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Beschluss

1 Rv 34 Ss 521/21

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0818.1RV34SS521.21.00
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Leitsätze
1. Stellt die Führungsaufsichtstelle gemäß § 145a Satz 2 StGB Strafantrag gegen den unter Führungsaufsicht stehenden Täter wegen Verstoßes gegen eine bestimmte Weisung (§ 68b Abs. 1 StGB), kann die Tat auch gegen einen Gehilfen (§ 27 StGB) verfolgt werden, ohne dass es eines gesonderten Strafantrags gegen diesen bedarf.(Rn.15) 2. Die Strafbewehrtheit einer Weisung, gegen die der unter Führungsaufsicht stehende Täter vorsätzlich verstoßen hat, muss vom Vorsatz des Gehilfen umfasst sein.(Rn.10) (Rn.11)
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2021 (10 Ns 330 Js 43188/18) mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt die Führungsaufsichtstelle gemäß § 145a Satz 2 StGB Strafantrag gegen den unter Führungsaufsicht stehenden Täter wegen Verstoßes gegen eine bestimmte Weisung (§ 68b Abs. 1 StGB), kann die Tat auch gegen einen Gehilfen (§ 27 StGB) verfolgt werden, ohne dass es eines gesonderten Strafantrags gegen diesen bedarf.(Rn.15) 2. Die Strafbewehrtheit einer Weisung, gegen die der unter Führungsaufsicht stehende Täter vorsätzlich verstoßen hat, muss vom Vorsatz des Gehilfen umfasst sein.(Rn.10) (Rn.11) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2021 (10 Ns 330 Js 43188/18) mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen. I. Durch Urteil des AG Karlsruhe vom 24.09.2019 wurde die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht und Anstiftung zur Strafvereitelung sowie Strafvereitelung freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 12.05.2021 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Angeklagte wegen Beihilfe zum Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro verurteilt. Im Übrigen wurde die Angeklagte freigesprochen. II. Die Revision der Angeklagten hat – soweit diese auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt wird - zumindest vorläufigen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichtes habe die Angeklagte mit dem gesondert verfolgten R. nach dessen Haftentlassung von 2016 bis September 2018 eine Beziehung geführt, wobei zwischenzeitlich eine Trennung von Herbst 2017 bis April 2018 erfolgt sei. Spätestens im Januar 2017 habe die Angeklagte erfahren, dass ihr Partner R. nach vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Führungsaufsicht stand. Ferner habe die Angeklagte sowohl von ihrem Partner als auch von dem Polizeibeamten M. im Rahmen einer Gefährderansprache erfahren, dass gegen Ihren Partner im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung erteilt worden sei, keinen Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Trotzdem habe sie ihrem Partner, zumindest im Zeitraum nach den Sommerferien ab Ende August 2018, bzw. Anfang September 2018 an im Einzelnen nicht mehr genau feststellbaren Tagen gestattet, bei ihr in ihrer Wohnung in K. mehrfach zu nächtigen, wobei sie gewusst habe, dass R. damit zwangsläufig auch Kontakt zu ihrer damals bei ihr lebenden zwölfjährigen Tochter, L. N., haben würde. Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass der gesondert verfolgte R. zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgericht Karlsruhe vom 15.10.2020 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Seine hiergegen gerichtete Berufung habe R. zwischenzeitlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. a.Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß §§ 145a Satz 1, 27 StGB nicht. Den Feststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte ihrerseits in dem Bewusstsein handelte, dass gerade die dem gesondert verfolgten R. erteilte Weisung eines Kontaktverbotes strafbar ist. Die Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Zu den dem gesondert verfolgten R. erteilten Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht hat das Landgericht näher ausgeführt, dass mit dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 19.2.2016 nach vollständiger Vollstreckung der Haftstrafe zunächst Führungsaufsicht angeordnet worden sei. Mit Beschluss