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Beschluss

10 W 6/20

OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Rahmen des § 727 ZPO sind grundsätzlich keine gesteigerten Anforderungen an die Aktualität eines zum Nachweis der Rechtsnachfolge vorgelegten Handelsregisterauszugs zu stellen.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14.04.2020 - 3 O 371/05 - aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht mit der Begründung abzulehnen, der vorgelegte Handelsregisterauszug aus dem Jahr 2015 reiche als Nachweis für die Rechtsnachfolge nicht aus. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des § 727 ZPO sind grundsätzlich keine gesteigerten Anforderungen an die Aktualität eines zum Nachweis der Rechtsnachfolge vorgelegten Handelsregisterauszugs zu stellen.(Rn.4) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14.04.2020 - 3 O 371/05 - aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nicht mit der Begründung abzulehnen, der vorgelegte Handelsregisterauszug aus dem Jahr 2015 reiche als Nachweis für die Rechtsnachfolge nicht aus. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Im Ausgangsverfahren ist der Antragsgegner im Jahr 2006 durch Versäumnisurteil zu einer Zahlung verurteilt worden. Im Jahr 2009 ist zunächst der X GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel erteilt worden. Im Juli 2019 hat die Antragstellerin die Erteilung einer neuerlichen Rechtsnachfolgeklausel beantragt. Hierzu hat sie geltend gemacht, sie sei durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der X GmbH & Co. KG geworden. Zum Nachweis hat sie sich zunächst auf die Offenkundigkeit des Handelsregisters berufen und später ergänzend einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom 25.06.2015 vorgelegt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Rechtsnachfolge sei nicht nachgewiesen. Der vorgelegte Handelsregisterauszug sei nicht hinreichend aktuell. Der Inhalt des Handelsregisters sei auch nicht offenkundig. Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Mit Beschluss vom 31.07.2020 ist das Beschwerdeverfahren vom Einzelrichter auf den Senat übertragen worden. II. Die nach §§ 567 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Nach Auffassung des Senats sind grundsätzlich keine gesteigerten Anforderungen an die Aktualität eines zum Nachweis der Rechtsnachfolge vorgelegten Handelsregisterauszugs zu stellen. Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. 1. Zu Recht hat das Landgericht die Rechtsnachfolge nicht als offenkundig i.S.v. §§ 727, 291 ZPO angesehen. Dafür reicht eine etwaige Veröffentlichung im Internet unter „www.handelsregister.de“ nicht aus, weil der Zugang zu Informationen auf dieser Seite eine umfangreiche Registrierung voraussetzt und kostenpflichtig ist (OLG Naumburg NJW-RR 2012, 638; ausführlich LG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2020 – 20 T 26/20 –, BeckRS 2020, 16586 m.w.N. zum Streitstand; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.08.2020 – VII ZB 39/19 –, WM 2020, 1880 Rn. 20 ff.). 2. Letztlich kann das aber hier dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat ergänzend einen beglaubigten Handelsregisterauszug über die Verschmelzung vorgelegt. Dieser Registerauszug ist grundsätzlich als Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet. Dem steht nicht entgegen, dass der Auszug bereits längere Zeit vor der Antragstellung eingeholt wurde. Nach Auffassung des Senats kommt es vielmehr im Rahmen des Nachweises der Rechtsnachfolge für die Klauselerteilung nach § 727 ZPO grundsätzlich nicht auf den Ausstellungszeitpunkt des vorgelegten Handelsregisterauszugs an. a) Die Frage ist allerdings umstritten. Der BGH hat in einer früheren Entscheidung zum Zustellungserfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO die Bedeutung der Aktualität des Nachweises betont und zur Begründung darauf