Entscheidung
IV ZR 219/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 219/04 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke am 14. Juni 2006 beschlossen: Richterin … ist nicht gehindert am Verfahren mitzuwirken. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Berechtigung der beklagten Lan- deshauptstadt, als Trägerin einer Zusatzversorgungseinrichtung vom Kläger als Mitglied dieser Einrichtung ein so genanntes Sanierungsgeld zu erheben. 1 Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung in diesem Rechtsstreit berufene Richterin hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. April 2006 gemäß § 48 ZPO angezeigt, bei dem im Kanzlei-Briefkopf der Prozessbevoll- mächtigten der Beklagten in erster und zweiter Instanz aufgeführten Rechtsanwalt handele es sich um ihren Vater. Er sei in dieser Kanzlei als freier Mitarbeiter tätig. 2 - 3 - Die Parteien haben von der Anzeige der Richterin Kenntnis erhal- ten und hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beklagte hat mitgeteilt, sie sei von der Unbefangenheit der Richterin überzeugt, zumal Rechts- anwalt mit der Sache nicht befasst gewesen sei. Der Kläger hält die Voraussetzungen des § 41 ZPO für nicht gegeben. Er ist indessen der Ansicht, allein der Umstand, dass der Vater der Richterin auf dem Briefkopf der Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgeführt sei, be- gründe objektiv die Besorgnis der Befangenheit. 3 II. 1. Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO in der Person der Richterin liegt nicht vor. 4 2. Die von der Richterin angezeigten Umstände sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht geeignet, Misstrauen gegen ihre un- parteiliche Amtsausübung bei der Mitwirkung an Entscheidungen im vor- liegenden Rechtsstreit zu rechtfertigen. 5 Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO besteht dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ableh- nenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könn- ten, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Ob solche Gründe stets dann gegeben sind, wenn der Richter mit dem früheren Prozessbevollmächtigten einer Partei verwandt ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu OLG Cel- le OLG-Report Celle 1995, 272 m.w.N.). Denn der Vater der Richterin ist zwar im Briefkopf des früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten 6 - 4 - als Mitglied der Kanzlei am Standort Burgwedel aufgeführt, war aber mit der Bearbeitung des hier rechtshängigen Verfahrens - was auch der Klä- ger nicht in Zweifel zieht - zu keinem Zeitpunkt befasst. Allein die Na- mensnennung des Vaters der Richterin im Briefkopf der früheren Pro- zessbevollmächtigten der Beklagten begründet die Besorgnis der Befan- genheit nicht (im Ergebnis ebenso OLG Celle aaO; vgl. auch BFH/NV 2002, 40, 41; 2005, 234, 235). Terno Dr. Schlichting Seiffert Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.01.2004 - 8 O 76/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 09.09.2004 - 5 U 70/04 -