Beschluss
14 W 13/16
OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter mit einem im Rechtsstreit nicht tätigen Mitglied der Kanzlei eines der Prozessbevollmächtigten befreundet ist (hier: Trauzeuge). Ebenso wenig begründet es die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter von einem anderen Anwalt derjenigen Sozietät anwaltlich vertreten wird, in der auch der Prozessbevollmächtigte einer Partei tätig ist.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23.12.2015, Az. 5 O 368/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 800.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter mit einem im Rechtsstreit nicht tätigen Mitglied der Kanzlei eines der Prozessbevollmächtigten befreundet ist (hier: Trauzeuge). Ebenso wenig begründet es die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter von einem anderen Anwalt derjenigen Sozietät anwaltlich vertreten wird, in der auch der Prozessbevollmächtigte einer Partei tätig ist.(Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 23.12.2015, Az. 5 O 368/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 800.000 € festgesetzt. I. Die Beklagten wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Kammerbeschluss des Landgerichts, mit dem ihr Ablehnungsgesuchs gegen den zuständigen Einzelrichter für unbegründet erklärt wurde. Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung unter I. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt. Ein besonderes Näheverhältnis des Richters zu einem Mitglied der Kanzlei, das mit der Bearbeitung des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt befasst war, genüge nicht, um berechtigte Besorgnis an der Unbefangenheit des Richters zu begründen. Hinzu komme hier, dass wegen der Größe der auf Klägerseite auftretenden Kanzlei und deren Spezialisierung ein besonderes Interesse jedes einzelnen Anwalts am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits, das wegen der freundschaftlichen Verbindung eines nicht sachlich befassten Sozietätsmitglieds mit dem erkennenden Richter dessen Befangenheit begründen würde, nicht zu erkennen sei. Auch die Mandatierung des in der Kanzlei der Klägervertreter tätigen Freundes durch den Einzelrichter rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit. Bei einer solchen Mandatierung gehe es zwar um ein Vertrauensverhältnis, und es sei nahezu ausgeschlossen, dass sich ein Richter von dem Vertrauen, das er als Mandant in die fachliche Leistungsfähigkeit des Anwalts gefasst habe, frei machen könne. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass Vertrauen üblicherweise gegenüber natürlichen Personen gefasst werde, so dass aus der formalen Beauftragung einer Sozietät nicht auf ein Vertrauensverhältnis gegenüber allen Mitgliedern der Sozietät geschlossen werden könne. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem zuständigen Einzelrichter und der im vorliegenden Rechtsstreit tätigen Klägervertreterin ein persönliches oder fachliches Vertrauensverhältnis bestehe. Gegen diesen ihnen am 14.01.2016 zugestellten Beschluss haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 28.01.2016, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen, unter denen eine Partei berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters haben dürfe, lägen vor. Hierzu seien die tatsächlichen Umstände kumulativ zu würdigen, nicht nur jeder Umstand für sich, wie es das Landgericht getan habe. Zu berücksichtigen sei, dass die Kanzlei der Klägervertreter eine besonders renommierte Kanzlei nur mittlerer Größe mit sieben Rechtsanwälten sei, die alle auf das private Baurecht spezialisiert seien. Es sei daher eine höhere Nähe zwischen den Sozien zu erwarten als bei einer Großkanzlei. Hinzu komme, dass der Kläger ein prominenter Immobilienkaufmann im Raum Freiburg sei und daher ein Mandant von wirtschaftlich besonderer Bedeutung für die gesamte Kanzlei. Vor diesem Hintergrund lasse der Umstand, dass der Einzelrichter mit einem Mitglied der Kanzlei besonders eng befreundet sei, aus der Sicht der Beklagten die Erwartung zu, dass auch die im vorliegenden Verfahren sachbearbeitenden Rechtsanwälte den engen Kontakt eines ihrer wenigen Partner zum Richter möglicherweise nutzen könnte und dass der Richter sich von der Interessenlage und der Fürsprache seines Freundes zugunsten dessen sachbearbeitender Kollegin nicht ganz freimachen könne. Hinzu komme, dass die Sozietät der Klägervertreterin insgesamt die Kanzlei sei, die den Richter in eigener Sache vertrete. Es könne nicht darauf ankommen, ob der sachbearbeitende Anwalt unter den sieben Partnern der Kanzlei des Klägervertreters gerade die Person sei, die auch im vorliegenden Falle die Interessen des Klägers vertritt. Der gute Ruf einer Kanzlei führe in aller Regel dazu, dass der Mandant sämtlichen Mitgliedern der Kanzlei besonderes Vertrauen entgegenbringe, zumal er jederzeit mit einer Vertretung durch andere Mitglieder der Sozietät rechnen müsse. Es komme auch nicht darauf an, ob die Kammer des Landgerichts aufgrund eigener Erfahrungen davon ausgehe, dass das Vertrauen zu mehreren Mitgliedern einer Sozietät unterschiedlich sein könne, sondern es komme auf die Betrachtung aus der Sicht der Beklagten an. