Beschluss
Ausl 301 AR 86/21
OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:1004.AUSL301AR86.21.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG , wonach die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll, steht einer Auslieferung an einen ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Italien) wegen derselben Tat nicht entgegen, wenn in dem Drittstaat (hier: Spanien), wo die Tat begangen wurde, gegen den Verfolgten ein (bereits zur Hauptverhandlung terminiertes) Verfahren anhängig ist, dieser aber ein Auslieferungsersuchen nicht stellt. Die Frage bedarf keiner Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV.(Rn.88)
(Rn.90)
(Rn.90)
2. Aus dem Umstand allein, dass der Verfolgte in dem Drittstaat (hier: Spanien) wegen derselben Tat bereits längere Zeit (hier: nahezu vier Jahre) Untersuchungshaft verbüßt hat und die Hauptverhandlung dort bereits zeitnah terminiert ist, resultiert kein Auslieferungshindernis gem. § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Auch steht § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht entgegen, da weder eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt noch Untersuchungshaft als vollstreckte Strafe gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-288/05 und EuGH, Urteil vom 3. April 2019 - C-617/17).(Rn.55)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Untersuchungsrichterin beim Gericht in Rom vom 26. November 2020 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Bewilligungsbehörde im Bewilligungsverfahren die italienischen Justizbehörden ausdrücklich darauf hinweist, dass der Verfolgte im vorliegenden Auslieferungsverfahren wiederholt angegeben hat, er fürchte im Falle der Überstellung nach Italien um sein Leben (insbesondere durch von der „Mafia“ initiierte Übergriffe), weshalb dies - zum frühzeitigen Ergreifen von Maßnahmen zu seinem persönlichen Schutz - der aufnehmenden Haftanstalt vorab mitzuteilen ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20. August 2021, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, nach vollumfänglicher Überprüfung gerichtlich bestätigt wird.
3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG , wonach die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll, steht einer Auslieferung an einen ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Italien) wegen derselben Tat nicht entgegen, wenn in dem Drittstaat (hier: Spanien), wo die Tat begangen wurde, gegen den Verfolgten ein (bereits zur Hauptverhandlung terminiertes) Verfahren anhängig ist, dieser aber ein Auslieferungsersuchen nicht stellt. Die Frage bedarf keiner Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV.(Rn.88) (Rn.90) (Rn.90) 2. Aus dem Umstand allein, dass der Verfolgte in dem Drittstaat (hier: Spanien) wegen derselben Tat bereits längere Zeit (hier: nahezu vier Jahre) Untersuchungshaft verbüßt hat und die Hauptverhandlung dort bereits zeitnah terminiert ist, resultiert kein Auslieferungshindernis gem. § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Auch steht § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG nicht entgegen, da weder eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt noch Untersuchungshaft als vollstreckte Strafe gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-288/05 und EuGH, Urteil vom 3. April 2019 - C-617/17).(Rn.55) 1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Untersuchungsrichterin beim Gericht in Rom vom 26. November 2020 wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Bewilligungsbehörde im Bewilligungsverfahren die italienischen Justizbehörden ausdrücklich darauf hinweist, dass der Verfolgte im vorliegenden Auslieferungsverfahren wiederholt angegeben hat, er fürchte im Falle der Überstellung nach Italien um sein Leben (insbesondere durch von der „Mafia“ initiierte Übergriffe), weshalb dies - zum frühzeitigen Ergreifen von Maßnahmen zu seinem persönlichen Schutz - der aufnehmenden Haftanstalt vorab mitzuteilen ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20. August 2021, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, nach vollumfänglicher Überprüfung gerichtlich bestätigt wird. 3. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG). I. Gegen den aufgrund Senatsbeschlusses vom 05.08.2021 seit seiner Festnahme am 02.08.2021 in der JVA B in Auslieferungshaft befindlichen Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl der Untersuchungsrichterin beim Gericht Rom vom 26.11.2020 aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl dieses Gerichts unter dem mit einer Höchststrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe strafbewehrten Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und schweren Körperverletzung nach Art. 110, 575-577 des italienischen Strafgesetzbuchs besteht. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat wird im Europäischen Haftbefehl nebst rechtlicher Bewertung wie folgt umschrieben: Angeklagt: Weil er, gemeinschaftlich handelnd mit Y.Y., mit verschiedenen ursächlichen Tatbeiträgen, die aber dasselbe Ziel hatten, den Tod von M.D. verursachte, während sich das Opfer in der Disco W befand; insbesondere schlug Y.Y. den jungen Mann zuerst mehrmals mit Fäusten; sofort danach schlug ihn auch T.K. mit einigen Fäusten und dann trat er ihm brutal an die rechte Schläfe, während das Opfer am Boden lag. Unter dem erschwerenden Umstand, dass sie aus nichtigem Gründen und mit Grausamkeit handelten. Am xy2017 in D (Spanien) begangen. Zeit: xy2017 Ort: D Art der Beteiligung der gesuchten Person an den Straftaten: Mittäter Art und rechtliche Würdigung der Straftat und anwendbare gesetzliche Bestimmungen: Art. 110, Art. 575-577 Nr. 4 StGB; Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörung am 03.08.2021 vor dem Amtsgericht P einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt und angegeben, russischer Staatsangehöriger zu sein. In Anwesenheit seiner Rechtsbeiständin hat er erklärt, dass er vor vier Jahren zum Erholungsurlaub nach Spanien gereist sei. Nach der Tat sei er festgenommen worden und habe deswegen bereits vier Jahre dort abgesessen. Die Tat sei eine ungünstige Situation gewesen, ein Unfall. Der Geschädigte sei in Spanien obduziert worden, was ergeben habe, dass seine Handlungen nicht todesursächlich gewesen seien. Er habe unterschreiben müssen und sei freigelassen worden. Der spanische Richter habe die Erlaubnis erteilt, dass er für zwei Wochen zu seiner Familie nach Frankreich habe fahren und dort seine Dokumente habe erneuern dürfen. Er habe am 02.08.2021 im spanischen Konsulat in Straßburg unterschrieben und sollte auch am 16.08.2021 dort nochmals unterschreiben. Danach hätte er wieder nach Spanien reisen müssen. Die Gerichtsverhandlung in Spanien sei auf den X.11.2021 bestimmt. Er habe in Italien, Frankreich und Deutschland nichts verbrochen. Er habe nicht gedacht, dass man nach ihm fahnde. Er wolle keinesfalls nach Italien ausgeliefert werden. Spanien habe die beantragte Auslieferung nach Italien verweigert, da die Tat auf dem Territorium von Spanien passiert sei. Spanien habe Angst, dass man in Italien etwas Schlimmes mit ihm mache. Bei einer Auslieferung nach Italien fürchte er um sein Leben. Er habe schon einige Drohungen aus Italien gehört. Deswegen dürfe er nicht nach Italien. Er warte auf die Gerichtsverhandlung in Spanien. Sein spanischer Rechtsanwalt heiße C.V.. Zu Deutschland habe er keinerlei Bezüge. Seine Eltern und sein kleiner Bruder lebten in XY Frankreich. Er habe 12 Klassen Schule in Frankreich absolviert, jedoch keinen Beruf erlernt. Er habe als Kraftfahrer und als Postbote gearbeitet. Seine Familie halte ihn wirtschaftlich aus. Er sei vor einem Monat in Spanien entlassen worden und nach dem dritten oder vierten Tag in XY nun verhaftet worden. Er sei nach Deutschland gefahren, weil sein Freund dort Zigaretten gekauft habe. Er habe sofort zurückfahren wollen. Die Rechtsbeiständin erklärte, dass der Verfolgte nicht geflohen sei, sondern sich erlaubterweise nach Frankreich zu seiner Familie begeben habe. Er wolle sich dem Verfahren in Spanien stellen. Bei der Tat handle es sich um eine fahrlässige Tötung, bzw. eine Körperverletzung mit Todesfolge, aber um keinen Mord. Mit Schriftsatz vom 04.08.2021 hat die Rechtsbeiständin Unterlagen zum Nachweis des in Spanien anhängigen Strafverfahrens in dieser Sache, insbesondere den Eröffnungsbeschluss des Schwurgerichts K vom 17.06.2021 und die darin unter Auflagen beschlossene „provisorische“ Freilassung des Verfolgten aus der Untersuchungshaft in Spanien vorgelegt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass gem. Art. 50 der EU-Charta eine doppelte Bestrafung wegen desselben Sachverhalts verboten sei, was sich auf die Verfolgung in der entsprechenden Strafsache erstrecke. Deshalb könne und dürfe Italien die Auslieferung des Verfolgten nicht verlangen. Zudem fürchte der Verfolgte bei einer Auslieferung nach Italien um sein Leben. Im Auslieferungshaftbefehl vom 05.08.2021 hat der Senat festgestellt, dass eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Die spanischen Justizbehörden sollten gebeten werden, bis spätestens 30.08.2021 insbesondere mitzuteilen, ob die Angaben des Verfolgten zu seiner provisorischen Haftentlassung zutreffen und ob von Spanien ein Auslieferungsersuchen gestellt werde, dem möglicherweise Vorrang einzuräumen wäre. Bei seiner richterlichen Anhörung zur Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 05.08.2021 am 18.08.2021 beim Amtsgericht P hat der Verfolgte erklärt, dass er nie in Italien gewesen sei. Es habe in Spanien einen Unfall gegeben, aber nicht vorsätzlich. Er sei aus dem Gefängnis entlassen worden und habe noch eine Hauptverhandlung vor sich. Diese solle vom X.11.2021 bis zum X.12.2021 in Spanien stattfinden. In Italien werde er bedroht. Er bitte um Schutz, um nicht nach Italien ausgeliefert zu werden. Er wolle verteidigt werden. Die Anwältin habe im Termin nichts gesagt und ihn in der Folge nicht besucht. Auf Rückfrage des Senats erklärte die für die Bestellung des Rechtsbeistands (gem. § 40 Abs. 6 Satz 1 IRG) zuständige RiAG W am 20.08.2021, dass dem Verfolgten am 10.08.2021 Rechtsanwältin RB für das gesamte Verfahren beigeordnet worden sei und der Verfolgte inzwischen in der JVA nochmals dazu befragt worden sei. Er habe sich damit einverstanden erklärt, dass ihn Rechtsanwältin RB in diesem Verfahren weiter verteidige. Sirene Spanien übermittelte am 06.08.2021 den Beschluss des Zentralen Amtsgerichts No. 4 Madrid vom 08.02.2021, mit dem die Übergabe des Verfolgten an die italienischen Justizbehörden u.a. wie folgt verweigert wurde: Anordnung Es wird BESCHLOSSEN , die VOLLSTRECKUNG DES EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHLS für die gesuchte Person, nämlich den tschetschenischen M A, geboren am xy1993 in Russland, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist Haft- und Auslieferungsbefehl des Gerichts von Rom, unter dem Aktenzeichen vom 25.11.2020 zum Zweck der zur Strafverfolgung der am xy2017 in D (Spanien) begangenen Taten, die als vorsätzliches Tötungsdelikt und schwere Körperverletzung mit einer Höchststrafe von lebenslänglicher Haft eingestuft werden, ABZULEHNEN und das Verfahren ABZUSCHLIESSEN , da der Fall in Spanien für denselben Sachverhalt bei dem Amtsgericht Nr. 4 von B, Ermittlungsverfahren Nr. XY, anhängig ist, wobei der Angeklagte im Strafvollzugszentrum von XY als Untersuchungshäftling inhaftiert ist. Von SIRENE Spanien ging am 09.08.2021 zudem eine Nachricht in Bezug auf die Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 04.08.2021 ein, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat: “IM NAMEN UNSERER JUSTIZBEHÖRDE TEILEN WIR IHNEN MIT, DASS DAS SPÄNISCHE GERICHT KEINEN EUHB BEANTRAGEN WIRD AUFGRUND DER TATSACHE , DASS DER GESUCHTE IN SPANIEN FUR DAS SPANISCHE VERFAHREN NICHT VORLÄUFIG INHAFTIERT WERDEN KÖNNTE (ER HAT BEREITS 4 JAHRE DER VORLÄUFIGEN HAFT VERBÜSST ). DER VORGESEHENE GERICHTSTERMIN FINDET AM X.11. 2021 STATT . SOLLTE DER GESUCHTE AN ITALIEN AUSGELIEFERT WERDEN , WÜRDE DAS SPANISCHE GERICHT UM VORUBERGEHENDE UBERSTELLUNG FUR DIE DURCHFUHRUNG DES GERICHTSVERFAHRENS ERSUCHEN . DAS ZUVOR UBERSANDTE JUSTIZDOKUMENT WURDE IN DIE UBERSETZUNG GEGEBEN “ Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat am 20.08.2021 beantragt, die Auslieferung in dem nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend gemacht werden sollen. Der Verfolgte hatte über seine Rechtsbeiständin Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Mit Schreiben vom 06.09.2021 wurde dem Auslieferungsantrag entgegengetreten und eine mündliche Verhandlung beantragt, damit der Verfolgte selbst seine Angst vor einer Auslieferung nach Italien schildern könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass Spanien den Verfolgten nicht nach Italien ausgeliefert habe. Im Gegenteil sei ihm sogar gestattet worden, die Haftanstalt zu verlassen und nach Frankreich zu reisen. Das lasse auf Hintergründe schließen, welche der Rechtsbeiständin unbekannt seien. Ebenso verwundere stark, dass die Vorführung zur Haftbefehlseröffnung von schwer bewaffneten Polizeibeamten begleitet worden sei. Dem müsse eine Gefährdungsvermutung zugrunde liegen. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien sei daher nicht zu verantworten. Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 zeigte sich Herr Rechtsanwalt LZ als Wahlverteidiger an, beantragte Akteneinsicht und Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 23.09.2021. Nach erhaltener Akteneinsicht beantragte der Wahlverteidiger mit Schreiben vom 23.09.2021, den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Überstellung des Verfolgten abzulehnen und dessen Freilassung anzuordnen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Rechtsgedanke des § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG stehe einer Überstellung nach Italien entgegen. Das Strafverfahren wegen derselben Handlung, für welches der Verfolgte bereits vier Jahre in Spanien in Untersuchungshaft gesessen habe, werde am X.11.2021 in Spanien beginnen. Die Ausreise des Verfolgten nach Frankreich sei in Absprache mit den spanischen Behörden erfolgt, insbesondere seiner Zusicherung, sich dem Strafverfahren in Spanien zu stellen. Während der spanische Staat die Auslieferung des Verfolgten nach Italien mit Beschluss des Zentralen Amtsgerichts No. 4 Madrid vom 08.02.2021 abgelehnt habe, um sein eigenes Strafverfahren durchführen zu können, wünsche der italienische Staat die Vollstreckung seines Haftbefehls, um auch ein eigenes Strafverfahren betreiben zu können. Der erkennende Senat müsse also zwangsläufig die Interessen eines der Mitgliedstaaten verletzen. Die Auslieferung nach Italien würde zu einer deutlichen Verzögerung der Aburteilung führen, während die spanischen Justizbehörden, Willens und in der Lage seien, das Verfahren nunmehr zeitnah zum Abschluss zu bringen. Diese Position sei auch gegenüber den deutschen Justizbehörden deutlich gemacht worden. Es sei klargestellt worden, dass ein eigener Haftbefehl nur deshalb nicht gestellt werde, weil im Hinblick auf die bereits verbrachte Zeit in spanischer Untersuchungshaft eine weitere Inhaftierung zum Zwecke der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens ausschließe. Im Falle einer Auslieferung des Verfolgten nach Italien werde dort die vorübergehende Überstellung für die Zwecke der Durchführung des eigenen Strafverfahrens beantragt werden. Allein die Versäumnisse der spanischen Strafverfolgungsbehörden könnten nicht zum Nachteil des Verfolgten gereichen. Einer vorübergehenden Überstellung nach Spanien zur Durchführung des Strafverfahrens würde aller Voraussicht nach nicht stattgegeben werden. Der italienische Staat könnte sich tatsächlich auf die gegenwärtige Durchführung eines eigenen Strafverfahrens berufen. Unabhängig vom Fehlen eines spanischen Auslieferungsersuchens würde eine Auslieferung nach Italien das „Vorrecht“ Spaniens zur Beendigung des eigenen Strafprozesses aushöhlen und die europarechtliche Kompetenzregelung in Auslieferungssachen verletzen. Insoweit wird beantragt, die Frage, ob der vorliegende Sachverhalt trotz Fehlens eines formellen Auslieferungsersuchens Spaniens gemäß § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG zu behandeln sei, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV). Es dürfe sich auch nicht zu Lasten des Verfolgten auswirken, dass es der spanische Staat in vier Jahren versäumt habe, das Verfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen. Der Überstellung stehe auch § 73 S. 2 IRG sowie der Rechtsgedanke des § 