Urteil
9 U 115/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0117.9U115.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 24.05.2022 - Az. 41 O 256/21 - aufgehoben, soweit über die Klage nicht rechtskräftig entschieden wurde (Klageantrag zu 7.).
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 24.05.2022 - Az. 41 O 256/21 - aufgehoben, soweit über die Klage nicht rechtskräftig entschieden wurde (Klageantrag zu 7.). Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Oberlandesgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2023 durch die Richterin am Oberlandesgericht E., die Richterin am Oberlandesgericht B. und die Richterin am Oberlandesgericht U. für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 24.05.2022 - Az. 41 O 256/21 - aufgehoben, soweit über die Klage nicht rechtskräftig entschieden wurde (Klageantrag zu 7.). Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Bonn zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. - ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Das angefochtene Teilurteil des Landgerichts ist gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO, ohne dass es eines Antrags bedarf, aufzuheben und das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Teilurteil ist entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen worden. Danach ist ein Teilurteil zu erlassen, wenn nur ein Teil des mit einer Klage erhobenen Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. Daraus folgt, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, wenn der gesamte Rechtsstreit entscheidungsreif ist (s. etwa MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 301 Rn. 15 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, NJW-RR 2017, 399, Rz. 14; Musielak/Voit/Musielak, 19. Aufl. 2022, ZPO § 301 Rn. 8; BeckOK ZPO/Elzer, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 301 Rn. 48; Saenger, ZPO, 9. Aufl., § 301, Rz. 5). So liegt es hier. Das Landgericht hat den Erlass eines Teilurteils über den erhobenen Auskunftsanspruch deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil es der Auffassung war, der Kläger habe eine zulässige Stufenklage erhoben, so dass zwingend zunächst nur über den Auskunftsanspruch zu entscheiden sei. Das trifft nicht zu, denn die vorliegend vom Kläger erhobene Stufenklage ist nicht zulässig. § 254 ZPO gibt die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsantrag zu verfolgen. Zwar ist es unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift zulässig, einen der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannten Leistungsanspruch zugleich mit dem zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsanspruch (hier: auf Auskunft) zu erheben. Die Voraussetzungen des § 254 ZPO liegen aber nicht vor. Denn die Besonderheit der Stufenklage gemäß § 254 ZPO liegt nicht in der Zulassung der Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 ZPO. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und aus der systematischen Stellung unmittelbar hinter § 253 ZPO (vgl. BGH, NJW 2002, 2952; NJW 2000, 1645; BGH, Urt. v. 02.03.2000 – III ZR 65/99 – Rn. 18 m.w.N.; OLG Köln, r+s 2021, 97, 99 Rn. 70; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 –, juris Rn. 5; Urt. v. 09.02.2022 – 20 U 165/21 – Bl. 360 ff., 375 f. GA; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21 – Rn. 70 f.). Dies bedeutet, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Vorschrift will also dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (vgl. BGH, NJW 2002, 2952; NJW 2000, 1645; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, § 254 ZPO Rn. 6). Eine Stufenklage kann also nicht zulässigerweise erhoben werden, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, a.a.O.). Ein solcher Fall ist auch hier gegeben: Die vom Kläger verlangte Auskunft – insbesondere die gewünschten Unterlagen über die Gründe der Beitragsanpassungen – soll ihm erst die Voraussetzung für die Prüfung verschaffen, ob überhaupt dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht (ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 – 12 U 305/21, juris, Rn. 36 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21 – juris Rn. 5; OLG München, Beschl. v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21 – juris, Rn. 70 f.). Die damit unzulässige Stufenklage ist in eine – zulässige – Klagehäufung umzudeuten (BGH, Urt. v. 02.03.2000, aaO). Sie ist damit nicht nur hinsichtlich des Auskunftsbegehrens, sondern auch hinsichtlich des unbezifferten Leistungsantrags und die hierauf bezogenen, unbestimmten Feststellungsanträge (auch zu den Nutzungen) entscheidungsreif, und zwar dahin, dass diese Anträge mangels Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abzuweisen sind. Auch die weiteren vom Kläger erhobenen Ansprüche (Feststellung und Leistung zu mehreren konkret angeführten Beitragsanpassungen, Nutzungen, Auskunft über auslösende Faktoren [hierüber hat das Landgericht rechtskräftig entschieden, vgl. Ziffer 2 des Tenors im angefochtenen Urteil] und Nebenforderungen) sind entscheidungsreif. Danach hätte das Landgericht insgesamt über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheiden müssen; der Erlass lediglich eines Teilurteils war fehlerhaft. Dies hat gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO grundsätzlich die Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge. Damit soll insbesondere die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen vermieden werden, die namentlich dann gegeben ist, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 101, Rn. 29). Dies ist hier der Fall, denn der Senat hätte sich - wenn er nicht zurückverweisen, sondern in der Sache entscheiden würde - im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, der primär in Betracht zu ziehen ist, auch mit Fragen der Verjährung zu befassen: Ein Auskunftsanspruch über in der Vergangenheit liegende Beitragsanpassungen kann nämlich dann nicht mehr angenommen werden, wenn feststeht, dass etwaige Rückforderungsansprüche aus einer formell oder materiell unwirksamen Prämienanpassung verjährt sind (vgl. BGH, Urt. v. 25.07.2017 – XI ZR 222/16 -, juris Rn. 8 m.w.Nw.). Eine solche Situation ist hier gegeben: Der Senat ist nach der Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, weil er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und über keinerlei Unterlagen zu den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 (mehr) verfügt. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat im Termin vom 17.01.2023 glaubhaft bekundet, dass er nicht mehr in Besitz der Unterlagen zu dem hier streitgegenständlichen Vertrag 2012, 2013, 2014 und 2015 ist. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, er halte es so, dass er grundsätzlich Unterlagen, die älter als fünf Jahre seien, entsorge. So verfahre er, weil ansonsten die Ablage zu viel wäre. Die Frage, in welchem Umfang bzw. für welchen Zeitraum ein Auskunftsanspruch des Klägers letztlich besteht, hängt von folgenden Erwägungen ab: Die Beitragsanpassung in dem Tarif PTE 51,13 zum 01.01.2020 ist nach Auffassung des Senats weder formell noch materiell z u beanstanden. Die Anpassung bildet damit seit dem 01.01.2020 die Grundlage für den Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Höhe. Rückforderungsansprüche aus früheren Prämienanpassungen in dem genannten Tarif würden - die Unwirksamkeit der früheren Anpassungen unterstellt - nur bis Dezember 2019 bestanden haben; sämtliche Ansprüche wären spätestens mit Ablauf des Jahres 2022 verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nur gehemmt, soweit die Rückforderungsansprüche ab dem 01.01.2018 Gegenstand des Zahlungsantrags (Klageantrag zu 2) sind. Eine Hemmung der Verjährung von Rückforderungsansprüchen für vor dem 01.01.2018 aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen gezahlter Prämienerhöhungen durch die unzulässige Stufenklage ist nicht eingetreten. Zwar kann eine unzulässige Klage grundsätzlich die Verjährung hemmen. Dies gilt allerdings nicht für eine unwirksame Klage, die nicht den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO genügt (BGH, NJW-RR 2013, 992, Rn. 30). Wesentliches Formerfordernis ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag; an Letzterem fehlt es, so dass eine Verjährungshemmung nicht eingetreten ist. Unter Berücksichtigung des Verjährungsaspektes könnte mithin einem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehren nicht in vollem Umfang entsprochen werden. Damit hätte der Senat bei einer Entscheidung über die Auskunftsanträge indes eine Vorentscheidung über die Verjährungsfrage und im Übrigen auch über die Wirksamkeit der Anpassungen zum 01.01.2020 getroffen, die das Landgericht im weiteren Verlauf des Rechtsstreits anders beurteilen könnte. Damit besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Um dies zu verhindern, erscheint dem Senat die Aufhebung des Teilurteils und die Zurückverweisung erforderlich. Von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit von einer Aufhebung und Zurückverweisung abzusehen und den in erster Instanz verbliebenen Streitstoff an sich zu ziehen (vgl. dazu BGH, NJW 1991, 3036), macht der Senat keinen Gebrauch, weil den Parteien damit in Bezug auf den wesentlichen Streitstoff eine Instanz genommen würde, was nicht sachgerecht erscheint. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem Landgericht vorzubehalten, weil derzeit das endgültige Maß des Obsiegens und Unterliegens der Parteien noch nicht abzusehen ist. Der hinsichtlich der Vollstreckung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils erforderliche Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 20. November 2003 – 7 U 599/03 –, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 18. September 2002 – 27 U 1011/01 –, juris Rn. 75; OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 3 U 45/18 –, juris Rn. 26; Zöller/Gummer, ZPO, 34. Aufl., § 538 Rn. 59) folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, denn das angefochtene Urteil tritt bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft (§ 717 Abs. 1 ZPO), ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG München, Urteil vom 18. September 2002 – 27 U 1011/01 –, juris Rn. 75). Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 300,00 € festgesetzt.