vom 4.4.2016 sei die Führungsaufsicht unter anderem um die Weisung ergänzt worden, dass es dem Verurteilten R. verboten sei, zu Kindern und Jugendlichen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen zu verkehren, sie auszubilden oder sie zu beherbergen. Mit Beschluss des Landgerichtes Karlsruhe vom 15.3.2017 sei der Verurteilte R. darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den mit Beschluss vom 4.4.2016 erteilten Weisungen um strafbewehrte Weisungen handele, insbesondere die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern aufzunehmen, strafbewehrt sei. Ergänzend wurde festgestellt, dass der Beschluss vom 15.3.2017 dem Verurteilten am 18.3.2017 zugestellt worden sei, wobei der Ausfertigung vom 15.3.2017 nicht nochmals eine Ausfertigung des Beschlusses vom 4.4.2016 beigefügt worden sei. Die Feststellungen hierzu (unter II Seite 5) lauten: „Die Angeklagte erfuhr zudem Ende 2016, spätestens im Januar 2017, dass der gesondert verfolgte R. wegen u.a. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft war, gegen Ihn deshalb Führungsaufsicht angeordnet war, und ihm im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung erteilt worden war, keinen Kontakt zu Kindern aufzunehmen.“ Die Verwendung der Begrifflichkeit „Weisung, keinen Kontakt zu Kinder aufzunehmen" besagt aber nicht, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot strafbar wäre. Auch in Zusammenschau mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung kann dem Urteil insgesamt nicht entnommen werden, dass die Angeklagte in dem Bewusstsein der Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes gegen dieses Kontaktverbot handelte. Das Landgericht hat die Aussage des gesondert verfolgten R. im Rahmen der Beweiswürdigung insoweit dargestellt, als dieser angegeben habe, die Angeklagte habe gewusst, dass er im Jahr 2012 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sei, gegen ihn deshalb Führungsaufsicht angeordnet worden sei, und er im Rahmen der Führungsaufsicht die Weisung erhalten habe, keinen Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Auch hier bleibt offen, ob der Angeklagten die Strafbewehrtheit eben dieser Weisung bewusst war. Ferner führt das Landgericht im Einzelnen näher aus, dass der Polizeibeamte M. als Fachkoordinator KURS nach Kenntnis von der Beziehung zwischen der Angeklagten und dem Verurteilten mit dessen Einverständnis ein Gespräch mit der Angeklagten und den Kindern zu dem Hintergrund der Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und dem im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Kontaktverbot geführt habe. Damals am 18.10.2018 habe der Zeuge M. als Polizeibeamter die Angeklagte lediglich als Zeugin vernommen, jedoch wegen einer möglichen strafbaren Verletzung ihrer Fürsorgepflicht ausdrücklich nach § 55 StPO belehrt. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Strafantrag der Führungsaufsichtsstelle gegen den Verurteilten vorgelegen habe, sei er jedoch damals noch nicht von einem Anfangsverdacht gegen die Angeklagte wegen Beihilfe ausgegangen. Zwar hat die Kammer zutreffend in der Verwertung der damaligen Zeugenaussage der heutigen Angeklagten kein Beweisverwertungsverbot gemäß § 136 StPO erkannt. Insoweit ist aber nicht feststellbar, ob insbesondere der Polizeibeamte M. die Angeklagte nicht nur über das Kontaktverbot informiert hat, sondern auch über den Umstand, dass sich der Verurteilte R. bei einem Verstoß eben durch den Aufenthalt in ihrer Wohnung mit ihrer minderjährigen Tochter strafbar macht. Zudem ist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagten aus anderen Umständen die Strafbewehrtheit, beispielsweise durch das Lesen der Beschlüsse vom 4.4.2016 und vom 15.3.2017, bekannt war. Insoweit sind die Feststellungen lückenhaft. Diese Feststellungen sind im Rahmen einer erneuten Vernehmung des zwischenzeitlichen im Schuldspruch rechtskräftig verurteilten Haupttäters R. und insbesondere des Polizeibeamten M. nachzuholen. 