abgestellt, dass „anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen in das Register erfolgten, welche der bescheinigten Rechtsnachfolge entgegenstehen“ (BGH, Beschl. v. 08.11.2012 – V ZB 124/12 –, BGHZ 195, 292 Rn. 9 zum Genossenschaftsregister; zust. MüKo-ZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 726 Rn. 47, der allerdings von der Offenkundigkeit des Handelsregisters ausgeht, a.a.O. Rn. 62). Die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze hat der BGH zwar in Teilen später wieder aufgegeben (BGH, Beschl. v. 13.10.2016 – V ZB 174/15 –, JR 2018, 32); das bezog sich jedoch nicht auf das Aktualitätserfordernis (a.a.O. Rn. 17). Zum Teil werden Anforderungen an die Aktualität des Nachweises auch mit einer Parallele zur Einholung eines Grundbuchauszugs durch den Notar nach § 21 BeurkG begründet (Ahrens NJW 2017, 413, 414, unter Verweis auf OLG Frankfurt DNotZ 1985, 244). In der Literatur ist das Aktualitätserfordernis im Rahmen des § 727 ZPO hingegen überwiegend auf Ablehnung gestoßen (Alff RPfleger 2013, 183, 185; Ulrici MittBayNot 2017, 417, 418; Volmer ZfIR 2017, 206, 207; Kindl JR 2018, 36, 38; Böttcher ZfIR 2018, 121; vgl. im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschl. v. 25.04.2005 – 31 W 27/05 –, juris, für eine 1 Jahr alte notarielle Registerbescheinigung nach § 21 BNotO). b) Dieser Gegenauffassung schließt sich der Senat an. Aus § 727 ZPO ergeben sich grundsätzlich keine besonderen Anforderungen an die Aktualität des Nachweises über die Rechtsnachfolge. aa) Nach dem Wortlaut des § 727 Abs. 1 ZPO beschränkt sich der erforderliche Nachweis auf den Eintritt der Rechtsnachfolge. Die Vorschrift stellt weder darauf ab, wie lange die Rechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Klauselantrags zurückliegt, noch darauf, von welchem Zeitpunkt der Nachweis stammt. Dass hingegen auch der Fortbestand der Rechtsnachfolge durch weitere Nachweise zu belegen wäre, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht (vgl. dazu auch Alff RPfleger 2013, 183, 185; Ulrici MittBayNot 2017, 417, 418). bb) Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls gegen besondere Aktualitätserfordernisse. Denn in anderen Fällen der Rechtsnachfolge bestehen keine derartigen Anforderungen. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretung steht außer Frage, dass zum Nachweis die Vorlage der (öffentlich beglaubigten) Abtretungserklärung genügt (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 727 Rn. 20 m.w.N.), unabhängig von deren Ausstellungsdatum. Dass der Zessionar im Folgenden Forderungsinhaber geblieben ist, muss er nicht nachweisen. Nichts anderes gilt für die Gesamtrechtsnachfolge im Erbwege, § 1922 BGB. Der Erbe hat nur die Erbfolge als solche zu beweisen, nicht den Fortbestand seiner Rechtsinhaberschaft. Dieser Nachweis muss nicht mit aktuellen Urkunden geführt werden. Zwar wird regelmäßig ein Erbschein vorgelegt werden, dessen bleibende Aktualität grundsätzlich dadurch gewährleistet wird, dass er bei späterer Unrichtigkeit einzuziehen wäre, § 2361 BGB. Zwingend ist das jedoch nicht. Vielmehr kann der Nachweis stattdessen auch mithilfe eines eröffneten öffentlichen Testaments erfolgen (Zöller/Seibel a.a.O. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 07.06.2005 – XI ZR 311/04 –, NJW 2005, 2779; vgl. auch § 35 Abs. 1 S. 2 GBO), und zwar unabhängig davon, wie lange die Testamentseröffnung zurückliegt. Dasselbe gilt allgemein, wenn die Rechtsnachfolge anders als durch einen Auszug aus dem Handelsregister nachgewiesen wird, etwa durch Verweis auf eine Veröffentlichung im amtlichen Gesetzblatt (vgl. dazu DNotI-Report 2014, 105, 107). Auch im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung – wie hier – wäre es zumindest theoretisch zulässig, den Nachweis durch andere Urkunden als einen Handelsregisterauszug zu führen. Dabei kann selbst ein indirekter Nachweis ausreichen: Denn nach allgemeinen Grundsätzen genügt es, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.08.2017 – VII ZB 23/14 –, MDR 2017, 1206 m.w.N.). Dem Rechtsnachfolger ausschließlich dann besondere Aktualitätserfordernisse abzuverlangen, wenn er als Nachweis das Handelsregister wählt, erscheint nicht gerechtfertigt. Auch ein Gläubiger, der aus einem älteren Vollstreckungstitel vorgeht oder aufgrund einer vor längerer Zeit erteilten Rechtsnachfolgeklausel vollstreckt, muss nicht von sich aus den Fortbestand der Rechtsinhaberschaft nachweisen (Alff RPfleger 2013, 183, 185; Ulrici MittBayNot 2017, 417, 418; Kindl JR 2018, 36, 38; Böttcher ZfIR 2018, 121). Umstände, die eine einmal eingetretene Rechtsnachfolge nachträglich wieder vernichten, sind vielmehr grundsätzlich vom Schuldner im Rahmen der Klage nach §§ 768, 767 ZPO geltend zu machen (BeckOK-ZPO/Ulrici, Stand: 01.09.2020, § 727 Rn. 23). Dasselbe gilt für den Eintritt auflösender Bedingungen (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 726 Rn. 14). cc) Auch Sinn und Zweck des Klauselerteilungsverfahrens begründen nicht zwingend ein Aktualitätserfordernis. Zwar erscheint es zweifellos erstrebenswert, dass die nach § 727 ZPO erteilte Vollstreckungsklausel möglichst den aktuellen Rechtszustand im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt. Jedoch prüft die klauselerteilende Stelle dies – wie ausgeführt – auch in anderen Fällen der Rechtsnachfolge nicht von Amts wegen. Zumindest im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge erscheint die Missbrauchsgefahr ohnehin gering: Falls die sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug ergebende Rechtsnachfolge nicht mehr aktuell ist, weil etwa in der Zwischenzeit eine weitere Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, wird der ursprüngliche Rechtsnachfolger in der Regel nicht mehr existieren, so dass ein Klauselantrag von seiner Seite eher fernliegt (vgl. Alff RPfleger 2013, 183, 185). Hingegen lässt sich der Nachweis der Rechtsnachfolge nicht ohne Weiteres anderen Vorgängen gleichstellen, die stärker vom Gesichtspunkt der Aktualität geprägt sind. Vielmehr hängt der Beweiswert einer Urkunde im Allgemeinen umso stärker von ihrer Aktualität ab, je volatiler die Umstände sind, auf die sie sich bezieht (vgl. zur notariellen Registerbescheinigung Diehn/Kilian, BNotO, § 21 Rn. 35). Deshalb erscheint es etwa sinnvoll, für die – veränderliche – Vertretungsbefugnis aktuelle Nachweise zu fordern; die Gesamtrechtsnachfolge unterliegt demgegenüber keinen so schnellen und häufigen Wechseln (Volmer ZfIR 2017, 206, 207). Ähnliches gilt für die Grundbucheinsicht des Notars nach § 21 BeurkG, deren Ziel es gerade ist zu gewährleisten, dass die Urkundsparteien ihre Verfügungen auf der Grundlage des aktuellen Rechtsstands treffen und nicht durch ihnen unbekannte Zwischenverfügungen geschädigt werden; das ist der Klauselerteilung nicht ohne Weiteres gleichzustellen. Auch darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass strengere Anforderungen an den Nachweis nicht nur zu vermehrtem Aufwand, sondern auch zu höheren Kosten beim Gläubiger führen, die letztlich vom Schuldner zu tragen sind, § 788 ZPO. Das zeigt sich beispielhaft am vorliegenden Fall eines Inkassounternehmens als Rechtsvorgänger, das über eine Vielzahl von Vollstreckungstiteln verfügt. Hier wird der Rechtsnachfolger nicht aus allen Titeln sofort vollstrecken, sondern – abhängig von den individuellen Vollstreckungsaussichten – über längere Zeiträume gestaffelt vorgehen. Müsste er dann in jedem Einzelfall erneut einen jeweils aktuellen Registerauszug beibringen, fielen die Kosten hierfür den jeweiligen Schuldnern zur Last. 3. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. 4. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen, weil die Beschwerdeentscheidung des Senats von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.