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG als Ausprägung des fakultativen Ablehnungsgrundes des Art. 4 Nr. 2 RB-EuHB (Rechtsgedanke des ne bis in idem) entgegen. Jeder weiteren Inhaftierung zu Zwecken der Verfahrenssicherung ließe sich mit dem aus Art. 6 EMRK folgenden Beschleunigungsgrundsatz nicht vereinbaren. Durch die Überstellung nach Italien drohe dem Verfolgten eine weitere nicht hinnehmbare Verzögerung des Verfahrens. Während in Spanien bereits terminiert sei, würde das Verfahren in Italien in ein Ermittlungsverfahren zurückdatiert. Im Übrigen gebiete die Sachnähe, die Angelegenheit in Spanien zu verhandeln. Der Mitangeklagte M. sei nach Spanien überstellt worden, eine Auslieferung nach Italien sei abgelehnt worden. Es drohe die Aufspaltung des Strafverfahrens auf zwei Mitgliedsstaaten. Dies gelte umso mehr, als die Ermittlungserkenntnisse auch eine Strafbarkeit des Verfolgten wegen Körperverletzung mit Todesfolge bzw. wegen fahrlässiger Tötung wahrscheinlicher erscheinen ließen als dem aufrechterhaltenen Vorwurf des vorsätzlichen Totschlags bzw. Mordes. Hilfsweise wird beantragt, die Überstellung des Verfolgten aus schwerwiegenden humanitären Gründen auszusetzen. Der Verfolgte sehe sich einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben wegen Drohungen der Mafia in Italien ausgesetzt. Diese Gründe seien von dauerhafter Natur. Insofern werde vorgeschlagen, einen alternativen Weg der supranationalen Koordination des Verfahrens einzuschlagen und insbesondere Eurojust oder eine Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen in das weitere Vorgehen einzubinden und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. II. Nach abschließender Bewertung ist die Auslieferung des Verfolgten nach Italien aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Untersuchungsrichterin beim Gericht Rom vom 26.11.2020 zulässig, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorliegen und Auslieferungshindernisse nicht bestehen. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seinen Beschluss vom 05.08.2021, der vollumfänglich fort gilt. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien ist auch nicht nach § 73 Satz 2 IRG unzulässig. Denn sie widerspricht nicht den in Art. 6, Art. 8 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). a. Soweit der Verfolgte in seinen mündlichen Anhörungen vom 03.08.2021 und 18.08.2021 - sowie in den Stellungnahmen der Rechtsbeistände - den gegen ihn von den italienischen Justizbehörden erhobenen Tatvorwurf in Abrede gestellt hat, als die Tat eine „ungünstige Situation“ bzw. „ein Unfall“ gewesen sei und seine Handlungen nach einer in Spanien erfolgten Obduktion des Geschädigten nicht todesursächlich gewesen seien, kann er hiermit im Auslieferungsverfahren nicht gehört werden. Insoweit verkennt der Verfolgte, dass eine Tatverdachtsprüfung auch und gerade bei Auslieferungen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich nicht stattfindet (ständ. Rechtspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 28.2.2019, Ausl 301 AR 185/18 m.w.N, abgedruckt bei juris). Das deutsche Auslieferungsverfahren ist nämlich kein eigenständiges Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Dem deutschen Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig grundsätzlich auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (Senat aaO). Besondere Umstände (§ 10 Abs. 2 IRG), welche ausnahmsweise eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Solche wären etwa anzunehmen, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, der Verfolgte wäre im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann. Hiervon kann vorliegend nach Überzeugung des Senats keine Rede sein. Zum einen bestreitet der Verfolgte seine grundsätzliche Beteiligung an dem vorgeworfenen Tatgeschehen aus dem Europäischen Haftbefehl nicht. Nach der Tatschilderung im Europäischen Haftbefehl ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Verfolgte die ihm vorgeworfene Handlung ohne nähere Substantiierung als „Unfall“ bezeichnet. Seine Angaben und der dies betreffende Vortrag der Rechtsbeistände werden auch durch den Eröffnungsbeschluss des Schwurgerichts F vom 17.06.2021 in keiner Weise bestätigt. Darin ist nach dem Abschluss der Ermittlungen zum vorgeworfenen Sachverhalt folgendes festgestellt und ausgeführt: ZWEITENS : In Anbetracht der in den Begründungen der Staatsanwaltschaft dargelegten Tatsachen, der von der Rechtsvertretung XY ausgeübten Privatklage, der Privatkläger M.D., der öffentliche Anklage, die von der rechtlichen Vertretung der Handelsgesellschaften XYZ erhoben wurde, und in Anbetracht der von der Verteidigung des Beschuldigten T.K., von der Verteidigung des Beschuldigten Y.Y., der zivilrechtlich haltenden XY Group und der zivilrechtlich haftenden XY eingereichten Schriftsätzen, wobei diese Schriftsätze die einzige in diesem Stadium des Verfahrens verfügbare Tatsachengrundlage darstellen, werden die. folgenden gerichtsverwertbaren Tatsachen festgestellt: Umstand eins : Todesursache. Grundlegendes Delikt: Am XX2017, gegen 3:00 Uhr morgens, in der Diskothek W in der Straße XY in W schlug der Angeklagte T.K., der volljährig ist, ein französisches Vorstrafenregister hat, das nicht auf Rückfälle angerechnet werden kann, und eine französische Aufenthaltsgenehmigung besitzt, in Folge eines Streits auf der Tanzfläche M.D. mit der Faust auf den Kopf, der daraufhin zu Boden ging; Als M. versuchte, aufzustehen, trat der Angeklagte ihn, im Bewusstsein, dass er damit sein Leben beenden konnte, mit voller Wucht gegen den Kopf, was zu seinem Tod durch Schädel Hirn-Trauma mit Subarachnoidal und Ventrikelblutung führte. Der beschriebene Sachverhalt könnte den Straftatbestand des Totschlags nach Artikel 138 des spanischen Strafgesetzbuches oder den Straftatbestand des Mordes nach Artikel 139 Absatz 1 des spanischen Strafgesetzbuches erfüllen, wenn der erschwerende Umstand der Vorsätzlichkeit vorliegt. Umstand zwei : Erschwerender Umstand der Vorsätzlichkeit. Der Angeklagte nutzte bewusst und willentlich die Tatsache, dass M. versuchte, sich vom Boden zu erheben, was ihm aufgrund der Gehirnerschütterung durch den Schlag und seiner starken Alkoholisierung schwerfiel, sowie sein Wissen über Schlagtechniken als Kampfsportler aus, um die genannte Tat auszuführen. Die genannten Fakten könnten den erschwerenden Umstand der Vorsätzlichkeit gemäß Artikel 22 des spanischen Strafgesetzbuches und insbesondere gemäß Artikel 139 1 des spanischen Strafgesetzbuches darstellen. Umstand drei: Am XX 2017, gegen 3:00 Uhr morgens, in der Diskothek W in der Straße XY in D hat der Angeklagte Y.Y., der volljährig ist und von dem keine Vorstrafen bekannt sind, zu dem Tod vor M.D. beigetragen, im Bewusstsein dessen, was die Person, die zuschlug beabsichtigte, indem er willentlich verhinderte, dass seine Freunde ihm helfen konnten, die er angriff, und er ging sogar so weit, dass er M.D. am Hals packte und willentlich alle Bewegungen der Person verdeckte, die den tödlichen Tritt ausgeführt hat. Die genannten Fakten könnten eine Beteiligung durch Komplizenschaft gemäß Artikel 29 des spanischen Strafgesetzbuches darstellen. DRlTTENS : Die Vernehmung des Angeklagten, der Zeugen, der Sachverständigen. und die Urkunden die von allen Parteien vorgelegt wurden sind grundsätzlich als Beweismittel zulässig. VIERTENS : In Anbetracht der Tatsache, dass die Handelsgesellschaft XY gegenwärtig die Doppelrolle einer Privatanklägerin und der einer Nebenbeklagten als zivilrechtlich Haftende innehat, was von Natur aus unvereinbar ist, sollten alle in der Rechtssache auftretenden Parteien informiert werden, damit sie sich zu der Möglichkeit äu8er können, dass die besagte Gesellschaft weiterhin als Privatanklägerin auftritt. FÜNFTENS : Am X.11.2021‚ um 9:30 Uhr, beginnt die mündliche Verhandlung im Ersten Sitzungssaal dieses Oberlandesgerichts, die etwa eine Woche dauern soll, mit Sitzungen am Vormittag und am Nachmittag. In Anbetracht des Termins der mündlichen Verhandlung, der über die Höchstdauer der Untersuchungshaft von vier Jahren hinausgeht, selbst wenn diese verlängert wird, ist es angebracht, die Freilassung von M.A. anzuordnen, der wöchentlich vor dieser Abteilung erscheinen und eine Zustellungsanschrift angeben muss; er soll vor seiner