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Urteil

12 U 12/23

OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1017.12U12.23.00
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Leitsätze
1. Bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung erlangt der Versicherungsnehmer die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (Anschluss BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20).(Rn.31) 2. Der Verjährungsbeginn ist in diesen Fällen nicht auf Grund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer erst nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19) wegen der behaupteten Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen an seinen Versicherer gewandt hat.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.12.2022, Az. 11 O 68/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.078,97 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung erlangt der Versicherungsnehmer die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (Anschluss BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20).(Rn.31) 2. Der Verjährungsbeginn ist in diesen Fällen nicht auf Grund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsnehmer erst nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vergleiche BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19) wegen der behaupteten Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen an seinen Versicherer gewandt hat.(Rn.32) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.12.2022, Az. 11 O 68/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 11.078,97 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung in den Jahren 2016, 2017 und 2021 im Tarif X der Klägerin. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 und 01.01.2021 seien formell wirksam (§ 203 Abs. 5 VVG). Soweit die Klagepartei Ansprüche aufgrund der Beitragsanpassung im Jahr 2016 geltend mache, sei der Anspruch auf Rückerstattung der Erhöhungen und der hieraus gezogenen Nutzungen unter Berücksichtigung der wirksamen Folgeanpassung zum 01.01.2017 verjährt. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen das Urteil richtet sich die Klagepartei mit ihrer Berufung, mit welcher sie - wie zuletzt in erster Instanz - die formelle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen in den Jahren 2016, 2017 und 2021 sowie daraus resultierende Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung der ab 01.01.2016 gezahlten Erhöhungsbeträge geltend macht. Die Mitteilungsschreiben genügten nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In den Mitteilungen für das Jahr 2017 sei die Bedeutung des Begriffs der Leistungsausgaben unklar. Darüber hinaus sei unklar, ob es sich um Leistungsausgaben für die Allgemeinheit, die Tarifmitglieder oder für den einzelnen Versicherungsnehmer handele. In den Mitteilungsschreiben für das Jahr 2021 seien die maßgeblichen Gründe nicht hinreichend klar dargestellt. Zu Unrecht sei das Landgericht von einer Verjährung der bis zum 31.08.2018 entstandenen Ansprüche ausgegangen; angesichts der unklaren Rechtslage sei eine Klageerhebung vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus Dezember 2020 nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.594,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 6838266.1 unwirksam sind: a) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 01.01.2016 in Höhe von 36,98 € b) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 01.01.2017 in Höhe von 24,07 € c) die Anpassung des Beitrags im Tarif X zum 01.01.2021 in Höhe von 69,54 € Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig (1). Der mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 geltend gemachte Bereicherungsanspruch steht der Klägerin nicht zu, da die Prämienanpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2021 wirksam waren (2) und Ansprüche aufgrund der Prämienanpassung zum 01.01.2016 verjährt sind (3). 1. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ist neben dem Leistungsantrag unzulässig. Es fehlt an dem von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Feststellungsinteresse. Aus einer Relevanz für die zukünftige Beitragspflicht der Klagepartei (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn.17; Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 19) lässt sich die Zulässigkeit nicht ableiten, da die Klagepartei unstreitig zum 01.05.2022 in den Basistarif gewechselt ist. Aus diesem Grund ist der Antrag auch nicht als Zwischenfeststellungsklage aufgrund der Vorgreiflichkeit für die Rückforderung der Erhöhungsbeträge zulässig. Zwar genügt für eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 17.05.1977 - VI ZR 174/74, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 19.12.2018 aaO Rn. 17). Unzulässig ist sie aber, wenn die künftige Irrelevanz der Feststellung für weitere mögliche Streitigkeiten offen zu Tage liegt, weil das Rechtsverhältnis bereits in vollem Umfang den Gegenstand der Hauptklage bildet (BGH, Urteil vom 17.05.1977 - VI ZR 174/74, juris Rn. 17; Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10, juris Rn. 21; Urteil vom 28.01.2020 - EnZR 99/18, juris Rn. 16). So ist es hier. Eine Bedeutung der begehrten Feststellung über den Rechtsstreit hinaus ist schon auf Grundlage des Klägervortrags nicht ersichtlich. Der Zeitraum bis zum Wechsel in den Basistarif ist bereits von dem Leistungsantrag voll umfasst (vgl. Anlage K 4). Im Übrigen waren die Folgeanpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2021, wie nachfolgend noch darzulegen ist, wirksam, so dass Bereicherungsansprüche im unverjährten Zeitraum nicht in Betracht kommen. 