2. Für die neue Verhandlung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: a. Einem Schuldspruch steht vorliegend nicht entgegen, dass kein Strafantrag gegen die Angeklagte als Gehilfin gestellt wurde. Die Führungsaufsichtsstelle hat, entsprechend dem Erfordernis nach § 145a Satz 2 StGB, einen Strafantrag nur gegen den Haupttäter gestellt. Grundsätzlich kann im Einzelfall ein Strafantrag bei mehreren an der Tat Beteiligten (Mittäter oder Teilnehmer) für jeden gesondert erforderlich sein (vgl. KK-StPO-Griesbaum, 8. Aufl. 2019, § 158 Rn. 50). Die sachliche und persönliche Teilbarkeit des Antrages ergibt sich im Umkehrschluss auch aus der jeweils gesondert laufenden Antragsfrist gemäß §§ 77b Abs. 3 StGB. Dabei hat sich die Frage der Notwendigkeit eines für jeden Beteiligten gesonderten Strafantrages nach der Art des Antragsdeliktes zu richten. So bedarf es etwa beim Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB), einem sog. relativen Antragsdelikt, nur bei bestimmten persönlichen Beziehungen des Verletzten zu dem oder den an der Tat Beteiligten – und nur gegen diese - eines Strafantrags (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 247 Rn. 5). Der Weisungsverstoß nach § 145a StGB ist als echtes Sonderdelikt ausgestaltet (Fischer, aaO, § 145a Rn. 2), das der Führungsaufsichtsstelle die Entscheidung über die Stellung eines Strafantrags überträgt. Diese hat sorgfältig abzuwägen, ob die Strafverfolgung als letztes Mittel eingesetzt wird, um den unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten, der sich den Resozialisierungsbemühungen entgegenstellt, einzuwirken (Sch/Sch-Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 145a Rn. 11). Sieht die Führungsaufsichtsstelle wie vorliegend zur Erreichung des Zwecks der Maßregel die Notwendigkeit zur Stellung eines Strafantrags gegen den Haupttäter, ist die Tat auch in Bezug auf die Gehilfin, die diesem den Kontakt zu ihrer Tochter ermöglicht und dadurch die Gefahr der Begehung neuerlicher (Sexual-) Straftaten zu deren Nachteil durch den Haupttäter erhöht hat, ohne gesonderten Strafantrag gegen diese verfolgbar. b. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Weisung, gegen die der Täter verstoßen hat, hinreichend bestimmt ist. Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen. In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und des Umstands, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche gemäß § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dafür ist zwar einerseits eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB nicht erforderlich; andererseits wird sie aber ohne weitere Erläuterung regelmäßig nicht ausreichen, um dem Verurteilten die notwendige Klarheit zu verschaffen. Dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein. Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Ungewissheiten kann diese Klarstellung nicht durch eine mündliche Belehrung ersetzt werden (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 11.05.2021, 5 StR 106/21; Beschluss vom 12.01.2021, 3 StR 362/20; BGH, Beschluss vom 19.08.2015, 5 StR 275/15). Der Beschluss über die Führungsaufsicht muss jedenfalls auszugsweise wiedergegeben werden, damit geprüft werden kann, ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisungen handelt (vgl. BGH, Beschluss v. 11.02.2016, 2 StR 512/15; BGH, Beschluss v. 19.08.2015, aaO; Senat, Beschluss vom 11.02.2020, 1 Ws 30/20). Insofern hat das Landgericht in ausreichender Weise im Rahmen der Feststellungen dargelegt, dass dem Verurteilten mit dem Beschluss vom 15.3.2017 in schriftlicher Form ausdrücklich vor Augen gehalten wurde, dass es sich bei dem Kontaktverbot um eine strafbewehrte Weisung handelte. Entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung steht dem nicht entgegen, dass sich erst aus der Zusammenschau der Beschlüsse vom 4.4.2016 und vom 15.3.2017 die Strafbarkeit eines solchen Weisungsverstoßes für den Verurteilten hinreichend ergibt. Für die Gesetzmäßigkeit nachträglicher Änderungen gilt § 68d StGB. Dieser sieht eben vor, dass das Gericht Entscheidungen nach § 68b StGB auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben kann. Normzweck des § 68d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevanten Umständen Rechnung zu tragen und einem künftigen Fehlverhalten entgegenzuwirken. Da die Strafvollstreckungskammer noch in dem ursprünglichen Beschluss vom 4.4.2016 den Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Weisung unterlassen hatte und eine bloße mündliche Belehrung hierüber durch den Bewährungshelfer oder auch im Rahmen einer Gefährderansprache (vgl. auch BGH, Beschluss v. 12.01.2021, 3 StR 362/20) nicht für ausreichend erachtet wird, hat die Strafvollstreckungskammer diesen Hinweis in zulässiger Form mit dem dem Verurteilten auch zugestellten Beschluss vom 15.3.2017 nachgeholt. Indes stellt § 145a StGB eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb auch, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7.02.2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136). Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2014, 2 OLG 23 Ss 557/14; BGH, Urteil v. 7.02.2013, aaO; BGH, Beschluss v. 19.08.2015, aaO; BGH, Beschluss v. 11.02.2016, aaO). Das Landgericht hat die Rechtsfehlerfreiheit der Weisung nicht ausdrücklich überprüft. Insoweit führt das Landgericht lediglich aus, dass die Haupttat des Verstoßes gegen die verfahrensgegenständlichen Weisungen während der Führungsaufsicht mit der Verurteilung des Haupttäters durch das Amtsgericht Karlsruhe vom 15.10.2020 im Schuldvorwurf „zudem“ rechtskräftig festgestellt sei. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die vom Tatrichter im neuen Verfahren vorzunehmende Prüfung der Haupttat an der Rechtsfehlerfreiheit der Weisung aus der Sicht des Senates nach Aktenlage nicht zu zweifeln. Es handelt sich bei der in Rede stehenden Weisungen in Form des Kontaktverbotes um eine grundsätzlich zulässige Form der Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass die verurteilte Person angewiesen werden kann, zu Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten, keinen Kontakt aufzunehmen. Dies ist dahin zu verstehen, dass dem Verurteilten untersagt ist, aus eigenem Antrieb und aktiv unmittelbaren Kontakt zu einem Mitglied der Personengruppe aufzunehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 7.02.2013, 3 StR 486/12). Nichts Anderes gilt für das Verständnis der hier vorliegenden, die Terminologie des Gesetzestextes insoweit wortgleich übernehmenden Weisung. Damit ist dieser Weisung das von einem Angeklagten erwartete Verhalten ausreichend deutlich zu entnehmen. Die drei Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer, die im Rahmen der Führungsaufsicht ergangen sind, enthalten in ihrer Zusammenschau gerade im Hinblick auf die umfangreiche inhaltliche Schilderung der sexuellen Missbrauchstaten und der Darstellung der im Strafvollzug auch therapeutisch behandelten Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer pädophilen Nebenstörung in dem ersten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 19.02.2016 auch eine für die Anordnung der Weisung eines Kontaktverbotes hinreichende Begründung. Es handelt sich nach allem nicht um den Fall einer zu unbestimmten, offensichtlich unzulässigen oder unzumutbaren Weisung, die eine Strafbarkeit nach § 145a StGB auch im Falle ihrer formalen Anordnung durch die Strafvollstreckungskammer nicht zu begründen vermag. Ein solches Personenkontaktverbot dient unmittelbar der Straftatenverhütung. Die mit dem Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.04.2007 (BGBl I 513) eingefügte Möglichkeit, den Kontakt speziell zu der „verletzten Person" zu unterbinden oder einzuschränken, dient überdies dem konkreten Opferschutzinteresse (Begr. BT-Drucks 16/1993, S. 18;vgl. auch Senat, Beschluss vom 05.08.2010, 1 Ws 107/10, StV 2010, 643-644,NStZ-RR 2011, 30). c. Für die – im Falle eines neuerlichen Schuldspruchs – neu zu treffende Rechtsfolgenentscheidung weist der Senat darauf hin, dass das neue Tatgericht Feststellungen zum Ausmaß der der Tochter der Angeklagten drohenden Gefährdung zu treffen haben wird. Dieses hängt neben der (bisher nicht konkret festgestellten, gleichwohl strafschärfend berücksichtigten) zeitlichen Komponente der Ermöglichung von Kontakten durch die Angeklagte zwischen R. und deren Tochter auch davon ab, ob bzw. in welchem Umfang und welcher Intensität die Kontakte (in Anwesenheit oder Abwesenheit der Angeklagten) stattfanden (vgl. auch KG Berlin, Beschluss v. 10.12.2020, 5 Ws 217/20, 5 Ws 217/20 - 121 AR 230/20).