Freilassung zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Gestützt auf die vorgenannten Rechtsgrundsätze und -prinzipien sowie auf die anderen spezifisch und allgemein geltenden Rechtsgrundsätze ORDNE ICH AN die in Zweitens der Rechtsgrundlage dieses Beschlusses genannten Tatsachen als justiziabel festzustellen. die in Viertens der Rechtsgrundalgen dieses Beschlusses genannten Beweise als Beweismittel zuzulassen, auf die sich die Parteien in der Verhandlung berufen können. den Beginn der mündlichen Verhandlungen auf den X.11.21 um 9:30 Uhr festzulegen. Hiernach gehen die spanischen Justizbehörden davon aus, dass die dem Verfolgten vorgeworfene Tat vom 05.08.2017 gegenüber M.D. (nach den im Beschluss genannten tatsächlichen Anhaltspunkten) den erschwerenden Umstand der Vorsätzlichkeit nach Art. 22 und insbesondere Art. 139 Abs. 1 des spanischen Strafgesetzbuchs (Straftatbestand des Mordes) erfüllen kann. Insoweit merkt der Senat abschließend lediglich an, dass sowohl Spanien als auch Italien nachvollziehbar vom Vorliegen hinreichender Tatsachen ausgehen, dass der Verfolgte sich wegen Mordes bzw. eines vorsätzlichen Totschlags strafbar gemacht haben könnte. Eine Nachprüfung auf Richtigkeit obliegt dem Senat nicht. b. Es besteht auch kein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 1 IRG, da der Verfolgte nicht wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, von einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Nach seinen Angaben, die durch die Mitteilung der spanischen Justizbehörden insoweit bestätigt wurden, hat in Spanien in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Tat noch keine Hauptverhandlung stattgefunden (oder begonnen) und es liegt bislang weder in Spanien noch in Italien ein rechtskräftiges Urteil in Bezug auf das Tatgeschehen vor. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist vorliegend nicht begründet und die Anwendung von § 9 Nr. 1 IRG daher nicht zu prüfen. § 83 Nr. 1 IRG betrifft das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 3 Nr. 2 Rb-EuHb, das sich seinerseits an Art. 54 SDÜ bzw. dem damit inhaltsgleichen Art. 1 EG-ne-bis-in-idem-Übk sowie Art. 50 EUGrCh orientiert. Der Grundsatz „ne bis in idem“ gehört zum europäischen ordre public und ist daher Grenze der Rechtshilfe für Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Europarechtlich ist in Art. 54 SDÜ und Art. 3 Nr.2 RbEuHb geregelt, dass ein zwingendes Hindernis für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls besteht, wenn die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedsstaat - sei es durch den ersuchenden Mitgliedsstaat, die Bundesrepublik Deutschland als ersuchter Mitgliedsstaat oder einen dritten Mitgliedsstaat - rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann. Dies ist durch § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden (vgl. Vogel in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 73 Rn. 90). Es herrscht ein einheitlicher europäischer Tatbegriff. Ob eine nationale Entscheidung die Strafklage nach dortigem Recht endgültig verbraucht, hat so letztendlich der um Auslieferung ersuchte Staat zu prüfen. Eine im ersuchenden Staat wegen des Tatverdachts bereits verbüßte Untersuchungshaft hindert auch dann nicht die Auslieferung, wenn sie in dem dieser zu Grunde liegenden Strafverfahren anzurechnen wäre (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 83 Rn. 4 mwN). Soweit der Verfolgte annähernd vier Jahre Untersuchungshaft im Mitgliedsstaat Spanien verbüßt hat, stellt dies - entgegen dem Vortrag der Rechtsbeistände - kein Auslieferungshindernis dar, da Untersuchungshaft wegen des eindeutigen Wortlautes des § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG und des bloßen Sicherungszwecks dieser Maßnahme nicht als vollstreckte Strafe gilt (EuGH, Urteil vom 18.07.2007, C-288/05; Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 83 Rn.3; OLG Celle, Beschluss vom 23.05.2018 – 2 AR (Ausl) 21/18 –, Rn. 25, juris). Zu einem endgültigen Abschluss des Verfahrens, das die Strafverfolgung beendet und die Strafklage verbraucht, ist es in Spanien fraglos nicht gekommen (BGH, Urteil vom 28.07.2016, 3 stR 25/16 = NJW 2016, 3044 mwN; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.04.2019 – C-617/17 –, juris, wonach Sinn und Zweck des Grundsatzes „ne bis in idem“ als Folge des Grundsatzes „res iudicata“ darin besteht, Rechtssicherheit und Gleichheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass ein Zuwiderhandelnder, der einmal verfolgt und gegebenenfalls mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, dass er für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt wird). Auch würde gemäß Art. 138 des italienischen Strafgesetzbuches die im Ausland wegen derselben Taten verbüßte Strafhaft einschließlich der Untersuchungshaft im Rahmen der Strafvollstreckung von der durch ein italienisches Gericht festgesetzten Strafe zwingend abgezogen, so dass der Verfolgte hieraus keinen Nachteil zu gewähren hätte (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2016 – III-2 Ausl 168/15 -, juris). c. Die Auslieferung zur Strafverfolgung nach Italien widerspricht in der gebotenen Gesamtabwägung auch nicht den in Art. 6, Art. 8 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). aa. Etwas anderes ergibt sich zunächst nicht daraus, dass der Verfolgte mehrfach angegeben hat, bei einer Auslieferung nach Italien um sein Leben zu fürchten, u.a. da er sich vor der „Mafia“ fürchte und „schon Drohungen aus Italien gehört“ habe. Insoweit sind die wiederholten Befürchtungen und Angaben des Verfolgten auch in ihrer Gesamtwürdigung pauschal und ohne jede Substantiierung. Der Tatvorwurf zählt zur Allgemeinkriminalität und weist - auch nach dem Vortrag des Verfolgten - keinerlei Bezüge zu irgendeiner Gruppierung der organisierten Kriminalität in Italien, insbesondere der Mafia, auf. Bei dieser Sachlage war insoweit keine weitere Sachaufklärung bei den italienischen Justizbehörden veranlasst bzw. möglich. Anhaltspunkte dafür, dass dem Verfolgten in Italien beim Vollzug von Haft Folter droht oder er gewalttätigen Übergriffen durch Mithäftlinge schutzlos ausgeliefert sein wird, sind danach weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist ein solches Verhalten dem Senat aus früheren Verfahren mit Italien oder aus anderen Quellen bekannt. Entgegen dem Antrag der Rechtsbeiständin war vor abschließender Entscheidung eine mündliche Anhörung des Verfolgten durch den Senat nach § 30 Abs. 2 IRG nicht geboten, da eine weitere Sachaufklärung hierdurch in der Gesamtbewertung nicht zu erwarten ist. Der Verfolgte hatte in seinen beiden mündlichen Anhörungen vor dem Amtsgericht O. am 03.08.2021 und am 18.08.2021 (die über eine Stunde bzw. 45 Minuten dauerten) ausführlich Gelegenheit zu einer persönlichen mündlichen Stellungnahme (vgl. die Protokolle der mündlichen Anhörungen, auf die Bezug genommen wird). Er konnte weder in den beiden mündlichen Anhörungen noch in dem schriftlichen Vortag seiner beiden Rechtsbeistände tatsächliche Anhaltspunkte anführen, die seine pauschale Angst vor einem Übergriff durch Mitglieder der Mafia oder sonstiger Gruppierungen in Italien auch nur ansatzweise belegen könnten. Allein die Tatsache, dass über das Verfahren in den italienischen Medien ausführlich berichtet wurde, kann eine weitere Aufklärungspflicht des Senats insoweit nicht auslösen. Der Senat hat aus den bisherigen Verfahren mit Italien oder sonstigen allgemeinzugänglichen Quellen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ausgelieferte Verfolgte im italienischen Strafvollzug, insbesondere gegenüber Angriffen der Mafia, schutzlos wären. Einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich besonderes Vertrauen entgegenzubringen. Die Europäische Union bekennt sich zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören (vgl. Art. 2 EUV). Ihre Mitgliedstaaten haben sich sämtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt. Soweit sie Unionsrecht durchführen, sind sie überdies an die Gewährleistungen der Charta der Grundrechte gebunden (vgl. Art. 51 GRCh). Das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne konkrete Hinweise auf bestehende Mängel eine Sachaufklärung durchzuführen oder positiv festzustellen, dass dem um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung der von Art. 1 GG geforderten Mindeststandards vertraut werden kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, 2 BvR 424/17, abgedruckt bei juris). Dies gilt auch bezüglich der übrigen Gewährleistungen durch die EMRK. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass in Italien hinsichtlich der Sicherheit des Verfolgten in der Haft bzw. nach einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls eine Lebensgefahr durch Übergriffe von Mithäftlingen, Vollzugspersonal oder Dritten besteht, oder im Falle der Auslieferung gerade bezüglich des Verfolgten in Italien der Kernbereich der Verfahrensrechte verletzt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, Rn. 18, juris: Senat, Beschluss vom 04.08.2017, Ausl 301 AR 64/17, juris: rechtliches Gehör; KG, Beschluss vom 16.11.2017, (4) 151 AuslA 136/17 (167/17) Rn. 13, juris: Strafhöhe; OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2017, 2 (S) AR 42/17 Rn 34, juris: Rechtsstaatsprinzip), haben weder der Verfolgte noch die Rechtsbeistände vorgetragen noch sind solche Gefahren aus den Akten oder sonstigen Quellen ersichtlich. Durch seinen im Tenor aufgenommenen Hinweis an die italienischen Justizbehörden hat der Senat zudem sichergestellt, dass der Verfolgte im italienischen Strafvollzug unter besonderen Schutz im Hinblick auf seine Befürchtungen steht. bb. Dass der in Deutschland über keine sozialen Bindungen verfügende 28 Jahre alte, ledige Verfolgte im Falle seiner Auslieferung von seinen in Frankreich lebenden Eltern und dem Bruder räumlich (weiter) getrennt werden wird, rechtfertigt auch unter strenger Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht die Annahme eines Auslieferungshindernisses im Sinne von § 73 Satz 2 IRG, da dies keinen außergewöhnlichen Härtefall darstellt und deshalb auch nicht den Kernbestand der sich aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Garantie der Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt. Vielmehr sind solche Einschränkungen unausweichliche Folge der Zusammenarbeit der Staaten im Rahmen des Auslieferungsverkehrs, insbesondere des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 (Europäisches Haftbefehlsgesetz, EuHbG, BGBl. 2004 I 1748 ff.; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 L 190/1 ff.). Bei Beeinträchtigungen des Familienlebens ist eine Abwägung auf der Grundlage der Überlegung vorzunehmen, inwieweit die familiären Belange des Verfolgten auch nach deutschem Recht eine Strafverfolgung nicht hindern würden (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 179; Senat GA 1987, 30; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2013 - - 3 Ausl 114/12, bei juris; Vogel in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Lfg., § 73 IRG, Rn. 109 mwN; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 73 IRG Rn. 105 mwN). Trotz der räumlichen Trennung besteht für die Familie die Möglichkeit, den Verfolgten während seiner Inhaftierung in Italien (oder Spanien) zu besuchen und den Kontakt mit Telefonaten, Skype und Briefen aufrecht zu erhalten. cc. Die Auslieferung des Verfolgten scheidet nach § 73 Satz 2 IRG auch nicht deshalb aus, weil dem Verfolgten in Italien zunächst weitere Untersuchungshaft bzw. die Verhängung einer unverhältnismäßig harten und unter jedem Gesichtspunkt als unangemessen erscheinenden Sanktion drohen würde. Die unabdingbaren Grundsätze der deutschen Rechtsordnung sind in der Gesamtabwägung des vorliegenden Falles insbesondere nicht dadurch verletzt, dass das italienische Strafgesetzbuch für die dem Verfolgten vorgeworfene Tat auch die lebenslange Freiheitsstrafe androht (vgl. hierzu OLG Dresden NStZ-RR 2011, 181; dass. NStZ-RR 2009, 241; OLG Köln NStZ-RR 2007, 112; dass. Beschluss vom 15.08.2006, 6 Ausl 19/06; BVerfGE 113, 154; dass. NJW 1994, 2884) bzw. die weitere Untersuchungshaft in Italien bereits gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verstoßen oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte (Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere das Recht auf Verhandlung „innerhalb angemessener Frist“ bzw. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EMRK, der bei Untersuchungshaft den Anspruch auf „ein Urteil innerhalb angemessener Frist“ oder auf „Entlassung während des Verfahrens“ festschreibt) widersprechen würde. 1) In Anbetracht des erheblichen Tatvorwurfs (vorsätzliches Tötungsdelikt durch einen Kampfsporttritt gegen die Schläfe des wehrlos am Boden liegenden Tatopfers) gegen den Verfolgten, dessen er dringend tatverdächtig ist (vgl. Feststellungen im Eröffnungsbeschluss des Schwurgerichts K vom 17.06.2021; zudem existiert eine Videoaufnahme des Tatgeschehens), liegt vorliegend - auch unter Berücksichtigung der insgesamt vom Verfolgten vorgebrachten Umstände - kein Auslieferungsverbot mit Blick auf die zu erwartende Strafe vor. Ein innerstaatliches Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 Satz 2 IRG ist nur bei einer unerträglich schweren Strafe gegeben, da es zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt wurde bzw. werden kann, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Anderes gilt hingegen dann, wenn die drohende oder zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129; BVerfGE 75, 1, 16 f.; NJW 1994, 2884; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN; SLGH /Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 60 mwN). Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die dem Verfolgten vorgeworfene Tat in Italien (wie in Spanien) mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Diese Strafe hätte der Verfolgte auch in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Verurteilung wegen Mordes zu erwarten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Tötungsdelikte bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Die lebenslange Freiheitsstrafe für solche schwersten Rechtsgutsverletzungen ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der sinn- und maßvollen Strafen grundsätzlich vereinbar, wenn der Verfolgte grundsätzlich eine konkrete und realisierbare Chance auf Wiedererlangung der Freiheit deutlich vor Vollstreckungsende hat (BVerfGE 45, 187, 228 f., 245, und BVerfG NJW 1994, 2884; SLGH /Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 73 Rn. 60a mwN). Aus dem Europäischen Haftbefehl vom 26.11.2020 geht (§ 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG entsprechend) hervor, dass nach der italienischen Rechtsordnung die verhängte Strafe - jederzeit auf Antrag oder nach mindestens 20 Jahren - daraufhin überprüft werden kann, ob die Vollstreckung der Strafe oder Maßregel auszusetzen ist. Die wegen derselben Tat in Spanien bereits verbüßte Untersuchungshaft von annähernd vier Jahren ist gemäß Art. 138 der italienischen Strafprozessordnung im Rahmen der Strafvollstreckung zwingend anzurechnen. Zudem ist zu erwarten, dass die erhebliche Dauer der in Spanien vollzogenen Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd Berücksichtigung findet. Dabei übersieht der Senat nicht die Einlassung des Verfolgten, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Tat um einen Unfall gehandelt habe und die Obduktion des Getöteten ergeben habe, dass sein Tatbeitrag nicht kausal für dessen Tod gewesen sei. Dies hat indes die italienische (bzw. bei einer Überstellung nach Spanien zur Hauptverhandlung im November/Dezember 2021 die spanische) Strafjustiz aufzuklären, eine Tatverdachtsprüfung hat der Senat im Auslieferungsverfahren nicht vorzunehmen (s.o.). Zudem widersprechen die Feststellungen im Eröffnungsbeschluss des Schwurgerichts K vom 17.06.2021 („Umstand eins – Todesursache. Grundlegendes Delikt [...] Als M. versuchte, aufzustehen, trat der Angeklagte ihn, im Bewusstsein, dass er damit sein Leben beenden konnte, mit voller Wucht gegen den Kopf, was zu seinem Tod durch Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidal- und Ventrikelblutung führte.“) diesen Angaben des Verfolgten. Bei Zutreffen seiner Angaben hat der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung im Übrigen in Italien (bzw. Spanien) mit einer geringeren Strafe, etwa wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge, zu rechnen. Im Ergebnis sind die unabdingbaren Grundsätze der deutschen Rechtsordnung nicht dadurch verletzt, dass das italienische (wie das spanische) Strafgesetzbuch für die dem Verfolgten vorgeworfene Tat auch die lebenslange Freiheitsstrafe androht. 