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Beschluss

1 Ws 30/20

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0211.1WS30.20.00
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Leitsätze
1. Der Begriff "Abendstunden" ist weder gesetzlich noch - im Gegensatz zu "Nachtstunden" als die astronomisch bestimmbare Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang - im Sprachgebrauch in der Weise allgemeingültig definiert, dass der Betroffene - insbesondere im Hinblick auf die Strafbewehrung des Aufenthaltsverbots - zweifelsfrei wissen kann, wann die Abendstunden beginnen, so dass ein so zeitlich eingeschränktes Aufenthaltsverbot (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) dem Bestimmtheitsgebot des § 68b Abs. 1 S. 2 StGB nicht genügt und daher unzulässig ist.(Rn.11) 2. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung zur Entbindung der ihn behandelnden Psychotherapeuten und Ärzte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten dar, wofür § 68b Abs. 2 StGB nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbes. v. 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05, MedR 2006, 586 und KG Berlin, Bes. v. 2. November 2006 - 1 AR 1185/06 - 5 Ws 557/06, NStZ-RR 2007, 169). Eine solche Weisung wird auch nicht durch § 68a Abs. 8 StGB über die Mitteilungspflichten und Befugnisse der Mitarbeiter der forensischen Ambulanz zur Offenbarung von Geheimnissen (§ 203 StGB) gedeckt.(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – vom 16. Januar 2020 (20 StVK 358/19) aufgehoben, soweit - dem Verurteilten untersagt wird, sich an Schwimmbädern aufzuhalten und Schwimmbäder (und Sauna) sowie Fahrgeschäfte bei Volksfesten zu besuchen (Ziffer 5 lit. f), und - der Verurteilte angewiesen wird, die ihn behandelnden Psychotherapeuten/Ärzte bei der für seinen Wohnort zuständigen forensischen Ambulanz gegenüber seinem Bewährungshelfer von der Schweigepflicht zu entbinden (Ziffer 6 lit. d). Insoweit wird die Sache zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten der einfachen Beschwerde, an das Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammern Pforzheim – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff "Abendstunden" ist weder gesetzlich noch - im Gegensatz zu "Nachtstunden" als die astronomisch bestimmbare Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang - im Sprachgebrauch in der Weise allgemeingültig definiert, dass der Betroffene - insbesondere im Hinblick auf die Strafbewehrung des Aufenthaltsverbots - zweifelsfrei wissen kann, wann die Abendstunden beginnen, so dass ein so zeitlich eingeschränktes Aufenthaltsverbot (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) dem Bestimmtheitsgebot des § 68b Abs. 1 S. 2 StGB nicht genügt und daher unzulässig ist.(Rn.11) 2. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung zur Entbindung der ihn behandelnden Psychotherapeuten und Ärzte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten dar, wofür § 68b Abs. 2 StGB nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbes. v. 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05, MedR 2006, 586 und KG Berlin, Bes. v. 2. November 2006 - 1 AR 1185/06 - 5 Ws 557/06, NStZ-RR 2007, 169). Eine solche Weisung wird auch nicht durch § 68a Abs. 8 StGB über die Mitteilungspflichten und Befugnisse der Mitarbeiter der forensischen Ambulanz zur Offenbarung von Geheimnissen (§ 203 StGB) gedeckt.