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Beschluss

4 AR 38/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0614.4AR38.19.00
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Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts in Poznan vom 11. August 2016 (Aktenzeichen III K 174/12) verhängten und durch Urteil des Berufungsgerichts in Poznan vom 13. November 2017 (Aktenzeichen II Aka 111/17) aufrecht erhaltenen und damit rechtskräftig verhängten und noch vollständig zu verbüßenden Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wird für zulässig erklärt

Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts in Poznan vom 11. August 2016 (Aktenzeichen III K 174/12) verhängten und durch Urteil des Berufungsgerichts in Poznan vom 13. November 2017 (Aktenzeichen II Aka 111/17) aufrecht erhaltenen und damit rechtskräftig verhängten und noch vollständig zu verbüßenden Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wird für zulässig erklärt Gründe I. Der Verfolgte ist aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem am 11. März 2019 in Duisburg festgenommen, am gleichen Tag durch die zuständige Ermittlungsrichterin vernommen worden und nach der am gleichen Tag erlassenen Festhalteanordnung (Amtsgericht Duisburg - 11 Gs 897/19) in die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf eingeliefert worden. Der Verfolgte hat sich mit dem vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt und nicht auf eine Beachtung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Dem Auslieferungsersuchen liegt der Europäische Haftbefehl der III. Strafabteilung des Bezirksgerichts Poznan vom 12. Dezember 2018 (Az. III Kop 307/18) zugrunde. Hierdurch soll die Festnahme zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts in Poznan vom 11. August 2016 (Az.: III K 174/12), das mit dem Urteil des Berufungsgerichtes in Poznan vom 13. November 2017 (Az.: II Aka 111/17) aufrechterhalten wurde, in Höhe von vier Jahren, die noch vollständig zu verbüßen ist, gesichert werden. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Verfolgte wegen Handeltreibens und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in fünf Fällen strafbar gemacht. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf Abschnitt E . des Europäischen Haftbefehls verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. März 2019 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet und mit Beschluss vom 22. Mai 2019 deren Fortdauer angeordnet. II. 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnische Regierung zur Strafvollstreckung ist zulässig. a. Die Angaben im Europäischen Haftbefehl genügen den formellen Voraussetzungen des § 83a Abs. 1, Abs. 2 IRG. b. Der Verfolgte unterliegt gemäß den §§ 78 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 IRG in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, sondern nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl ausschließlich polnischer Staatsangehöriger. c. Es handelt sich um Katalogtaten nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHB, die nach polnischem Recht mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens 3 Jahren bedroht sind, so dass nach § 81 Nr. 4 IRG eine beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist. Die noch zu vollstreckende Strafe übersteigt das Maß von vier Monaten (§ 81 Nr. 2 IRG). d. Sonstige Umstände, die der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach den §§ 83, 78, 6 Abs. 2, 9 oder § 73 Satz 2 IRG entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. aa. Die Auslieferung des Verfolgten wird nicht wegen Tat(en) ersucht, wegen derer der Verfolgte bereits in Deutschland rechtskräftig abgeurteilt wurde (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Soweit der Verurteilte vom Amtsgericht Geldern mit Urteil vom 07.08.2006 (Az.: 7 Ls 102 Js 426/06 (66/06)), rechtskräftig seit dem 15.08.2006, wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde, sah es das Amtsgericht Geldern als erwiesen an, dass der Angeklagte gemeinsam mit H. O. und T. S. N. am 14.05.2006 in Venlo (Holland) 1 kg Marihuana gekauft hatte. Hiervon waren 500 g Marihuana – dies hatte zuvor H. O. per SMS vereinbart – für einen gewissen „H.“ in Österreich bestimmt. Zu einer erfolgreichen Übergabe kam es jedoch nicht mehr, nachdem die Beteiligten am 15.05.2006 gegen 0:30 Uhr in Straelen auf Bundesgebiet angehalten und die aufgefundenen Drogen sichergestellt wurden. Eine Übereinstimmung dieser Tat mit den im Europäischen Haftbefehl unter E.I. bis V. geschilderten Taten liegt eindeutig nicht vor. Hinsichtlich der Tatzeit scheidet insoweit bereits eine Übereinstimmung mit den unter E .I., IV. und V. geschilderten Taten, hinsichtlich der Art und Menge der Betäubungsmittel mit den unter E.I.,II.,IV. und V. geschilderten Taten aus. Soweit die Feststellungen des Amtsgerichts Geldern bezüglich Tatzeit, Art und Menge der Betäubungsmittel und der Beteiligung des T. S. N. mit der unter E.III. geschilderten Tat übereinstimmen, kommt eine Tatidentität deshalb nicht in Betracht, weil an der unter E.III. geschilderten Tat ein anderer (weiterer) Mittäter, nämlich M. P. B. beteiligt war. Das Amtsgericht Geldern hatte demgegenüber eine Beteiligung des H. O. festgestellt. Hinzu kommt, dass sich der Tatplan wesentlich unterscheidet. Bei der unter E.III. geschilderten Tat erfolgte der Verkauf der gesamten Menge (5x 200 Gramm) in Steyr (Österreich) an „A.“. Das Amtsgericht Geldern hatte demgegenüber festgestellt, dass geplant war, 500 Gramm an „H.“ in Österreich zu verkaufen, wozu es aufgrund der Festnahme bei der Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht kam. Auch hierin unterscheidet sich die vom Amtsgericht Geldern festgestellte Tat wesentlich von der im Europäischen Haftbefehl unter E.III. geschilderten Tat. Bei der im Europäischen Haftbefehl geschilderten Tat war der Verkauf in Österreich letztlich erfolgreich. bb. Der Umstand, dass der Verfolgte nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl in Abwesenheit verurteilt wurde, begründet kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG. Die Auslieferung ist gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG zulässig, da der Verfolgte ausweislich der Mitteilung der III. Strafabteilung des Bezirksgerichtes in Poznan vom 02.04.2019 in Kenntnis der Hauptverhandlungstermine in erster Instanz und in der Berufungshauptverhandlung von einem durch ihn bevollmächtigen Verteidiger vertreten wurde. cc. Die Trennung von seinen bei seiner Lebensgefährtin wohnenden Kindern begründet auch in Ansehung des nun vorgetragenen gemeinsamen Sorgerechts aus den bereits mit Senatsbeschluss vom 27. März 2019 dargelegten Gründen kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 6 EUV i.V.m. Art 8 MRK. dd. Ein Auslieferungshindernis ergibt sich auch nicht gemäß § 73 S. 2 IRG i.V.m. Art. 6 EUV i.V.m. mit dem in Art. 6 MRK bzw. dem in Artikel 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundsatz auf ein faires Verfahren. Wie sich aus dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (202/584/JI) ergibt, müssen die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses mit Ausnahme der im Rahmenbeschluss abschließend in Art. 3, 4 und 4a aufgezählten Ablehnungsgründe oder vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen gemäß Art. 5 gewährten Garantien vollstrecken. Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter „außergewöhnlichen Umständen“ Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (vgl. EuGH, Urt. v. 05.04.2016, Arayosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 bezogen auf Art. 4 der Charta der Grundrechte). Derartige „außergewöhnliche Umstände“ liegen dann vor, wenn eine echte Gefahr besteht, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht erleidet und damit der Wesensgehalt ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird (vgl. EuGH, Große Kammer, Urt. v. 25.07.2018 , C-216/18 PPU, juris (Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irlande). In einem solchen Fall kann es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein, ausnahmsweise, auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Dies setzt voraus, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer oder zumindest allgemeiner Mängel – wie hier – widerspricht, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten. So muss die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe dieser Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats beurteilen, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, A.und C., C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88). Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, A. und C., C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89) beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt. Die Informationen, die in dem begründeten Vorschlag der Kommission vom 20.12.2017 nach Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM(2017) 835 final) enthalten sind, der an den Rat gerichtet wurde und die darin im Einzelnen aufgeführten Bedenken, stellen hierbei zwar besonders relevante Angaben dar (vgl. EuGH, Große Kammer, Urt. v. 25.07.2018, a.a.O.). Aus dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergibt sich jedoch, dass es letztlich dem Europäischen Rat zukommt, eine Verletzung der in Art. 2 EUV enthaltenen Grundsätze, darunter desjenigen der Rechtsstaatlichkeit, im Ausstellungsmitgliedstaat im Hinblick auf die Aussetzung der Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls gegenüber diesem Mitgliedstaat festzustellen . Deshalb müsste die vollstreckende Justizbehörde nur dann, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, im Ausstellungsmitgliedstaat festgestellt hat und die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 gegenüber diesem Mitgliedstaat daraufhin vom Rat ausgesetzt worden ist, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres ablehnen, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (vgl. EuGH, Große Kammer, Urt. v. 25.07.2018, a.a.O.). Solange der Europäische Rat noch keinen entsprechenden Beschluss erlassen hat, kann also die vollstreckende Justizbehörde einem Europäischen Haftbefehl, der von einem Mitgliedstaat, in Bezug auf den ein begründeter Vorschlag im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EUV vorliegt, ausgestellt wurde, auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 nur unter außergewöhnlichen Umständen keine Folge leisten, wenn sie nach einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls feststellt, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die dieser Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde einer echten Gefahr ausgesetzt sein wird, dass ihr Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird. Solche ernsthaften und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme, dass für den Fall der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet würde, sind nicht ersichtlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vorliegend um eine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung ersucht wird. Das Grundrecht auf ein faires Verfahren wäre demnach erst in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung möglicher Entscheidungen im Hinblick auf die weitere Strafvollstreckung oder den Strafvollzug betroffen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschl. v. 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18 -, juris). Es ist aber zum jetzigen Zeitpunkt schon keinesfalls absehbar, ob es zu derartigen Streitigkeiten überhaupt kommen wird. 2. Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse gemäß § 83b Abs. 1 IRG sowie § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG gegen die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung geltend zu machen, weist keine Fehler auf. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits nicht beabsichtigt, ein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG geltend zu machen, da die Staatsanwaltschaft Duisburg mit Schreiben vom 15. Mai 2019 angekündigt hat, das sie das wegen der dem polnischen Urteil zugrunde liegenden Taten – in den Fällen E.I. bis IV. erfolgte eine „Durchlieferung“ der im Europäischen Haftbefehl näher benannten Betäubungsmittel durch deutsches Staatsgebiet – eingeleitete Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen 152 Js 421/19) im Fall der Auslieferung gemäß § 154b StPO einstellen wird. Das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Mai 2019 ist dem Beistand des Verfolgten mit Gelegenheit zur Stellungnahme am 28. Mai 2019 bekannt gemacht worden. Damit ist dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs in ausreichender Form Genüge getan. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 erhobenen Einwendungen haben der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegen, dieser aber nachvollziehbar keine Veranlassung gegeben, ihre Entscheidung abzuändern. 3. Das Schreiben des Verfolgten vom 28.05.2019 hat dem Senat vorgelegen, es hat jedoch keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung gegeben.