Urteil
2 O 224/19
LG Darmstadt 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDARMS:2020:0211.2O224.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Feststellungsantrag der Klage zu Ziffer 1) ist zulässig, das mit diesem Antrag begehrte Feststellungsziel zur Feststellung der Rechtsfolge nach Darlehenswiderruf ist ein zulässiges Feststellungsziel, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte berühmt sich nämlich, weitere Tilgungsleistungen fordern zu können unter Berufung darauf, dass zwischen den Parteien weiterhin ein wirksamer Darlehensvertrag bestehe. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Widerrufsfrist, die mit Erhalt der Widerrufsbelehrung begannt, ist nämlich zwei Wochen nach diesem Datum abgelaufen. Insoweit bildet die Regelung nach § 514 Abs. 2 BGB eine abschließende Regelung hinsichtlich der Fragen des Widerrufsrechtes. Zwischen den Parteien liegt nämlich ein unentgeltlicher Darlehensvertrag vor, bei dem Sollzinssatz und effektiver Jahreszinssatz mit 0,00 € vereinbart sind. Insoweit findet bei einem derartigen Darlehensvertrag lediglich ein Widerrufsrecht nach § 355, 514 Abs. 2 BGB Anwendung. Dagegen ist § 495 BGB nicht anwendbar, da die §§ 491 ff. BGB an eine entgeltliche Kreditgewährung anknüpfen. Insoweit befindet sich das unentgeltliche Darlehen auch außerhalb der harmonisierten Bereiche von Verbraucherkreditrichtlinie und Wohnimmobilienrichtlinie. Insoweit finden auch die Regelungen in Artikel 247 EGBGB und Art. 246 a EGBGB in Verbindung mit § 356 b BGB auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Anwendung. Soweit die Beklagte insoweit dennoch Belehrungen erteilt hat, so sind diese überobligatorisch. Auch sind die Angaben der Beklagten im Übrigen zu der Art des Darlehens hinreichend deutlich. Die Regelungen enthalten nämlich den deutlichen Hinweis, dass es sich um ein Verbraucherdarlehen, bzw. um einen Ratenkredit mit einer erhöhten Schlussrate handelt, was eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen, wie etwa Leasing, ohne Weiteres ermöglicht. Auch das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung ist hinreichend deutlich beschrieben worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung im Sinne einer umfassenden Aufklärung zu zivilrechtlichen Grundvoraussetzungen nicht erfolgen kann, ohne dass eine solche Nennung aller Voraussetzungen zu einer unübersichtlichen und schwerlich lesbaren Ansammlung von Pflichtangaben führen würde, die dem Gesetzeszweck einer deutlich verständlichen Erläuterung entgegenstehen würden. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass eine konkrete Prüfung einer Kündigung nur jeweils in einem konkreten Einzelfall erfolgen kann und dies nicht durch allgemein gehaltene Erläuterungen erfolgen kann. Insoweit würde es sich bei einer Darstellung aller nur irgendwie denkbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Kündigung um eine Darstellung handeln, die einen eher lehrbuchartigen Charakter tragen würde, als die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang geforderte Verdeutlichung der Rechte des Verbrauchers. Insoweit sieht es auch der BGH als zumutbar an, wenn sich der Verbraucher selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber informiert, inwieweit die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, was nicht anders für die Formvorschriften in Bezug auf eine Kündigungserklärung gelten kann. Auch die Erläuterungen zu einem Ausbleiben der Zahlungen durch den Kläger oder vorzeitige Rückzahlungen sind hinreichend deutlich und für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher durchaus verständlich. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich auch, dass insoweit ein Annahmeverzug nicht besteht und die geltend gemachten Nebenforderungen ebenfalls unbegründet sind. Da die Anträge des Klägers bereits keinen Erfolg haben, war auch nicht über den hilfsweise für den Fall deren Erfolges gestellten Hilfswiderklageantrag der Beklagten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf € 16.500,00 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem vom Kläger bei Klageeinreichung angegebenen Interesse. Der Kläger schloss mit der Beklagten im Januar 2018 einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufes eines privat genutzten [Fahrzeugtyp] über eine Nettodarlehenssumme von insgesamt 16.500,00 €. Der Kauf des finanzierten Fahrzeuges fand bei dem Autohaus A in … statt, welches auch als Darlehensvermittler fungierte. Es war vereinbart, dass die Darlehenssumme in 36 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 210,52 € und einer Schlussrate von 8921.28 € zurückzuzahlen ist. Seit April 2018 zieht die Beklagte monatlich die vereinbarte Rate ein. Die Beklagte hatte dem Kläger die europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite ausgehändigt. Mit Schreiben vom 28.02.2019 erklärte der Kläger den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und fordert die Rückabwicklung. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommene Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben unvollständig bzw. fehlerhaft und auch optisch unzureichend vorgenommen sei und insgesamt die Erklärung der Beklagten nicht hinreichend umfassend, unmissverständlich, eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich sei. Er ist daher der Ansicht, dass der von ihm erklärte Widerruf wirksam und insbesondere auch rechtzeitig von ihm ausgeübt worden sei. Der Kläger beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. […] über nominal 16.500,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 28.02.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 4.631,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs [Fahrzeugtyp] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer […] nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 562,16 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen (Bl. 57, 58 d. A.) und beantragt, im Wege der Hilfswiderklage, festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie eine ordnungsgemäße Belehrung durchgeführt habe und daher die Widerrufsfrist ordnungsgemäß habe begonnen zu laufen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.