Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.948,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges der Marke Audi Q3 2,0 TDI Quattro, Avant, Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ8U3DR###### zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt Tatbestand: Die Klagepartei erwarb im Juli 2014 zu einem Preis von 28.990 € brutto von der Firma C ein Kraftfahrzeug der Marke Audi Q3 2,0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeuges. Den Motor hat die Volkswagen AG hergestellt. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt. Im Erwerbszeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 35.986 km auf. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Nachdem die Beklagte im September 2015 öffentlich die Verwendung dieser Software eingeräumt hatte, erließ das Kraftfahrtbundesamt (KBA) einen bestandskräftigen Bescheid mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Mit Schreiben vom 21.03.2019 forderte der Kläger gegenüber der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Er kündigte an, eine etwaig abzuziehende Nutzungsentschädigung nach einer Stellungnahme der Beklagten zu berechnen und einen solchen Abzug zu akzeptieren. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.03.2019 die Zahlung von Schadensersatz ab. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 136.539 km auf. Die Klagepartei trägt im Wesentlichen vor, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung, insbesondere einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch die Beklagte zu. Die Klagepartei beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.990 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Rückgabe des Pkw Audi Q3 2,0 TDI Quattro, Avant, Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ8U3DR######, und Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw in Höhe von 9.377,88 €, 2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Verzug ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, die Klagepartei getäuscht und geschädigt zu haben. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klage ist am 14.11.2019 der Beklagten zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 17.948,80 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs aus §§ 826, 31 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 ausführlich begründet, dass die Volkswagen AG den Erwerbern von Kraftfahrzeugen mit Motoren des Typs EA189, die mit der im Tatbestand beschriebenen Software gesteuert werden, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat und diesen gem. §§ 826, 31 BGB haftet. Den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes schließt sich das Gericht an und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Diese Ausführungen können uneingeschränkt auf die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges übertragen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 08. Juni 2020 – 21 U 4760/19 –): Auch die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns ausschließlich dadurch erreicht, dass sie auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung die zuständige Typgenehmigungsbehörde und die für sie handelnden technischen Dienste arglistig getäuscht hat. Als Herstellerin der Audi-Fahrzeuge ist sie gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange des EG-Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, vgl. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG. Zur Erlangung der Typgenehmigung hat die Beklagte wie die Volkswagen AG beim Kraftfahrtbundesamt u.a. Beschreibungsunterlagen eingereicht, die auch den Motor umfassen und konkludent erklärt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen erteilt werden können. Mit der Abgabe der Beschreibungsunterlagen und ihrem Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung hat die Beklagte eine eigene Erklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde abgegeben, die mit der Entwicklung des Motors bei der Konzernmutter nichts zu tun hat. Sollte die Beklagte keine Kenntnis von der Funktionsweise der verwendeten Software gehabt haben, so hätte sie gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt Angaben ins Blaue hinein gemacht und gegen ihre Pflicht verstoßen, den Motor der Konzernmutter eigenständig auf seine Funktionsmäßigkeit und Gesetzesmäßigkeit zu überprüfen. Die Beklagte ist für das Handeln ihrer Organe und Repräsentanten auch verantwortlich, die ebenfalls mit Schädigungsvorsatz gehandelt haben. Der Vortrag des Klägers gilt insoweit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Klagepartei hat hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Hierfür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende Strategieentscheidung handelte, die mit erheblichen Risiken für das Unternehmen und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden war, sondern auch die Bedeutung gesetzlicher Grenzwerte und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Beklagte den von der Konzernmutter entwickelten Motor ohne eigene Prüfung und Kenntnis der wesentlichen Merkmale „blind“ in ihre eigenen Fahrzeuge eingebaut hat und dann gegenüber der EG-Typgenehmigungsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zugesichert hat. Es liegt auf der Hand, dass im Unternehmen der Beklagten jeweils mindestens ein handelnder Repräsentant an der Entscheidung über die Verwendung der Abschalteinrichtung beteiligt war. Dies folgt aus der Tragweite der Entscheidung, weil die Software flächendeckend in unzähligen Fahrzeugen eingesetzt worden ist. Wegen der besonderen Schwierigkeiten der Klagepartei, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, ist die Einlassung der Beklagten nicht ausreichend. Der Beklagten oblag es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vielmehr, darzulegen und zu erklären, wie die Entscheidungsstrukturen zur damaligen Zeit waren, welche Organe oder Repräsentanten wann Kenntnis von der Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware hatten und wer den Einbau und das Inverkehrbringen der so ausgerüsteten Fahrzeug veranlasst hat. Die Beklagten erklären sich weder zu ihrer damaligen Organisationsstruktur, ihrer Arbeitsorganisation und ihren internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, noch zu Berichtspflichten und internen Ermittlungen. Sie teilen nicht mit, ob und mit welchem Ergebnis die damaligen Organe oder Repräsentanten zu den Vorgängen befragt worden sind und legen auch nicht offen, wie es zum serienmäßigen Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der internen Abläufe kommen konnte. Der pauschale Einwand, die Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinn hätten zum Kaufvertragszeitpunkt nichts gewusst, ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 39-43, juris; OLG München, Urteil vom 08. Juni 2020 – 21 U 4760/19 –, Rn. 37 - 38, juris m.w.N.). Die Klagepartei muss sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen in Höhe von 11.041,20 € anrechnen lassen. Diese sind gem. § 287 ZPO zu schätzen, indem der von der Klagepartei gezahlte Kaufpreis für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 64-83, juris). Dabei hat das Gericht eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt. Die Forderung ist auch nicht verjährt iSv. § 214 Abs. 1 BGB. Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Var. 2 BGB erforderliche grob fahrlässige Unkenntnis fehlt jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2015, wenn der Käufer eines vom "Dieselabgasskandal" betroffenen Fahrzeugs zwar Kenntnis vom "Dieselabgasskandal" hatte, nicht aber von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs. Aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines Käufers ist es geradezu verständlich, dass dieser im Hinblick darauf, dass die Beklagte bzw. ihre Konzernmutter angekündigt hatte, sämtliche betroffenen Fahrzeughalter in den nächsten Wochen und Monaten zu informieren, in den verbleibenden zwei bis drei Monaten des Jahres 2015 davon abgesehen hat, noch nachzuforschen, ob sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war (siehe im Einzelnen OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2020 – 13 U 999/19 –, Rn. 68-79, juris). Das gilt vorliegend umso mehr, als die Beklagte nicht Motorherstellerin gewesen ist und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von Fahrzeug- und Motorherstellerin sich einem Außenstehenden nicht aufdrängen konnten. 2. Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB. 3. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 4. Der gem. § 756 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist nicht begründet. Die Klagepartei hat der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht vollständig zu den Bedingungen angeboten, von denen sie sie im Hinblick auf den in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz abhängig machen darf. Die Klagepartei hat die Zahlung eines höheren Betrags verlangt, als sie hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 85, juris). 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, 709 ZPO.