Beschluss
10 W 4/20
OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO prüft das Beschwerdegericht grundsätzlich nur, ob auf der Grundlage der materiellrechtlichen Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts ein Aussetzungsgrund vorliegt oder nicht. Es überprüft also nur die Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens, nicht die Entscheidungserheblichkeit.(Rn.8)
2. Die verwaltungsrechtliche Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) ist nicht ohne Weiteres einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen; insbesondere steht sie der Fälligkeit nicht entgegen.(Rn.11)
3. Die deliktische Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB) besteht gesamtschuldnerisch neben der sozialrechtlichen Haftung der GmbH.(Rn.12)
4. Die Stundung gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt nach § 425 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht zugunsten anderer Gesamtschuldner.(Rn.12)
5. Eine gesonderte Kostenentscheidung entfällt im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung nur dann, wenn die Beschwerde begründet ist.(Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 10.03.2020 - 2 O 224/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO prüft das Beschwerdegericht grundsätzlich nur, ob auf der Grundlage der materiellrechtlichen Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts ein Aussetzungsgrund vorliegt oder nicht. Es überprüft also nur die Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens, nicht die Entscheidungserheblichkeit.(Rn.8) 2. Die verwaltungsrechtliche Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) ist nicht ohne Weiteres einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen; insbesondere steht sie der Fälligkeit nicht entgegen.(Rn.11) 3. Die deliktische Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB) besteht gesamtschuldnerisch neben der sozialrechtlichen Haftung der GmbH.(Rn.12) 4. Die Stundung gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt nach § 425 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht zugunsten anderer Gesamtschuldner.(Rn.12) 5. Eine gesonderte Kostenentscheidung entfällt im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung nur dann, wenn die Beschwerde begründet ist.(Rn.19) 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 10.03.2020 - 2 O 224/19 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Aussetzung des Verfahrens. Die Klägerin als zuständige Einzugsstelle im Sinne von § 28i SGB IV nimmt die Beklagten als Geschäftsführer der T. GmbH (im Folgenden: GmbH) auf Schadensersatz wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB in Anspruch. Die Schadensberechnung der Klägerin beruht auf einem Prüfbescheid gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV über die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2009 bis 2014, den die Deutsche Rentenversicherung gegen die GmbH erlassen hatte. Nachdem die Beklagten einen sechsstelligen Betrag hinterlegt hatten, setzte die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag der GmbH die Vollziehung der Nachforderung vorläufig aus, bis über den Widerspruch der GmbH gegen den Prüfbescheid entschieden ist. Diesen Widerspruch will die Deutsche Rentenversicherung erst nach rechtskräftigem Abschluss des parallelen Strafverfahrens verbescheiden; dort sind die Beklagten vom Schöffengericht wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verurteilt worden, die Berufung ist noch bei der Strafkammer des Landgerichts anhängig. Den hiesigen Schadensersatzprozess hat die Zivilkammer des Landgerichts auf Antrag der Klägerin gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren ausgesetzt. Gegen diese Aussetzung wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde. Die Beklagten machen insbesondere geltend, die Aussetzung der Vollziehung der sozialrechtlichen Nachforderung stehe auch der Fälligkeit der Klagforderung entgegen. Die Klage sei daher abweisungsreif. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Aussetzungsentscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. 1. Mit dem Einwand, die Klage sei bereits aus anderen Gründen - wegen derzeit fehlender Fälligkeit - abweisungsreif, können die Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht durchdringen. a) Diese Frage ist im Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss nicht zu prüfen. Nach ganz überwiegender Auffassung ist im Rahmen derartiger Beschwerden die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts beschränkt: Es darf nicht in die Beurteilung der Hauptsache durch das erstinstanzliche Gericht eingreifen. Denn diese Prüfung bleibt dem Rechtsmittel gegen die spätere Sachentscheidung - hier also einem etwaigen Berufungsverfahren gegen das Endurteil des Landgerichts - vorbehalten. Das Beschwerdegericht hat (neben der Prüfung von Ermessensfehlern, s.u. zu 4.) lediglich darüber zu befinden, ob auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Beurteilung des erstinstanzlichen Gerichts ein Aussetzungsgrund vorliegt oder nicht (BAG NZA 2009, 1436; OLGR Jena 2002, 192; OLGR Düsseldorf 1998, 83; OLG Celle NJW 1975, 2208; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 252 Rn. 8; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 01.03.2020, § 252 Rn. 7; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 252 Rn. 3; anders wohl MünchKomm-ZPO/Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 18; OLG Karlsruhe [9. Zivilsenat] ZinsO 2018, 2751). Im Rahmen der Beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO prüft das Beschwerdegericht also grundsätzlich nur die Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens, nicht hingegen die Entscheidungserheblichkeit. Für die Frage, ob es auf das im vorgreiflichen Verfahren zu klärende Rechtsverhältnis überhaupt ankommt oder das ausgesetzte Verfahren bereits aus anderen Gründen entscheidungsreif ist, ist vielmehr der Rechtsstandpunkt des aussetzenden Gerichts maßgeblich. Für das Beschwerdeverfahren ist daher der