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die persönliche Beziehung eines Richters zu einer Partei eines Rechtsstreits oder zur Streitsache selbst sind bei objektiver Betrachtung geeignet, die Besorgnis einer Partei zu begründen, der Richter stehe ihr nicht unvoreingenommen gegenüber. Demgegenüber lassen Gründe in der Person eines anderen als der Partei die Unvoreingenommenheit eines Richters nur dann zweifelhaft erscheinen, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt (BGH, Beschl. v. 15.03.2011 - II ZR 244/09 -, Rn. 2, juris). Daher führt eine nähere Beziehung des Richters zu einem Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht zur Besorgnis der Befangenheit, sondern dies gilt nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn es sich um eine besonders enge Beziehung des zuständigen Richters zu dem im Verfahren tätigen Prozessbevollmächtigten handelt. Dies wird in der Rechtsprechung etwa angenommen für ein besonders enges Freundschaftsverhältnis zwischen Richter und Prozessbevollmächtigtem (OLG München, Beschl. v. 08.02.2013 - 9 W 2250/12 -: Verfahrensbevollmächtigter war Trauzeuge des zuständigen Richters), für enge Verwandtschaftsbeziehungen zwischen beiden (OLG Rostock, Beschl. v. 05.11.2003 - 7 U 218/01 = OLGR Rostock 2005, 35; OLG Jena, Beschl. v. 25.08.1999 = OLGR Jena 2000, 76: jeweils Ehe zwischen Richter und Prozessbevollmächtigtem) oder dann, wenn der Richter in eigener Sache Mandant des auftretenden Rechtsanwalts ist (KG, Beschl. v. 30.10.2013 - 23 U 121/13 - = NJW-RR 2014, 572, zit. n. juris). Hingegen genügt es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nicht schon, wenn die enge Beziehung des Richters zu einem Rechtsanwalt besteht, der lediglich in derselben Kanzlei tätig ist, wie der gegenwärtige oder frühere Prozessbevollmächtigte einer Partei. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall entschieden, dass der Vater eines Richters auf dem Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten einer Partei aufgeführt, aber nicht selbst mit der zu entscheidenden Sache befasst war (BGH, Beschl. v. 14.06.2006 - IV ZR 219/04 - = FamRZ 2006, 1440, zit. n. juris m. w. Nachw.). Ebenso hat der Bundesgerichtshof die Besorgnis der Befangenheit in einem Fall verneint, in dem der Richter eine sonstige enge persönliche Beziehung zu einem Rechtsanwalt hatte, der selbst am Verfahren nicht beteiligt ist oder war (BGH, Beschl. v. 15.03.2011 - II ZR 244/09 - = NJW-RR 2011, 648), wobei es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit genügen würde, wenn ein Mitglied aus der Sozietät des betreffenden Anwalts eine der Parteien vertreten würde (BGH a. a. O. Rn. 3 a. E., zit. n. juris). Genauso liegt der Fall hier, so dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründet ist: Der zuständige Einzelrichter hat eine enge persönliche Verbindung zu einem Rechtsanwalt, der derselben Kanzlei angehört wie die im vorliegenden Verfahren auftretende Klägervertreterin. Dieser Anwalt war oder ist jedoch in der vorliegenden Sache nicht tätig. Der Einzelrichter hat hingegen keine besondere persönliche Beziehung zu der im vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsanwältin und wurde bzw. wird von ihr auch nicht als Mandant vertreten. Dass dies für die Zukunft nicht ausgeschlossen ist, etwa wegen eines Vertretungsfalls, kann eine Besorgnis der Befangenheit zum jetzigen Zeitpunkt nicht begründen. Auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf Mandatsverhältnisse kommt es vorliegend nicht an, denn alle vorgenannten Umstände ergeben sich für die Beklagten direkt aus der Mitteilung des zuständigen Einzelrichters vom 11.11.2015 (AS 377). Es ist daher auch nicht relevant, wie eine Partei ohne besondere Kenntnisse die Situation einschätzen würde. Auch andere Umstände begründen bei objektiver Betrachtung nicht die Besorgnis, dass sich das Verhältnis des abgelehnten Einzelrichters zu dem Mitglied der Kanzlei auf seine Einstellung zu einem der Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirken könnte. Die Rechtsprechung hat dies bei der über die gemeinsame Kanzleizugehörigkeit mit dem auftretenden Rechtsanwalt vermittelten Verbindung ausnahmsweise angenommen, nämlich wenn der Richter mit einem im Verfahren nicht selbst auftretende Kanzleimitglied besonders nah verwandt oder verheiratet ist (BGH Beschl. v. 15.03.2012 - V ZB 102/11 - = NJW 2012, 1890, zit. n. juris). Hieraus folgt, dass es bei einer nur mittelbar bestehenden Verbindung des Richters zu dem auftretenden Rechtsanwalt für die Besorgnis der Befangenheit ganz besonderer Umstände bedarf, wie sie dann vorliegen, wenn die Beziehung in erheblichem Maß von persönlicher und wirtschaftlicher Verbundenheit geprägt ist. Daran fehlt es hier. Weder ist die Beziehung zwischen dem abgelehnten Richter und dem Sozietätskollegen der auftretenden Rechtsanwältin von einem ganz besonderen Maß an persönlicher und wirtschaftlicher Verbundenheit geprägt, noch ergibt sich dies aus der Mandatierung, weil der Richter gerade nicht von der tätigen Anwältin vertreten wird. Eine besonders enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung, die bei objektiver Betrachtung geeignet ist, letztlich bis auf die Parteien oder die Streitsache „durchzuschlagen“, ergibt sich auch nicht aus Größe und Spezialisierung der Kanzlei, in der die Klägervertreterin tätig ist, denn es kann bei einer Kanzlei wie hier, also mit sieben Rechtsanwälten, die alle auf dasselbe Rechtsgebiet spezialisiert sind, nicht davon ausgegangen werden, dass die Sozietätsmitglieder in einer Weise verbunden sind, die über das übliche Maß beruflicher Zusammenarbeit hinausgeht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschl. v. 21.12. 2006 - IX ZB 60/06 -, Rn. 13, zit. n. juris). Der Kläger hat zuletzt Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 761.566,68 € sowie die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für weitere Schäden beantragt, wobei nach der Klageerweiterung der Umfang weitergehender Schäden bislang nicht ausreichend absehbar ist. Daher schätzt der Senat den Wert der Hauptsache auf der Basis des bisherigen Vortrags zurückhaltend auf insgesamt bis 800.000 €.