2) Eine Verletzung der Grundrechte des Verfolgten durch die Gesamtdauer der Untersuchungshaft (Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art 6 Abs. 1 EMRK), die das Rechtshilfeverbot des § 73 Satz 2 IRG auslösen würde, ist bislang nicht eingetreten und auch in der Zeit nach seiner Übergabe an die italienischen Justizbehörden nicht zu erwarten. Nicht jeder Verstoß gegen Beschuldigtenrechte rechtfertigt die Ablehnung von Rechtshilfe gemäß § 73 Satz 2 IRG. Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung des Rechtshilfeverbots ist vielmehr die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen, der für die Ablehnung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verlangt, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, was vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht gegeben ist (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-216/18; vgl. zu diesem Maßstab KG, Beschluss vom 03.04.2020, (4) 151 AuslA 201/19 (234/19), juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019, 4 AR 38/19, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2021 – 2 AR (Ausl) 12/21 –, juris). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verstöße gegen Art. 6 EMRK nur ausnahmsweise von Verfassungs wegen ein Auslieferungshindernis begründen, namentlich wenn diese einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art. 6 EMRK garantierten Rechts gleichkommen (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2018, 2 BvR 107/18; BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19, jeweils mwN). 2.1). In Bezug auf die erhebliche Dauer der bis zu ihrer Aussetzung bereits annähernd vier Jahre andauernden Untersuchungshaft in Spanien ist im Hinblick auf den auch in Spanien geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Art. 504 der spanischen Strafprozessordnung „Ley de Enjuiciamiento Criminalin “ bzw. Art. 17 Abs. 4 der spanischen Verfassung) zunächst in die Betrachtung einzubeziehen, dass die spanischen Justizbehörden den Verfolgten am 17.06.2021 aus der Untersuchungshaft entlassen haben. Innerhalb von annähernd vier Jahren wurde in dem nach den vorliegenden Auslieferungsunterlagen nicht hoch komplexen Fall - bei dem indes in hohem Maße der begründete Verdacht einer schweren Straftat wie auch der Haftgrund der Fluchtgefahr, angesichts der Straftat der Schwerkriminalität, bei welcher der Verfolgte mit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen muss, fortbestehen - nicht mit der Hauptverhandlung begonnen. Mit Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 17.06.2021 wurde der Verfolgte vielmehr unter verschiedenen Auflagen, trotz der nunmehr Ende November 2021 anstehenden Hauptverhandlung, „provisorisch“ aus der Untersuchungshaft entlassen, offensichtlich, um die Rechte des Verfolgten aus § 5 Abs. 3 EMRK zu wahren und keinen schadensersatzpflichtigen Konventionsverstoß (wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots) zu begehen (vgl. EGMR, Urteil vom 6.11.2014 - 67522/09 - Ereren ./. Deutschland = NJW 2015, 3773; EGMR, Urteil vom 29.07.2004 - 49746/99 Cevizovic/Deutschland = NJW 2005, 3125; EGMR, 1993, Serie A, Bd. 254 Nr. 30 = ÖJZ 1993, 562 - W./Schweiz; EGMR, Slg. 2000-IV Nr. 152 - Labita ./. Italien; EGMR, Slg. 2006-XII Nr. 35 – Chraidi ./. Deutschland; EGMR, Urteil vom 26.4.2011 – 59301/08 Nr. 49 – Tinner/Schweiz; BVerfGE 75, 1ff und Beschluss vom 17.02.2009, 2 BvR 257/09; Senat, NStZ 2005, 351 und StraFo 2007, 477; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2007 in StV 2008, 648 und OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013 – -2 Ausl 95/11 –, juris). Ob die weitere Vollstreckung von Untersuchungshaft dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügt, muss im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falls geprüft werden (MüKoStPO/Gaede, 1. Aufl. 2018, EMRK Art. 5 Rn. 51f mwN). Eine Untersuchungshaft wird auch bei einer sorgfältigen Ermittlung regelmäßig nicht länger als vier Jahre dauern dürfen (EGMR 26.3.2013 - 43808/07, Rn. 45 ff. - Lukovic ./. SRB; mwN Löwe/Rosenberg/Esser, aaO, Rn. 253; siehe aber EGMR 26.10.2006 – 65655/01, EuGRZ 2006, 648 Rn. 46 f. – Chraidi ./. D: fünfeinhalb Jahre im Einzelfall noch angemessen und EGMR 6.11.2014 – 67522/09 = NJW 2015, 3773 Rn. 53 ff. - Ereren ./. D fünf Jahren und acht Monaten im Einzelfall noch angemessen; MüKoStPO/Gaede, aaO). Die Frage, ob die Dauer einer Haft angemessen ist, kann aber nicht abstrakt beurteilt werden. Ob es angemessen ist, dass ein Angeklagter in Haft bleibt, muss im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falles geprüft werden. Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich notwendig ist, und dieses öffentliche Interesse den Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person auch angesichts der Unschuldsvermutung überwiegt. In erster Linie ist es Sache der innerstaatlichen Justizbehörden, alle Umstände, die für oder gegen das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit sprechen, zu prüfen und in ihren Entscheidungen über die Haftprüfungsanträge darzulegen. Der Gerichtshof ist aufgefordert, die Frage, ob Artikel 5 Abs. 3 EMRK verletzt ist, im Wesentlichen auf der Grundlage der in diesen Entscheidungen aufgeführten Gründe und des wahren Sachverhalts, wie ihn der Beschwerdeführer in seinen Anträgen dargelegt hat, zu entscheiden (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 06.11.2014 - 67522/09 -, juris mwN). Der Strafausspruch nach einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verstößt aber selbst weder gegen Art. 5 Abs. 3 S. 2 EMRK noch stellt der Verstoß ein Verfahrenshindernis dar (KK-StPO/Lohse/Jakobs, 8. Aufl. 2019, MRK Art. 5 Rn. 33 mwN). Art. 5 Abs. 4 EMRK bestimmt vielmehr, dass jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht hat, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist. Gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK hat jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels 5 EMRK von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, zudem Anspruch auf Schadensersatz. Dem Verfolgten, der sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bis zur auf den X.11.2021 terminierten Hauptverhandlung weiter in Spanien zur Verfügung halten sollte, wurde unter einer wöchentlichen Meldeauflage gestattet, für die Dauer von mehreren Wochen seine Familie in Frankreich zu besuchen. Er war im Besitz eines bis zum 06.11.2021 gültigen französischen Aufenthaltstitels („Titre de séjour “). Ausweislich des Vermerks der ihn festnehmenden Polizeibeamten vom 02.08.2021 war der Verfolgte nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Deutschland, so dass er vor seiner Festnahme am 02.08.2021 gegen 23:07 Uhr unerlaubt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und insoweit eine Straftat begangen hat. Bei seiner Festnahme befand er sich zusammen mit zwei weiteren Personen in einem in Frankreich zugelassenen PKW. Durch diese unerlaubte Einreise nach Deutschland und die erfolgte Festnahme aufgrund des Europäischen Haftbefehls hat der Verfolgte sich tatsächlich dem weiteren Strafverfahren in Spanien - dem er ohne den Vollzug weiterer Untersuchungshaft hätte beiwohnen können und sollen - entzogen. Er hat dadurch selbst die Möglichkeit aus der Hand gegeben, das Strafverfahren in Spanien ohne weitere Untersuchungshaft abzuschließen. Die Frage, ob er entsprechend seinen Angaben vorhatte, nach Frankreich und später Spanien zur Teilnahme an der am X.11.2021 beginnenden Hauptverhandlung zurückzukehren, oder ob er sich dem Verfahren in Spanien durch seine Ausreise nach Deutschland (bzw. Untertauchen in einem anderen Land) endgültig entziehen wollte, kann dahinstehen. In der Ladung des Schwurgerichts K vom 17.06.2021 zur Hauptverhandlung am X.11.2021 (mit Fortsetzungsterminen am….12.2021) wegen Mordes, ist der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass die Vorladung in einen Haftbefehl umgewandelt werden kann, wenn die vorgeladene Person nicht erscheint und keine berechtigten Gründe für ihr Nichterscheinen angibt. Einen Vertrauenstatbestand, künftig auch in anderen Vertragsstaaten vor Strafverfolgung aufgrund dieser Tat geschützt zu sein, hat die von den spanischen Justizbehörden zur Vermeidung der Verletzung von Konventionsrecht ausgesprochene „provisorische Freilassung“ - schon im Hinblick auf die erteilten Auflagen, eine Adresse in Spanien zu benennen, sich wöchentlich bei der Abteilung persönlich zu melden und die ebenfalls an eine Meldeauflage im Konsulat in Straßburg gebundene Erlaubnis, seine Familie in Frankreich zu besuchen, nicht begründet. Eine weitere Sachaufklärung, ob die zuständigen spanischen Gerichte das Strafverfahren - wie bei Vollzug von Untersuchungshaft geboten - „besonders gefördert“ haben (vgl. EGMR NJW 2015, 3773), war nicht veranlasst, da ein etwa konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der EMRK (hier Spanien) einem anderen Mitgliedsstaat (hier Italien), der hierauf keinen Einfluss nehmen konnte, nicht zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 28.07.2016 – 3 StR 25/16 –, juris; BGH, Beschluss vom 23.08.2011 - 1 StR 153/11, BGHSt 57, 1). 