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Beschluss

1 Vollz (Ws) 771/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0117.1VOLLZ.WS771.18.00
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Leitsätze
Mit Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ist eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris). Dies gilt zumindest dann, wenn das Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB bereits eingeleitet ist.
Tenor

Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung ist eine Entscheidung im Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) nicht mehr veranlasst, da das dann durchzuführende Überprüfungsverfahren gemäß § 67c StGB betreffend die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des (weiteren) Vollzuges der Sicherungsverwahrung vorrangig ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28.06.2016 - III-1 Vollz (Ws) 18/16 -, juris). Dies gilt zumindest dann, wenn das Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB bereits eingeleitet ist. Das Beschwerdeverfahren ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats nicht mehr veranlasst. Gründe: I. Der Betroffene verbüßte bis zum 15.10.2018 verschiedene Freiheitsstrafen, unter anderem eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19.11.2013 gegen ihn verhängt wurde. In diesem Urteil hatte das Landgericht Bielefeld auch die anschließende Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 16.10.2018 auch vollzogen wird. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die dem Betroffenen in dem Zeitraum vom 17.07.2014 bis zum 17.07.2016 von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen. Soweit die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus die Vollziehung der Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, ist der Beschluss auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen von dem 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm mit Senatsbeschluss vom 11.12.2018 (3 Ws 532/18 OLG Hamm) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen worden. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.12.2018 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Verfahren gemäß § 119 a StVollzG mit der gleichzeitigen Anhängigkeit des Verfahrens zur Überprüfung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c StGB sowie dem bereits begonnen Vollzug der Sicherungsverwahrung gegenstandslos geworden sei. Dieser Auffassung ist das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beigetreten; die weiteren Verfahrensbeteiligten haben hierzu keine Stellung bezogen. II. Das Verfahren über die Beschwerde des Betroffenen ist gegenstandslos, eine Entscheidung des Senats über die Frage einer ausreichenden Betreuung des Betroffenen gemäß § 119 a StVollzG nicht mehr veranlasst. Der - zum damaligen Zeitpunkt noch für bei dem Oberlandesgericht Hamm anhängige Verfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c StGB zuständige - hiesige 4. Strafsenat hat im Beschluss vom 10.05.2016 (4 Ws 114/16 OLG Hamm) in dem zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung des Betroffenen anhängigen Verfahren gemäß § 67 c StGB u.a. folgendes ausgeführt. „Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren nach § 119a StVollzG nicht vorrangig gegenüber einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ist, etwa in dem Sinne, dass bevor eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Maßregelvollstreckung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB getroffen werde könne, erst die noch zu treffenden periodischen Entscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG abgewartet werden müssten (oder gar deren Rechtskraft). Selbst wenn eine (vorher periodisch zu treffende) Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG gar nicht ergangen ist, hindert dies eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nicht (wenn die erforderliche Gefährlichkeitsprognose nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht gestellt werden kann, ist – darauf verweist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht – die Vollstreckung der Maßregel schon deswegen zur Bewährung auszusetzen). Die Entscheidungen nach § 119a StVollzG haben im Hinblick auf die Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB nur vorbereitenden Charakter und dienen einer Abschichtung der späteren