Der Beklagte zu 1 (künftig: der Beklagte) ist ein in E ansässiger eingetragener Verein, der unter der Bezeichnung „F“ bekannt ist. Der Beklagte hat seinen Vermögensteil „Profifußball“ mit Wirkung vom 25.10.2019 nach § 130 Abs. 3 Nr. 2 UmwG auf die Beklagte Ziffer 2 ausgegliedert (Anlagen BB 2 und BB 3). Die Klägerin und der Beklagte waren bereits seit der Saison 2011/2012 durch einen Agenturvertrag verbunden, der die exklusive provisionspflichtige Vermittlung von Vermarktungsrechten des Beklagten durch die Klägerin zum Gegenstand hatte. Der am 30.05.2011 geschlossene Vertrag (im Folgenden: Vorgängervertrag, Anlage B 6) sah eine Laufzeit vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2017 vor und enthielt einen Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB. Im Hinblick auf die Vergabe der Vermarktungsdienstleistungen nach dem Auslaufen des Vorgängervertrages nahm der Beklagte eine Ausschreibung vor und übermittelte an potentielle Vermarkter Unterlagen mit wirtschaftlichen „Rahmenbedingungen/Informationen“ und einen „Kriterienkatalog“ für die erbetene Angebotserstellung (Anlage K 18). Darin wurde neben dem Aspekt der Auswirkungen einer möglichen „Signing Fee“ auf das abzugebende Angebot auch eine Laufzeit des Vertrages von 6 Jahren (01.07.2017 bis 30.06.2023) aufgeführt und die Frage aufgeworfen, wie sich ein Angebot bei Verlängerung der Laufzeit um 2 weitere Jahre verändern würde. Im Laufe der Verhandlungen zwischen den Parteien wirkten auf Seiten des Beklagten Mitglieder seines Präsidiums, ein externer auf die Verhandlung von Agenturverträgen spezialisierter Berater, ein auf Sportvermarktung spezialisierter Rechtsanwalt aus der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sowie sein Prozessbevollmächtigter mit. Die Verhandlungen begannen mit einem vierstündigen Gespräch der Parteien am 22.06.2016, in welchem die Grundpfeiler des angedachten Vertrages, wie Signing Fee, Dauer, Provisionen und Umfang der Vermarktung thematisiert wurden. Die Klägerin legte dem Beklagten in der Folge ein erstes noch nicht ausformuliertes Angebot mit Eckdaten zur Fortführung der Partnerschaft vor. Am 28.07.2016 fand ein „Pitch“, d.h. ein Gespräch mit potentiellen Vermarktern statt, in dessen Vorfeld der Beklagte einen „Vergleich der Rahmenbedingungen“ der eingegangenen Angebote erstellte (Anlage K 22). Mit Datum vom 03.08.2016 änderte die Klägerin ihr Angebot in verschiedenen Punkten ab (Anlage K 20). Unter dem 16.09.2016 übermittelte die Klägerin dem Beklagten einen ersten ausformulierten Vertragsentwurf (Anlagen B 44, K 25), dessen streitgegenständlicher § 17 Nr. 2 lautet: „Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt, ist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung dieses Agenturvertrages ausgeschlossen. Darüber hinaus verzichten die Parteien ausdrücklich auf das Recht zur Kündigung gemäß § 627 Absatz 1 BGB, soweit dessen Voraussetzungen überhaupt vorliegen.“ Zwischen dem 03. und dem 16.12.2016 wurden mindestens acht Vertragsentwürfe ausgetauscht. Es erfolgten u.a. umfassende Änderungen bei der Vertragslaufzeit, der Provisionshöhe und den Regelungen zu einer „Signing Fee“. Die streitgegenständliche Klausel des § 17 Nr. 2 blieb im Rahmen der gesamten Verhandlungen bis auf eine zwischenzeitliche Änderung in der Nummerierung unverändert. Unter dem 22./23.12.2016 wurde der Agenturvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen (Anlage K 1). Die endgültige Version des Agenturvertrages (künftig: Vertrag) wurde durch die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorbereitet. In dem Vertrag beauftragt der Beklagte die Klägerin, die ihm zustehenden Werbe-, Marketing- und Hospitalityrechte weltweit exklusiv zu vermarkten (§ 1). Gemäß § 6 wird die Klägerin für ihre Tätigkeit auf Provisionsbasis vergütet, wobei der auf die Nettoerlöse zu entrichtende Provisionssatz zwischen ... % und ... % der Höhe nach im Wesentlichen von der Fertigstellung der Haupttribüne des im Bau befindlichen neuen Stadions, der Spielklasse, an der der Beklagte in einer Saison teilnimmt, sowie der absoluten Höhe der jeweils erzielten Erlöse abhängt. § 9 enthält eine Signing Fee, die der Beklagte als Vorauszahlung für die Erfüllung des streitgegenständlichen Vertrages pro Saison als Sonderzahlung erhalten soll. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt dabei bis zur Fertigstellung der Haupttribüne des im Bau befindlichen neuen Stadions des Beklagten ... € pro Saison, nach Fertigstellung wird eine weitere Sonderzahlung in Höhe von ... € fällig. Der Vertrag enthält weiter u.a. folgende Regelungen: „§ 16 Laufzeit 1. Dieser Agenturvertrag tritt zum 01.07.2017 in Kraft und hat, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen sowie der Regelung in § 6 Ziffer 3 b), eine feste Laufzeit von mindestens sechs (6) Saisons, beginnend mit der Saison, zu deren Beginn (01.07.) bereits eine Fertigstellung der Haupttribüne gegeben ist. Erfolgt die Fertigstellung der Haupttribüne beispielsweise am 01.12.2018 hat dieser Agenturvertrag eine feste Mindestlaufzeit bis zum 30.06.2025. Wenn die Fertigstellung der Haupttribüne gemäß § 11 Ziffer 1 spätestens zum ersten Pflichtheimspiel des F in der jeweiligen Liga in einer Saison erfolgt, gilt die Haupttribüne als zum Beginn dieser Saison (01.07.) fertiggestellt. „Saison“ im Sinne dieses Agenturvertrages meint den Zeitraum vom 01.07. eines Kalenderjahres bis zum 30.06. des jeweils folgenden Kalenderjahres. 2. Sollte der F mit seiner Lizenzspielermannschaft während der Laufzeit dieses Agenturvertrages (inklusive möglicherweise bereits erfolgter Verlängerungen nach dieser Ziffer 2) in einer oder mehreren Saisons an einer niedrigeren Spielklasse als der 2. Fußballbundesliga teilnehmen, so verlängert sich dieser Agenturvertrag pro Saison in einer niedrigeren Liga automatisch um jeweils eine (1) weitere Saison, jedoch insgesamt um maximal zwei (2) weitere Saisons (nachfolgend kurz „Verlängerungssaisons“ genannt). Nimmt der F mit seiner Lizenzspielermannschaft während der Laufzeit dieses Agenturvertrages in einer oder mehreren Saisons an der 1. Fußballbundesliga teil, wird die Anzahl etwaiger Verlängerungssaisons nach dem vorstehenden Absatz um die erreichte Anzahl an Saisons in der 1. Fußballbundesliga reduziert. Eine solche Reduktion findet nicht statt, wenn diese Teilnahme der Lizenzspielermannschaft des F an der 1. Fußballbundesliga erst in der letzten vertragsgegenständlichen Saison erfolgen sollte. (...) 3. Mit Ablauf der nach den obenstehenden Ziffern zu berechnenden festen Laufzeit endet der Agenturvertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vor diesem Zeitpunkt endet dieser Agenturvertrag nur dann automatisch, wenn der F nicht mehr berechtigt sein sollte, mit seiner Lizenzspielermannschaft am Spielbetrieb der Fußballbundesliga, der 2. Fußballbundesliga oder der 3. Liga teilzunehmen. Eine etwaige, vorzeitige Vertragsbeendigung tritt dabei mit sofortiger Wirkung zu dem Zeitpunkt ein, in dem feststeht, dass der F nicht mehr zur Teilnahme am Spielbetrieb einer der vorstehenden Ligen berechtigt ist. Die Rückzahlungsverpflichtungen des F gemäß § 9 Ziffer 2 bleiben ausdrücklich unberührt. 4. Ist die Haupttribüne nicht bis spätestens 01.07.2021 fertiggestellt im Sinne des § 11 Ziffer 1, verhandeln die Parteien ab diesem Zeitpunkt über eine Anpassung der Vertragskonditionen unter Berücksichtigung insbesondere des Umstands, dass die Haupttribüne nicht wie zu Beginn des Vertrags vorgesehen fertiggestellt werden konnte. Kommt zwischen den Parteien nicht binnen 4 (vier) Wochen eine schriftliche Einigung über eine Anpassung der Vertragskonditionen zustande, gilt folgendes: Der Vertrag hat eine feste Restlaufzeit bis 30.06.2024. D bezahlt grundsätzlich eine Signing Fee pro Vertragssaison in Höhe von € ... netto, also insgesamt € 560.000,00 für 7 (sieben) Vertragsjahre (01.07.2017 - 30.06.2024). Ausgenommen hiervon sind lediglich etwaige Saisons bis 30.06.2021 vor deren Beginn D eine Information über die Fertigstellung gemäß § 6 Ziffer 1. erhalten hat. Die Signing Fee für die Saison 2021/22 wird binnen 4 Wochen zur Zahlung fällig. Im Übrigen wird die Signing Fee für die jeweilige Saison mit Beginn der jeweiligen Saison (01.07.) zur Zahlung fällig. Ab der Saison 2021/22 gilt die vertragliche Vergütung gemäß § 6 Ziffer 2. Soweit durch eine Information über die Fertigstellung der Haupttribüne gemäß § 6 Ziffer 1. i.V.m. § 11 Ziffer 1 vor dem 01.07.2021 die Vergütungsregelung des § 6 Ziffer 3 wirksam wurde, bleibt dies für die Vergangenheit zwar wirksam, gilt ab der Saison 2021/22 jedoch nicht mehr. § 17 Kündigung 1. Die Parteien sind zur Kündigung dieses Agenturvertrages mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Saison berechtigt, sofern die von D unter der Vermarktungserlösgarantie zu zahlenden Differenzbeträge in der Saison den in § 8 Ziffer 1 lit. c) festgelegten Maximalbetrag in Höhe von € 1,0 Mio. erreichen, d.h. D zu keinen weiteren Zahlungen unter der Vermarktungserlösgarantie mehr verpflichtet ist. Dieses Kündigungsrecht ist binnen zwanzig (20) Bankarbeitstagen nach dem letzten offiziellen Spieltag der jeweiligen Saison (letzter Spieltag der regulären Saison oder ggf. Relegation des F) schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei auszuüben. Das Kündigungsrecht nach dieser Ziffer 1 besteht für den F nur dann, wenn D das nachstehende Abwendungsrecht nicht/nicht wirksam ausgeübt hat. D ist berechtigt, das vorstehende Kündigungsrecht des F abzuwenden, indem D binnen zehn (10) Bankarbeitstagen nach dem letzten offiziellen Spieltag der jeweiligen Saison (letzter Spieltag der regulären Saison oder ggf. Relegation des F) durch schriftliche, bedingungslose und unwiderrufliche Erklärung den durch die vollständige Ausschöpfung der Vermarktungserlösgarantie gemäß § 8 Ziffer 1 lit. c) für künftige Ausgleichszahlungen zur Verfügung stehenden Betrag der Vermarktungserlösgarantie um einen zusätzlichen Betrag in Höhe von jeweils € ... erhöht. 2. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt, ist die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung dieses Agenturvertrages ausgeschlossen. Darüber hinaus verzichten die Parteien ausdrücklich auf das Recht zur Kündigung gemäß § 627 Absatz 1 BGB, soweit dessen Voraussetzungen überhaupt vorliegen. 3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (...)“ Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 verwiesen. In einer 1. Änderungsvereinbarung vom 01.06.2017 (Anlage K 2) vereinbarten die Parteien unter Fortgeltung des Vertrages im Übrigen eine Vermarktungserlösgarantie in Höhe von ... € zu Gunsten des Beklagten mit dem Ziel, gegenüber dem DFB aus Gründen der Lizenzierung für die 3. Liga für die Saison 2017/2018 Liquidität nachzuweisen. Zusätzlich wurde eine Vereinbarung über die Stundung von Provisionen seitens der Klägerin in Höhe von ... € getroffen. Mit einer 2. Änderungsvereinbarung vom 17.05.2018 (Anlage K 3) vereinbarten die Parteien unter Fortgeltung des Vertrages im Übrigen eine Vermarktungserlösgarantie in Höhe von ... € zu Gunsten des Beklagten mit dem Ziel gegenüber dem DFB aus Gründen der Lizenzierung für die 3. Liga für die Saison 2018/2019 Liquidität nachzuweisen. Mit Schreiben vom 10.12.2018 (Anlage K 4), das der Klägerin am 20.12.2018 per E-Mail übersandt wurde, erklärte der Beklagte die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages zum Ablauf des 31. März 2019 gemäß § 627 BGB. Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom 21.12.2018 zurück (Anlage K 5). Mit weiterem Schreiben vom 21.12.2018 teilte der Beklagte mit, an der Kündigung festzuhalten (Anlage K 6). Die Kündigung wies die Klägerin erneut mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2019 zurück und unterbreitete das Angebot, den Vertrag weiterhin zu erfüllen (Anlage K 7). Mit Anwaltsschreiben vom 11.01.2019 erklärte der Beklagte, dass er an der Kündigung festhalte (Anlage K 8). Mit E-Mail vom 21.02.2019, 17:31 Uhr (Anlagen B 3, K 11) teilte der Beklagte gegenüber seinen betroffenen Geschäftspartnern und Werbekunden mit, „dass der F und die D GmbH ihre Zusammenarbeit zum 31. März 2019 beenden werden“. Ab dem 01.04.2019 werde der Beklagte die Vermarktung der Werbe- und Hospitalityrechte samt professioneller Betreuung wieder mit einem internen Team in Eigenregie durchführen. Der Versand der E-Mail war der Klägerin am Mittag desselben Tages angekündigt worden. Mit E-Mail vom 21.02.2019, 18:16 Uhr (Anlagen B 2, K 12) übermittelte die Klägerin an denselben Adressatenkreis ein „Statement“ und verwies unter Bezugnahme auf die vorherige E-Mail des Beklagten, bei der es sich um „unabgestimmte Kommunikation“ gehandelt habe, unter anderem darauf, dass der Beklagte eine einseitige Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe, die nach ihrer klaren Rechtsauffassung unwirksam sei. Man sei bereit, das Vertragsverhältnis fortzusetzen und befinde sich hierüber mit dem Beklagten nunmehr im Rechtsstreit. „Dies auch deswegen, da der Verein Gesprächsangebote unsererseits bzgl. der seinem Verhalten zugrundeliegenden Ursachen, mit dem Ziele einer einvernehmlichen Lösung, bisher ausgeschlagen hat.“ Am 21.02.2019 um 21:08 Uhr wandte sich der Beklagte mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit und teilte unter Darlegung seiner Sichtweise mit, dass der streitgegenständliche Agenturvertrag wirksam gekündigt sei (Anlage B 9). Ein Anwaltsschreiben vom 26.02.2019 (Anlage B 4), in dem der Beklagte die Klägerin aufforderte mitzuteilen, an welche konkreten Empfänger die E-Mail der Klägerin vom 21.02.2019 versandt worden sei, blieb unbeantwortet. Am 26.02.2019 wandte sich die Klägerin ihrerseits mit einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit und teilte ihre Sichtweise der stattgefundenen Vorgänge mit (Anlage B 10). Mit Schreiben vom 07.03.2019 (Anlage B 5) kündigte der Beklagte - für den Fall der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 10.12.2018 erklärten Kündigung - das streitgegenständliche Vertragsverhältnis erneut außerordentlich mit Ablauf des 31.03.2019. Die Klägerin hat vorgetragen, die zuerst ausgesprochene und auf § 627 BGB gestützte Kündigung des Beklagten sei unwirksam. Der Vertrag unterfalle bereits tatbestandlich nicht dem Anwendungsbereich des § 627 BGB. Es lägen keine Dienste höherer Art vor, sondern es handele sich um einen gewöhnlichen Vermarktungsvertrag, der u. a. in einer reinen Vertriebstätigkeit von z.B. Business Seats bestehe. Zudem handele es sich um kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Im Übrigen sei das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB vertraglich ausgeschlossen, und zwar sowohl ausdrücklich durch Individualvereinbarung als auch konkludent stillschweigend. Jeder Bereich des Vertrages und jede Vorschrift und Formulierung sei vom Vorliegen des ersten Entwurfs vom 16.09.2016 bis zum Vertragsschluss zum Teil höchst streitig besprochen worden. Der Verhandlungsprozess zeige und beweise, dass sie, die Klägerin, jede einzelne Klausel zur Disposition gestellt und zur Verhandlungsmasse erklärt habe. Der Beklagte habe von Anfang an einen Ausschluss des § 627 BGB gewollt, da nur auf dieser Basis eine Regelung über die Laufzeit und die Zusatzzahlungen in Form von „Signing Fees“ habe gefunden werden können. Der Kündigungsausschluss sei Parteiwille. Zahlreiche vertragliche Regelungen ergäben ohne ihn keinerlei Sinn. Der Beklagte, der zudem rechtlich beraten gewesen sei, habe Interesse an einer langfristigen Bindung gehabt. Die streitgegenständliche Klausel in § 17 Nr. 2, die den Kündigungsausschluss regele, sei im Einzelnen ausgehandelt worden. Die Klausel sei durch den Beklagten gestellt worden, da dieser den letzten Vertragsentwurf an sie übermittelt habe. Selbst wenn man die Regelung als von ihr gestellte AGB einstufen wolle, wäre ein Berufen des Beklagten auf die Regelung rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. Auch die zweite, auf § 626 BGB gestützte Kündigung des Beklagten sei unwirksam. Sie habe nur auf die vorhergehende E-Mail des Beklagten reagiert, da aufgrund von Kundenanfragen dringender Erklärungsbedarf bestanden habe. Sie habe sich nur an exakt jenen von ihr betreuten Adressatenkreis gewandt, an den sich zuvor auch der Beklagte gewandt habe. Die Ausführungen in der beanstandeten E-Mail seien inhaltlich richtig und eine angemessene und rücksichtsvolle Wahrnehmung eigener Interessen. Zudem fehle es an einer notwendigen Abmahnung durch den Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass ihr der sich aus den unberechtigten Kündigungen des Beklagten ergebende Schaden zu ersetzen sei. Insofern habe sie mangels aktueller Bezifferbarkeit ihres Schadens ein rechtliches Interesse an gerichtlicher Feststellung. Die Klägerin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Agenturvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vom 22.12./23.12.2016 mit der 1. Änderungsvereinbarung vom 01.06.2017 und der 2. Änderungsvereinbarung vom 17.05.2018 nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 10.12.2018 mit Ablauf des 31.03.2019 endet, sondern vielmehr bis zum vertraglich vorgesehenen Vertragsende weiter fortbesteht. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den aus der unberechtigten Kündigung vom 10.12.2018 sich ergebenden Schaden zu ersetzen hat. 4. Es wird festgestellt, dass der Agenturvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits vom 22.12./23.12.2016 mit der ersten Änderungsvereinbarung vom 01.06.2017 und der zweiten Änderungsvereinbarung vom 17.05.2018 auch nicht durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund des Beklagten vom 07.03.2019 mit Ablauf des 31.03.2019 endet, sondern vielmehr bis zum vertraglich vorgesehenen Vertragsende weiter fortbesteht. 5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin auch den aus dieser unberechtigten Kündigung vom 07.03.2019 sich ergebenden Schaden zu ersetzen hat. Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Vertrag bereits durch die erste auf § 627 Abs. 1 BGB gestützte Kündigung, jedenfalls aber durch die zweite außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB, zum 31.03.2019 beendet worden sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 627 Abs. 1 BGB seien erfüllt. Der vertragliche Ausschluss des Kündigungsrechts sei AGB-rechtlich unwirksam. § 17 Nr. 2 sei eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, wofür bereits der äußere Anschein spreche. Diesen habe die Klägerin nicht widerlegt. Die Regelung sei schon im Vorgängervertrag enthalten gewesen und werde von der Klägerin - was unstreitig ist - in identischer Form auch gegenüber anderen Sportvereinen verwendet. Auch sei die konkrete Klausel nicht im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot und benachteilige ihn unangemessen. Der Kündigungsausschluss verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken des § 627 Abs. 1 BGB und sei daher nach der Vorschrift des § 307 BGB rechtlich unwirksam. Auch bestehe kein inhaltlicher Zusammenhang der Regelung des § 17 Nr. 2 zu den Vorschriften des § 17 Nr. 1 und Nr. 3 des Vertrages. Im Übrigen sei § 17 Nr. 1 nicht Gegenstand von Vertragsverhandlungen gewesen, in § 17 Nr. 3 sei lediglich eine Passage gestrichen worden, weil der entsprechende Sachverhalt vom Gesetzgeber verbindlich geregelt worden sei. Den Verhandlungen über die Vertragslaufzeit und die Vergütung komme keine Ausstrahlungswirkung in Bezug auf den Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB zu. Auch sei der Kündigungsausschluss nicht in einer Paketlösung ausgehandelt worden, in dem Sinne, dass die Vertragspartner ihre wirtschaftliche Position als einheitliches Paket beurteilt hätten. Im Übrigen habe der BGH einer solchen Paketlösung die Anerkennung versagt. Wenn man eine solche im Einzelfall anerkenne, dann müssten tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein, dass Bedenken gegen die Klausel als Kompromissergebnis aufgegeben werden. Im Zeitraum nach der Übersendung des ersten Vertragsentwurfs hätten die Parteien im Wesentlichen über Laufzeit, Provisionshöhe, Höhe der Signing Fee in Abhängigkeit zum Stadionbau und Entschädigungszahlungen für die Nichtfertigstellung der Haupttribüne verhandelt. Ein bloßes Erörtern der entsprechenden Regelung reiche für ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ebenso wenig wie eine lange Dauer der Vertragsverhandlungen aus. Auch eine intensive juristische Prüfung des Vertrages und die Heranziehung von Beratern reiche für ein Aushandeln des Kündigungsausschlusses nicht aus. Der Umstand, dass es sich bei den Vertragsparteien im weitesten Sinne um Kaufleute handle, schließe die Anwendung von AGB-Recht nicht aus. Ferner bringe die Klägerin durch ihr eigenes Vorbringen, dass eine Kündigung nach § 627 BGB unter allen Umständen ausgeschlossen sein sollte und die vorzeitige Beendigung des Vertrags ein finanzielles Desaster sei, zum Ausdruck, dass sie den Kündigungsausschluss niemals zur Disposition gestellt habe. Auch die zweite, auf § 626 Abs. 1 BGB gestützte Kündigung sei wirksam. Ein wichtiger Grund liege vor. Die Klägerin habe durch die Versendung ihrer E-Mail vom 21.02.2019 gegen die in § 21 des Vertrages geregelte Vertraulichkeitsvereinbarung verstoßen. Es habe jedenfalls nicht über das notwendige Maß hinaus informiert werden dürfen. Durch die E-Mail, die über den offiziellen, der Durchführung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses vorbehaltenen E-Mail-Account versandt worden sei, werde er gegenüber seinen Werbepartnern und Kunden als vertragsbrüchig dargestellt und in Misskredit gebracht. Seine eigene E-Mail vom 21.02.2019 sei dagegen auf das Notwendige beschränkt gewesen. Man habe die Geschäftspartner über die bevorstehende Beendigung des Vertrages informieren müssen, dabei aber bewusst offengelassen, ob der Vertrag einvernehmlich oder einseitig beendet worden sei. Soweit die Klägerin zusätzlich auch die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehre, sei ihre Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig anzusehen, da ihr Rechtsschutzziel bereits vollständig von den weiteren Klageanträgen umfasst sei. Auch würden die Voraussetzungen einer entsprechenden Schadensersatznorm nicht schlüssig behauptet. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, auf die hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages sowie der Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht durch die Kündigungen vom 10.12.2018 und vom 12.03.2019 endete, sondern weiter fortbestehe. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin den sich aus diesen unberechtigten Kündigungen ergebenden Schaden zu ersetzen habe. Der Vertrag sei durch die Kündigung vom 10.12.2018 nicht beendet worden. Er habe aber Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB zum Gegenstand, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegten. Die Klägerin schulde nicht lediglich eine einfache Vertriebs- und Vermarktungstätigkeit, sondern eine Tätigkeit, die ein umfassendes branchenspezifisches Sonderwissen auf dem Gebiet der professionellen Sportrechtevermarktung erfordere. Ihr komme aufgrund des langfristigen Vertrages eine herausgehobene Stellung hinsichtlich der wirtschaftlichen Belange des Beklagten zu. Damit gehe einher, dass der Beklagte einen gewichtigen Anteil seiner jährlichen Gesamteinnahmen und damit seine wirtschaftliche Existenz der Vermarktungstätigkeit der Klägerin anvertraut habe, womit zugleich erhebliche jährliche Provisionszahlungen an die Klägerin verbunden seien. Es liege auch kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vor. § 6 des Vertrages sehe eine hochdifferenzierte Provisionsregelung ohne garantierte Mindestvergütung vor. Auch mache der von der Klägerin mit dem Vertragsschluss angestrebte Umsatz nur einen Bruchteil ihres Gesamtumsatzes aus. Das dem Beklagten grundsätzlich zustehende Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB sei jedoch in § 17 Nr. 2 des Vertrages wirksam ausgeschlossen worden. Diese Klausel sei im Ergebnis nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB einzuordnen. Sie sei zwar eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, weil die Klausel erstmals von der Klägerin in die Vertragsverhandlungen eingebracht und auch in weiteren Verträgen mit anderen Vertragspartnern verwendet worden sei. Allerdings sei die streitgegenständliche Klausel – wie auch der Vertrag insgesamt – ausgehandelt im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Auch wenn die Klausel sprachlich in unveränderter Form in den späteren Vertrag eingeflossen sei, stehe aufgrund der intensiven Gestaltung und vielfachen Abänderungen des von der Klägerin erstellten Vertragsentwurfs durch beide Parteien während der über einen Zeitraum von drei Monaten andauernden Verhandlungen fest, dass der Vertrag insgesamt ausgehandelt worden sei. Bei näherer Betrachtung des Verhandlungsverlaufs liege es auf der Hand, dass es an einer maßgeblichen Voraussetzung für die Sonderbehandlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Individualvereinbarungen, nämlich einem organisatorischen Vorsprung einer Vertragspartei fehle. Der Beklagte habe vorliegend über einen Zeitraum von mehr als einem Vierteljahr den von der Klägerin vorgelegten Vertragsentwurf von steuerlichen, rechtlichen sowie auf den Bereich des Sportmarketings spezialisierten Beratern überprüfen lassen und Abänderungen des Vertragstexts eingebracht. Wertungsmäßig ergebe sich kein Unterschied zu dem Fall, in dem sich die Parteien auf die Verwendung eines neutralen Musters geeinigt haben. Für ein individuelles Aushandeln spreche in der Gesamtschau nicht zuletzt der Umstand, dass der finale Vertragstext durch die Kanzlei des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgesetzt worden sei. Selbst wenn man eine individuelle Vereinbarung des Gesamtvertrages als nicht gegeben erachte, seien jedenfalls die §§ 16 und 17 des Vertrages individuell vereinbart. Bereits eine Gesamtschau der vereinbarten vertraglichen Regelungen zeige, dass die Vereinbarung über die Signing Fee, zur Laufzeit und zu den Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung ein in sich geschlossenes System bilden, welches