(Rn.19) Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafvollstreckungskammer Pforzheim – vom 16. Januar 2020 (20 StVK 358/19) aufgehoben, soweit - dem Verurteilten untersagt wird, sich an Schwimmbädern aufzuhalten und Schwimmbäder (und Sauna) sowie Fahrgeschäfte bei Volksfesten zu besuchen (Ziffer 5 lit. f), und - der Verurteilte angewiesen wird, die ihn behandelnden Psychotherapeuten/Ärzte bei der für seinen Wohnort zuständigen forensischen Ambulanz gegenüber seinem Bewährungshelfer von der Schweigepflicht zu entbinden (Ziffer 6 lit. d). Insoweit wird die Sache zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten der einfachen Beschwerde, an das Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammern Pforzheim – zurückverwiesen. I. Der Verurteilte wird am 18.02.2020 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 05.04.2018 (1 Ls 114 18524/17) in Verbindung mit dem – seit 18.10.2018 rechtskräftigen – Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10.10.2018 (4 Js 114 Js 18524/17) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen und Besitzes jugendpornographischer Schriften verbüßt haben. Mit Beschluss vom 16.01.2020 hat die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe entschieden, dass es bei der nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht bleibt, und dem Verurteilten – unter anderem – folgende Weisungen erteilt: „5. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Abs. 1 StGB – strafbewehrt – angewiesen, ... f) Dem Verurteilten wird untersagt, sich an Orten und Plätzen aufzuhalten, an denen sich erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auch ohne Erziehungsberechtigte treffen, insbesondere an Spielplätzen, Schwimmbädern, Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Sportplätzen und Sportanlagen. Der Besuch von Schwimmbädern (und Sauna) sowie Fahrgeschäften bei Volksfesten ist ihm erst zu Uhrzeiten gestattet, zu denen sich erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche nicht mehr ohne Erziehungsberechtigte dort aufhalten, d.h. in den Abendstunden (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB).“ und „6. Der Verurteilte wird weiter – gemäß § 68b Abs. 2 StGB nicht strafbewehrt – angewiesen, ... d) die ihn behandelnden Psychotherapeuten/Ärzte bei der für seinen Wohnort zuständigen forensischen Ambulanz gegenüber seinem Bewährungshelfer von der Schweigepflicht zu entbinden.“ Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die in der Entscheidungsformel genannten Teile des Aufenthaltsverbots und die Weisung über die Entbindung von der Schweigepflicht insgesamt. II. 1. Die nach der Beschwerdebegründung allein gegen die in der Entscheidungsformel genannten Weisungen des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 68b StGB gerichtete (einfache) Beschwerde (§ 304 StPO) ist statthaft und auch sonst zulässig. Die unterbliebene Abhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts nach § 306 Abs. 2 StPO steht einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, da sie keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts darstellt und der Senat an einer Entscheidung auch nicht aus tatsächlichen Gründen gehindert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 05.08.2010 – 1 Ws 107/10 –, NStZ-RR 2011, 30; Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 306 Rn. 10). 2. Die Beschwerde hat Erfolg. Die nach den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. StPO auf Rechtsfehler beschränkte Nachprüfung der angefochtenen Weisungen durch den Senat führt zu ihrer Aufhebung. a. Soweit dem Verurteilten unter Ziffer 5 lit. f des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer verboten wird, Schwimmbäder (einschließlich Saunen) sowie Fahrgeschäfte bei Volksfesten zu besuchen, genügt die Weisung in zeitlicher Hinsicht nicht dem Bestimmtheitsgebot (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB). (1) Der Verurteilte kann mit der gleichzeitig erteilten, das Aufenthaltsverbot einschränkenden Erlaubnis, wonach ihm der Besuch zu Zeiten gestattet wird, „zu denen sich erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche nicht mehr ohne Erziehungsberechtigte dort aufhalten, d.h. in den Abendstunden“, nicht hinreichend klar erkennen, zu welcher Uhrzeit er den Besuch zu unterlassen hat (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 68b Rn. 3). Zwar wird deutlich, dass dem Verurteilten der Besuch dieser Einrichtungen nur zum Ende des Tages hin erlaubt sein soll. Der