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Beschluss

10 W 74/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0116.10W74.23.00
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Leitsätze

1. Bei einem Kind ist die fehlende Altersreife der alleinige Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit. Für den Zeitpunkt des Hoferbfalls ist die Prognose zu stellen, dass der Minderjährige nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme rechtfertigt, dass er in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen werde.2. Die bloß innerfamiliäre Absprache, der Minderjährige solle künftig den elterlichen Betrieb übernehmen, kann ohne Hinzutreten sonstiger objektivierbarer Umstände keine ausreichende Prognosegrundlage schaffen.3. Für die Prognoseentscheidung kann nicht ohne weiteres auf die Entwicklungen nach dem Erbfall abgestellt werden. Deshalb reicht es im Allgemeinen nicht aus, wenn der Minderjährige erst nach dem Erbfall zunehmend intensiver auf dem elterlichen Hof mitwirkt, an Fortbildungen bei der Landwirtschaftskammer teilnimmt und im Laufe des Verfahrens vermehrt Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft ansammelt. Wenn diese Entwicklungen im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht absehbar waren, haben sie bei der Prognoseentscheidung außen vor zu bleiben. Andernfalls würde dies eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund seiner Altersreife nicht wirtschaftsfähigen Hofprätendenten bedeuten, weil dem potentiellen Hoferben, dem die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO nicht zugutekommt, eine Lehrphase nach dem Erbfall grundsätzlich nicht zugebilligt wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers K. B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Warendorf vom 21. Februar 2023 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Hof des Erblassers, eingetragen im Grundbuch von Y., Blatt #, Amtsgericht Warendorf, gemäß § 10 HöfeO verwaist ist und der Antragsteller K. B. den Hof nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch allein geerbt hat.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.878,24 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Kind ist die fehlende Altersreife der alleinige Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit. Für den Zeitpunkt des Hoferbfalls ist die Prognose zu stellen, dass der Minderjährige nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme rechtfertigt, dass er in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen werde.2. Die bloß innerfamiliäre Absprache, der Minderjährige solle künftig den elterlichen Betrieb übernehmen, kann ohne Hinzutreten sonstiger objektivierbarer Umstände keine ausreichende Prognosegrundlage schaffen.3. Für die Prognoseentscheidung kann nicht ohne weiteres auf die Entwicklungen nach dem Erbfall abgestellt werden. Deshalb reicht es im Allgemeinen nicht aus, wenn der Minderjährige erst nach dem Erbfall zunehmend intensiver auf dem elterlichen Hof mitwirkt, an Fortbildungen bei der Landwirtschaftskammer teilnimmt und im Laufe des Verfahrens vermehrt Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft ansammelt. Wenn diese Entwicklungen im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht absehbar waren, haben sie bei der Prognoseentscheidung außen vor zu bleiben. Andernfalls würde dies eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund seiner Altersreife nicht wirtschaftsfähigen Hofprätendenten bedeuten, weil dem potentiellen Hoferben, dem die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO nicht zugutekommt, eine Lehrphase nach dem Erbfall grundsätzlich nicht zugebilligt wird. Auf die Beschwerde des Antragstellers K. B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Warendorf vom 21. Februar 2023 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Hof des Erblassers, eingetragen im Grundbuch von Y., Blatt #, Amtsgericht Warendorf, gemäß § 10 HöfeO verwaist ist und der Antragsteller K. B. den Hof nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch allein geerbt hat. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.878,24 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob ein im Grundbuch von Y. eingetragener Hof im Sinne von § 10 HöfeO zum Zeitpunkt des Erbfalls im März 2019 verwaist war und deshalb nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts an den Antragsteller vererbt worden ist. Hintergrund des Verfahrens ist der Erbfall nach dem am 00.00.2019 mit letztem Wohnsitz in Y.-M. verstorbenen Landwirts Z. B.. Im Nachlass des Erblassers befand sich neben hoffreiem Vermögen der im Grundbuch eingetragene Hof (P.