bei einer jederzeit Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 BGB seitens des Beklagten nicht mehr stimmig wäre. Der gesamte Vertrag sei in beiderseitigem Interesse auf eine längerfristige Bindung angelegt. Während der mehrere Monate andauernden Vertragsverhandlungen seien insbesondere die in § 16 enthaltenen Regelungen zur Laufzeit des Vertrages, aber auch die Kündigungsmöglichkeiten in § 17 des Vertrages mehrfach überarbeitet und § 17 zumindest teilweise inhaltlich abgeändert worden. Daher seien zumindest die in § 16 und § 17 enthaltenen Regelungen in Einzelnen ausgehandelt worden. Der Beklagte habe dabei den Ausschluss der Kündigung gemäß § 627 BGB akzeptiert und diese Klausel in seinen rechtlichen Gestaltungswillen aufgenommen. Die umfassende Prüfung des Vertrages durch die von ihm beauftragten Juristen und Berater lasse nur den Schluss zu, dass er dabei den Ausschluss der Kündigung gemäß § 627 BGB als übliche Klausel gekannt und als sachgerecht akzeptiert habe. Denn eine entsprechende Klausel finde sich auch in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vorgängervertrag wie auch in Verträgen der Klägerin mit anderen namhaften Fußballvereinen. Dem diesbezüglichen Feststellungsantrag der Klägerin sei daher mit der Einschränkung stattzugeben, dass das Fortbestehen des Vertrages nicht bis zu dem vertraglich vorgesehenen Vertragsende festgestellt werden könne. Die darüberhinausgehende, zukünftige Entwicklung der Vertragsbeziehungen der Parteien hänge von ungewissen Faktoren ab und könne nicht zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht werden. Auch die weitere, auf § 626 BGB gestützte, außerordentliche Kündigung vom 07.03.2019 habe das Vertragsverhältnis der Parteien nicht beendet. Die Klägerin habe zwar durch den Versand der E-Mail an die Werbe- und Geschäftspartner der Beklagten am 21.02.2019 gegen die in § 21 des Vertrages statuierte Verpflichtung zum Stillschweigen gegenüber Dritten verstoßen. Auch könne der Beklagte aus der vertraglich geschuldeten Treuepflicht von der Klägerin grundsätzlich Auskunft darüber verlangen, an welchen Adressatenkreis das E-Mail-Schreiben versandt worden ist. Diese Umstände seien objektiv geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Sie führten jedoch nicht dazu, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Beklagten unzumutbar sei. Denn die E-Mail der Klägerin stelle eine Reaktion auf die vorangegangene, inhaltlich teilweise unrichtige E-Mail des Beklagten an denselben Adressatenkreis dar. Darin werde trotz der bereits erfolgten Klageeinreichung der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Vertragsparteien sich einvernehmlich zum 31.03.2019 trennten. Die inhaltliche Gestaltung der E-Mail der Klägerin begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Daher hätte einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen müssen. Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für die der Klägerin aus den ausgesprochenen Kündigungen entstehenden Schäden habe ebenfalls Erfolg. Der Klägerin stehe dem Grunde nach gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens zu, der sich aus den Kündigungen ergebe. Durch den Ausspruch der unberechtigten Kündigungen habe die Beklagte zumindest fahrlässig ihre Pflichten aus dem streitgegenständlichen Vertrag verletzt. Demzufolge sei die Klägerin so zu stellen, als wären die in den rechtswidrigen Kündigungen liegenden schädigenden Ereignisse nicht eingetreten. Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung seinen ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Landgericht gehe zu Unrecht von einem wirksamen Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB aus. Der Vertrag sei nicht in Gänze gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden. Es habe keine „gründliche Erörterung“ der streitgegenständlichen Klausel gegeben. Über die Klausel in § 17 Nr. 2 des Vertrages hätten die Parteien oder ihre Vertreter unstreitig kein einziges Wort gewechselt. Darüber habe die Klägerin die Klausel auch nicht zur Disposition gestellt. Im Gegenteil lasse der Vortrag der Klägerin, wonach der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit für sie aus mehreren Gründen absolut unverzichtbar sei (eine vorzeitige Beendigung des Vertrages sei ein „finanzielles Desaster“, sie habe auch deshalb ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer vollständigen Durchführung des Vertrages, weil sie mit Provisionserlösen im Zusammenhang mit der Vergabe der Namensrechte am neuen Stadion fest gerechnet habe, sie habe im Hinblick auf das langfristige Engagement Mitarbeiter neu eingestellt, bei einer Anwendbarkeit des § 627 BGB fehle es an einer unabdingbaren Planungssicherheit für ihre Geschäftstätigkeit im Ganzen), einen eindeutigen Rückschluss darauf zu, dass die Klausel zu keinem Zeitpunkt zur Disposition gestellt werden sollte. Rechtsirrig sei vor diesem Hintergrund auch die Auffassung des Landgerichts, aufgrund der intensiven Gestaltung und vielfachen Abänderungen sei der Vertrag insgesamt im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden. Die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine Individualvereinbarung bezogen auf diese Klausel nicht hinreichend dargetan. Sie habe lediglich – nicht ausreichend - vorgetragen, für ihn habe die Möglichkeit bestanden, über die streitgegenständliche Klausel zu verhandeln, trage aber nicht substantiiert vor, auf welche Weise sie ihm zu diesem Zweck eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt haben wolle. Das fehlende zur Disposition Stellen könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht durch den Nachweis intensiver Verhandlungen und die Hinzuziehung rechtlicher Berater ersetzt werden („besondere Umstände“). Soweit das Landgericht weiter ausführe, bei näherer Betrachtung des Verhandlungsverlaufs liege es auf der Hand, dass es an einem organisatorischen Vorsprung einer Partei und damit „wertungsmäßig“ an einer maßgeblichen Voraussetzung für die Sonderbehandlung von AGB gegenüber Individualvereinbarungen fehle, sei dies rechtsirrig. Dabei vermenge das Landgericht die voneinander zu trennenden Frage des Stellens und des Aushandelns. Vorliegend sei die Klägerin die Verwenderin, weil sie die vorformulierten Vertragsbedingungen initiativ eingebracht und daher gestellt habe. Dass die Klägerin ihre Vertragsbedingungen mit der Bekundung von Verhandlungsbereitschaft übersandt habe, lasse nicht auf die Begründung oder die Ermöglichung seiner hinreichenden Vertragsgestaltungsfreiheit schließen, welche geeignet sei, das Merkmal des „Stellens“ nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beseitigen. Für die Frage des Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sei es entgegen der Auffassung des Landgerichts unerheblich, ob eine situative Unterlegenheit der Verwendergegenseite bestehe oder ob auf Augenhöhe verhandelt werde, das AGB-Recht sei grundsätzlich schutzbedürftigkeitsneutral ausgestaltet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien auch nicht die §§ 16, 17 des Vertrages als „in sich geschlossenes System“ individuell ausgehandelt. Das Landgericht verkenne, dass die Qualifikation als Individualvereinbarung nicht für den gesamten Vertrag, sondern nach ganz herrschender Meinung klauselweise erfolge. Es sei bereits unklar, was unter einem „in sich geschlossenen System“ zu verstehen sei. Soweit die Parteien die Höhe der Provision, die Höhe der Signing Fee und die Vertragslaufzeit thematisierten, hätten sie sich einfach über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines zu schließenden Vertrages ausgetauscht. Es sei auch keine Besonderheit des hiesigen Vertrages, dass die Höhe der Vergütung je nach Vertragslaufzeit variiere und sich mit zunehmender Vertragsdauer ermäßige. Die daraus vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung, im Zusammenhang mit der Erörterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen komme denknotwendig auch den vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten entscheidende Bedeutung zu, was den Parteien bewusst gewesen sei, sei indes nicht nachvollziehbar. Denn bis auf die lediglich einen Mitbewerber betreffende „Ausstiegsoption nach vier Jahren“ in einem Vergleich der Rahmenbedingungen (Anlage K 22) finde sich kein einziger Hinweis für die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung. Mithin sei nicht ersichtlich, dass er, der Beklagte, die Möglichkeit gehabt hätte, eine Vertragsvariante zu wählen, bei der das Recht zur Kündigung nach § 627 nicht ausgeschlossen sei. Die Annahme des Landgerichts, dass ein solches System nicht mehr stimmig sei, sei nicht nachvollziehbar. Zwar hätten sowohl er als auch die Klägerin eine längerfristige Vertragsbeziehung angestrebt. Fehl gehe aber der daraus gezogene Rückschluss, in der Vereinbarung dieser längerfristigen Bindung sei ein konkludenter Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB zu sehen, weil der Vertrag ansonsten nicht mehr „stimmig“ sei. Ein entsprechender Parteiwille müsse nach gefestigter Rechtsprechung klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, die bloße Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer reiche dafür nicht. Dem Interesse und Vertrauen der Vertragspartner an der Beständigkeit der Vertragsbeziehung stehe sein ebenfalls gewichtiges Interesse gegenüber, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht nach einem Vertrauensverlust noch fortsetzen zu müssen. Dass durch die vertraglichen Vereinbarungen über die Vergütung (nämlich die Zahlung von Signing-Fee und Provisionen) nicht zugleich die Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsbeendigung eingeschränkt werden sollte, zeige die in § 9 Nr. 2 Satz 1 des Vertrages vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung bei einem vorzeitigen Ende des Vertrages. Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne auch kein „Aushandeln kraft Sachzusammenhangs“ angenommen werden. § 17 des Vertrages sei nicht insgesamt überarbeitet worden. Die teilweisen Abänderungen in den übrigen, gegenüber § 17 Nr. 2 eigenständigen Ziffern hätten keine Ausstrahlungswirkung zur Folge. Das Landgericht habe weiter zu Unrecht angenommen, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Kündigung gemäß § 626 BGB lägen nicht vor. Die Würdigung, sein E-Mail-Schreiben vom 21.02.2019 sei in zweifacher Hinsicht inhaltlich unrichtig, stelle seinerseits einen Vertragsverstoß in Form einer Verletzung der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar und habe durch die falsche Darstellung der Situation das E-Mail-Schreiben der Klägerin und deren Herantreten an seine Sponsoren und Kunden selbst provoziert, beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des Schreibens. Der E-Mail könne nicht der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit „einvernehmlich“ beendeten. Aus der Sicht der Empfänger habe er ausschließlich über das weitere und für die Empfänger relevante Prozedere informieren wollen, weil die Klägerin und ihre Mitarbeiter de facto nicht mehr ab dem 01.04.2019 zur Verfügung stehen würden. Damit breche dem Grunde nach bereits die gesamte weitere Interessenabwägung des Landgerichts in sich zusammen. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht eine Pflichtverletzung von ihm unterstellen wollte, habe die Klägerin hierauf nicht in dem Maße und auf die Weise reagieren dürfen, wie sie es mit ihrer E-Mail vom 21.02.2019 getan habe. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er in dieser E-Mail der Sache nach als vertragsbrüchig bezeichnet werde. In einem Vertragsverhältnis, das auf einer besonderen Vertrauensstellung basiere, stellten diese Bezichtigungen der Klägerin unzweifelhaft eine ganz schwerwiegende Pflichtverletzung dar, weil die Klägerin mit ihren Aussagen den Beklagten gegenüber dessen Geschäfts- und Vertragspartnern in unerträglicher Weise in Misskredit bringe und als unzuverlässig darstelle. Rechtsfehlerhaft sei auch die Würdigung des Landgerichts, sein Vorwurf, die Klägerin habe seine Vergleichsbereitschaft fälschlicherweise in Abrede gestellt, sei ein „Versäumnis“ und erscheine jedenfalls nicht schwerwiegender als seine falsche Darstellung hinsichtlich einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung. Die Klägerin habe noch vor der ihr am 20.12.2018 übermittelten Kündigung ein Gesprächsangebot von ihm ausdrücklich abgelehnt und darüber hinaus bereits am 08.01.2019 deutlich gemacht, dass sie selbst nur dann gesprächsbereit sei, wenn er die Kündigung zuvor zurücknehme. Bei dieser von der Klägerin verbreiteten unwahren Tatsache handele es sich um eine gravierende Beschuldigung, die damit einhergehende Rufschädigung sei erheblich. Denn er werde gegenüber seinen Kunden als ein Vertragspartner dargestellt, der jedwede lösungsorientierte Kommunikation mit seinem Geschäftspartner ablehne, sogleich überstürzt handele, anstatt sein Gegenüber zunächst anzuhören, der sich nicht um etwaige Lösungsvorschläge oder Kompromissmöglichkeiten schere, sondern ohne Rücksichtnahme auf die Interessen seines Partners seinen Willen stur durchsetze. Der Beklagte beantragt: das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.11.2019, Az. 3 O 32/19, dahingehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 25.04.2020 (AS. II/175 ff.) die Klage im Wege der Anschlussberufung auf die Beklagte Ziffer 2 erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2020 hat sie die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Anschlussberufung zurückgenommen, ebenso hat sie ihren Antrag Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 25.04.2020 (Feststellung des Annahmeverzuges) zurückgenommen (AS. II/310). Zuletzt beantragt sie im Wege der Anschlussberufung: 1. Es wird festgestellt, dass der Agenturvertrag vom 22.12./23.12.2016 mit der 1. Änderungsvereinbarung vom 01.06.2017 und der 2. Änderungsvereinbarung vom 17.05.2018 nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 10.12.2018 und nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten zu 1 vom 07.03.2019 mit Ablauf des 31.03.2019 endete, sondern bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 am 25.10.2019 zwischen dem Beklagten zu 1 und der Klägerin fortbestand. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 am 25.10.2019 den nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1 vom 10.12.2018 und nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten zu 1 vom 07.03.2019 beendeten Agenturvertrag vom 22.12./23.12.2016 mit der 1. Änderungsvereinbarung vom 01.06.2017 und der 2. Änderungsvereinbarung vom 17.05.2018 übernommen hat. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner der Klägerin den sich aus den unberechtigten Kündigungen des Beklagten zu 1 vom 10.12.2018 und vom 07.03.2019 ergebenden Schaden zu ersetzen haben. Die Umstellung der Klageanträge sei sachdienlich, sie basiere auf der nach der letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz erfolgten Ausgliederung. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Beklagte habe selbst mittelbar den Kündigungsausschluss vorgegeben, indem er in seiner Ausschreibung ausdrücklich nach einer Vertragslaufzeit von 6 bis 8 Jahren verlangt habe, um u.a. die Signing-Fee als Vertragsabschlussbonus und eine gewisse Höhe der Erlösgarantie zu erhalten. Je länger die Laufzeit eines Vertrages sei, desto rentabler werde der Vertrag für sie als Agentur. Je rentabler der Vertrag für die Agentur sei, desto besser würden auch die finanziellen Konditionen für den Beklagten als Verein. Ihm sei bekannt gewesen, dass er das vom ihm gewünschte attraktive Angebot nur erzielen würde, wenn er eine fixe Vertragslaufzeit vorgebe, die ausschließlich durch eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB vorzeitig beendet werden könne. Dementsprechend habe der Beklagte die fixe Vertragslaufzeit zur Vorgabe in seiner Ausschreibung gemacht. Daher liege ein Aushandeln auch des Kündigungsausschlussgrundes vor. Darüber hinaus zeige auch der Verhandlungsverlauf eindrücklich, dass der Beklagte aus Gründen der Planungssicherheit kein beidseitiges jederzeitiges Kündigungsrecht – wie es auch § 627 BGB darstelle – habe vereinbaren wollen und daher § 17 Nr. 2 des Vertrages in seinen Gestaltungswillen aufgenommen habe (vgl. Anlage BB 4). Der Beklagte zu 1 beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags zweiter Instanz wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. a) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Vertrag durch die beiden Kündigungserklärungen vom 10.12.2018 und vom 07.03.2019 nicht beendet worden ist, sondern weiter fortbesteht. aa) Der Vertrag ist nicht durch die Kündigungserklärung vom 10.12.2008 beendet worden. Es fehlt an einem Kündigungsgrund. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung ohne die besonderen Voraussetzungen des § 626 BGB zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. (1) Die Klägerin hat sich in dem Vertrag zur Leistung von Diensten höherer Art verpflichtet. Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (BGH, Urteil vom 10.11.2016 – III ZR 193/16, NJOZ 2017, 1518 Rn. 25; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.12.1990 – III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439, 440). Bei dem Agenturvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind für die von ihr geschuldeten Tätigkeiten besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der professionellen Sportvermarktung erforderlich. Dafür ist von entscheidender Bedeutung, dass die Klägerin einen exklusiven und umfassenden Vermarktungsauftrag erhalten hat, der eine Vielzahl verschiedener Vermarktungsrechte zum Gegenstand hat (vgl. § 1 Nr. 1 des Vertrages i.V.m. Anlage 1). Davon umfasst ist auch die Verhandlungsführung und Angebotserstellung bei größeren Werbeverträgen, wie z.B. Trikotwerbung, bei denen ggf. auch komplexere wirtschaftliche und rechtliche Fragen zu klären sind. Darüber hinaus beinhaltet der Vertrag auch strategische Tätigkeiten, wie die Erstellung eines individuellen Vermarktungskonzepts (§ 3 Nr. 4 des Vertrages), sowie die Erstellung von Auswertungen zur medialen Reichweite TV-relevanter Werbemittel. Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin teilweise auch „Standardprodukte“, wie z.B. Business-Seats vermarkten sollte. Denn das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB gelangt auch bei einheitlichen Verträgen zur Anwendung, welche neben Diensten höherer Art weitere nicht diesen Voraussetzungen entsprechende Dienstleistungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 02.05.2019 – IX ZR 11/18, juris Rn. 14 ff.; BeckOK BGB/Plum, [Stand: 01.05.2020], § 627 Rn. 6b). Daher kann vorliegend dahinstehen, ob der Vertrag in Teilen auch das Gepräge eines Handelsvertretervertrages aufweist. Jedenfalls dann, wenn ein einheitlicher Vertrag – wie hier – auch auf die Leistung höherer Dienste gerichtet ist, wird § 627 Abs. 1 BGB nicht durch § 89a Abs. 1 HGB als lex specialis verdrängt (Martinek/Bergmann, WRP 2006, 1047, 1059; vgl. demgegenüber Löwisch in EBJS, HGB, 4. Auf., § 89a HGB Rn. 5; Staub/Emde, HGB, 5. Aufl., vor § 84 Rn. 68; MüKo HGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl., § 89a Rn. 7: jeweils lex specialis, weil der Handelsvertreter keine Dienste höherer Art im Sinne dieser Norm leiste). Eine derart weitreichende Sperrwirkung entspräche zudem nicht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 1/3856, S. 31: „Im Übrigen gelten für die Kündigung die Vorschriften der §§ 620 ff. BGB, soweit ihre Anwendbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass sie eine persönliche Abhängigkeit voraussetzen“). (2) Die von der Klägerin angebotenen qualifizierten Dienste pflegen nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden. Dafür ist Voraussetzung, dass sich das Vertrauen über die fachliche Kompetenz hinaus auch auf die Person des Vertragspartners erstreckt und der Ausführung der Tätigkeit eine persönliche Beziehung (Bindung) zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegt. Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob diese Voraussetzung im konkreten Fall vorliegt, sondern ob die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach nur kraft besonderen persönlichen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen zu werden pflegen (BGH, Urteil vom 10.11.2016 – III ZR 193/16, NJOZ 2017, 1518 Rn. 34 mwN), wobei in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass die Klägerin ihr Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt (BGH, Urteil vom 08.10.2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 19). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin war über einen mehrjährigen Zeitraum für die Realisierung eines beträchtlichen Anteils an den Gesamteinnahmen der Beklagten verantwortlich und hatte damit maßgeblichen Einfluss auf deren wirtschaftlichen Erfolg. Ihre teilweise hochspezialisierte Tätigkeit setzte zudem umfassende und detaillierte Einblicke in die geschäftlichen Beziehungen der Beklagten zu Dritten voraus. (3) Bei dem Vertrag handelt es sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Bei der näheren Bestimmung dessen, was unter einem solchen Verhältnis zu verstehen ist, muss neben dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung auch der Gesetzeszweck der Gewährleistung der persönlichen Entschließungsfreiheit einerseits und des Schutzes des Vertrauens auf Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch eine auf Dauer vereinbarte feste Entlohnung andererseits maßgeblich berücksichtigt werden. Hiernach muss ein Dienstverhältnis, um ein „dauerndes" zu sein, die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zwar nicht vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmen; es setzt auch keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit des Verpflichteten voraus. Allerdings muss eine gewisse persönliche Bindung zwischen den Vertragsparteien bestehen, an der es fehlt, wenn ein Dienstleistungsunternehmen seine Dienste einer großen, unbestimmten und unbegrenzten Zahl von Interessenten anbietet. Dementsprechend ist es im Regelfall erforderlich, dass das Dienstverhältnis die sachlichen und persönlichen Mittel des Dienstverpflichteten nicht nur unerheblich beansprucht. Der grundlegende Gedanke, dass das „dauernde Dienstverhältnis" eine gewisse wirtschaftliche Erheblichkeit und persönliche Bindung für den Dienstverpflichteten mit sich bringen muss, um ein schützenswertes und überwiegendes Vertrauen auf seiner Seite begründen zu können, spiegelt sich auch in dem Erfordernis der Vereinbarung „fester Bezüge" wider. Hierzu bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf (BGH, Urteil vom 22.09.2011 – III ZR 95/11, juris RN. 13 mzN; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15, juris Rn. 25 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Der Vertrag ist kein Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Er beansprucht bereits die sachlichen und persönlichen Mittel der Klägerin nicht erheblich. Die Klägerin betreut mehrere Profifußballvereine, darunter Bundesligaclubs mit einem erheblich größeren Vermarktungsvolumen. Ihr steht keine Regelvergütung, sondern lediglich ein Provisionsanspruch zu, dessen Höhe von vielerlei außervertraglichen Entwicklungen, vor allem dem sportlichen Erfolg des Beklagten abhängt. Eine Mindesthöhe ist nicht vereinbart (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.01.1993 – VIII ZR 112/92, juris Rn. 12 ff.). Das Entgelt aus dem Vertrag stellt für die Klägerin überdies keinen erheblichen Beitrag zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz dar. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der jährliche Umsatz von ... €, den die Klägerin mit dem Beklagten generiert hat, lediglich ca. .... Prozent ihres Gesamtumsatzes betragen habe (vgl. Anlage B 15) und nur vier der insgesamt 335 Mitarbeiter ausschließlich für den Beklagten tätig gewesen seien. (4) Die Parteien haben ein Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB aber in § 17 Nr. 2 des Vertrages wirksam ausgeschlossen. (a) § 627 Abs. 1 BGB ist keine zwingende, sondern eine dispositive Regelung, die grundsätzlich durch eine einzelvertragliche Abrede abbedungen werden kann (BGH, Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 437/04, NJW 2005, 2543). Einer wirksamen Abbedingung steht hier nicht entgegen, dass ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam abbedungen werden kann (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15, NJW 2016, 1578 Rn. 24). (b) Die streitgegenständliche Klausel in § 17 Nr. 2 des Vertrages ist der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, weil die Klägerin nicht Verwenderin der Bestimmung ist. (aa) Verwender ist nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB diejenige Vertragspartei, die der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrags vorformulierte Vertragsbedingungen „stellt“. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Formularbestimmungen auf Initiative einer Partei oder ihres Abschlussgehilfen in die Verhandlungen eingebracht und ihre Verwendung zum Vertragsabschluss verlangt werden. Der (einseitige) Wunsch einer Partei, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden, ist grundsätzlich ausreichend. Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat (BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 24). Entscheidend ist, ob eine der Vertragsparteien sie sich als von ihr gestellt zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn. 17; BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 24 mwN). Keine für sich allein entscheidende Bedeutung für eine Zurechnung kommt dem Umstand zu, dass eine Partei durch die Geschäftsbedingungen begünstigt wird (BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131 Rn. 13, 16). Die Zurechnung beurteilt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131 Rn. 11; BeckOGK/Lehmann-Richter, [Stand: 01.06.2020], § 305 BGB Rn. 131 f. mwN). Diese können sogar dazu führen, dass diejenige Partei als Verwender anzusehen ist, die ihren späteren Vertragspartner damit beauftragt, ein bestimmtes Vertragsmuster zu entwerfen und dann zu diesen Bedingungen mit dem Entwurfsverfasser kontrahiert (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 31/12, NJW-RR 2013, 1028 Rn. 24). (bb) Darauf basierend hat die Klägerin die streitgegenständliche Klausel nicht „gestellt“. Die Aufnahme des § 17 Nr. 2 in den ersten von der Klägerin ausformulierten Vertragsentwurf vom 16.09.2016 (Anlage K 25) stellte sich aus Sicht des Beklagten nicht als einseitiges Verwendungsverlangen der Klägerin dar, sondern entsprach dem Stand der bereits begonnenen, von ihm maßgeblich geprägten Verhandlungen. Die Einbeziehung der Klausel ist daher auch dem Beklagten als Ergebnis seiner eigenen Entscheidung zuzurechnen. Zu Beginn der Verhandlungen hatte der Beklagte eine Ausschreibung an mehrere potentielle Vertragspartner gerichtet (vgl. Anlage K 18). Darin hatte er eine Vertragsstruktur unter Ausschluss eines fristlosen Kündigungsrechts gemäß § 627 Abs. 1 BGB bereits faktisch vorgegeben und erkennbar in seinen Willen aufgenommen. Er stellte dezidierte „Rahmenbedingungen“ und erbat ausdrücklich ein Angebot mit einer „Laufzeit“ (...) „über 6 Jahre vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2023“. Außerdem fragte er, wie sich das Angebot bei der Verlängerung der Laufzeit um zwei weitere Jahre verändere und erwartete auch die Darstellung der Auswirkungen einer Signing-Fee von zwei Millionen Euro auf das Angebot. Allen Beteiligten war der wirtschaftliche Zusammenhang bekannt, wonach der angestrebte Vertrag für den Vertragspartner mit zunehmender Dauer immer rentabler wird. Der Beklagte hatte auch die Planung des Stadionneubaus, nach dessen Abschluss sich die Vermarktungsperspektiven erheblich verbessern würden, im Rahmen der Ausschreibung detailliert und herausgehoben dargestellt. Die Haupttribüne mit den entsprechenden Einrichtungen sollte im Laufe der Saison 2018/2019 genutzt werden können, der gesamte Stadionneubau sollte zur Saison 2019/20 fertiggestellt sein (Anlage K 18). Eine für den Bieter verlässlich kalkulierbare, weil verbindliche Vertragslaufdauer von sechs Jahren stellte daher ersichtlich ein zentrales Kriterium für die Erstellung des Angebots dar. Diese „Rahmenbedingung“ hätte aber bei einer jederzeitigen Vertragslösungsmöglichkeit des Beklagten kaum Gewicht gehabt. Auch die Anforderung eines um zwei Jahre längeren Vergleichsangebots hätte nur wenig Sinn gemacht. Dass der Beklagte ein Angebot unter Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB in seinen Willen aufgenommen hatte, war auch im weiteren Verlauf der Vertragsverhandlungen deutlich geworden. Nach der Abgabe eines ersten Angebots durch die Klägerin und einen Konkurrenten nahm die Beklagte am 28.07.2016 einen „Vergleich der Rahmenbedingungen“ vor (Anlage K 22). Beide Angebote sahen bei einer Laufzeit von sechs Jahren geringere Provisionssätze vor als bei einer Laufzeit von 8 Jahren (vgl. die Folie „wirtschaftliche Rahmenbedingungen“). Von der Beklagten wurden bei dem „Vergleich der Rahmenbedingungen“ jeweils als „Laufzeit“ „6 und 8 Jahre“ vermerkt, bei dem Angebot des Konkurrenten noch mit dem Zusatz: „Ausstiegsoption F nach 4 Jahren (ca. 900 T €)“, in der Folie „wirtschaftliche Rahmenbedingung“ wurde diese Ausstiegsoption sogar unter der Rubrik „Besonderheiten“ aufgeführt. Dennoch enthält der „Gesprächs- und Fragenkatalog D“ (Anlage K 22) keine Frage zu einer vorzeitigen Ausstiegsmöglichkeit. Eine solche Frage hätte aber angesichts der von dem Konkurrenten angebotenen Ausstiegsmöglichkeit nahegelegen, es sei denn, der Beklagte hatte einen Verzicht auf das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB bereits in seinen Willen aufgenommen. Vielmehr legte der Beklagte dem Konkurrenten die Erstellung eines neuen Angebots unter Einschluss einer Signing Fee nahe (Anlage K 22). Für ein solches Verständnis spricht schließlich, dass der Beklagte auch nach dem Vorliegen eines ausformulierten Entwurfs mit der streitgegenständlichen Klausel ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 627 Abs. 1 BGB nie thematisierte, sondern im Gegenteil (für den Fall der fehlenden Fertigstellung des Stadions bis zum 01.07.2021) ein fristloses Kündigungsrecht mit der Begründung ablehnte, dass es beide Seiten „in einem völlig ungewissen Zustand hinterlassen würde“ (Anlage BB 4). Die Klägerin ist vorliegend auch nicht deshalb als Verwenderin der streitgegenständlichen Klausel anzusehen, weil der Beklagte den Kündigungsausschluss gemäß § 627 Abs. 1 BGB lediglich im „vorauseilenden Gehorsam“ gegenüber einer Übung der Klägerin, Verträge nur unter dessen Abbedingung zu schließen, angedient hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.03.1997 – X ZR 141/95, NJW 1997, 2043; BGH, Urteil vom 09.03.2006 - VII ZR 268/04, juris Rn. 11). Einerseits fehlt es an Vortrag zu einer entsprechenden Übung der Klägerin, die dem Beklagten auch bekannt war. Anderseits hat sich der Beklagte in seiner Ausschreibung frei für seine detaillierten Vorgaben entschieden. (c) Selbst wenn die Klägerin Verwenderin der streitgegenständlichen Klausel sein sollte, wäre diese jedenfalls im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). (aa) Das Aushandeln einer Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB erfordert mehr als bloßes Verhandeln. Der Verwender muss vielmehr den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel - also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen - ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Es ist dabei nicht notwendig, dass der Verwender eine Klausel „von Grund auf“ zur Disposition stellt, ausreichend ist, dass der andere Teil auf die Modalitäten des gesetzesfremden Kerns Einfluss nehmen kann. Das Aushandeln setzt auch nicht voraus, dass eine vorformulierte Klausel tatsächlich abgeändert wird. Bei unverändertem Text kann ein Aushandeln vorliegen, wenn sich der andere Teil nach gründlicher Erörterung mit der Regelung einverstanden erklärt hat. Wird ein Klauselwerk an mehreren zentralen Punkten abgeändert, kann dies dafür sprechen, dass die Parteien alle sachlich damit zusammenhängenden Bedingungen in ihren Gestaltungswillen aufgenommen und damit das ganze Klauselwerk ausgehandelt haben (BGH, Urteil vom 25.10.2012 – VII ZR 56/11, NJW 2013, 2027 Rn. 20 mzN). (bb) Darauf basierend ist § 17 Nr. 2 des Vertrages im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt. Zwar ist die streitgegenständliche Klausel des § 17 Nr. 2 während der Verhandlungen nicht explizit angesprochen worden und inhaltlich unverändert geblieben. Allerdings haben die Parteien das Klauselwerk an mehreren zentralen Stellen geändert, darunter die Regelungen zur Laufzeit (vgl. § 16 des Vertrages), zur Höhe der Provision (vgl. § 6.2 und 3 des Vertrages) sowie zu den Voraussetzungen und der Höhe einer sog. Signing-Fee (§ 9 des Vertrages). Sie haben in diesem Zuge ihr Aushandeln auf den von den ausgehandelten Klauseln sachlich unmittelbar vorausgesetzten Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 Abs. 1 BGB erstreckt und letzteren auch in ihren rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen. Denn das im Laufe der Verhandlungen sorgfältig unter besonderer Berücksichtigung des anstehenden Stadionneubaus austarierte Verhältnis zwischen Vergütungshöhe (einschließlich Signing Fee) und Vertragslaufzeit setzt den Ausschluss eines jederzeitigen fristlosen Kündigungsrechts auf Seiten der Beklagten voraus und geht damit über ein bloßes einheitliches Paket verschiedener wirtschaftlicher Positionen hinaus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080 Rn. 15). Die Abhängigkeit der Provisionshöhe von der Vertragslaufzeit war bereits zu Beginn der Verhandlungen deutlich zu Tage getreten (vgl. die Folie „wirtschaftliche Rahmenbedingungen“, Anlage K 22). Dass der Beklagte das beiderseitige Interesse an einer festen schuldrechtlichen Bindung auch in seinen Gestaltungswillen aufgenommen hat, zeigt ein Vertragsentwurf vom 14.12.2016 (Anlage BB 4). Darin kommentierte ein Vertreter des Beklagten, das von der Klägerin vorgebrachte Bedürfnis nach Planungssicherheit sei „verständlich in Bezug auf die Provisionssätze (§ 6)“ (AH K, AS. II/40) und äußerte weiter zu einer für beide Parteien avisierten Möglichkeit der fristlosen Kündigung für den Fall einer verspäteten Fertigstellung des Stadions (AH K, AS. II/42): „(...) Zeitraum der Kündigung bis 31.12.20 beschränkt, damit Planungssicherheit besteht. Zudem ist die Frage, ob ein fristloses Recht beide Seiten nicht in einem völlig ungewissen Zustand hinterlassen würde, weil die andere Seite ja jederzeit fristlos kündigen kann. Deshalb Kündigungszeitpunkt 30.06.21 eingefügt“. Einen solchen „völlig ungewissen Zustand“ hätte aus der Perspektive der Klägerin auch das fristlose Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB mit