2. Die Prämienanpassungen zum 01.01.2017 und 01.01.2021 waren formell wirksam (§ 203 Abs. 5 VVG). a) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe, welche der beiden Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen oder Sterberisiko - sich verändert hat, sowie den Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden ist und die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2021 - , juris Rn. 19; Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, juris Rn. 18). Aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 16.12.2020 aaO Rn. 27). b) Diesen Anforderungen genügten die Mitteilungsschreiben. aa) Das Mitteilungsschreiben aus November 2016 benennt durch die Kennzeichnung des Tarifs X mit dem Buchstaben A und den nachfolgenden Hinweis eindeutig und ausschließlich „veränderte Versicherungsleistungen“ als Auslöser der Prämienerhöhung im so gekennzeichneten Tarif (so bereits Senat, Urteil vom 17.02.2022 - 12 U 202/21, juris Rn. 94 ff. zu der Prämienanpassung der Beklagten zum 01.01.2017). In der dabei in Bezug genommenen Information „Versicherungsleistungen und Beiträge ...“ ist auf Seite 2 unter der Überschrift „Wann kommt es zu Beitragsanpassungen?“ klargestellt, dass die Abweichung einen bestimmten Schwellenwert überschreiten muss. Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die Mitteilungen als unklar bzw. intransparent. Anders als die Berufung meint, wird in dem Hinweis nicht der Begriff der Leistungsausgaben, sondern die gesetzliche Terminologie der Versicherungsleistungen verwendet. Ohnehin wäre auch der Begriff der Leistungsausgaben nicht als unklar anzusehen. Einer näheren Erläuterung, worauf sich die Leistungsausgaben beziehen, bedarf es nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Angabe der Rechnungsgrundlage, welche sich verändert hat. Im Übrigen ergibt sich aus den allgemeinen gehaltenen Formulierungen im Informationsblatt mit hinreichender Deutlichkeit, dass nicht die Leistungsausgaben für den einzelnen Versicherungsnehmer gemeint sind. bb) Entsprechendes gilt für die Mitteilungsschreiben aus November 2020 für die Beitragsanpassung zum 01.01.2021. Dass eine Änderung der Versicherungsleistungen Anlass zur Beitragsanpassung gegeben hat, ist auch hier in der „Mitteilung über die Änderung der Beiträge ...“ durch die Kennzeichnung des Tarifs mit dem Buchstaben A und einen diesbezüglichen Hinweis klargestellt. Die Notwendigkeit der Überschreitung eines Schwellenwerts ist auf Seite 2 des Anschreibens beschrieben. Soweit die Berufung rügt, dass in den Informationen zahlreiche überflüssige Angaben enthalten seien, welche von den Ausführungen zu den eigentlich wesentlichen Gründen der Beitragsanpassung ablenken bzw. diese „konterkarieren“ könnten, ist das ohne Belang. Eine besondere - etwa drucktechnische - Hervorhebung der maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG ist nicht erforderlich. Der erforderliche Bezug zu dem konkreten Tarif ist, anders als die Berufung meint, durch die Kennzeichnung des Tarifs X mit dem Buchstaben A hergestellt. 3. Die Prämienanpassung zum 01.01.2016 war zwar formell unwirksam, daraus resultierende Bereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB) sind aber verjährt. a) Die Mitteilungen zur Prämienanpassung zum 01.01.2016 entsprachen nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, da die Schwellenwertüberschreitung nicht mitgeteilt worden war. Zwar wurde die Versicherungsnehmerin in den „Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01. Januar 2016“ unter Buchstabe A darüber informiert, dass die Anpassung der Beiträge im Tarif X infolge veränderter Versicherungsleistungen erfolgt ist. Dass insoweit ein Schwellenwert überschritten worden ist, ergibt sich indes weder aus diesem Informationsblatt noch aus dem hierin in Bezug genommenen Anschreiben auf der Vorderseite. b) Ab dem 01.01.2017 bildete die spätere wirksame Prämienanpassung in demselben Tarif (s.o.) die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 56). Bereicherungsansprüche bestehen daher nur für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016. c) Insoweit beruft sich die Beklagte mit Erfolg auf Verjährung. aa) Bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung erlangt der Versicherungsnehmer die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 - , juris Rn. 42). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erhebung einer darauf gestützten Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar ist, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine Ansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat (BGH, Urteil vom 17.11.2021 aaO Rn. 45; Beschluss vom 30.03.2022 - IV ZR 138/20, juris Rn. 14). bb) Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem sich die Klagepartei erst nach dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) wegen der behaupteten Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen an die Beklagte gewandt hat. (1) Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, die ausnahmsweise eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung begründen kann, besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Rechtsfrage ergangen ist. Vielmehr ist dafür, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 28.07.2023 hingewiesen hat, zumindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung erforderlich (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 187/12, juris Rn. 41). (2) Daran gemessen war eine Klageerhebung für die Klagepartei nicht unzumutbar. Dass ein solcher Meinungsstreit im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Erhöhungen des Jahres 2016 oder im Jahr 2017 vorgelegen hätte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. In einem der ersten Aufsätze zur Thematik (Klimke, VersR 2016, 22) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den formalen Anforderungen an eine wirksame Prämienerhöhung wenig Aufmerksamkeit zuteil geworden sei. Eine Gegenauffassung zu der Meinung in dem vorzitierten Aufsatz von Klimke wurde erstmals und nur vereinzelt von Reinhard (in Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. § 203 Rn. 19) vertreten. Alle weiteren in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19) zur Diskussion aufgeführten Literaturstellen stammen aus den Jahren 2018 und 2019. Auf dieser Grundlage kann nicht festgestellt werden, dass bereits in den Jahren 2016 und 2017 ein ernsthafter Meinungsstreit zu den Begründungsanforderungen nach § 203 Abs. 5 VVG geführt worden wäre, angesichts dessen die Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderungen unzumutbar hätte sein können. Aber auch in den Folgejahren war eine klageweise Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Klagepartei nicht unzumutbar. Denn ein ernsthafter Meinungsstreit bestand ab dem Jahr 2018 bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 nur hinsichtlich der Frage, ob neben einer auf die konkrete Prämienanpassung bezogenen Angabe der Rechnungsgrundlage auch mitzuteilen ist, in welcher Höhe sich deren Wert gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert hat (vgl. BGH aaO Rn. 25). Dieser Meinungsstreit war indes für die Ansprüche der Klagepartei nicht relevant, da ihr auf Basis beider Auffassungen - mangels einer auf die konkrete Prämienanpassung bezogenen Mitteilung einer Schwellenwertüberschreitung - ein Bereicherungsanspruch zustand. Demgegenüber war die Auffassung, es genüge eine allgemeine Erläuterung der für eine Prämienanpassung relevanten Faktoren (Reinhard aaO), vereinzelt geblieben (BGH aaO). Auch über die - hier relevante - Frage, ob die Mitteilung einer Schwellenwertüberschreitung erforderlich ist, bestand ab dem Jahr 2018 kein Meinungsstreit, der die Klagepartei von einer Klageerhebung hätte abhalten können. Soweit auf diese Frage eingegangen wurde, wurde die Mitteilung einer Schwellenwertüberschreitung für erforderlich gehalten (so LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.01.2018 - 14 O 203/16, juris Rn. 65). Im Übrigen handelt es sich insoweit um eine Detailfrage, deren Klärung die Klagepartei nicht abwarten durfte, nachdem in Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich Einigkeit bestand, dass es nach § 203 Abs. 5 VVG (mindestens) einer auf die konkrete Prämienanpassung bezogenen Mitteilung der die Anpassung veranlassenden Rechnungsgrundlage bedurfte. Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis liegt nicht erst dann vor, wenn eine Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 187/12, juris Rn. 41 m.w.N.). Dass noch nicht alle für die Entscheidung relevanten rechtlichen Detailfragen geklärt sind, die Klage mithin mit Risiken verbunden ist, muss die Klagepartei daher hinnehmen. cc) Verjährung ist demnach zum 31.12.2019 eingetreten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), mithin vor Erhebung der Klage im April 2022. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Verjährungsbeginn wegen Unzumutbarkeit einer Klageerhebung hinausgeschoben ist, ist in den Grundsätzen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.