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Beschluss

12 W 21/25

OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1209.12W21.25.00
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Leitsätze
Zur Klärung der Behauptung, der Versicherungsnehmer könne infolge Krankheit den von ihm beschriebenen Tätigkeiten seines zuletzt ausgeübten – vorgetragenen - Berufs zu mindestens 50 % nicht mehr nachgehen, ist ein selbstständiges Beweisverfahren grundsätzlich zulässig.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 11.08.2025, Az. 1 OH 10/24, aufgehoben und der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 10.03.2025, Az. 1 OH 10/24, wieder hergestellt. 2. Die weitere Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens wird dem Landgericht Mosbach – 1. Zivilkammer – übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Klärung der Behauptung, der Versicherungsnehmer könne infolge Krankheit den von ihm beschriebenen Tätigkeiten seines zuletzt ausgeübten – vorgetragenen - Berufs zu mindestens 50 % nicht mehr nachgehen, ist ein selbstständiges Beweisverfahren grundsätzlich zulässig. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 11.08.2025, Az. 1 OH 10/24, aufgehoben und der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 10.03.2025, Az. 1 OH 10/24, wieder hergestellt. 2. Die weitere Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens wird dem Landgericht Mosbach – 1. Zivilkammer – übertragen. I. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Zusammenhang mit einer behaupteten Berufsunfähigkeit. Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsschein …) versichert, wobei eine Ausschlussklausel für Erkrankungen und Funktionseinschränkungen des linken Ellenbogengelenkes einschließlich eventueller Folgen und Komplikationen vereinbart ist. In den Versicherungsvertrag einbezogen sind die Allgemeinen Bedingungen für die X Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung - Premium-Schutz (Nachfolgend: AVB) und die Tarifbedingungen für den Tarif …. In den AVB ist unter anderem geregelt: „§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nicht mehr nachgehen kann und in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausübt, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (vgl. Absatz 4). Auf die abstrakte Verweisung verzichten wir. (2) Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad erfüllt sind. (...)“ Die Tarifbedingungen enthalten u.a. folgende Regelung: „§ 1 Was ist versichert? (1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistung: (...) (2) Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf die Versicherungsleistung.“ Die Antragstellerin war in gesunden Tagen zuletzt im Schichtbetrieb als Pflegeheim-Betreuungsassistentin in Teilzeit (20 Std pro Woche) tätig. Im Juli 2023 beantragte die Antragstellerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Rahmen der Leistungsprüfung holte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Dr. med. W. vom 17.06.2024 ein. Laut dem Gutachten zeigt die bildgebende Diagnostik mittels CT und MRT der Lendenwirbelsäule eine Facettengelenksarthrose bei L4/5 und L5/S1 sowie einen Bandscheibenvorfall bei L2/3 rechts und L4/5 auf der linken Seite. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Rückenschmerzen mit zeitweiser Ausstrahlung ins linke Bein und Wegknickphänomen der Beine seien zum Teil, allerdings nicht in der ausgeprägten Schmerzintensität, objektiv nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 03.09.2024 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die bedingungsgemäßen Leistungen nicht anerkennen könne, weil nach ihrer Auffassung eine leistungsauslösende, mindestens 50%ige Leistungsunfähigkeit nicht vorläge. Die Antragstellerin behauptet, ihr zuletzt in gesunden Tagen ausgeübter Beruf, den sie von Montag bis Freitag im Schichtbetrieb ausgeübt habe, stelle sich (gemäß dem im Schriftsatz vom 30.06.2025 vertieften Vortrag) wie folgt dar: Tätigkeiten Schicht von 7:30 bis 12:30 Zeitlicher Umfang Zeitlicher Umfang in % Vorbereitung Frühstück 2 Stunden 40% Betreuung der Bewohner 1 ¾ Std. 35% Dokumentation* ¼ Std. 5% Ausgabe Mittagessen 1 Stunde 20% Schicht von 14:30 bis 19:30 Betreuung der Bewohner 1 ¼ Std 25% Dokumentation 15 Minuten 5% Abendessen richten 0,5 Std. 5% Bedienung der Bewohner am Kaffeetisch 1,5 Std. 30% Bewohner bedienen 0,5 Std. 10% Küche reinigen 1 Stunde 20% * am PC Sie leide seit dem Jahr 2022 unter erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere chronischen Rückenschmerzen. Die Schmerzen führten zu erheblichen Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit, sodass die Antragstellerin wesentliche Tätigkeiten dieses zuletzt ausgeübten Berufs nicht mehr ausführen könne. Sie sei bei den Tätigkeiten zwischen 20% und 70% eingeschränkt. Sie verweist hierzu auf das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten des Dr. med. W. und die dort angegebenen Werte. Es liege ein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor. Die von ihr formulierten Beweisfragen beträfen den medizinischen Befund und damit Tatsachenfragen, sie könnten ohne weiteres Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein. Die Antragstellerin hat die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt zu folgenden Fragen: 1. Liegen bei der Antragstellerin folgende Diagnosen vor? Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit Lumbalgien, zeitweise Lumboischialgien links bei Spondylarthrose der Segmente L4/5, L5/S1 linksbetont sowie Bandscheibenvorfall L2/3 rechts und Bandscheibenvorfall L4/5 links (ICD-10 M54.3, M54.4, M47.97, M51.9). 2. Ist die Antragstellerin infolge der im Gutachten des … vom 17.06.2024 beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen und Leiden (Rückenschmerzen, Facettengelenksarthrose L4/S1, Bandscheibenvorfälle L2/3 und L4/5) sowie der Diagnosen gemäß Ziffer 1 für die Dauer von mindestens 6 Monaten vollständig oder teilweise nicht in der Lage ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Betreuungsassistentin – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - , wobei folgende Tätigkeiten der Antragsstellerin zugrunde zu legen sind: Teiltätigkeiten Schicht von 07.30 Uhr 12:30 Uhr Vorbereitung Frühstück richten Betreuung der Bewohner, Einzel- / Gruppentherapie, Sportangebote, Spaziergänge, Gespräche, Basteln Dokumentationsarbeiten Mittag essen ausgeben, Bedienen der Patienten Schicht von 14:30 Uhr 19:30 Uhr Bedienung am Kaffeetisch Betreuung Bewohner, Einzel-/Gruppentherapie, Sportangebote, Spaziergänge, Gespräche, Basteln, Gartenarbeit Dokumentationsarbeiten am PC Abendessen richten und zubereiten Bedienen der Bewohner Küche reinigen und Speisesaal für Frühstück herrichten 3. Welche der oben genannten konkreten Tätigkeiten aus dem zuletzt ausgeübten Beruf als Betreuungsassistentin sind der Antragstellerin aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich? 4. Zu wieviel Prozent besteht jeweils eine Leistungseinschränkung hinsichtlich der oben genannten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen Umfangs der Ausübung der einzelnen Tätigkeiten. 5. Sind die in Ziffer 1 geschilderten Beschwerden und Beeinträchtigungen (einschließlich der Schmerzintensität) nachvollziehbar und objektiv durch medizinische Befunde belegbar? 6. Gibt es Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Hilfsmittel, die eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin verringern oder beseitigen können? 7. Kann die Antragstellerin selbst zu einer Steigerung ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit beitragen? Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin wurde zunächst nicht abgegeben. Mit Beschluss vom 10.03.2025 hat das Landgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die vorgenannten Beweisfragen angeordnet. Im Anschluss ist die Antragsgegnerin der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens entgegengetreten und hat eine Abänderung des Beweisbeschlusses angeregt. Sie hat vorgetragen, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens sei unzulässig. Bei der Frage der Berufsunfähigkeit handle es sich um eine juristische Fragestellung, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein könne. Es bestehe auch kein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Die der Begutachtung als Anknüpfungstatsache zu Grunde zu legenden Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit seien zwingend zunächst durch Beweisaufnahme zu schaffen und dann einem Sachverständigen vorzugeben. Außerdem sei der entsprechende Vortrag der Antragstellerin zu pauschal um ein Gutachten zur Berufsunfähigkeit einzuholen. Es fehle daher an den notwendigen Anknüpfungstatsachen. Eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Der Gutachter Dr. med. W. sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Antragstellerin an einem Tag sowohl die Früh- als auch die Spätschicht arbeite und somit von einem falschen Tätigkeitsumfang ausgegangen. Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 11.08.2025 den Beweisbeschluss abgeändert und eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten nur noch zu den Beweisfragen 1, 5, 6, und 7 (betreffend die Erkrankung der Antragstellerin) angeordnet, während es zu den übrigen Beweisfragen (betreffend die Möglichkeit zur Berufsausübung bzw. die Leistungseinschränkung) den Antrag zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beweisfrage Ziff. 2 sei unzulässig. Der Grad der Berufsunfähigkeit bemesse sich nach der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit; diese sei vorliegend indessen nur pauschal und nicht ausreichend dargestellt, um die Beurteilung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. Die Substantiierungsanforderungen insoweit seien auch nicht herabgesetzt, die Antragstellerin könne hierzu ohne weiteres vortragen. Ein Ausnahmefall, in dem überhaupt keine berufliche Tätigkeit zu mehr als 50 % ausgeübt werden kann und es deshalb auf die Feststellung des konkreten Berufsbildes nicht ankommt, sei schon nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht gegeben. Die Beweisfragen Ziff. 2 und 3 seien aus den gleichen Gründen unzulässig. Gegen diesen, ihr formlos übermittelten (Versendung am 12.08.2025) Beschluss richtet sich die am 19.08.2025 beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, für das selbstständige Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO genüge ein weites rechtliches Interesse; eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung des Vortrags sei nicht vorzunehmen. Auch stehe nicht entgegen, dass das von einem Antragsteller – möglicherweise unvollständig – beschriebene Berufsbild vom Antragsgegner bestritten werde. Die Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des Berufsbildes seien ohnehin gering. Es liege in der Natur der Sache, dass ein von einer Partei in die Wege geleitetes selbstständiges Beweisverfahren aufgrund der Bindung des Gerichts an die vom Antragsteller vorgegebenen Beweisfragen die Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs mitunter nur ausschnittsweise behandele und dass im anschließenden Hauptsacheverfahren ggf. weiter Beweis zu erheben sei. Die Antragstellerin beantragt: 1. Der Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 11.08.2025 – 1 OH 10/24 – wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der Beweisfragen Ziff. 2, 3 und 4 zurückgewiesen wurde. 2. Der Beweisbeschluss vom 10.03.2025 wird wiederhergestellt bzw. ergänzt, dahin, dass auch über die Beweisfragen Ziff. 2–4 Beweis durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachtens erhoben wird. 3. Hilfsweise: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts – an das Landgericht zurückverwiesen. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, und verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Gegen die – teilweise – Ablehnung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens ist ebenso wie gegen die – hier teilweise - Aufhebung eines im selbstständigen Beweisverfahren zunächst antragsgemäß erlassenen Beweisbeschlusses die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2013 – 4 W 30/13, juris Rn. 3; Röß in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 490 Rn. 7). Die von der Antragstellerin erhobene sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 569 ZPO) eingelegt. Sie ist auch begründet, so dass der vom Landgericht aufgehobene Beweisbeschluss vom 10.03.2025 wieder herzustellen war. 1. Grundsätzlich ist gemäß § 485 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein selbstständiges Beweisverfahren zulässig zur Klärung der Behauptung, der Versicherungsnehmer könne „infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls“ den von ihm beschriebenen Tätigkeiten seines zuletzt ausgeübten – vorgetragenen - Berufs zu mindestens 50 % nicht mehr nachgehen (ebenso: OLG Celle, Beschluss vom 18.10.20210 – 8 W 32/10, juris; zustimmend Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 485 Rn. 10; Neuhaus, jurisPR-VersR 2/2011 Anm. 5; einschränkend Knechtel in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Stichwort-ABC „Selbstständiges Beweisverfahren Rn. 3). a) Sowohl die Frage der Erkrankung einer Person als auch diejenige nach den hieraus resultierenden Einschränkungen gehören zu deren „Zustand“, über welchen grundsätzlich eine Beweiserhebung nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO möglich ist (so zur Unfallversicherung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.02.2017 – 9 W 57/16, juris Rn. 14). Soweit die Gegenansicht meint, dass die Frage der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die berufliche Leistungsfähigkeit in Bezug auf bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht mehr von dieser Norm gedeckt sei (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 18 Rn. 117), erscheint dies zu eng. Denn auch Feststellungen über – behauptet verlorene - Fähigkeiten einer Person betreffen tatsächliche Umstände, für welche das selbstständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eröffnet wurde (vgl. BT-Drucks. 