Begriff „Abendstunden“ ist jedoch weder gesetzlich noch – im Gegensatz zu „Nachtstunden“ als die astronomisch bestimmbare Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang – im Sprachgebrauch in der Weise allgemeingültig definiert, dass der Betroffene – insbesondere im Hinblick auf die Strafbewehrung des Aufenthaltsverbots – zweifelsfrei weiß, wann die Abendstunden beginnen (vgl. Duden, Abendstunde: Zeit, Stunde am Abend, Abend: Tageszeit um die Dämmerung, das Dunkelwerden vor Beginn der Nacht; https://de.wikipedia.org/wiki/Abend;). (2) Da die zu unbestimmte einschränkende Erlaubnis nicht losgelöst vom Aufenthaltsverbot selbst betrachtet werden kann, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots bezüglich dieser Einrichtungen insgesamt, wobei dies denknotwendig nicht nur den „Besuch“ von Schwimmbädern, sondern auch den „Aufenthalt an“ diesen erfasst. (3) Das Verfahren ist zu erneuter Befassung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, da es dem Senat wegen der gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. StPO auf die Rechtmäßigkeit beschränkten Überprüfung der nach § 68b StGB erteilten Weisungen verwehrt ist, das Ermessen der Strafvollstreckungskammer im Beschwerdeverfahren zu ersetzen und die erforderliche Präzisierung des Aufenthaltsverbots selbst vorzunehmen (MüKoStPO/Nestler, 1. Aufl. 2019, StPO § 453 Rn. 26), wobei sich der Senat für das weitere Verfahren jedoch zu folgenden Hinweisen veranlasst sieht: (a) Im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Weisung hält es der Senat für lebensfremd anzunehmen, dass ältere Kinder und Jugendliche Volksfeste abends nicht ohne ihre Erziehungsberechtigten besuchen. Auch bei Schwimmbädern dürfte dies jedenfalls bei älteren Jugendlichen nicht unwahrscheinlich sein. Dem Verurteilten hingegen den Besuch eines Schwimmbades gänzlich zu verbieten, erscheint im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Schwimmsports gerade für ältere Menschen im Allgemeinen und den Bandscheibenvorfall des Verurteilten im Besonderen bedenklich, zumal wenn wegen einer nicht erkennbaren homosexuellen Neigung des Sexualstraftäters – was der Senat jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der nicht vorliegenden Akten der früheren einschlägigen Verurteilungen nicht abschließend beurteilen kann – die von ihm ausgehende Gefahr bei der üblichen Trennung von Umkleideräumen und Duschen beim Besuch eines Schwimmbades nach Geschlecht relativ gering sein dürfte. Der Senat hält es für erwägenswert, anstelle einer zeitlichen Begrenzung des Besuchs von Volksfesten oder Schwimmbädern (nebst Sauna) die Pflicht zur ständigen Begleitung eines über die Weisung und ihres Grundes informierten Erwachsenen vorzusehen, zumal der Verurteile seine Beschwerde gegen diese Weisungen gerade damit begründet, diese Einrichtungen mit seiner Ehefrau besuchen zu wollen. (b) Die unter Ziffer 5 lit. f gewählte Formulierung zum Verbots-/Erlaubnisverhältnis hat zum Ergebnis, dass dem Verurteilten der Besuch von Volksfesten (mit oder ohne Fahrgeschäften) generell erlaubt und nur der Besuch der Fahrgeschäfte auf Volksfesten vor den „Abendstunden“ verboten ist. Vor dem Hintergrund, dass die Strafvollstreckungskammer die Erforderlichkeit eines Verbotes gerade für Fahrgeschäfte auf Volksfesten nicht gesondert begründet hat, liegt eine sinnentstellende Ungenauigkeit in der Formulierung nahe. (c) Hinsichtlich des – vom Verurteilten nicht angegriffenen – Aufenthaltsverbots „an Orten und Plätzen, an denen sich erfahrungsgemäß Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren auch ohne Erziehungsberechtigte treffen, insbesondere an Spielplätzen, Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Sportplätzen und Sportanlagen“, dürfte zur hinreichenden Konkretisierung dieser Weisung die Bestimmung eines Umkreises angezeigt sein. (d) Auch wenn im vorliegenden Fall keine besonderen Anforderungen an die Begründung der grundsätzlichen Anordnung dieser Maßnahmen zu stellen sein dürften, hat die Strafvollstreckungskammer jedoch ihre Erwägungen für die konkrete Ausgestaltung – wenigstens in gedrängter Form – in der Entscheidung darzustellen, um dem Senat die Prüfung auf Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens zu ermöglichen (ständ. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 26.02.2015 – 1 Ws 16/15 –, vom 23.11.2018 – 1 Ws 300/18 –, vom 24.01.2019 – 1 Ws 351/18 – und vom 19.02.2019 – 1 Ws 333/18 –, vom 08.10.2020 – 1 Ws 324/19 –; KG Berlin, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 Ws 198/15 –, StV 2016, 667; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 453 Rn. 12 m.w.N.). b. Die dem Verurteilten unter Ziffer 6 lit. d des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer erteilte Weisung, die ihn behandelnden Psychotherapeuten/Ärzte bei der für seinen Wohnort zuständigen forensischen Ambulanz gegenüber seinem Bewährungshelfer von der Schweigepflicht zu entbinden, ist rechtswidrig, weil sie den Verurteilten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. (1) Die Pflicht zur Entbindung der ihn behandelnden Psychotherapeuten/Ärzte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten dar, wofür der von der Kammer herangezogene § 68b Abs. 2 StGB nicht die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2006 – 2 BvR 1349/05 –, MedR 2006, 586; KG, Beschluss vom 02.11.2006 – 1 AR 1185/06 – 5 Ws 557/06 –, NStZ-RR 2007, 169). Diese Weisung wird auch nicht durch § 68a Abs. 8 StGB über die Mitteilungspflichten und Befugnisse der Mitarbeiter der forensischen Ambulanz zur Offenbarung von Geheimnissen (§ 203 StGB) gedeckt. § 68a Abs. 8 StGB wurde zwar – nicht zuletzt im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2006 (a.a.O.), in dem es die bisherige Praxis der Gerichte, zum Zwecke der Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen, der Kontrolle der Einhaltung von Behandlungs- und Vorstellungsweisungen sowie der Intervention bei gefährlicher Entwicklung den verurteilten Probanden anzuweisen, seine jeweiligen Therapeutinnen oder Therapeuten von der Schweigepflicht zu entbinden, beanstandet hat – eingeführt, um dafür eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (BTDrs. 16/4740, S. 24). Diese nunmehr gesetzlich bestimmte – das Einverständnis des Betroffenen ohnehin überflüssig machende – Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den in § 68a Abs. 1 StGB Genannten, mithin – neben dem Gericht und der Aufsichtsstelle – auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer, reicht jedoch nur soweit, wie dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden (§ 68a Abs. 8 Satz 1 StGB) oder um die Einhaltung einer Vorstellungs- oder Therapieweisung zu überwachen (§ 68a Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 StGB), das Verhalten oder der Zustand des Betroffenen Maßnahmen im Hinblick auf den Widerruf der Aussetzung oder befristeten Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung bzw. unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht erforderlich erscheinen lässt (§ 68a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 StGB) oder dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist (§ 68a Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 StGB). Die von der Straferstreckungskammer vorgesehene Weisung geht hingegen darüber hinaus, da sie im Ergebnis eine Entbindung von der Schweigepflicht ohne Begrenzung an die durch § 68a Abs. 8 StGB konkretisierten Zwecke vorsieht, und kann deshalb keinen Bestand haben. 3. Soweit der Verurteilte rügt, dass ihm die Ablehnung eines Vermittlungsangebots für ein betreutes Wohnen in Ulm „negativ ausgelegt werde“, hatte dies erkennbar keinen Einfluss auf die Anordnung und konkrete Ausgestaltung der Weisungen, so dass es keiner Entscheidung des Senats dazu bedarf, zumal die vom Verurteilten angegriffenen Weisungen bereits aus anderen Gründen aufzuheben waren.