-straße *, N01 Y.; Grundbuch von Y. Blatt #, Grundstück Gemarkung M., G01). Dieser hat eine Größe von 10,4601 ha. Weitere 6,5 ha sind hinzu gepachtet. Auf dem Hof wurden etwa 60 Mastbullen gehalten, auf den Ackerflächen wurde Mais und Getreide angebaut. Der Erblasser hat mehrere privatschriftliche Testamente verfasst. In allen drei Testamenten, vom 25. September 1987, 12. November 2003 und 28. April 2014, setzte er seinen Bruder K. B., den Antragsteller, zum alleinigen Erben ein. Neben dem Antragsteller hatte der Erblasser noch drei weitere Geschwister. Dies sind Frau N. F., geboren am 00.00.1957, Frau E. B., geboren am 00.00.1960 sowie Frau U. C., geboren am 00.00.1971. Der Beteiligte zu 2 ist das älteste von drei Kindern der Frau U. C.. Seine zwei jüngeren Geschwister sind L. (geboren 2006) und V. (geboren 2008) C.. N. F. hat zwei Kinder, die 1992 geboren Tochter Q. sowie den 1995 geborenen A. F.. Q., die in ihrer Kindheit zusammen mit ihrem Bruder viele Ferienzeiten auf dem Hof verbracht haben soll, arbeitet als Physiotherapeutin, A. als Elektriker. Der Beteiligte X. C. wurde am 00.00.2004 geboren, war zum Erbfall mithin noch 14 Jahre alt, hat seine Schulausbildung mit der Fachoberschulreife abgeschlossen und anschließend eine Ausbildung zum Elektroniker für Haus- und Energietechnik begonnen, die er in diesem Jahr abschließen wird. Er ist auf dem im Nebenerwerb betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Eltern (H.-straße „, N01 Y.) aufgewachsen. Auf diesem Betrieb wurde noch bis ins Jahr 2021 Ackerbau und Viehwirtschaft betrieben. Es handelte sich um einen Hof mit 24 ha Ackerfläche und einer Rindermast. Die Bewirtschaftung des Hofes – das betrifft vor allem die Tierhaltung – ist im Jahr 2021 zurückgefahren worden. Eine Fläche von 18 ha wird weiterhin bewirtschaftet. Vor dem Senat ist bereits ein Verfahren anlässlich des Erbfalls anhängig gewesen (33 Lw 37/19, 10 W 60/20). In diesem Verfahren beantragte der Antragsteller einen Erbschein sowie ein entsprechendes Hoffolgezeugnis. Betreffend das hoffreie Vermögen wurde der Antragsteller als Alleinerbe bestätigt, hinsichtlich des Hoffolgezeugnisses wurde der Antrag hingegen mangels feststellbarer Wirtschaftsfähigkeit rechtskräftig abgelehnt. Grundlage dessen war der Anhörungstermin vor dem Senat am 20. April 2021. In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Warendorf (33 Lw 124/21) beantragte daraufhin der Beteiligte zu 2 im Dezember 2021, ihm das Hoffolgezeugnis für den Hof Y., Blatt #, zu erteilen. In diesem Verfahren vertritt der dortige Antragsteller unter näherer Darlegung im Übrigen die streitige Auffassung, zum Zeitpunkt des Erbfalls im März 2019 wirtschaftsfähig gewesen zu sein. Eine Entscheidung in dieser Sache steht noch aus, nachdem der Antragsteller das hiesige Feststellungsverfahren eingeleitet hat. Jedenfalls aber wurde in diesem Verfahren eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer eingeholt, die zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass der Antragsteller X. C. über genügend landwirtschaftlich-technische Fähigkeiten verfüge. Durch ergänzende Kurse könne der Antragsteller die erforderlichen kalkulatorischen Kenntnisse erwerben, um den Hof ordnungsgemäß bewirtschaften zu können und als wirtschaftsfähig zu gelten. Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist der das Verfahren einleitende Schriftsatz vom 25. April 2022. Darin begehrt der Antragsteller K. B. die Feststellung, dass der Hof des Erblassers, eingetragen im Grundbuch von Y., Bl. #, Amtsgericht Warendorf, gemäß § 10 Höfeordnung verwaist ist und der Antragsteller K. B. auch den Hof nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch allein geerbt hat. In diesem Verfahren vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass kein wirtschaftsfähiger Abkömmling vorhanden sei. Die Schwester U. C. habe eine Ausbildung zur Malergesellin absolviert und sei ausschließlich als solche tätig. Auch die Kinder der Frau C. seien nicht wirtschaftsfähig. Dies gelte auch für den Antragsteller im Hoffolgezeugnisverfahren, den hiesigen Beteiligten X. C.. Der Beteiligte X. C. tritt dem entgegen. Richtig sei, dass die weiteren Geschwister des Erblassers, seine Mutter U. C. und seine Tante E. B., nicht wirtschaftsfähig seien. Er jedoch sei gemäß den Feststellungen der Landwirtschaftskammer aus dem Verfahren 33 Lw 124/21 wirtschaftsfähig. Abgesehen von der mangelnden Altersreife sei er in der Lage, die vollständige Wirtschaftsfähigkeit zu erlangen. Die Schwester des Erblassers, Frau N. F., hat gemeint, der hiesige Beteiligte zu 2 X. C. sei nicht wirtschaftsfähig. Das hat sie im Verfahren näher begründet. Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten X. C. in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2022 durch Vertreter der Landwirtschaftskammer zur Wirtschaftsfähigkeit befragen lassen (Blatt 41 ff. der Akte erster Instanz). Im Nachgang dazu hat die Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgegeben. Zusammengefasst hat sie darin ausgeführt, dass die Beantwortung der Fragen durch den Beteiligten X. C. Indizien erkennen lasse, dass er im fachpraktischen Teil genügend ausbaufähige Grundlagen für die Wirtschaftsfähigkeit aufweise. Bei den organisatorisch kalkulatorischen Kenntnissen, welche für die selbständige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung des von ihm zu übernehmenden Hofes ebenso gefordert seien, bedürfe es der Schulung und Festigung. Aufgrund der landwirtschaftlichen Prägung und des landwirtschaftlichen Grundwissens von Herrn C. könnten/sollten die organisatorisch kalkulatorischen Kenntnisse durch Fort- und Weiterbildung erworben werden (Blatt 51 der Akte erster Instanz). Mit Beschluss, erlassen am 21. Februar 2023, hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag des Antragstellers K. B. zurückgewiesen, weil der Hof im Hinblick auf den Beteiligten X. C. nicht als verwaist gelte. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die fehlende Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten X. C. unerheblich sei, weil sie allein auf seine mangelnde Altersreife beruhe, § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO. Ein Indiz für die Erlangung der Wirtschaftsfähigkeit sei, dass der Beteiligte X. C. auf dem elterlichen Hof aufgewachsen sei und dort in der Landwirtschaft mitgearbeitet habe. Von der Größe her entspreche dieser Hof dem zu vererbenden Hof. Eine handwerkliche Berufsausbildung stünde nicht entgegen, weil der Hof ohnehin nur im Nebenerwerb bewirtschaftet werden würde. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hätten sich die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegenden Indizien für den Erwerb einer Wirtschaftsfähigkeit bis zum heutigen Zeitpunkt bestätigt. Auch wenn bezüglich der zu erstellenden Prognose grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei, sei von Bedeutung, ob sich die Prognose im Nachhinein als richtig erwiesen habe. Das sei hier der Fall. Der Beteiligte bewirtschafte im elterlichen Betrieb eine Fläche von etwa 18 ha Ackerland mit und sei dort als Hofnachfolger vorgesehen. Er verfüge im Bereich des Ackerbaus über durchschnittliche Kenntnisse. Das landwirtschaftliche Fachwissen stelle eine brauchbare Grundlage für die Bewirtschaftung des Betriebs in der konkreten Größenordnung dar. Gegen diesen am 28. Februar 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. März 2023 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er seine bisherigen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, es habe zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Indiz für die Annahme bestanden, der Beteiligte X. C. werde die Wirtschaftsfähigkeit erreichen und in die Wirtschaftsfähigkeit hineinwachsen. Bestritten werde, dass er bei seinen Eltern auf dem Hof mitgearbeitet habe. Außerdem beabsichtige er weiterhin in seinem erlernten Beruf als Elektriker zu arbeiten, was belege, dass er die Voraussetzungen zur Eigenbewirtschaftung und selbständigen Führung des Hofes nicht erfülle. Der elterliche Betrieb sei keine Stütze für das Hineinwachsen in die Landwirtschaft. Die Bullenmast sei seit längerer Zeit aufgegeben, 1/3 der Ackerflächen fremdverpachtet, im Übrigen würden diese vom Vater des Beteiligten X. C. bewirtschaftet. Es hätte im Übrigen an Detailkenntnissen des Beteiligten X. C. gefehlt. Ertragserwartungen und Preisniveau seien nicht bekannt gewesen, Detailkenntnisse im Bereich der Düngung hätten nicht vorgelegen, der Erntezeitpunkt der Wintergerste sei falsch eingeschätzt worden. Die Beschwerdeschrift hat das Landwirtschaftsgericht an die Landwirtschaftskammer mit der Bitte um eine ergänzende Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 18. April 2023 (Blatt 141 der Akte erster Instanz) hat diese die zusammenfassenden Ausführungen aus der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Kenntnisse zur Darlegung der Wirtschaftsfähigkeit hätten zum Zeitpunkt der Befragung aus Sicht der Landwirtschaftskammer nicht vollumfänglich vorgelegen. Ob dieses Ergebnis zum Nachweis des Hineinwachsens eines Minderjährigen in die Wirtschaftsfähigkeit ausreichen würde oder nicht, obliege nicht ihrer Entscheidung. Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat das Landwirtschaftsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, der Beteiligte X. C. sei allein aufgrund fehlender Altersreife am 00.00.2019 nicht wirtschaftsfähig gewesen. Er sei zum Zeitpunkt des Erbfalls gerade = Jahre alt geworden und noch Schüler, lebte aber auf dem seinerzeit noch aktiv betriebenen Hof seiner Eltern, der dem streitgegenständlichen Hof von der Größe her ähnlich sei. Wenngleich bestritten sei, dass dieser auf dem elterlichen Hof mitgearbeitet habe, sei dies nach allgemeiner Lebenserfahrung in kleineren landwirtschaftlichen Betrieben als sehr wahrscheinlich anzunehmen. Die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalls würden insgesamt die Prognose rechtfertigen, dass dieser in die Landwirtschaft hineinwachsen werde, was sich entsprechend den Feststellungen im angegriffenen Beschluss auch grundsätzlich bestätigt habe. Dass der Beteiligte zu 2 auch eine außerlandwirtschaftliche Ausbildung begonnen habe, sei angesichts des Umstandes, dass weder der hier gegenständliche noch der elterliche Hof allein aufgrund ihrer Größe die Gewähr bieten würden, als Haupterwerbsbetrieb auskömmlich zu sein, nachvollziehbar. Ergänzend hat der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz erneut auf das Vorbringen der Beschwerdeschrift hingewiesen, wonach der Beteiligte zu 2 durch seine Schulausbildung und seine Lehre als Haus- und Gebäudetechniker nicht in die Landwirtschaft hinein, sondern aus ihr herausgewachsen sei. Das Landwirtschaftsgericht habe daraus die unzutreffenden Schlüsse gezogen, was näher ausgeführt wird. Im Übrigen hat der Antragsteller zwei Aussetzungsanträge gestellt und dies mit der Vorgreiflichkeit der jeweiligen nun eingeleiteten Verfahren begründet. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG i.V.m. §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Hof verwaist ist. Denn ist kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt, so vererbt sich der Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts (vgl. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/v. Jeinsen, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 10 Rn. 1; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 1999 – 7 W (L) 19/99 –, Rn. 9, juris). In diesem Fall wäre der Antragsteller aufgrund der ihn begünstigenden Testamente alleiniger Hoferbe (vgl. auch OLG Oldenburg v. 3. 3. 67 3 Wlw 2/67, FHZivR 14 Nr. 4480, beck-online), auch wenn er nicht wirtschaftsfähig wäre (vgl. Kroiß/Horn/Solomon, NachfolgeR/Graß, 3. Aufl. 2023, HöfeO § 10 Rn. 3). 2. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Ausgangspunkt für die Begründetheit der Beschwerde ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 10 HöfeO vorliegen, mithin, dass der Hof im Sinne dieser Vorschrift verwaist ist. Ein solcher Antrag ist nach § 11 Abs. 1 lit. g HöfeVfO statthaft, das Landwirtschaftsgericht war für diesen Antrag zuständig (vgl. Düsing/Martinez/Düsing, 2. Aufl. 2022, HöfeVfO § 11 Rn. 29). Der Senat kann im vorliegenden Fall feststellen, dass keine Angehörigen vorhanden sind, die nach den §§ 5, 6 HöfeO zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären und das aus rechtlichen Gründen sämtliche übrigen berücksichtigungsfähigen Verwandten aus der Hoferbfolge ausscheiden, namentlich, weil ihnen die notwendige Wirtschaftsfähigkeit fehlt. Hierzu im Einzelnen: a) Eine vorrangig zu berücksichtigende wirksame Bestimmung eines Hoferben besteht nicht. Zwar ist der Antragsteller durch den Erblasser in sämtlichen testamentarischen Verfügungen zu seinem Hoferben bestimmt worden. Wie im Senatstermin mit den Verfahrensbeteiligten erörtert, ist hingegen von der mangelnden Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers auch im hiesigen Verfahren auszugehen. Von der mangelnden Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers hat sich der Senat – in anderer Besetzung – durch Beschluss vom 28. April 2021 (10 W 60/20, allerdings ohne Bindungswirkung, vgl. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 18 Rn. 8; Senat, Beschluss vom 11. April 2022 – I-10 W 31/22 –, Rn. 17, juris) – überzeugt. Neben mangelnden Kenntnissen in der Feldbestellung verfügte der Antragsteller auch nicht zumindest über ausreichende theoretische Kenntnisse, die ihm eine Eigenbewirtschaftung der Flächen ermöglicht hätten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat diesbezüglich auf seine Ausführungen in diesem Verfahren Bezug (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2021 – I-10 W 60/20 –, Rn. 52 ff., juris). Diese sind im hiesigen Antragsverfahren weder von den übrigen Beteiligten noch vom Antragsteller in Frage gestellt worden, was im Senatstermin vom 16. Januar 2024 erörtert wurde. Anhaltspunkte dafür, im Rahmen der Amtsaufklärung die Feststellung des Senats aus dem Beschluss vom 28. April 2021 in Frage zu stellen und eine Aufklärung in Bezug auf die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Erbfalls anzustrengen, fanden sich nicht. Diese ergaben sich auch nicht dadurch, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die Aussetzung des hiesigen Verfahrens gestützt auf ein eingeleitetes Feststellungsverfahren beantragt hat, mit welchem