OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 W 30/13

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0730.4W30.13.0A
5mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
In der Beschwerdesache … wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2013 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Nebeninterventionen, die die jeweiligen Streithelferinnen zu tragen haben.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerdesache … wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2013 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Nebeninterventionen, die die jeweiligen Streithelferinnen zu tragen haben. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Dem steht § 355 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Beweisbeschluss nicht anfechtbar und zwar grundsätzlich auch soweit damit der Antrag auf Durchführung einer Beweisaufnahme abgelehnt wird. Dies gilt auch im selbstständigen Beweisverfahren, denn würde den Parteien im selbständigen Beweisverfahren ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde, obgleich die Beweismöglichkeiten im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 7. März 2011 – 19 W 11/11–, juris Rn. 2). Allerdings richtet sich hier die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss mit dem das Landgericht im selbstständigen Beweisverfahren einen zunächst antragsgemäß erlassenen Beweisbeschluss teilweise wieder aufgehoben hat, sodass in der Sache die Frage betroffen ist, ob dem Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zu entsprechen ist. Daher ist die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses nicht anders zu beurteilen, als die einer Entscheidung, mit der die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens sogleich teilweise abgelehnt wird. Gegen derartige Beschlüsse ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist zu entsprechen, da die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO vorliegen. Das erforderliche rechtliche Interesse der Antragstellerin wird durch den Umstand, dass vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, dessen Beweisthemen zu großem Teil mit dem vorliegenden Verfahren übereinstimmen, nicht in Frage gestellt. Dies gilt im Hinblick auf das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der verjährungshemmenden Wirkung der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens bereits deshalb, weil die gegenüber der Antragstellerin in dem selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ausgebrachte Streitverkündung gemäß § 204 Abs. 1 BGB den Lauf der Verjährungsfrist nur in Bezug auf gegen die Antragstellerin gerichtete Ansprüche hemmen kann, nicht aber auch hinsichtlich Ansprüchen der Antragstellerin als Gläubigerin. Die Antragstellerin kann auch nicht – auch nicht mit Blick auf § 485 Abs. 3 ZPO–sonst auf das selbstständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen werden. Die Antragstellerin als Streitverkündungsempfängerin kann, muss aber nicht im dortigen Verfahren tätig werden (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2011 – VII ZB 126/09–, juris Rn. 24). An der Durchführung eines eigenen selbstständigen Beweisverfahrens kann sie schon auf Grund der Beschränkungen, die ihr §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO auferlegen, ein rechtliches Interesse haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.