sich gebracht. bb) Das Vertragsverhältnis wurde auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten von 07.03.2019 beendet. Insbesondere kann sich die Beklagte nicht auf ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB berufen. Es fehlt an einem wichtigen Grund. (1) Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13.02.1995 – II ZR 225/93, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 11.11.2010 – III ZR 57/10, juris Rn. 9 mwN). Bei dieser Abwägung können u.a. bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrages, insbesondere das Ausmaß an persönlichen Bindungen, das Erfordernis persönlichen Vertrauens in die Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners. Ferner können zu berücksichtigen sein die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten. Zu würdigen ist dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 02.09.1999 – VII ZR 225/98, NJW 2000, 202). (2) Nach diesen Maßstäben liegt kein wichtiger Grund vor. Ein solcher Grund liegt weder in dem Versand der E-Mail vom 21.02.2019 (Anlage B 2) noch in der fehlenden Beantwortung des Anwaltsschreibens vom 26.03.2019 (Anlage K 4). Die Klägerin hat zwar mit dem Versand der E-Mail vom 21.02.2019 ihre vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Beklagten verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB). Denn die E-Mail enthält insoweit eine unrichtige Darstellung, als darin ausgeführt wird, der Beklagte habe Gesprächsangebote über die der Kündigung zugrundeliegenden Ursachen bislang ausgeschlagen. Tatsächlich hatte ihr der Beklagte noch vor dem Ausspruch der Kündigung mitgeteilt, dass er sich mit einer Kündigung des Vertrages befasse, zunächst jedoch den Sachverhalt mit ihr erörtern wolle. Der im Fokus der Öffentlichkeit stehende Beklagte hat ein nachvollziehbares Interesse daran, dass bei seinen Werbe- und Geschäftspartnern nicht der unzutreffende Eindruck erweckt wird, er sei gegenüber einem Vertragspartner von vornherein nicht zu Kompromissen bereit. Er konnte daher auch Auskunft über den Adressatenkreis der E-Mail verlangen. Weitere Pflichtverletzungen enthält die E-Mail dagegen nicht. Der darin enthaltene Vorwurf der unberechtigten Kündigung des Vertrages und die weiteren Ausführungen sind objektiv zutreffend und nicht unsachlich formuliert. Sie stellen auch keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 21 des Vertrages dar. Denn sie betreffen nicht die „Bedingungen dieses Vertrages und alle damit zusammenhängenden Informationen“, sondern Geschehnisse im Vertragsverlauf. Allerdings sind die dargestellten Pflichtenverstöße nicht geeignet, für den Beklagten eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Vertrages bis zum Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufdauer zu begründen. Das Gewicht der Pflichtverletzung der Klägerin ist trotz der objektiv falschen Tatsachenbehauptung als eher gering einzustufen. Denn die E-Mail der Klägerin wurde durch eine nicht mit der Klägerin abgestimmte E-Mail des Beklagten an denselben Adressatenkreis (Anlage B 1) herausgefordert, die ebenfalls eine unzutreffende Tatsachenbehauptung enthält. Der Beklagte informierte seine Partner darüber, „dass der F und die D GmbH ihre Zusammenarbeit zum 31. März 2019 beenden werden“. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Äußerung nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass jedenfalls die Trennung als solche einvernehmlich erfolgt. Bei der hier unstreitig einseitigen Beendigung hätte der Beklagte darüber informieren müssen, „dass der F seine Zusammenarbeit mit D beendet“. Durch diese insoweit unzutreffende Äußerung hat der Beklagte eine Reaktion der Klägerin herausgefordert. Diese musste damit rechnen, dass die Äußerung in den Medien aufgegriffen würde, zumal die E-Mail auch an die G GmbH und die H gerichtet war. Infolge der darin insinuierten einvernehmlichen Beendigung des Vertrages musste die ebenfalls in der Öffentlichkeit stehende Klägerin auch damit rechnen, dass Fragen über die Gründe der Vertragsbeendigung und damit einhergehend auch einer Pflichtverletzung durch sie aufkommen würden. Sie hatte daher ein legitimes Interesse an einer Klarstellung. Sie stand dabei unter erheblichem Zeitdruck, nachdem der Beklagte die E-Mail ohne Not nicht mit ihr abgestimmt und ihr erst 2,5 Stunden vor der Absendung zukommen ließ. Eine andere Bewertung ist auch nicht deswegen angezeigt, weil aus der Sicht des Beklagten ein erhebliches Erfordernis persönlichen Vertrauens in die Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Partners des wirtschaftlich sehr bedeutsamen und die Leistung höherer Dienste beinhaltenden Vertrags bestand. Nachdem die Pflichtverletzung der Klägerin nur eine teilweise überschießende Reaktion auf die Pflichtverletzung des Beklagten darstellt, sodass eine Wiederholungsgefahr fernliegt und auch der bisherige Vertragsverlauf störungsfrei war, ist dem Beklagten eine weitere Zusammenarbeit trotz der noch erheblichen verbleibenden Vertragsdauer zuzumuten. Eine andere Bewertung ist auch nicht unter Einbeziehung der fehlenden Reaktion der Klägerin auf die Aufforderung vom 26.02.2019 (Anlage B 4) zur Mitteilung des Adressatenkreises der E-Mail vom 21.02.2019 liegenden Pflichtverletzung angezeigt. Deren Auswirkungen sind nur marginal. Denn der Beklagte hatte eine Frist zur Mitteilung bis zum 07.03.2019 gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Parteien ihre jeweiligen Sichtweisen bereits in Pressemitteilungen veröffentlicht (Anlagen B 9 und B 10). b) Die Klägerin kann auch die Feststellung verlangen, dass der Beklagte zu 1 zum Ersatz des aus den unberechtigten Kündigungen entstandenen Schadens verpflichtet ist. aa) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 256 Abs. 1 ZPO). (1) Der Rechtslage der Klägerin droht durch die Kündigungserklärungen wie auch die faktische Vertragsbeendigung seit dem 01.04.2019 eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit. Die mit dem hier in Rede stehenden Antrag erstrebte Feststellung ist auch geeignet, diese Gefahr zu beseitigen. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch nicht erschöpfend durch die mit Antrag Ziffer 1 begehrte Feststellung des Fortbestehens des Vertrages über den 31.03.2019 hinaus geregelt. Das Fortbestehen eines Vertrages trotz einer Kündigungserklärung ist nicht mit einer Verpflichtung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens gleichzusetzen. Die weitere Ankündigung des Beklagtenvertreters vom 08.03.2019, der Beklagte werde im Falle des Obsiegens der Klägerin den Vertrag auch nach dem 01.04.2019 fortsetzen, hat sich bereits durch Zeitablauf erledigt. (2) Die Klägerin hat auch die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens substantiiert dargetan. Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage setzt lediglich die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt. Dazu muss nicht dargelegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht (BGH, Urteil vom 26.07.2018 – I ZR 274/16, NJW-RR 2018, 1301 Rn. 23). Die Klägerin hat behauptet, ihr entgingen durch die unberechtigte Aufkündigung des zumindest bis zum Jahr 2024 bestehenden Vertrages die daraus resultierenden Einnahmen. Dies reicht aus. Die Wahrscheinlichkeit eines aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung resultierenden Schadens kann hier bereits deshalb angenommen werden, weil die Klägerin unstreitig gewinnorientiert arbeitet. bb) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Klägerin steht dem Grunde nach gemäß § 280, § 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ersatz des aus den unberechtigten Kündigungen resultierenden Schadens zu. Der Ausspruch der unberechtigten Kündigungen stellt eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dar (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 133/08, NJW 2009, 1262 Rn. 15 ff.). Der Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). 2. Die nur noch gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet. a) Die Klägerin kann die Feststellung verlangen, dass der streitgegenständliche Vertrag mit dem Beklagten zu 1 bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung am 25.10.2019 fortbestanden hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Berufung verwiesen. Weitere Tatsachen, die zur Beendigung des Vertrages bis zum 25.10.2019 führen, sind nicht ersichtlich. b) Die Anträge Ziffer 2 und 3 sind gegenüber dem Beklagten zu 1 unzulässig. Ihm gegenüber hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) weder in Bezug auf den Übergang des Vertrages auf die Beklagte zu 2 noch in Bezug auf deren gesamtschuldnerische Haftung für die aus den Kündigungen resultierenden Schäden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.