er – entgegen der Auffassung des Senats aus dem vorgenannten Beschluss aus dem Jahr 2021 – seine Wirtschaftsfähigkeit festgestellt wissen will. Allein die formale Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens ohne Hinzutreten eines weitergehenden – hier fehlenden – Sachvortrages gibt dem Senat keine Veranlassung, eine ergänzende Amtsaufklärung in Bezug auf die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zu veranlassen. b) Scheidet eine testamentarische Erbfolge damit aus, ist die 4. Gesetzliche Hoferbenordnung nach § 5 Ziffer 4 i.V.m. § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO zu prüfen, innerhalb derer ebenfalls kein wirtschaftsfähiger Hoferbe vorhanden ist. Weil im Bezirk des Amtsgerichts Warendorf Ältestenrecht gilt (vgl. 2. Verordnung zur Feststellung des Erbbrauchs (Nordrhein-Westfalen), abgedruckt in Lüdtke-Handjery / von Jeinsen, Höfeordnung, 3. Anhang Gesetzes- und Verordnungstexte, beck-online), wäre zunächst die im Jahr 1957 geborene Beteiligte N. F. als ältestes Geschwisterkind die nächstberufene gesetzliche Hoferbin in dieser Ordnung. Für die Erbfolge der Geschwister und ihrer Abkömmlinge gelten die Grundsätze der Erbfolge nach Stämmen (Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/v. Jeinsen, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 6 Rn. 84). Ist die älteste Schwester N. F. weggefallen, so treten zunächst ihre beiden Abkömmlinge Q. und A. an ihre Stelle, erst danach die weiteren Geschwister des Erblassers, wobei jeweils das älteste Geschwisterkind vorrangig zu berücksichtigen ist. aa) Es kann weder bezüglich der ältesten Schwester des Erblassers – die gelernte Bürokauffrau Frau N. F. – noch ihrer beiden im Jahr 1992 und 1995 geborenen Kinder Q. und A. F. die Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls festgestellt werden. Der Senat verkennt nicht, dass Frau F. im beigezogenen Hoffolgezeugnisverfahren des X. C. hat ausführen lassen, sie sei auf dem Hof der Eltern aufgewachsen, bis sie / Jahre alt sei. Sie habe in ihrer Jugend und auch als junge Frau dort immer mitgearbeitet und daher durchaus eine Beziehung zur Landwirtschaft und auch Kenntnisse hinsichtlich der Bewirtschaftung eines Betriebes im Nebenerwerb erlangt. Neben weiteren Ausführungen zu ihrer Tätigkeit auf dem Hof räumt die als Buchhalterin tätige Beteiligte F. letztlich aber ihre fehlende Wirtschaftsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erbfalls ein, wenn sie weiter ausführen lässt, noch fehlende Kenntnisse bezüglich der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch entsprechende Kurse bei der Landwirtschaftskammer zu erwerben (Schriftsatz vom 31. März 2022, Blatt 68 f. der beigezogenen Akte AG Warendorf, 33 Lw 124/21). Es gibt danach keine Anhaltspunkte dafür, die auf eine Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten F. im maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls hindeuten könnten. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kinder der Frau F.. Soweit diese in ihren Stellungnahmen im beigezogenen Hoffolgezeugnisverfahren des X. C. (33 Lw 124/21 Amtsgericht Warendorf) ausgeführt haben, schon immer einen sehr starken Bezug zum Hof gehabt, gemeinsam viele Ferienzeiten auf dem Hof verbracht und dabei auch bei der Versorgung der Tiere und auf dem Acker und dem Feld mitgearbeitet zu haben, geben diese Ausführungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitergehende Aufklärungsmaßnahmen in Bezug auf die Wirtschaftsfähigkeit der Abkömmlinge von Frau F.. Dabei hat der Senat vor allem in den Blick genommen, dass Q. F. als Physiotherapeutin ausgebildet wurde und A. F. als Elektriker arbeitet, beide mithin landwirtschaftsfremde Berufe erlernt haben. Die Anwendung von § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO kommt weder in Bezug auf den zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 23 Jahre alten A. F. noch hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Erbfalls 26 Jahre alten Q. F. in Betracht. Im Hinblick auf die geringe Größe des im Nebenerwerb betriebenen Hofes des Erblassers war zu erwarten, dass ein potentieller Hoferbe die Wirtschaftsfähigkeit spätestens nach Abschluss einer Ausbildung zum Nebenerwerbslandwirt erlangt haben würde. Das wäre vor Erreichen des 23. Lebensjahres zu erwarten gewesen. bb) Die weitere Schwester des Erblassers, Frau E. B., die keine Nachkommen hat, war im Zeitpunkt des Erbfalls ebenfalls nicht wirtschaftsfähig. Ihre Stellungnahme vom 5. Februar 2022, ebenfalls im beigezogenen Parallelverfahren, die ohnehin keine Anhaltspunkte für eine fachliche Qualifikation aufweist, hat dies unter Hinweis auf eine bestehende Angststörung bestätigt (zur Frage personenbedingter Gründe der Wirtschaftsunfähigkeit vgl. Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. 2019, § 6 HöfeO Rn. 112 ff.). Keiner der Verfahrensbeteiligten geht im Übrigen von der Wirtschaftsfähigkeit von Frau E. B. aus. cc) Hinweise auf eine Wirtschaftsfähigkeit von Frau U. C., Mutter des Beteiligten X. C., finden sich gleichfalls nicht. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Beteiligten, der durch den Inhalt auch der beigezogenen Akten bestätigt wird, sind Anhaltspunkte für eine Wirtschaftsfähigkeit der Mutter des Beteiligten X. C. trotz der Bewirtschaftung des Hofes durch ihren Mann im Nebenerwerb nicht ersichtlich. Der Senat hat keine Anhaltspunkte daran zu zweifeln, dass die Erklärung des Beteiligten X. C. aus dem Verfahren 33 Lw 124/21, seiner Mutter fehle die Wirtschaftsfähigkeit (Seite 2 der Antragsschrift vom 6. Dezember 2021, Blatt 3 der Akte) falsch sein könnte. Sie sind im hiesigen Verfahren auch wiederholt worden (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 12. Mai 2022, Blatt 17 der Akte erster Instanz). dd) Der Senat kann darüber hinaus nicht feststellen, dass in Bezug auf den Beteiligten X. C. allein mangelnde Altersreife der Grund seiner fehlenden Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls im März 2019 ist. (1) Nach § 6 Abs. 7 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. An das Vorliegen der Anforderungen zur Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit ist ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, um die Privilegierung des Hoferben zu rechtfertigen (Senat, Beschl. v. 28.9.2010 – 10 W 39/10, BeckRS 2012, 3754, beck-online). Der Beteiligte X. C. als Erbanwärter scheidet gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO wegen zum Erbfall bestehender Wirtschaftsunfähigkeit dabei nur dann nicht aus, wenn allein seine mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist. Die Höfeordnung sieht zwar bei einem Kind von der Wirtschaftsfähigkeit insofern ab, als diese ihren alleinigen Grund in der mangelnden Altersreife hat (vgl. v. Jeinsen in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 6 Rn. 114, 125). Das bedeutet allerdings, dass die fehlende Altersreife bei einem Kind der alleinige Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit ist und für den Zeitpunkt des Hoferbfalls die Prognose zu stellen ist, dass der Minderjährige nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme rechtfertigt, dass er in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen werde (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – I-10 W 26/13 –, Rn. 45, juris). Hierbei kommt es grundsätzlich auf die Veranlagung und die Verhältnisse an, wie sie beim Hoferbfall vorliegen und sich ohne Rücksicht auf den Erbfall entwickelt haben würden. Die voraussichtliche Wirtschaftsfähigkeit muss mithin im Zeitpunkt des Hoferbfalls vorliegen (vgl. v. Jeinsen in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 6 Rn. 115, 104; Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – I-10 W 26/13 –, Rn. 48, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 30. September 2020 – 10 W 6/20 (Lw) –, Rn. 23, juris). Dabei sind ebenso wie an die Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit (Wöhrmann/Graß, Landwirschaftserbrecht, 11. Aufl. 2019, § 6 HöfeO Rn. 108) auch an die hier zu stellende Prognose strenge Maßstäbe anzulegen (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 11. August 2021 – 10 W 24/19 (Lw) –, Rn. 69, juris). Mit voller Sicherheit wird sich die künftige Entwicklung zwar nicht voraussehen lassen, (vgl. Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/v. Jeinsen, 11. Aufl. 2015, HöfeO § 6 Rn. 117), sodass eine zweifelsfreie Feststellung schon im Hinblick auf die naturgemäß einer Prognoseentscheidung zugrundeliegenden Unsicherheiten nicht verlangt werden kann. Die funktionelle Gleichsetzung der Wirtschaftsfähigkeit des Volljährigen mit der vorbeschriebenen Erwartung künftiger Wirtschaftsfähigkeit gebietet allerdings, dass auch die Erwartung des Hineinwachsens mit zumindest einer gewissen Wahrscheinlichkeit positiv festzustellen ist und es daher nicht ausreicht, wenn das Hineinwachsen lediglich nicht auszuschließen ist (OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.9.2009 – 10 W 4/08, BeckRS 2011, 10696, beck-online). (2) Bei umfassender Würdigung sämtlicher zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Indizien vermag der Senat eine solche Wahrscheinlichkeit des Hineinwachsens des Beteiligten X. C. in die Wirtschaftsfähigkeit nicht festzustellen. Für eine positive Prognoseentscheidung sprechen zwar die äußeren Umstände, unter denen der Beteiligte X. C. zum Zeitpunkt des Erbfalls aufwuchs. Seine Eltern bewirtschafteten zur damaligen Zeit eine zum Hof des Erblassers durchaus vergleichbare landwirtschaftliche