2.2) Soweit nach der Überstellung des Verfolgten nach Italien dort zunächst der Vollzug von weiterer Untersuchungshaft - bis zu seiner von Spanien (gemäß der Ankündigung vom 09.08.2021) beantragten und von Italien für ggf. zulässig erklärten Überstellung zur Hauptverhandlung ab 26.11.2021 in Spanien bzw. bis zum Beginn der Hauptverhandlung in Italien - zu erwarten ist, verstößt dies, maßgeblich vor dem Hintergrund, dass die italienischen Justizbehörden in ihrer Entscheidung auf Haftprüfungsantrag des Verfolgten nach Art. 5 Abs. 4 EMRK über die Notwendigkeit und Angemessenheit des Vollzugs oder der Außervollzugssetzung der weiteren Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des Grundrechts des Verfolgten aus Art. 5 Abs. 3 EMRK zu entscheiden haben werden und dabei auch die Gesamtdauer der Untersuchungshaft - inklusive der Auslieferungshaft - in dieser Sache zu berücksichtigen haben (vgl. EGMR, Urteil vom 06.11.2014 – 67522/09 Ereren ./. Deutschland = NJW 2015, 3773; EGMR 6.6.2000 – 33644/96, Rn. 61 – Cesky/CZE) - in der Gesamtabwägung des vorliegenden Falles nicht gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte (Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere das Recht auf Verhandlung „innerhalb angemessener Frist“ bzw. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EMRK, der bei Untersuchungshaft den Anspruch auf „ein Urteil innerhalb angemessener Frist“ oder auf „Entlassung während des Verfahrens“ festschreibt). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Strafverfolgung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts handelt, bei dem nach den abgeschlossenen Ermittlungen in Spanien dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr in hohem Maße bestehen, und der Verfolgte sich der weiteren Strafverfolgung in Spanien durch seine unerlaubte Einreise nach Deutschland entzogen hat. In die Bewertung ist auch einzubeziehen, dass nach den ausdrücklichen Angaben der italienischen Justizbehörden im Europäischen Haftbefehl vom 26.11.2020 (unter c) 2.) - der Verfolgte in Italien im Höchstmaß bis zu einer Entscheidung noch maximal ein Jahr und sechs Monate Untersuchungshaft, ggf. unter Außervollzugssetzung des Haftbefehls unter Auflagen, zu erwarten hat. Zudem haben die spanischen Justizbehörden am 09.08.2021 angekündigt, dass sie nach einer Auslieferung des Verfolgten nach Italien dort um vorübergehende Überstellung nach Spanien zur Durchführung des bereits auf den X.11.2021 terminierten Gerichtsverfahrens ersuchen werden, was Italien im Rahmen der Haftprüfung in die Abwägung zur Verhältnismäßigkeit des Vollzugs weiterer Untersuchungshaft bis zum Beginn eines Strafverfahrens in Italien, einzubeziehen hat. Insoweit könnte - worauf bereits der Rechtsbeistand hingewiesen hat - eine Einbindung von Eurojust oder eine Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen in das weitere Vorgehen der italienischen und spanischen Justizbehörden geboten sein, um eine den Anspruch des Verfolgten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist wahrende Lösung einvernehmlich herbeizuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Verfolgte Spanien und Frankreich vor der auf den X.11.2021 bestimmten Hauptverhandlung verlassen und damit die Grundlage für das Vertrauen, er werde sich dem Strafverfahren auch ohne den Vollzug von Untersuchungshaft stellen, aus Sicht des Senats zerstört hat, und die italienischen Justizbehörden die Notwendigkeit und Angemessenheit des Vollzugs von weiterer Untersuchungshaft nach der Überstellung - jedenfalls auf den zu erwartenden Antrag des Verfolgten hin - zu prüfen haben werden (Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK), sieht der Senat den zunächst weiteren Vollzug von Untersuchungshaft bis zu einer Haftprüfung in Italien als - in der gebotenen Gesamtabwägung des dargestellten Sachverhalts - noch nicht als unverhältnismäßig an. Allein die zu erwartende zeitweilige Fortdauer der vollzogenen Untersuchungshaft nach seiner Auslieferung nach Italien verstößt nach allem nicht gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte (Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 EMRK). III. Die vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG zu überprüfende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 20.08.2021, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe rechtsfehlerfrei getroffen und wird vorliegend zudem gerichtlich bestätigt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2020 – Ausl 301 AR 16/19 –, juris). Sie ermöglicht dem Senat die gebotene vollinhaltliche rechtliche Überprüfung, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat. Insoweit ist festzustellen: a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein fakultatives Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG liegen bei der oben festgestellten Sachlage nicht vor. Insbesondere liegt kein Auslieferungsersuchen eines dritten Staates, dem gem. § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG ein Vorrang eingeräumt werden könnte, vor. Die spanischen Justizbehörden haben auf Rückfrage in Bezug auf das vorliegende Auslieferungsverfahren am 09.08.2021 mitgeteilt, dass sie keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen werden, da in Spanien bis zum Beginn der Hauptverhandlung keine weitere Untersuchungshaft vollzogen werden könne. Damit liegt kein Auslieferungsersuchen eines dritten Staates i.S.v. § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG vor, welches ein Bewilligungshindernis darstellen könnte. Insoweit kann der Vortrag des Rechtsbeistands, der „erkennende Senat muss also zwangsläufig die Interessen eines der Mitgliedstaaten verletzen“, nicht nachvollzogen werden. b. Der Senat hat vorliegend nach Auswertung des Unionsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung ausdrücklich geprüft, ob nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den EuGH besteht. Er hat dies - auch in Bezug auf die im Schriftsatz vom 23.09.2021 beantragte Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf die Frage, ob der vorliegende Sachverhalt trotz Fehlens eines formellen Auslieferungsersuchens Spaniens gemäß § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG zu behandeln ist - verneint. aa. Eine solche Vorlagepflicht besteht grundsätzlich bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht, da der EuGH insoweit als gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen ist. Danach muss ein letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschlüsse vom 19.12.2017, 2 BvR 424/17, vom 12.01.2018, 2 BvR 37/18 und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19, jeweils abgedruckt bei juris). bb. Nach § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll. Nach dem eindeutigen Wortlaut bedarf es hierfür eines Auslieferungsersuchens eines dritten Staates, das vorliegend unstreitig nicht existiert. Eine „europarechtlich vorgesehene Kompetenzregelung in Auslieferungssachen“, die ein „Vorrecht zur Beendigung eines eigenen Strafprozesses“ vorsieht, besteht - unabhängig davon, dass der Strafprozess in Spanien nach über vier Jahren des anhängigen Strafverfahrens noch nicht begonnen hat - nicht und kann damit vorliegend auch nicht „verletzt“ werden. Soweit aus § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG, der