materiell-rechtliche Standpunkt des Landgerichts zugrunde zu legen, wonach der Klaganspruch fällig ist und die Aussetzung der Vollziehung im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung zur GmbH dem nicht entgegensteht. b) Selbst wenn man in der vorliegenden Konstellation aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise von einer erweiterten Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts ausginge (weil die Frage der derzeitigen Fälligkeit sich nach erfolgter Aussetzung in einem späteren Berufungsverfahren voraussichtlich nicht mehr stellen kann), ergäbe sich nichts anderes. Denn der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagten fällig ist, trifft zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die verwaltungsrechtliche Aussetzung der Vollziehung schon nicht ohne Weiteres einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen; insbesondere steht sie der Fälligkeit nicht entgegen (vgl. BVerwG 1983, 776; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2008, 336, 337; Schoch/Schneider/Biel, VwGO, § 80 Rn. 317 i.V.m. 105; zur Unterscheidung zivilrechtlicher Stundungs- und Vollstreckungsvereinbarungen auch BGH NJW 1968, 700). Schon im Verhältnis zur GmbH bleiben die Nachforderungen also grundsätzlich fällig; dort ist lediglich die Vollstreckung gehemmt, dem weiteren Erkenntnisverfahren über die Feststellung der Forderung - dort im Widerspruchsverfahren - steht das aber nicht entgegen. Erst recht kann dadurch nicht das hiesige zivilrechtliche Erkenntnisverfahren gegen die Beklagten gehindert sein. Unabhängig davon bliebe die Fälligkeit der Schadensersatzforderung gegen die Beklagten aber selbst dann unberührt, wenn die Nachforderungen gegenüber der GmbH gestundet wären. Zwar hängt der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten insofern vom sozialrechtlichen Verhältnis zur GmbH ab, als ein zu ersetzender Schaden naturgemäß nur entstanden sein kann, wenn und soweit sozialrechtliche Nachforderungen gegen die GmbH bestehen (s.u. zu 2.). Entgegen der Auffassung der Beklagten führt das aber nicht dazu, dass sie lediglich nachrangig haften oder ihre Haftung umfassend - also hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen - von derjenigen der GmbH abhängt. Vielmehr besteht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eine etwaige deliktische Haftung der Beklagten gesamtschuldnerisch neben der sozialrechtlichen Haftung der GmbH (vgl. KGR 2003, 85), so dass eine Stundung auf die GmbH beschränkt bliebe und gemäß §§ 421, 425 Abs. 1 BGB nicht zugunsten der Beklagten wirken würde (vgl. OLG Celle WM 2007, 71). 2. Dass das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren vorgreiflich i.S.d. § 148 ZPO ist, hat das Landgericht zutreffend angenommen und wird von den Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Dass und insbesondere in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind, wird im sozialrechtlichen Verfahren festgestellt. Der dort ergehende Verwaltungsakt hat in diesem Punkt grundsätzlich Bindungswirkung auch für das hiesige Zivilverfahren, in dem sich im Rahmen des Schadensersatzanspruchs die Vorfrage nach der Schadenshöhe stellt, die sich wiederum nach der Höhe der von der GmbH geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bemisst (vgl. zur Bindungswirkung von Verwaltungsentscheidungen BGH NJW 1993, 1580, 1581; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 13 Rn. 26 a.E.). 3. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass hier zusätzlich auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 149 ZPO mit Blick auf das gegen die Beklagten anhängige Strafverfahren vorlägen (vgl. zu § 149 ZPO: BGH NJW 2018, 2267). 4. Das Landgericht hat mit der Aussetzung auch nicht die Grenzen des ihm durch § 148 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten. Insoweit beschränkt sich die Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf einen etwaigen Missbrauch des Ermessens, also darauf, ob ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliegt, etwa weil sich das Erstgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, Ermessensgrenzen nicht eingehalten oder wesentliche Interessen nicht berücksichtigt hat. Das Beschwerdegericht darf hingegen nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens setzen (BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 01.03.2020, § 252 Rn. 8 m.w.N.). Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Im Nichtabhilfebeschluss vom 07.04.2020 hat das Landgericht in der gebotenen Kürze begründet, dass und weshalb es die Aussetzung für zweckmäßig hält, und dabei die gegenläufigen Interessen der Beklagten berücksichtigt. Dass es dabei nicht ausdrücklich auf die erfolgte Hinterlegung eingegangen ist, ist unschädlich. Denn dass die Beklagten im sozialrechtlichen Verfahren Sicherheit für die Schuld der GmbH geleistet haben, musste das Landgericht nicht als gegen die Aussetzung sprechenden Gesichtspunkt in seine Abwägung einstellen. Auf Klägerseite ist durch die Hinterlegung vielmehr eher das Bedürfnis nach einer möglichst schnellen Entscheidung entfallen. Aber auch auf Beklagtenseite führt die Hinterlegung zu keiner erhöhten Eilbedürftigkeit des Zivilprozesses. Denn die Gelder sind zur Sicherung der sozialrechtlichen Schuld der GmbH hinterlegt. Über deren Höhe und damit auch über die Freigabe eines etwaigen Überschusses wird allein im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren entschieden, unabhängig von der Fortführung oder Aussetzung des zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses gegen die Beklagten. 5. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde waren nach § 97 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. (Eine gesonderte Kostenentscheidung entfällt im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung nur dann, wenn die Beschwerde begründet ist: BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 01.03.2020, § 97 Rn. 3; vgl. auch OLGR Stuttgart 2009, 283; BGH FamRZ 2006, 1268; OLG Hamburg MDR 2002, 479).