Besitzung, die ca. 45 ha Ackerland und zu Beginn eine Rindermast mit bis zu 100 Tieren umfasste. Dort wuchs der Beteiligte X. C. gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern auf und hat zur vollen Überzeugung des Senats auch bereits umfangreiche praktische Erfahrungen sowohl in der Bestellung von Äckern als auch in der Handhabung von Tieren bei der Bewirtschaftung einer Bullenmast gesammelt. Der Senat geht nach eigener persönlicher Anhörung des Beteiligten X. C. in der Sitzung vom 16. Januar 2024 davon aus, dass er seine praktischen Erfahrungen gerade auf dem Hof seiner Eltern sammelte und insoweit – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vertreters der Landwirtschaftskammer – im Zeitpunkt seiner Anhörung bereits erhebliche praktische Kenntnisse im Bereich der Landwirtschaft vorzuweisen hatte. Seine Schilderungen waren anschaulich und zeigten im praktischen Bereich erhebliche Kenntnisse, während gerade im kalkulatorischen Bereich erhebliche Defizite weiterhin festzustellen waren. Es kann auch unterstellt werden, dass der Beteiligte X. C. gegenüber seinen beiden Geschwistern größere Erfahrungen in der praktischen Bewirtschaftung des elterlichen Hofes gesammelt hat, vielleicht auch, weil er hier die im Verhältnis zu seinen jüngeren Geschwistern größere Neigung zur Landwirtschaft gezeigt hat. Allein diese Umstände genügen jedoch nicht, um in diesem konkreten Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen. Denn dass der zum Zeitpunkt des Erbfalls gerade noch ! Jahre alte Beteiligte X. C. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt anstreben wird, war allein unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, die sich auf das Aufwachsen in einer landwirtschaftlich geprägten Umgebung zusammenfassen lassen, nicht feststellbar. Es kam im hiesigen Fall allenfalls in Betracht, dass eines der Kinder der Familie C. den Hof später ebenfalls im Nebenerwerb betreiben wird. Denn in der heutigen Zeit sind immer mehr Landwirte auf Zusatzeinkommen angewiesen, um ihren Betrieb zu erhalten oder ein einigermaßen ausreichendes Einkommen zu erzielen. So lag ausweislich der Landwirtschaftszählung 2020 des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2010 der Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit Einkommenskombinationen bei einem Drittel und damit neun Prozentpunkte niedriger als im Jahr 2020. Angesichts dieser senatsbekannten Entwicklung in der Landwirtschaft und der Größe des Hofes war auch für die Kinder der Familie C. allenfalls eine Fortführung des elterlichen Hofes im Nebenerwerb in Erwägung zu ziehen, weil eine ausreichende Existenzgrundlage nur durch die Bewirtschaftung des Hofes nicht bestand. Eine solche Fortführung im Nebenerwerb ist aber eher unwahrscheinlich, weil eine ausreichende Existenzgrundlage damit nicht geschaffen werden kann (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 11. August 2021 – 10 W 24/19 (Lw) –, Rn. 75, juris), weshalb es neben einem landwirtschaftsnahen Aufwachsen zusätzlicher Anhaltspunkte dafür bedarf, dass gerade einer der Abkömmlinge des Nebenerwerblandwirts diese Tätigkeit gleichfalls fortführen wird. Schon der Vater des X. C. hat den Hof lediglich im Nebenerwerb betrieben, hauptberuflich ist er als Schlosser tätig. Angesichts dessen ist von seinen Kindern eher nicht zu erwarten gewesen, dass sie später eine landwirtschaftliche Ausbildung anstrengen werden oder auf sonstige Weise die Wirtschaftsfähigkeit erreichen. In einer solchen Situation war vielmehr wahrscheinlicher, dass jedes der Kinder – und so auch der Beteiligte X. C. – sich eine andere Einkommensquelle erschließt, um später über gesicherte finanzielle Verhältnisse zu verfügen. Ohne dabei den Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls zu verlieren, hat sich dies nach Anhörung des Beteiligten X. C. vor dem Senat auch bestätigt. Er hat gerade im Hinblick auf die finanziellen Unsicherheiten eine seinen technischen Neigungen entsprechende Ausbildung gesucht und in der Lehre zum Elektriker gefunden, die er mit vorzeigbaren Ergebnissen demnächst abschließen wird. Über die verbreitete Übung hinaus, dass ein Kind bei seinen Eltern, von denen der Vater einen Hof im Nebenerwerb betreibt, landwirtschaftsnah aufwächst und dabei auch praktische Erfahrungen in sämtlichen Bereichen des Hoflebens sammelt, sind sonstige Anhaltspunkte, die eine entsprechende Prognoseentscheidung rechtfertigen, in Bezug auf den Beteiligten X. C. nicht feststellbar. Auch wenn nach seinen Ausführungen schon im Zeitpunkt des Erbfalls Überlegungen vorgelegen haben, dass er den Hof seiner Eltern später im Nebenerwerb übernehmen sollte, so hat er im Übrigen auch unter näherer Darlegung zu den notwendigen Investitionskosten auf dem elterlichen Hof