Rechtsgedanke der gegenseitigen Anerkennung der mitgliedsstaatlichen justizbehördlichen Entscheidungen zu entnehmen ist, verbleibt es bei der Feststellung, dass Spanien in Bezug auf den Verfolgten weder ein Auslieferungsersuchen gestellt noch eine Hauptverhandlung gegen den Verfolgten in dieser Sache begonnen oder das Verfahren bereits durch Urteil oder eine andere Entscheidung abgeschlossen hat. Dass Spanien in Bezug auf einen Mittäter dessen Auslieferung aus Frankreich erfolgreich betrieben hat, vermag hieran nichts zu ändern. Der Senat hat unter Berücksichtigung der einschlägigen europarechtlichen Regelungen und der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR auch keine Zweifel hinsichtlich der Tragweite des Grundsatzes „ne bis in idem“ in Bezug auf eine anhängige Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat. Er hat eine sinngemäße Anwendung des § 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG auf in einem Mitgliedstaat anhängige Strafverfahren - über dessen klaren Wortlaut hinaus - nach Sachprüfung aus mehreren Gründen verneint. Es ist vorrangig Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob sein Recht in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden kann. Das nationale Gericht trägt auch die wesentliche Verantwortung für die Einhaltung der Grenzen einer solchen Auslegung. Kommt es bei der mithin zunächst ihm obliegenden Auslegung zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - hier: nach Art. 267 AEUV - seien nicht gegeben, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum ist ("acte-clair-Doktrin") so ist es - auch als letztinstanzliches Gericht - zur Einholung dieser Vorabentscheidung nicht verpflichtet. Dies ist vorliegend der Fall. Art. 50 der Grundrechtscharta bestimmt: „Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.“ Art.4 EMRK-Pr.7. bestimmt: „(1) Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. (2) Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist. (3) Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.“ Nach Art. 4 Nr. 2 Rb-EuHb (entspricht § 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG) - auf den der Rechtsbeistand ausdrücklich Bezug nimmt - kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedsstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, strafrechtlich verfolgt wird. In Deutschland, als Vollstreckungsmitgliedsstaat ist indes kein Strafverfahren gegen den Verfolgten anhängig. Für die in Spanien von einem russischen Staatsangehörigen zum Nachteil eines italienischen Staatsangehörigen begangene Tat ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht begründet (§§ 5ff StGB). Nach Art. 4 Nr. 3 Rb-EuHb kann die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedsstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedsstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist , die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht. Eine rechtskräftige Entscheidung in einem Mitgliedsstaat - in Bezug auf die im Europäischen Haftbefehl vorgeworfene Tat - liegt unstreitig nicht vor. Der EuGH hat die entscheidungserheblichen Fragen zur Garantie der Einmaligkeit der Strafverfolgung durch Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 50 GRCh dahingehend entschieden, dass Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sowie Art. 50 GRCh speziell die Wiederholung eines durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens in Bezug auf dieselbe Behandlung betreffen. Was den Sinn und Zweck des Grundsatzes „ne bis in idem“ angeht, sieht er diesen als Folge des Grundsatzes „res iudicata“ (= ein rechtskräftig ergangenes Urteil durch ein anderes Gericht) darin, Rechtssicherheit und Gleichheit zu gewährleisten; er stellt sicher, dass ein Zuwiderhandelnder, der einmal verfolgt und ggf. mit einer Sanktion belegt worden ist, die Sicherheit hat, dass er für denselben Verstoß nicht noch einmal verfolgt wird (EuGH, Urteil vom 03.04.2019 - C-617/17 -, juris) und EuGH (Große Kammer), Urteil vom 16. 11. 2010 – C -261/09 (Gaetano Mantello) = NJW 2011, 983; vgl. auch Entscheidungsbesprechung in NJW-Spezial 2010, 761 „Laut EuGH kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei Verneinung des Strafklageverbrauchs durch den Ausstellerstaat grundsätzlich nicht verweigert werden“). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung begründet damit erst nach der rechtskräftigen Aburteilung ein Verfahrenshindernis für die erneute Verfolgung derselben Tat in einem anderen Mitgliedsstaat (Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 50 Rn. 3; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 50 Rn. 6, jeweils mwN). Auch der EGMR hat sich in Sachen Lucky Dev gg. Schweden (EGMR, Urteil vom 27.11.2014 – 7356/10 [Lucky Dev ./. Schweden] = NJOZ 2016, 196) mit dem Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung befasst. Er führt aus, dass Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK mehrere Verfahren erst ausschließe, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Vor einer solchen Entscheidung könne man nicht sagen, dass der Betroffene mehrfach -,,wegen einer Straftat [verfolgt werde], deretwegen er bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde (siehe auch EGMR, Slg. 2003-IX = NJW 2004, 3691 [3694] - Garaudy .1. Frankreich). Es verstößt danach nicht gegen die Konvention, wenn bei zwei parallel geführten Verfahren das eine eingestellt wird, sobald das andere rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe EGMR Slg. 2002-IX - Zigarella ./. Italien). Kommt es dann aber nicht zu einer Einstellung, ist Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK verletzt (siehe EGMR, Urteil vom 18.10.2011 - 53785/09 Rn. 30ff. - Tomasovic ./. Kroatien; EGMR, Urteil vom 14.01.2014 - 32042/11 Rn. 37 - Muslija ./. Bosnien-Herzegowina). Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK schließt nicht aus, dass mehrere Verfahren nebeneinander geführt werden, solange noch kein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der EMRK betont: „Daher, und das ist wichtig, schützt Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK nicht im Fall eines anhängigen Verfahrens (lis pendens )“. Eine solche Garantie gegen mehrfache Verfahren lasse sich nicht aus Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK ableiten (EGMR Urteil vom 27.11.2014 – 7356/10 = NJOZ 2016, 196 Rn. 59). Ein Verbot paralleler Ermittlungsverfahren als Ausfluss des Verbots der Mehrfachverfolgung ist damit weder zwischen den Mitgliedsstaaten vereinbart noch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt. Im Ergebnis bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in Bezug auf die richtige Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage keine Zweifelsfragen, die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen wären. Insoweit ist die Rechtslage auch in einer Weise geklärt, die für den Senat keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"). c. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 IRG liegen nicht vor. Nach § 83b Abs. 2 Ziffer 1 IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 IRG nicht zulässig wäre. Zu Recht geht die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe davon aus, dass der Verfolgte, der sich nach seinen Angaben bei den mündlichen Anhörungen am 03.08.2021 und 18.08.2021 nur kurzfristig in Deutschland aufhalten wollte und in Deutschland jedenfalls weder über einen Wohnsitz noch eine legale Arbeit verfügt, im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, weshalb ein Bewilligungsermessen nach § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG schon nicht eröffnet ist. Auch der Verfolgte behauptet nichts substantiiert Gegenteiliges. Weitere Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung hat der Verfolgte nicht erhoben. IV. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern, da in der Gesamtabwägung der oben dargestellten Sachlage weiterhin die ansonsten nicht abwendbare Gefahr besteht, der in Deutschland über keinerlei sozialen Bindungen verfügende 28 Jahre alte ledige Verfolgte russischer Staatsangehörigkeit würde sich der Durchführung der nunmehr für zulässig erklärten Auslieferung nach Italien, die er unbedingt vermeiden will, zu entziehen suchen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).