Prüfung (BT-Drs. 17/9874 S. 28; KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 Ws 257/15 – juris). Wird eine Entscheidung nach § 119a StVollzG nicht oder nicht rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB getroffen, so führt dies lediglich dazu, dass der Abschichtungserfolg nicht eintritt und das nach § 67c Abs. 1 StGB entscheidende Gericht auch bzgl. solcher Vollzugsperioden, bzgl. derer nach § 119a Abs. 1 StVollzG bereits hätte geprüft werden müssen, ob dem Verurteilten eine dem § 66c Abs. 2 StGB entsprechende Betreuung angeboten worden ist, eine eigene Entscheidung i.S.d. § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB zu treffen hat. Der Prüfungsmaßstab beider Regelungen ist trotz der leicht voneinander abweichenden Gesetzesformulierung (§ 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB: „ausreichende Betreuung“; § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG: „Betreuung …, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht“, identisch. Der vom Gesetzgeber verfolgte Abschichtungserfolg könnte nicht eintreten, wenn der Prüfungsmaßstab unterschiedlich wäre. Die in § 119a Abs. 7 StVollzG geregelte Bindungswirkung würde dann leer laufen. Gegen eine derartige Auslegung sprechen auch nicht Bedenken im Hinblick auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Zwar kann es sein, dass bzgl. eines von § 119a Abs. 1 StVollzG letztlich dann im Rahmen der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB andere Richter über das Genügen der angebotenen Betreuung entscheiden, als die nach § 119a StVollzG zu Entscheidung berufenen (so ist beispielsweise beim Oberlandesgericht Hamm die Beschwerdezuständigkeit für Verfahren nach § 119a StVollzG beim 1. Strafsenat, während die Beschwerdezuständigkeit für Entscheidungen nach § 67c Abs. 1 StGB bei dem hiesigen Senat liegt). Jedenfalls so lange das Fehlen einer (rechtskräftigen) Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 StGB ansteht, lediglich in den zeitlichen Abläufen (Gutachteneinholung, Anhörungstermin etc.) begründet ist, ist eine solche Möglichkeit dem Gesetz immanent und liegt im Wesen der dienenden Funktion des Verfahrens nach § 119a Abs. 1 StVollzG. Es würde dem bei der Sicherungsverwahrung geltenden Ultima-ratio-Prinzip (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. - juris) zuwiderlaufen, wenn etwa bei voraussichtlicher dem Verurteilten im Rahmen der Prüfung des § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB günstiger Entscheidung zunächst noch eine Entscheidung in dem dienenden Verfahren nach 119a Abs. 1 StVollzG abgewartet und so dem Verurteilten eine womöglich länger andauernde Freiheitsentziehung zugemutet würde. Auch die von der Generalstaatsanwaltschaft gesehene Gefahr divergierender Entscheidungen in den beiden unterschiedlichen Verfahren dürfte letztlich nicht bestehen. Ist in dem Verfahren nach § 67c StGB bereits eine aufhebende und zurückverweisende Entscheidung ergangen und wird zwischenzeitlich in dem Verfahren nach § 119a StVollzG rechtskräftig über einen Vollzugsabschnitt entschieden, so kann (und muss) dies bei der neuen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 67c StGB berücksichtigt werden. Entscheidet die Strafvollstreckungskammer hingegen vor dem Beschwerdegericht nach § 119a StVollzG so müsste das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 67c StGB eine zwischenzeitlich im Verfahren nach § 119a StVollzG ergangene Beschwerdeentscheidung beachten. Kommt es in der Beschwerdeinstanz zu einer das Verfahren abschließenden Entscheidung im Verfahren nach § 67c StGB, so fehlt es nach dem Dafürhalten des Senats an einem Rechtsschutzinteresse für die (weitere) Durchführung der Beschwerde im Verfahren nach § 119a StVollzG, da entweder über die Frage der ausreichenden Betreuung dann rechtskräftig im Verfahren nach § 67c StGB entschieden worden ist (wenn der Senat das Rechtsmittel des Verurteilten verwirft oder ihm wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB stattgibt) oder es auf sie nicht mehr ankommt (wenn eine Aussetzung zur Bewährung erfolgt, weil die erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht mehr gestellt werden kann). Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob nicht generell, jedenfalls sobald die verhängte Freiheitsstrafe vollständig vollstreckt ist, für eine Entscheidung nach § 119a StVollzG kein Raum mehr besteht, so dass auch deswegen bei einer Entscheidung des Senats ohne Abwarten einer Beschwerdeentscheidung im Verfahren nach § 119a StVollzG keine Gefahr divergierender Entscheidungen vorliegen kann. Für eine generelle Entbehrlichkeit von Entscheidungen im Verfahren nach § 119a StVollzG nach vollständiger Verbüßung der Strafhaft könnte der Wortlaut des § 119a Abs. 1 StVollzG („stellt das Gericht während des Vollzugs der Freiheitsstrafe […] fest“) sowie der vom Gesetzgeber intendierte Zweck, der neben der Abschichtung auch ein rechtzeitiges Gegensteuern gegen eine unzureichendes Betreuungsangebot beinhaltet (vgl. § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG), sprechen. Der Gesetzgeber wollte durch eine frühzeitige und regelmäßige Kontrolle dem Ultima-ratio-Prinzip Rechnung tragen (BT-Drs. 19/9874 S. 28). Nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist ein Gegensteuern im Rahmen des Strafvollzugs zur Vermeidung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung gerade nicht mehr möglich und für ein Gegensteuern im Rahmen des Maßregelvollzuges hält das Gesetz mit § 67d Abs. 2 S. 2 StGB ein spezielleres Instrumentarium vor. Ungeachtet der vorliegend erfolgten Zurückverweisung des Verfahrens gemäß § 67 c StGB an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum besteht auch nach Auffassung des 1. Strafsenats kein Bedürfnis mehr für eine „abschichtende“ Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 119 a StVollzG (vgl. so und zum Folgenden bereits Senat, Beschlüsse vom 28.06.2016 - III-1 Vollz(Ws) 18/16 -, juris; vom 21.06.2016 - III-1 Vollz(Ws) 243/16, vom 16.07.2018 - III-1 Vollz(Ws) 333/18, sowie vom 26.07.2018 - III-1 Vollz (Ws) 385/18). Gelangt die Strafvollstreckungskammer in dem dort anhängigen Verfahren zu dem Ergebnis, dass der (weitere) Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht erforderlich sei, erübrigt sich die Frage ausreichender vorangegangener Betreuung ohnehin. Kommt die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis einer weiterhin ungünstigen Prognose, ist bzw. bleibt sie gemäß § 67 c Abs. 1 Nr. 2 StGB verpflichtet, die Frage ausreichender Betreuung während des Freiheitsentzuges zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Teil der Entscheidung bzw. die gesamte Entscheidung etwa durch eine vorangehende Entscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß § 119 a Abs. 5 StVollzG eine Beschleunigung erfahren würde. Dies gilt zumal im vorliegenden Fall, als die weiterhin im Verfahren gemäß § 67 c StGB zur Entscheidung berufene Kammer in gleicher personeller Besetzung die angefochtene Entscheidung gemäß § 119 a StVollzG getroffen hat und mithin mit dem gesamten Vorgang eingehend vertraut ist. Ebenso ist auch nach dem gesetzgeberischen Willen nicht ersichtlich, dass bei gleichzeitiger Anhängigkeit beider Verfahren gemäß § 119 a StVollzG und gemäß § 67 c StGB (vorrangig) noch eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG zu ergehen hat. Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – im Rahmen des Verfahrens gemäß § 67 Buchst. c StGB bereits eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ergangen ist. Im Gegenteil ist auch unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber gewollten möglichst frühzeitigen Abschichtung durch Entscheidungen im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG die abschließende Bewertung des gesamten Vorganges dem Verfahren gemäß § 67 c StGB vorbehalten, in dessen Rahmen der Entscheidung gemäß § 119 a StVollzG lediglich eine begrenzte Bedeutung zukommt. Diese hätte sich in der vorliegenden Fallkonstellation ohnehin allein zu der Frage zu verhalten, ob sich die Betreuung des Betroffenen während des vorangegangenen Vollzuges der Freiheitsstrafe als ausreichend dargestellt hat, während sich eine eventuelle weitere Entscheidung zu der Frage, „welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen“ (§ 119 a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG), schon infolge der Beendigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe erübrigt. Dabei erstreckt sich (auch im Beschwerdeverfahren) die Überprüfung des „Ob“ der ausreichenden Betreuung allein auf den jeweils maßgeblichen Überprüfungszeitraum gemäß § 119 a Abs. 3 StVollzG (hier mithin auf die Zeit vom 17.07.2014 bis zum 17.07.2016), so