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Beschluss

1 Ws 206/23

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1024.1WS206.23.00
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Leitsätze
Mit dem faktischen Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach Ende der Strafhaft ist eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle gem. § 119a StVollzG jedenfalls dann nicht mehr veranlasst, wenn das Prüfungsverfahren gemäß § 67c StGB von der zuständigen Strafvollstreckungskammer bereits eingeleitet wurde. Eine Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG wird in diesem Fall gegenstandslos (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris)).(Rn.9)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit dem faktischen Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach Ende der Strafhaft ist eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle gem. § 119a StVollzG jedenfalls dann nicht mehr veranlasst, wenn das Prüfungsverfahren gemäß § 67c StGB von der zuständigen Strafvollstreckungskammer bereits eingeleitet wurde. Eine Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG wird in diesem Fall gegenstandslos (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 -, juris)).(Rn.9) Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst. I. 1. Der am ... in ... geborene ... wurde durch das seit 18.12.2014 rechtskräftige Urteil des Landgerichts B. vom 08.04.2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 136 Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in neun Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der einschlägig vorgeahndete, hafterfahrene und vom Mai 2001 bis April 2010 gem. § 63 StGB im Maßregelvollzug untergebrachte Verurteilte in der Zeit von Oktober 2009 bis August 2013 (überwiegend von März 2011 bis zu seiner Festnahme im September 2013) seine drei Stieftöchter (alle unter 14 Jahre alt) und in zwölf weiteren Fällen andere Kinder (das jüngste zur Tatzeit erst sechs oder sieben Jahre alt) schwer sexuell missbraucht, indem er u.a. bei den sonstigen Kindern einen Vibrator anal bzw. Finger in die Scheide einführte, auf den Kindern liegend kopulationsartige Bewegungen durchführte oder deren Geschlechtsteile berührte, und bei seinen drei Stieftöchtern in über 100 Fällen ungeschützt vaginal und anal den Geschlechtsverkehr ausübte. Der Verurteilte befand sich ab 02.09.2013 in Untersuchungshaft und, nach Verwerfung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof, vom 18.12.2014 bis zum 01.09.2023 in Strafhaft. Seit dem 02.09.2023 befindet er sich in faktischer Sicherungsverwahrung. 2. In Bezug auf die strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG gestaltet sich der Verfahrenslauf wie folgt: Mit Beschluss vom 25.07.2018 hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der ersten Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG u.a. festgestellt, dass die dem Strafgefangenen von den Vollzugsbehörden angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 07.12.2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die dem Verurteilten durch die Vollzugsbehörde angebotene Betreuung im Zeitraum vom 18.12.2014 bis zum 17.12.2016 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Mit Beschluss vom 03.12.2020 hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der zweiten Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG u.a. festgestellt, dass die dem Strafgefangenen im Zeitraum 18.12.2016 bis 03.12.2020 angebotene Betreuung weiterhin den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Mit Beschluss vom 26.04.2021 hat der Senat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die dem Verurteilten durch die Vollzugsbehörde angebotene Betreuung im Zeitraum vom 18.12.2016 bis zum 06.08.2020 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nunmehr die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29.06.2023. Im Rahmen der dritten Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die dem Strafgefangenen von den Vollzugsbehörden im Zeitraum 07.08.2020 bis 11.12.2022 angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer am 10.10.2022 das Verfahren nach § 67c StGB eingeleitet hat (152 StVK 333/22). Bei Vorlage der Akten am 11.07.2023 wies der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer zudem darauf hin, dass sich die Hauptakten im Rahmen des bei der Strafvollstreckungskammer anhängigen Verfahrens nach § 67c StGB bei der Sachverständigen befänden. Auf diesbezügliche Rückfrage teilte die zuständige Geschäftsstelle des Landgerichts K. am 19.09.2023 dem Senat mit, dass in dem unter dem Aktenzeichen 152 StVK 333/22 anhängigen Verfahren nach § 67c StGB am 31.08.2023 unter dem (selben) Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer die mündliche Anhörung stattgefunden habe. Die Entscheidung sei noch nicht ergangen. Mit Schreiben vom 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger darauf hingewiesen, dass der Senat nach vorläufiger Prüfung beabsichtige, unter Aufgabe der im Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15 -, juris vertretenen Rechtsauffassung und unter Anschluss an die Rechtsauffassung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 Vollz (Ws) 771/18 –, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 – III-1 Vollz (Ws) 18/16 –, juris), das vorliegende Verfahren nach § 119a StVollzG als gegenstandslos zu beenden, da der faktische Vollzug der Sicherungsverwahrung bereits begonnen habe und das vorrangige Prüfungsverfahren gemäß § 67c StGB bereits eingeleitet worden sei. II. 1. Das Verfahren über die nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthafte, zulässige Beschwerde des Betroffenen gegen die - im Rahmen der strafvollzugsbegleitenden gerichtliche Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung - getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe vom 29.06.2023 nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG ist gegenstandslos, da bereits seit 10.10.2022 das Verfahren zur Überprüfung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nach § 67c StGB bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe anhängig ist, die Strafhaft am 01.09.2023 endete und sich der Beschwerdeführer seit dem 02.09.2023 in faktischer Sicherungsverwahrung befindet, wobei das Prüfungsverfahren nach § 67c StGB rechtzeitig (über neun Monate) vor Ende des Strafvollzugs eingeleitet wurde (BVerfGE 42, 1 (10) = NJW 1976, 1736; BVerfG NStZ-RR 2003, 169; OLG Rostock NStZ 2013, 107 (108); BeckOK StGB/Ziegler, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 67c Rn. 7 mwN). Unter Aufgabe seiner - auf § 119a Abs. 7 StVollzG gestützten - früheren Rechtsprechung, das Verfahren nach § 119a StVollzG sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -, juris Rn. 6 und sich dem anschließend OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.05.2018 – 3 Ws 366/18 -, juris), tritt der Senat der in den Entscheidungen des OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2016 – III-1 Vollz (Ws) 18/16 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2016 – III-4 Ws 364/16 –, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 Vollz (Ws) 771/18 –, juris) vertretenen Rechtsauffassung bei, dass mit (faktischem) Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst ist, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - das Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB bereits eingeleitet ist (vgl. Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 67c Späterer Beginn der Unterbringung, Rn. 83 mwN; BeckOK StGB/Ziegler, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 67c Rn. 4; Arloth/Krä, StVollzG, Aufl. 5, 2021, § 119a Rn. 2). Eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren, in welchem dem Oberlandesgericht ein vollumfänglicher Prüfungsumfang zugestanden wird (vgl. BT-Drucks 17/9874, S. 29 "verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis" und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 - 2 BvR 1546/20 -, juris Rn. 26; OLG Celle Beschl. v. 9.5.2015 - 1 Ws 353/15 -, juris), allein über die Frage einer ausreichenden Betreuung des Betroffenen gemäß § 119 a StVollzG im letzten Überprüfungszeitraum vom 07.08.2020 bis zum 11.12.2022, ist nicht mehr veranlasst, da das vorrangige Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB bei der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer bereits seit 10.10.2022 anhängig ist und nach § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB - neben der nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu stellenden Gefährlichkeitsprognose - in diesem Verfahren mit zu prüfen ist, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten worden ist. Der Zeitraum vom 07.08.2020 bis 11.12.2022, wie der darin anschließende Zeitraum vom 12.12.2022 bis zum Ende des Strafvollzugs am 01.09.2023, ist damit von der vorrangigen Entscheidung nach § 67c StGB mit umfasst. Ein ggf. im Verfahren nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG gebotener Ausspruch, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage während der weiteren Strafvollstreckung anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen, wäre im Übrigen im Hinblick auf das Ende des Strafvollzugs schon nicht mehr möglich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Begründung im Beschluss des OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18 -, juris Rn. 8 - 16), welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. 2. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Verteidigung ist darüber hinaus zu bemerken: Soweit der Beschwerdeführer wiederholt ausführt, die Rechtsprechung des OLG Hamm beziehe sich der Begründung nach allein auf eine - vorliegend nicht gegebene - Konstellationen, in denen die Verfahren nach § 119 a StVollzG und § 67c StGB jeweils bereits erstinstanzlich entschieden und gleichzeitig in der Beschwerdeinstanz anhängig seien, weshalb die zugrundliegenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien, wird schon verkannt, dass in dem der Entscheidung des OLG Hamm vom 17.01.2019 zugrundeliegenden Fall, der Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 67c StGB auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen durch das OLG Hamm mit Beschluss vom 11.12.2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen worden ist. Zum Zeitpunkt der mit Beschluss des OLG Hamm vom 19.01.2019 getroffenen Feststellung, dass das Beschwerdeverfahren nach § 119a StVollzG gegenstandslos ist, war kein (gleichzeitiges) Beschwerdeverfahren in Bezug auf die nach § 67c StGB zu treffende Entscheidung beim Beschwerdegericht anhängig (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 Vollz (Ws) 771/18 –, Rn. 3, juris). Zum Zeitpunkt der zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 17.01.2019 war das erstinstanzliche Verfahren nach § 67c StGB vielmehr wieder bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts anhängig und - wie vorliegend - noch nicht abgeschlossen. Auch der Hinweis, dass in Anbetracht der Bindungswirkung aus § 119a Abs. 7 StVollzG, eine Erledigung des Verfahrens zum Ende der Strafhaft und ein Übergang der Prüfungsbefugnis auf das nach § 67c StGB zuständige Gericht erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Anspruch des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG erwecke, führt zu keinem anderen Ergebnis, worauf bereits das OLG Hamm in seiner oben zitierten Entscheidung vom 17.01.2019 überzeugend hingewiesen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 Vollz (Ws) 771/18 –, juris Rn. 8 mwN). Zutreffend ist, dass bei der Prüfung im Rahmen von § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB die Strafvollstreckungskammer - wie ggf. das Beschwerdegericht - die Bindungswirkung von (rechtskräftigen) Entscheidungen nach § 119a StVollzG zu beachten hat (§ 119a Abs. 7 StVollzG; vgl. hierzu jüngst BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.02.2023 - 2 BvR 39/22 -, juris). Sind periodische Überprüfungen nach § 119a StVollzG (versehentlich) unterblieben und gibt es insoweit Zeiträume, die nicht von einer bindend gewordenen Überprüfungsentscheidung abgedeckt wurden, so muss das Gericht diese Zeiträume jedoch zwangsläufig bei seiner Prüfung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB selbständig untersuchen (KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris). Selbst der Umstand, dass eine Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG versehentlich unterlassen wurde, führt daher regelmäßig nicht zur Unverhältnismäßigkeit des der Strafvollstreckung folgenden Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Die Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben mit Blick auf die nachfolgende Entscheidung nach § 67c StGB nach dem Willen des Gesetzgebers nur vorbereitenden Charakter; sie führen lediglich zu einer Abschichtung der späteren Prüfung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 28), mag ihr Ergebnis im Rahmen nach Maßgabe des § 119a Abs. 7 StVollzG auch Bindungswirkung entfalten (KG Berlin NStZ-RR 2016, 125; Arloth/Krä, StVollzG, Aufl. 5, 2021, § 119a Rn. 2; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 119a Rn. 1). Der Verfahrensgegenstand ist nach den gesetzlichen Regelungen damit nicht identisch, vielmehr geht der Gegenstand der Entscheidung nach § 67c StGB weit über die Entscheidung nach § 119a StVollzG hinaus. Sinn und Zweck der Regelung nach § 119a StVollzG ist es - entsprechend der verfassungsgerichtlichen Vorgaben - (lediglich) sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzuges alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren. Gleichzeitig soll die Regelung aber auch eine Abschichtung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB bewirken, wonach die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden muss, wenn sich die Sicherungsverwahrung als unverhältnismäßig erweisen sollte, weil dem Gefangenen keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 und 2 StGB angeboten worden ist. Die bindenden Zwischenentscheidungen der Strafvollstreckungskammer (§ 119a Abs. 7 StVollzG) sollen der Rechtssicherheit der Beteiligten dienen und einer „Überraschung“ bei der erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung vorbeugen. Der Vollzugsbehörde wird zeitnah die Möglichkeit gegeben, gerichtlich festgestellte Betreuungsmängel für die Zukunft abzustellen, um so - im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf - zu einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Betreuung zu gelangen (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 119a Rn. 1 mwN). Die regelmäßige gerichtliche Kontrolle nach § 119a StVollzG dient neben der Rechtssicherheit auch der Umsetzung des ultima-ratio-Prinzips, wie es das BVerfG für die Sicherungsverwahrung aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitet hat (vgl. BVerfG, 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, BVerfGE 128, 326 ). Kommt Sicherungsverwahrung in Betracht, müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 128, 326 ). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 66c StGB Rechnung. Verfahrensrechtlich sichert § 119a StVollzG diese materiellen Gewährleistungen ab (vgl. BT-Drucks 17/9874, S. 29; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 – 2 BvR 1546/20 –, Rn. 20, juris). Das Verfahren nach § 119a StVollzG dient mithin dazu, die Verhältnismäßigkeit eines besonders schweren Grundrechtseingriffs abzusichern (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 30.03.2021 – 2 BvR 1546/20 –, juris). Diese Hauptzielrichtung des § 119a StVollzG ist ersichtlich mit Ablauf der Strafhaft überholt. Dem gesetzgeberischen Willen ist nach allem nicht zu entnehmen, dass bei gleichzeitiger Anhängigkeit beider Verfahren gemäß § 119 a StVollzG und gemäß § 67 c StGB (vorrangig) noch eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG zu ergehen hat. Eine gezielte Richterentziehung durch ein Gericht im Wege fehlerhafter Handhabung der Zuständigkeitsvorschriften liegt im Übrigen nur vor, wenn die Entscheidung des Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm als willkürlich anzusehen ist (BVerfGE 3, 359 (364) = NJW 1954, 593; BVerfGE 96, 68 (77) = NJW 1998, 50; BVerfG NJW 2021, 1156; BeckRS 2021, 44518; NJW 2021, 2955; BeckOK GG/Morgenthaler, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 101 Rn. 25).