11/3621, S. 41 f.), und der Verlust wurzelt in deren gesundheitlichem Zustand. Zutreffend ist, dass die letztendliche Beurteilung der Berufsunfähigkeit weiterer Feststellungen bedarf, die nicht in Zusammenhang mit dem Zustand der Person des Versicherungsnehmers stehen (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 5. Aufl., Kap. 18 Rn. 118). Insofern ist auch richtig, dass die Frage eingetretener Berufsunfähigkeit nicht Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens sein kann. Dem wird indessen hier durch die Beweisfragen der Antragstellerin, die sich auf die behauptete Unfähigkeit zur Ausübung bestimmt beschriebener Verrichtungen beziehen, Rechnung getragen. b) Der Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens steht nicht entgegen, dass hier keine Beweisaufnahme über die behauptete Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit in gesunden Tagen erfolgt, so dass hierzu auch keine Feststellungen erfolgen können. Richtig ist allerdings, dass dem medizinischen Sachverständigen vorgegeben werden muss, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat (BGH, Urteil vom 23.01.2008 – IV ZR 10/07, juris Rn. 9; Beschluss vom 29.05.2024 – IV ZR 189/23, juris Rn. 11). Dies bedeutet indessen nicht, dass zwingend vor der medizinischen Begutachtung gerichtliche Feststellungen zum Berufsbild vorliegen müssen; es kann auch sachgerecht sein, dem medizinischen Sachverständigen zunächst eine Begutachtung auf Grundlage des behaupteten Berufsbildes aufzugeben. Im selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, in dem eine Beweisaufnahme – etwa durch Zeugen – zum außermedizinischen Sachverhalt nicht stattfindet, ist deshalb – ungeachtet eines etwaigen Bestreitens durch den Versicherer - das von Antragstellerseite vorgetragene Berufsbild der Begutachtung zu Grunde zu legen. Eine Beweisaufnahme hierüber kann sodann erst in einem Hauptsacheverfahren erfolgen. Auch weitere, u.U. maßgebliche Fragen, beispielsweise zu einer abstrakten oder konkreten Verweisung, sind erst dort zu klären. Es ist unschädlich, dass somit mit den hier möglichen Feststellungen sich der Prozess über die Berufsunfähigkeit noch nicht entscheiden lässt (vgl. zum Bereich der Arzthaftung BGH, Urteil vom 21.01.2003 – VI ZB 51/02, juris Rn. 14), sondern nur ein Teilaspekt der maßgeblichen tatsächlichen Fragen geklärt werden kann. Es steht auch nicht entgegen, dass Grundlage der Beweisaufnahme allein die Angaben und Beweisfragen des Antragstellers sind. Im selbstständigen Beweisverfahren, in dem ohnehin keine Schlüssigkeitsprüfung stattfindet, liegt die Verantwortung hinsichtlich der Sachgerechtigkeit der Beweisfragen und der Beweisbarkeit des im Übrigen zu Grunde gelegten Sachverhalts stets beim Antragsteller (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.10.2020 – 8 W 32/10, juris Rn. 17; OLG Dresden, Beschluss vom 18.05.2022 – 4 W 279/22, juris Rn. 6). c) Es besteht auch ein rechtliches Interesse eines Versicherten daran, durch selbstständiges Beweisverfahren über den behaupteten Verlust der Fähigkeit zur Ausübung bestimmt bezeichneter beruflicher Verrichtungen Feststellungen zu treffen. Dem steht nicht entgegen, dass allein mit diesen Feststellungen der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit noch nicht abschließend zu entscheiden ist (vgl. BGH a.a.O.). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen; nach der gesetzlichen Fiktion in § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO ist dieses insbesondere anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann (Röß in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 485 Rn. 13). Letzteres ist hier zu bejahen. Durch die Klärung der medizinischen Fragen zum – streitigen - Verlust bestimmter berufsbezogener Fähigkeiten ist in der Regel jedenfalls ein wesentlicher Teil der Streitpunkte in Bezug auf den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit weiterer Klärung zugeführt. Dies kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen (so für den Bereich der Arzthaftung: BGH, Beschluss vom 21.01.2003 – VI ZB 51/02, juris Rn. 14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2023 – 5 W 29/22, juris Rn. 4), und zwar nicht nur in den Ausnahmefällen, in denen nach dem Ergebnis des Gutachtens eine schwerwiegende Erkrankung jedwede Berufstätigkeit unmöglich macht oder – genau gegenteilig – die Beweisaufnahme ein für den Antragsteller negatives Ergebnis zeitigt (zu diesen Konstellationen OLG Celle, Beschluss vom 18.10.2010 – 8 W 32/10, juris Rn. 15 f.). Vielmehr kann auch die Klärung nur der Streitpunkte auf medizinischem Gebiet zu einer raschen und kostengünstigen Einigung der Beteiligten unter Vermeidung eines Rechtsstreits führen; dass insbesondere ein Versicherer auch nach der medizinischen Begutachtung die Angaben des Versicherungsnehmers zum Berufsbild nachhaltig streitig stellt, ist keineswegs zwingend, vielmehr können diese im Einzelfall auch ohne weiteres für den Versicherer ausreichend glaubhaft sein. So hat im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin zwar im Verfahren die Angaben der Antragstellerin – teilweise (Schriftsatz vom 17.03.2025, S. 8) - mit Nichtwissen bestritten, diese indessen zuvor jedenfalls im Wesentlichen dem von ihr beauftragten Gutachter Dr. W. vorgegeben (Gutachten vom 17.06.2024, S. 2). Damit ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass nach weiterer Klärung der Streitfragen auf medizinischem Gebiet eine Einigung der Beteiligten erfolgt. Ob anderes in Ausnahmefällen gilt, in denen es „praktisch auf alle Feinheiten des Berufsbildes“ ankommt und nach einem vorgerichtlichen Gutachten „die bislang ausgeübte Tätigkeit (…) ohne weiteres möglich“ sein soll (OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2008 – I-20 W 11/08, juris Rn. 4), bedarf hier keiner Entscheidung. Eine derartige Konstellation, in der die ursprüngliche Leistungsablehnung des Versicherers als „geradezu zwangsläufig“ erschien und „nur entfernt realistische Chancen (…) auf eine Durchsetzung irgendwelcher Ansprüche allein aufgrund des Ergebnisses des selbstständigen Beweisverfahrens“ nicht bestehen (OLG Köln a.a.O.), liegt hier nicht vor. 2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts im angefochtenen Beschluss ist der Vortrag der Verrichtungen, die nach Behauptung der Antragstellerin ihren zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf beschreiben sollen, auch ausreichend konkret. Wer den Eintritt des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit geltend machen will, muss zum maßgeblichen Berufsbild substantiiert vortragen. Hierbei genügt nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr bedarf es einer ganz konkreten Arbeitsbeschreibung, mit der die anfallenden Leistungen ihrer Art, ihres Umfanges wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden. Der medizinische Sachverständige muss wissen, welchen - für ihn unverrückbaren - außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat. Die Anforderungen dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an die Hand zu geben. Steht fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden (BGH, Beschluss vom 29.05.2024 – IV ZR 189/23, juris Rn. 11 f.). Hieran gemessen ist der Vortrag der Antragstellerin zu ihrer konkret ausgeübten Berufstätigkeit in gesunden Tagen noch ausreichend konkret. Nach ihrem Vortrag war sie als Betreuungsassistentin (Pflegekraft) in der Altenpflege in Teilzeit (20 Std. pro Woche), jeweils von Montag bis Freitag im Schichtbetrieb, tätig. Ihre Einzeltätigkeiten hat sie im Schriftsatz vom 30.04.2025 unter Angabe des jeweiligen zeitlichen Umfangs spezifiziert, wobei die Teiltätigkeiten teilweise keiner näheren Erläuterung bedürfen („Vorbereitung Frühstück“, „Ausgabe Mittagessen“, „Abendessen richten“, „Bedienung der Bewohner am Kaffeetisch“, „Bedienung der Bewohner“, „Dokumentation am PC“, „Küche reinigen“). Der erläuterungsbedürftige Block „Betreuung der Bewohner“ ist weiter spezifiziert. Insoweit ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragsgegnerin eine weitgehend gleiche Beschreibung offenbar ihrer eigenen Leistungsprüfung zu Grunde legen konnte (vgl. das Gutachten Dr. med. W. vom 17.06.2024, dort S. 2). Weder die Antragsgegnerin noch der Gutachter Dr. W. hatten Bedenken, die medizinische Beurteilung anhand dieser Beschreibung vorzunehmen. Die Beweisfragen der Antragstellerin und der ursprüngliche Beweisbeschluss vom 10.03.2025 greifen diesen Vortrag der Antragstellerin auf. Damit ist dem Sachverständigen noch ausreichend vorgegeben, auf welche Fähigkeiten sich seine Beurteilung beziehen soll. 3. Die weitere Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht übertragen. Die Rechtsbeschwerde war in Ermangelung eines Zulassungsgrundes nach § 574 ZPO nicht zuzulassen. Soweit das OLG Köln (Beschluss vom 11.04.2008 – I-20 W 11/08) die Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens verneint hat, beruht dies auf besonderen Umständen und deren tatrichterlicher Würdigung, wie oben dargelegt. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind Kosten de r Hauptsache und werden von deren Kostenentscheidung erfasst (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2023 – 5 W 29/22, juris Rn. 10; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 490 Rn. 5).