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Urteil

III ZR 193/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vertrag über eine gesundheitsbezogene "Therapie" mit Verabreichung eines apothekenpflichtigen Mittels kann Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB begründen. • Bei gesundheitsbezogenen Dienstleistungen ist typischerweise ein besonderes Vertrauen des Kunden in die Fachkunde und Person des Leistungsanbieters erforderlich; dies rechtfertigt ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB. • Die Übergabe eines ärztlichen Attests mit dem Wunsch nach Aufhebung des Vertrags kann als sofortige Kündigung ausgelegt werden, wenn sie den objektiv erkennbaren Willen zur Beendigung des Vertrags zum Ausdruck bringt. • Bei jederzeitiger Kündbarkeit ist die Vergütung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme pro rata temporis zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Kündigung einer medizinisch begleiteten Therapie als Dienst höherer Art nach § 627 Abs. 1 BGB • Ein Vertrag über eine gesundheitsbezogene "Therapie" mit Verabreichung eines apothekenpflichtigen Mittels kann Dienste höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB begründen. • Bei gesundheitsbezogenen Dienstleistungen ist typischerweise ein besonderes Vertrauen des Kunden in die Fachkunde und Person des Leistungsanbieters erforderlich; dies rechtfertigt ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB. • Die Übergabe eines ärztlichen Attests mit dem Wunsch nach Aufhebung des Vertrags kann als sofortige Kündigung ausgelegt werden, wenn sie den objektiv erkennbaren Willen zur Beendigung des Vertrags zum Ausdruck bringt. • Bei jederzeitiger Kündbarkeit ist die Vergütung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme pro rata temporis zu berechnen. Der Kläger betrieb ein Therapiezentrum und bot als Franchisenehmer eine 28-tägige "O.-Therapie" zur Gewichtsabnahme an; die Beklagte schloss hierzu am 16.04.2014 einen Vertrag über 1.290 Euro und erhielt eine erste Injektion eines apothekenpflichtigen homöopathischen Mittels. Die Therapie umfasste individuelle Ernährungsumstellung, Fragebögen zu Vorerkrankungen und Medikamenten, Messprotokolle sowie tägliche subkutane Injektionen und war nach Werbematerialien "ärztlich begleitet". Am 17.04.2014 klagte die Beklagte über Beschwerden und äußerte laut Kläger den Wunsch, die Therapie abzubrechen. Am 28.04.2014 legte sie dem Kläger ein ärztliches Attest vor und den handschriftlichen Vermerk "Bitte um Aufhebung. Attest anbei." Der Kläger verlangte Vergütung nach Vertrag; die Beklagte berief sich auf Kündigung aus gesundheitlichen Gründen. Amtsgericht verurteilte die Beklagte teilweise, das Landgericht wies die Berufung des Klägers ab; der Kläger legte Revision ein, die zurückgewiesen wurde. • Revision ist unbegründet; das Berufungsgericht hat zutreffend eine Kündigungserklärung der Beklagten vom 28.04.2014 festgestellt. Die Übergabe des Attests und der Willensäußerung sind nach objektiver Auslegung als sofortige Beendigung des Vertrags zu verstehen. • Das Landgericht hat zu Recht § 627 Abs. 1 BGB angewendet: Die vertraglich geschuldete Leistung stellt Dienste höherer Art dar, weil sie nicht bloße Ernährungsberatung ist, sondern ein ärztlich begleitetes ernährungs-medizinisches Konzept mit individuell hergestelltem apothekenpflichtigem Präparat umfasst. • Entscheidend sind besondere fachliche Anforderungen an Zusammensetzung und Dosierung des homöopathischen Mittels sowie die medizinische Überprüfung und Überwachung des Therapiekonzepts; auch die Durchführung von Blutzuckertests und die Auswertung von Fragebögen erfordern qualifizierte Kenntnisse. • Die Leistung betrifft den persönlichen Lebensbereich der Teilnehmer, da die Verabreichung eines wirkungsbezogenen Mittels und die individuelle medizinische Betreuung intime Gesundheitsbereiche berühren; Gesundheitsdienste sind daher typischerweise nur kraft besonderen Vertrauens zu übertragen. • Es genügt nicht, dass einzelne Tätigkeiten einfach sind oder keine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzen; maßgeblich ist die Art der angebotenen Dienste. Die Werbung mit ärztlicher Begleitung begründet beim Kunden berechtigterweise den Eindruck qualifizierter Betreuung, an dem sich der Kläger festhalten lassen muss. • Das Erfordernis besonderen Vertrauens ist objektiv zu beurteilen; es kommt nicht darauf an, dass die Leistung stets vom Inhaber persönlich erbracht wird oder dass stets derselbe Berater zugewiesen wird. Typischerweise erfordern gesundheitsbezogene Therapien eine persönliche Bindung und Vertrauen in die die Therapie umsetzenden Personen. • Ausgehend von der Annahme eines jederzeitigen Kündigungsrechts der Beklagten ist die Teilzahlung des Klägers nach der tatsächlich in Anspruch genommenen Zeit (pro rata temporis) rechtmäßig berechnet worden. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil bleibt damit bestätigt. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Vertrag gekündigt hat und dass die geschuldete Leistung Dienste höherer Art im Sinn des § 627 Abs. 1 BGB darstellt, weil die Therapie eine ärztlich begleitete, individuell zugeschnittene ernährungs-medizinische Maßnahme mit apothekenpflichtigen Mitteln umfasst und den persönlichen Lebensbereich berührt. Damit stand der Beklagten ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu und die vom Amtsgericht festgelegte anteilige Vergütung pro in Anspruch genommener Therapietage ist sachgerecht. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Die weitergehenden Zahlungsforderungen des Klägers wurden abgewiesen, weil die Beklagte wirksam gekündigt hatte und nur der anteilige Anspruch bestand.