dargelegt, dass ihm der Hof zunächst allenfalls in einem deutlich reduzierten betrieblichen Umfang übergeben werden soll, um ihn im Hinblick auf eine landwirtschaftsfremde Ausbildung nicht zu überfordern. Dass damit bereits im Jahr 2019 ausreichend abgestimmt war, dass der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch !jährige Beteiligte X. C. den Hof seiner Eltern als Nebenerwerbslandwirt übernehmen wird, lässt sich mit diesen allgemeinen Ausführungen hingegen nicht feststellen. Jedenfalls vermag eine solche innerfamiliäre Absprache ohne Hinzutreten sonstiger objektivierbarer Umstände keine ausreichende Prognosegrundlage zu schaffen. Mangelt es damit im Zeitpunkt des Erbfalls mit Ausnahme der vorgenannten allgemeinen Umstände – ein landwirtschaftsnahes Aufwachsen auf einem im Nebenerwerb betriebenen Hof sowie Überlegungen zur allenfalls reduzierten Hofübergabe auf den Beteiligten C. – im Übrigen an hinreichenden Anhaltspunkten für die zu erstellende Prognoseentscheidung, ist es dem Senat im Hinblick auf die einschneidende Sonderrolle der Vererbung eines Hofes nach der Höfeordnung (vgl. Gerlach-Worch: Wer erbt den Hof?, ErbR 2022, 970 (977)) verwehrt, zur Füllung dieser Lücke auf die weiteren Entwicklungen erst nach dem Erbfall abzustellen. Der Senat kann damit die erforderliche Prognose des Hineinwachsens in die Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls nicht dadurch treffen, dass der Beteiligte X. C. nach dem Erbfall zunehmend intensiver auf dem elterlichen Hof mitgewirkt hat, im März und September 2022 an Fortbildungen bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Grundfütterung sowie dem Erkennen von Weideparasiten teilnahm, im Laufe des vorliegenden Verfahrens nunmehr auch vermehrt kalkulatorische Kenntnisse ansammelt und im Herbst dieses Jahres mit einer Ausbildung zum Nebenerwerbslandwirt beginnen wird. Diese Entwicklungen waren im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht absehbar und haben daher bei der Prognoseentscheidung außen vor zu bleiben. Andernfalls würde dies eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund seiner Altersreife nicht wirtschaftsfähigen und auch heute weiterhin nicht wirtschaftsfähigen Hofprätendenten bedeuten, während einem anderen potentiellen Hoferben, dem die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO nicht zugutekommt, eine Lehrphase nach dem Erbfall nicht zugebilligt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2021 – I-10 W 60/20 –, Rn. 51, juris unter Hinweis auf OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2011 – 7 W 126/10 (L) –, Rn. 43, juris). ee) In Bezug auf die Geschwister des Beteiligten X. C. ist eine entsprechende Prognoseentscheidung noch weniger zu treffen. Weder in Bezug auf L. C., geboren am 00.00.2006, noch bezüglich seiner Schwester V. C., geboren am 00.00.2008, sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Prognoseentscheidung auf sie bezogen anders ausfällt als bezüglich des Beteiligten X. C.. Bis auf den Umstand, dass beide ebenfalls auf dem elterlichen Nebenerwerbshof landwirtschaftsnah aufwachsen, sind sonstige prognoserelevante Umstände in Bezug auf beide Geschwister des Beteiligten X. C. nicht ersichtlich. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Der Antragsteller hat durch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens die Klärung der Rechtsfrage eingeleitet, ob der Hof verwaist ist im Sinne der Höfeordnung, der Beteiligte C. hat sich demgegenüber maßgeblich als potentieller Hoferbe positioniert. Deshalb hat es der Senat als gerechtfertigt angesehen, die Gerichtskosten hälftig zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten X. C. zu teilen. Einen Grund, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise vom Beteiligten X. C. zu erstatten sind, hat der Senat nicht festgestellt. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Die Privilegierung in § 48 GNotKG ist nach ihrem Zweck, die Erhaltung und die Fortführung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zu ermöglichen, auf den vorliegenden Feststellungsantrag anzuwenden, weil es dem Antragsteller letztlich auf die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes des Erblassers als dessen gesetzlicher Erbe ankommt. Der Geschäftswert entspricht damit dem 4-fachen Einheitswert in Höhe von 28.300,00 DM bzw. 14.469,56 €. 3. Gründe, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, sind nicht gegeben, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung von bereits geklärten Voraussetzungen zur Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben und den dazu normierten gesetzlichen Ausnahmeregelungen sowie der Würdigung im Tatsächlichen angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls unter diese Voraussetzungen.