dass die Entscheidung über die Frage ausreichender Betreuung in der Zeit nach Ablauf des Überprüfungszeitraumes bis zum Beginn des Vollzuges der Sicherungsverwahrung stets im Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB erfolgt. Die Entscheidung der weitergehenden und letztlich allein maßgeblichen Frage, in welchem Ausmaß die tatsächlich angebotene Betreuung gegebenenfalls hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückgeblieben bzw. wie dieses ggfls. im Verhältnis zu den gesetzlichen Vorgaben graduell zu bewerten ist und ob bei Bewertung der gesamten Umstände gegebenenfalls deshalb der Vollzug der Sicherungsverwahrung als unverhältnismäßig anzusehen ist, ist demgegenüber ohnehin dem Verfahren gemäß § 67 c StGB vorbehalten. Der hierzu abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Mai 2016 – 1 Ws 169/15 –, juris), das Verfahren sei mit Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe nicht erledigt, vermag der Senat nach wie vor nicht zu folgen. Die dazu allein erfolgte Begründung, dass eine Senatsentscheidung im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG weiterhin für nachfolgende Entscheidungen über die Anordnung und Fortdauer der Sicherungsverwahrung vorgreiflich sei, ist grundsätzlich zutreffend, berücksichtigt jedoch nicht die lediglich begrenzte gesetzgeberische Zielrichtung dieses Verfahrens und trägt dementsprechend unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen die Annahme einer Nichterledigung nicht. Ob gegebenenfalls in den Fällen eine andere Sichtweise gerechtfertigt ist, in denen das Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB trotz Beendigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe noch gar nicht eingeleitet worden ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, da eine solche Konstellation nicht gegeben ist. Der Senat neigt insoweit zu der Auffassung, dass entsprechend der in der oben angeführten Entscheidung des hiesigen 4. Strafsenats dargelegten Argumentation mit Abschluss des Vollzuges der Freiheitsstrafe ungeachtet des Verfahrensstandes im Prüfungsverfahren gemäß § 67 c StGB zumindest in der Regel das Verfahren gemäß § 119 a StVollzG gegenstandslos wird. Eine Verzögerung des Verfahrens gemäß § 67 c StGB kann zur Folge haben, dass der schon begonnene (faktische) Vollzug der Sicherungsverwahrung gegebenenfalls als rechtswidrig anzusehen und in Fällen erheblicher Verfahrensverzögerungen unter Umständen auch zu unterbrechen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 Ws 73/15, 2 Ws 108/15 –, juris). Auf eine derartige Entscheidung, mithin das weitere „Schicksal“ des Verfahrens gemäß § 67 c StGB wäre jedoch eine zwischenzeitlich ergehende Entscheidung im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG regelmäßig ohne jeglichen bzw. maßgeblichen Einfluss; abweichendes könnte ausnahmsweise allenfalls in den Fällen gelten, in denen allein die Beurteilung des „Ob“ einer ausreichenden Betreuung des Verurteilten im maßgeblichen Überprüfungszeitraum des Strafvollzuges mit einem besonders hohen Arbeitsaufwand für die zur Entscheidung berufenen Richter verbunden wäre, der im Verfahren gemäß § 119 a StVollzG eventuell schon weitgehend geleistet worden ist und kurzfristig in eine entsprechende Entscheidung eingebracht werden könnte, während dessen erneute Erbringung im Verfahren gemäß § 67 c StGB gegebenenfalls eine weitere erhebliche Verzögerung mit sich bringen würde. Zu einer Vorlage des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 GVG an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die hier abweichend von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vertretene Auffassung zur Frage der Erledigung des Verfahrens besteht auch weiterhin keine Veranlassung, weil die Entscheidungen über Rechtsmittel gemäß § 119 a Abs. 6 StVollzG von den Vorschriften über die Divergenzvorlage nicht erfasst sind. Die in § 119 a Abs. 6 StVollzG teilweise enthaltenen Verweise auf die Vorschriften über das Rechtsbeschwerdeverfahren führen nicht dazu, die entsprechenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte den Entscheidungen über Rechtsbeschwerden gemäß § 116 StVollzG gleichzuachten. Dementsprechend war das Beschwerdeverfahren gemäß § 119 a StVollzG durch entsprechenden Beschluss für gegenstandslos zu erklären. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst.