Urteil
9 U 25/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Sichert die Betriebsschließungsversicherung nach dem Wortlaut des Produktinformationsblattes den Inhaber des Betriebes vor den wirtschaftlichen Folgen einer im Betrieb auftretenden Infektion ab, umfasst der Versicherungsschutz nur solche Infektionen, die im Betrieb aufgetreten sind. Deshalb liegt der Versicherungsfall nicht vor, wenn die Betriebsschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgt.(Rn.40)
(Rn.45)
2. Ist der versicherte Betrieb darauf ausgerichtet, zu ungefähr gleichen Teilen touristische Gäste und Geschäftsreisende zu beherbergen, und war nach der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus nur eine Beherbergung zu touristischen Zwecken verboten, hat eine Schließung des Hotels im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen, denn es handelt sich nur um eine nicht versicherte Teilschließung.(Rn.47)
(Rn.49)
3. Ist eine einheitliche Versicherungssumme und ein einheitlicher Jahresbeitrag für die versicherte Betriebsstätte "Hotel mit Restaurant" vereinbart, liegt eine Betriebsschließung im Sinne des Versicherungsvertrages auch nicht vor, wenn nur das Restaurant, nicht aber das Hotel aufgrund der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus geschlossen werden musste.(Rn.50)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.12.2020, Az. 306 O 256/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.280.345,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sichert die Betriebsschließungsversicherung nach dem Wortlaut des Produktinformationsblattes den Inhaber des Betriebes vor den wirtschaftlichen Folgen einer im Betrieb auftretenden Infektion ab, umfasst der Versicherungsschutz nur solche Infektionen, die im Betrieb aufgetreten sind. Deshalb liegt der Versicherungsfall nicht vor, wenn die Betriebsschließung aufgrund einer Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgt.(Rn.40) (Rn.45) 2. Ist der versicherte Betrieb darauf ausgerichtet, zu ungefähr gleichen Teilen touristische Gäste und Geschäftsreisende zu beherbergen, und war nach der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus nur eine Beherbergung zu touristischen Zwecken verboten, hat eine Schließung des Hotels im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen, denn es handelt sich nur um eine nicht versicherte Teilschließung.(Rn.47) (Rn.49) 3. Ist eine einheitliche Versicherungssumme und ein einheitlicher Jahresbeitrag für die versicherte Betriebsstätte "Hotel mit Restaurant" vereinbart, liegt eine Betriebsschließung im Sinne des Versicherungsvertrages auch nicht vor, wenn nur das Restaurant, nicht aber das Hotel aufgrund der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus geschlossen werden musste.(Rn.50) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.12.2020, Az. 306 O 256/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.280.345,70 € festgesetzt. I. Die Klägerin, die einen Hotel- und Gastronomiebetrieb unterhält, begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen und Verordnungen in der Freien und Hansestadt Hamburg aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Dem Vertrag mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2016 zur Versicherungsscheinnummer …, der Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles unter anderem in Form einer Tagesentschädigung nach dem Nachtrag vom 04.05.2017 in Höhe von 36.830 EUR bis zur Dauer von 30 Schließungstagen vorsieht, liegen die einbezogenen „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge von Infektionsgefahr (Betriebsschließung)“ (im Folgenden: AVB) und die „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung)“ (im Folgenden: BBR) jeweils in der Textfassung vom 01.01.2015 zugrunde. § 1 Nummer 1 AVB lautet betreffend den Versicherungsumfang auszugsweise wie folgt: „Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]“ § 1 Nummer 2 AVB „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ hat den folgenden Wortlaut: "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: […]" Das Wort „folgenden“ ist durch Fettdruck hervorgehoben. Es schließt sich eine Auflistung von 18 einzelnen Krankheiten (Buchstabe a) und von 49 einzelnen Krankheitserregern (Buchstabe b) an. Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und das Coronavirus (SARS-CoV-2) werden nicht aufgeführt. Sie werden auch nicht in Nummer 2 BBR erwähnt, der eine Erweiterung des Versicherungsschutzes um sieben zusätzliche Krankheiten vorsieht. Im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Vertragsunterlagen (Anlage K1) Bezug genommen und verwiesen. Nach dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 04.05.2017 ist versichert der Betrieb des Versicherungsnehmers gegen Schließungsschäden infolge Infektionsgefahr auf der Grundlage des Antrages. Im Einzelnen ergibt sich der Versicherungsumfang aus diesem Versicherungsschein und den hierfür genannten Anlagen. Dort wird unter der Überschrift „Hotel mit Restaurant“ die jeweilige Entschädigungssumme für die Tagesentschädigung und den Warenschaden genannt. Unter der Überschrift „Vertragsbestimmungen“ wird unter anderem auch auf das „Produktinformationsblatt Betriebsschließungsversicherung – Stand 01.01.2015“ hingewiesen. In diesem heißt es unter „2. Umfang der Versicherung“ wie folgt: „Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr sichert den Inhaber eines Betriebes vor den wirtschaftlichen Folgen einer im Betrieb auftretenden Infektion ab.“ Es folgt sodann eine kurze Zusammenfassung der in § 1 Nr. 1 unter a) bis e) AVB enthaltenen Regelungen. Nach Darstellung der Klägerin, die sich die Beklagte hilfsweise zu eigen gemacht hat, gehen ca. 50 % der Buchungen im Hotel auf die Beherbergung zu touristischen Zwecken und rund 50 % auf Buchungen von Geschäftsreisenden zurück. Rund 28 % betreffen größere Gruppen, die im Hotel Tagungen buchen oder zu Großveranstaltungen wie Messen in Hamburg anreisen. Die Klägerin stellte nach ihrem Vortrag den Betrieb des von ihr betriebenen Restaurants „…“ zwischen dem 17.03.2020 und dem 14.05.2020 und den des Hotels „…“ im Zeitraum zwischen dem 20.03. bis einschließlich zum 17.05.2020 ein. Mit E-Mail vom 16.03.2020 fragte der Versicherungsmakler der Klägerin, allerdings nicht zu einer die Klägerin, sondern zu einer ein anderes Unternehmen, an dem die Klägerin beteiligt ist, betreffenden Versicherungspolice bei der Beklagten sinngemäß an, ob ein Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete ein Herr T… S… „i.A.“ für die Beklagte – zusammengefasst –, dass das Coronavirus im Rahmen der Bedingungen mitversichert sei (Anlage K8). Die Klägerin zeigte der Beklagten hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2020 an, dass der Versicherungsfall eingetreten sei (Anlage K9). Mit Schreiben vom 09.04.2020 lehnte die Beklagte Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab (Anlage K12). Die Klägerin hat unter Bezugnahme unter anderem auf erstinstanzliche Rechtsprechung (darunter LG München I, Urteil vom 22.10.2020, Az.: 12 O 5868/20; LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020, Az.: 412 HKO 91/20), die zu mit dem Streitfall gleichgelagerten Sachverhalten ergangen seien, sowie unter Verweis auf Ausführungen in der Aufsatzliteratur (u.a. Fortmann, VersR 2020, 1075 ff.) die Ansicht vertreten, ihr ständen nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen Leistungen infolge der Betriebsschließung zu. Insbesondere messe ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB (jedenfalls) nicht zwingend einen abschließenden Charakter bei. Insofern fehlten wichtige sprachliche Klarstellungen (scil. „nur“) mit der Folge, dass davon ausgegangen werden könne, die sodann namentlich angeführten Krankheiten und Krankheitserreger seien jedenfalls versichert, worin der Versicherungsnehmer angesichts des Umstandes noch bestärkt werde, dass zwischen den Klauselteilen „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden“ und „im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ ein Komma stehe. Soweit die Bedingungen auf das Infektionsschutzgesetz verweisen würden, sei die Bezugnahme zudem als dynamischer Verweis zu verstehen. Auch aus dem Bedingungszusammenhang, insbesondere unter Berücksichtigung der Ausschlüsse in § 3 AVB, sowie unter der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlüssen gelange man zumindest zu dem Ergebnis zweier rechtlich vertretbarer Auslegungsalternativen, so dass die ihr - der Klägerin - günstigere zu gelten habe (§ 305c Absatz 2 BGB). Im Rahmen der Auslegung von AVB komme es nicht entscheidend darauf an, ob die Bezugnahme auch als statischer Verweis verstanden werden könne; vielmehr sei erforderlich, dass die entsprechenden Klauseln zwingend einzig in diesem Sinne ausgelegt werden müssten, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Unabhängig davon seien die Klägerin wie auch die Beklagte vor Vertragsschluss davon ausgegangen, dass es sich um eine dynamische Verweisung handele. Darüber hinaus halte § 1 Nr. 2 AVB einer AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Transparenz nicht stand. Mit ihrer der Beklagten am 06.07.2020 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.280.345,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent pro Jahr aus 1.280.345,70 EUR seit dem 26.03.2020 bis zum 16.04.2020 sowie fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.280.345,70 EUR seit dem 17.04.2020 zu zahlen; 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.668,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Versichert seien nur intrinsische Gefahren. Es fehle an einer – vollständigen – Betriebsschließung. Es fehle auch an einer behördlichen Anordnung, weil die Allgemeinverfügungen wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt und gegen das Zitiergebot nichtig seien. Außerdem sei Corona im abschließenden Katalog des § 1 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen nicht genannt. Es sei eine Taxe vereinbart. Diese Taxe habe den Wert des versicherten Interesses bei Eintritt des Versicherungsfalles erheblich überstiegen. Das Hotel der Klägerin sei bereits vor der angeblichen Schließung, nämlich im Februar und in der ersten Märzhälfte so gut wie leer gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf das wechselseitige Parteivorbringen nebst den zur Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Nachdem das Landgericht zunächst darauf hingewiesen hatte, dass ein Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht bestehe, weil es an einer vollständigen Betriebsschließung fehle, hat es die Klage nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgewiesen, die Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, dass § 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Versicherungsbedingungen die versicherte Gefahr beschreiben und folglich nur solche Krankheiten und Krankheitserreger die Einstandspflicht des Versicherers auslösen würden, die in dem abschließenden Katalog von § 1 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen enthalten seien. Die Klägerin wendet sich gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.12.2020 zugestellte Urteil mit ihrer am 13.01.2021 eingelegten und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.03.2021 – am 11.03.2021 begründeten Berufung. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klauseln des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Versicherungsbedingungen mehrdeutig seien, so dass der Anwendungsbereich des § 305c Absatz 2 BGB eröffnet sei. Hierfür spreche auch der Umstand, dass sich ein Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Makler der Klägerin dahin gehend geäußert habe, dass eine Betriebsschließung durch eine Behörde wegen des Coronavirus als versichert gelte, nachdem das Coronavirus am 01.02.2020 als meldepflichtige Krankheit im IfSG aufgenommen wurde. Auch der Umstand, dass in den AVB kein Verweis auf eine bestimmte Fassung des IfSG enthalten sei, spreche für das Vorliegen einer dynamischen Verweisung. Jedenfalls bestehe Versicherungsschutz über die Auffangklauseln. Auch habe der Versicherungsnehmer keinen Einblick in die Risikokalkulation des Versicherers. In der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot, das gebiete, den Versicherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen zu lassen. Ihm müsse schon bei Vertragsschluss vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlange. Ein Abgleich des Katalogs in den AVB mit dem Katalog der §§ 6 und 7 IfSG könne dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden. Jedenfalls die Betriebsstätte „Restaurant“ sei vollständig durch die Behörde geschlossen worden. Überdies sei die E-Mail des Herrn T… S… vom 16.03.2020 entweder als Angebot auf Vertragsänderung oder als rechtsverbindliche Auskunft anzusehen. Es liege eine vorrangige Individualvereinbarung vor, die schließlich auch konkludent getroffen werden könne. Die Klägerin beantragt: Das Endurteil des Landgerichts Hamburg vom 18.12.2020, Aktenzeichen 306 O 256/20, wird wie folgt abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.280.345,70 nebst Zinsen in Höhe von - vier Prozent pro Jahr aus EUR 1.280.345,70 seit dem 26. März 2020 bis zum 16. April 2020 sowie - fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.280.345,70 seit dem 17. April 2020 zu zahlen; b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.668,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nach den vorliegenden Versicherungsbedingungen fehlt es am Eintritt eines Versicherungsfalles. § 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, dass Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten und Krankheitserregern geschlossen wird. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur BGH, Urteile vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; vom 18.11.2020 IV ZR 217/19, VersR 2021, 113 Rn. 11, st. Rspr.). Nach den Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte schließt, wobei Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige einer Betriebsschließung gleichgestellt werden. Diese Regelung mag nach dem reinen Wortlautverständnis auch die Auslegung zulassen, dass Betrieb oder Betriebsstätte geschlossen werden, um die abstrakte Gefahr zu unterbinden, dass dort Menschen zusammentreffen, von denen einer oder wenige, ggfs. unerkannt an COVID-19 erkrankt und somit Überträger von SARS-CoV-2 sein könnten. Aus einem systematischen Vergleich mit den übrigen in § 1 Nr. 1 b) bis e) der Versicherungsbedingungen geregelten Versicherungsfällen und dem Sinn und Zweck der Regelung wird jedoch erkennbar, dass nur die erstgenannte Möglichkeit einer aus dem Betrieb selbst hervorgehenden Infektionsgefahr gemeint sein kann. § 1 Nr. 1 a) 2. Halbsatz der Versicherungsbedingungen stellt ein Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs einer Betriebsschließung gleich. Diese Variante setzt voraus, dass die Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG bei sämtlichen Betriebsangehörigen gegeben sind, also sämtliche Betriebsangehörige krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sind bzw. zu den sog. Ausscheidern gehören. Allen Varianten ist jedoch gemein, dass eine konkrete, vom Betrieb ausgehende Gefahr der Verbreitung besteht. Dies gilt auch für die weiteren Versicherungsfälle in § 1 Nr. 1 b) bis e) der Versicherungsbedingungen: Nach § 1 Nr. 1 b) und c) der Versicherungsbedingungen ist Entschädigung zu leisten, wenn die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtungen des versicherten Betriebs bzw. die Desinfektion oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb angeordnet oder schriftlich empfohlen wird, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern belastet ist. Voraussetzung ist also stets der konkrete Verdacht, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern belastet ist. Nach § 1 Nr. 1 d) der Versicherungsbedingungen ist Entschädigung zu leisten, wenn in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre Tätigkeit untersagt wird, weil diese an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt sind, mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert sind, wegen entsprechenden Krankheits- oder Ansteckungsverdachts und für sog. Ausscheider von meldepflichtigen Erregern. Die Bestimmung entspricht also im Wesentlichen der Regelung in § 1 Nr. 1 a) 2. Halbsatz der Versicherungsbedingungen mit dem Unterschied, dass nicht sämtliche, sondern nur einzelne in dem Betrieb beschäftigte Personen betroffen sein müssen. Eine konkrete Verbreitungsgefahr, die mit der Beschäftigung in dem Betrieb zusammenhängt, ist jedoch auch insofern Voraussetzung. Schließlich sind gemäß § 1 Nr. 1 e) Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen wegen Krankheit, Krankheits- oder Ansteckungsverdacht oder eines sog. Ausscheiders versichert. Allen genannten Varianten ist somit gemein, dass sie auf eine aus dem Betrieb selbst hervorgehende Gefahr zugeschnitten sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird daher verständigerweise erkennen müssen, dass auch bei dem Grundfall in § 1 Nr. 1 a) 1. Halbsatz der Versicherungsbedingungen nichts anderes gelten kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10.05.2021 – 16 U 25/21, beck-online Rn. 17; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 – 4 U 61/21, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 4/21). Zwar handelt es sich jeweils um „eigenständige“ Versicherungsfälle, sie stehen aber sämtlich unter demselben Obersatz „Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren“ und werden dadurch systematisch zusammengefasst. Zudem ergibt sich aus der Aufzählung der Versicherungsfälle in den Buchstaben a) bis e) ein abgestuftes Verhältnis in Bezug auf die Intensität der Maßnahmen, nämlich von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen in Buchstabe e) über Tätigkeitsverbote für einzelne Betriebsangehörige in Buchstabe d) und konkreten Desinfektionsmaßnahmen in Buchstaben b) und c) hin zu Tätigkeitsverboten für sämtliche Betriebsangehörige in Buchstabe a) Hs. 2. Wenn aber alle niederschwelligen Maßnahmen eine konkrete vom Betrieb ausgehende Gefahr voraussetzen ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht erkennbar, weshalb dies bei der schwerwiegendsten Maßnahme, der Betriebsschließung gemäß Buchstabe a) Hs. 1, nicht der Fall sein soll. Selbst wenn man Zweifel an dieser Auslegung haben könnte, weil im Wortlaut des § 1 Nr. 1 a) der Versicherungsbedingungen nicht klar zum Ausdruck kommt, dass die Gefahr vom Betrieb selbst ausgehen muss und ein Versicherungsnehmer deshalb im Wege eines Umkehrschlusses annehmen könnte, es würde Versicherungsschutz nicht nur gegen intrinsische Gefahren gewährt, so werden etwaige Zweifel im vorliegenden Fall jedenfalls durch das Produktinformationsblatt ausgeräumt. Nach dem Versicherungsschein richten sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Antrag, den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Satzung der Beklagten und den sodann aufgeführten Dokumenten. Hier ist neben den Versicherungsbedingungen auch das Produktinformationsblatt Betriebsschließungsversicherung genannt. In diesem heißt es gleich unter dem zweiten Punkt „Umfang der Versicherung“ (vgl. die Überschrift von § 1 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen): „Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr sichert den Inhaber des Betriebes vor den wirtschaftlichen Folgen einer im Betrieb auftretenden Infektion ab.“ Dieser Wortlaut ist eindeutig: Die Infektion, die zur Betriebsschließung führt, muss im Betrieb aufgetreten sein. Daraus, dass unter Punkt 4. „Ausschlüsse“ Pandemien oder ein general-präventiver Shutdown nicht genannt sind, folgt nichts Gegenteiliges. Ein Ausschluss muss nicht erfolgen, wenn das Risiko, das der Versicherer nicht absichern will, von der primären Risikobeschreibung schon gar nicht erfasst ist. Letztlich mag ein weiteres Argument sein, dass der Betrieb ausdrücklich als Versicherungsort bezeichnet wird. Das kann dafür sprechen, dass sich die in der Betriebsschließungsversicherung versicherten Gefahren, der Ausbruch der Krankheiten bzw. das Auftreten der Krankheitserreger, am Versicherungsort manifestieren müssen (Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 910 f.; a.A. Fortmann, VersR 2020, 173, 1079). Im vorliegenden Fall sind behördliche Maßnahmen nicht erfolgt, weil im Betrieb der Klägerin eine Infektion aufgetreten ist. Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie sind regelmäßig nicht im Hinblick auf den konkreten Betrieb erfolgt, sondern um Kontaktbeschränkungen zu erreichen. Die Kontaktverbote wiederum sollten – jedenfalls zu Beginn der Pandemie – dazu dienen, eine Überlastung des Gesundheitssystems bei zu wenigen Intensivbetten in den Krankenhäusern zu verhindern. Dies liegt im öffentlichen Interesse. Es geht nicht um die präventive Schließung zur Verhütung von Corona-Erkrankungen in dem konkret betroffenen Betrieb; von dem Betrieb der Klägerin und dessen gesunden Mitarbeitern selbst ging keine konkrete Gefahr im Sinne des Polizeirechts aus. Solche Risiken, die im öffentlichen Interesse begründet werden, sind von einem Versicherungsunternehmen ähnlich wie etwa Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen usw. (vgl. § 4 Nr. 1 der AVB) kaum versicherbar, da die Risiken unüberschaubar und kaum kalkulierbar sind. Davon, dass ein derartiger weltweiter Shutdown wegen einer pandemischen Ausnahmesituation bei Abfassung der Versicherungsbedingungen von der Beklagten in Betracht zu ziehen war und von dieser trotz der in der jüngeren Geschichte Einmaligkeit des Vorgangs in das versicherte Risiko einbezogen gewesen sein soll, kann ein verständiger Versicherungsnehmer nicht ausgehen, würde dies doch fast schon hellseherische Fähigkeiten der Versicherungsmathematiker der Beklagten voraussetzen. Hinzu kommt, dass Betriebsschließungsversicherungen insbesondere von Betrieben abgeschlossen werden, die mit der Lebensmittelherstellung oder -Verarbeitung zu tun haben. Bei solchen Unternehmen besteht besonders die Gefahr, dass eine Behörde den Betrieb aufgrund der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes schließt, weil im Betrieb und bei den Betriebsangehörigen eine entsprechende Infektion bzw. deren Verdacht aufgetreten ist. Dies ist das Risiko, das auch für den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages ersichtlich im Vordergrund gestanden hat. Darüber hinaus fehlt es hier an einer Schließung des Betriebs der Klägerin. Nach der Klausel muss der versicherte Betrieb durch die zuständige Behörde geschlossen worden sein. „Geschlossen“ bedeutet „zu“. Ein bisschen zu gibt es ebenso wenig, wie eine Betriebsschließung bei geöffneten Türen (Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 908; Notthoff, RuS 2020, 551, 554). Bereits der Begriff der „Betriebsschließungsversicherung“ legt nahe, dass es sich nicht um eine Betriebseinschränkungsversicherung, eine Teilschließungsversicherung oder Ähnliches handelt. Auch sind in der Klausel „der Betrieb“ und die „versicherte Betriebsstätte“ genannt, nicht jedoch Teile derselben (vgl. LG München I, Urteil vom 17.09.2020 – 12 O 7208/20, RuS 2020, 578, 580 f. mit zustimmender Anmerkung Schimikowski). Schließlich ist wesentliche Versicherungsleistung die vereinbarte Tagesentschädigung bis zur vereinbarten Dauer von 30 Tagen. Abstufungen für „Teilschließungen“ sind nicht vorgesehen. Das zeigt, dass die Versicherungsbedingungen von einem Verständnis der Betriebsschließung im Sinne einer vollständigen Schließung ausgehen. Auch der durchschnittliche um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass bei jeglicher behördlichen Auflage, die grundsätzlich eine Fortsetzung des Betriebs zulässt, diesen aber in geringerem oder größerem Maße einschränkt, der volle Tagessatz der Entschädigung erlangt werden könnte. Die Voraussetzung einer Betriebsschließung liegt nicht vor, wenn der Betrieb geöffnet bleibt und Gäste aufnehmen kann, die Gäste aber wegbleiben, sei es, weil ihr Interesse am Reisen weggefallen ist, sei es, weil keine Messen oder Tagungen stattfinden, sei es, weil ihr Arbeitgeber die Geschäftsreisen einstellt und die Mitarbeiter ins Homeoffice schickt. Das Ausbleiben der Gäste muss auch nicht Folge einer Anordnung einer für den versicherten Betrieb zuständigen Behörde sein, sondern kann im Zusammenhang mit Reiseverboten oder Ausgangsbeschränkungen stehen, die die am Wohnort der Gäste zuständige Behörde verfügt hat. Vor allem aber richten sich solche Ausgangsbeschränkungen nicht gegen den versicherten Betrieb und mit ihnen wird auch nicht seine Schließung angeordnet (Schreier, VersR 2020, 513, 516). Auch der Wegfall von Messen oder Großveranstaltungen muss nicht Folge einer Anordnung der für den versicherten Betrieb zuständigen Behörde sein, sondern kann Folge einer Anordnung der für den – nahegelegenen aber nicht im selben Kreis belegenen – Messestandort zuständigen Behörde sein. Das Verbot von Messen oder anderen Großveranstaltungen richtet sich auch nicht gegen den versicherten (Hotel-) Betrieb (a. A. wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 4/21). In grenznahen Gebieten kann eine Absage auch auf Anordnungen des anderen Staates erfolgen, also nicht auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Für Schließungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als dem Infektionsschutzgesetz besteht aber nach dem klaren Wortlaut von § 1 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz (Rixeter in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 11 Rz. 54; Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 909). Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich auf den Rückgang der Übernachtungszahlen auch der Umstand ausgewirkt hat, dass Geschäftsreisende ein Interesse daran hatten, auch ohne Ausgangssperre und behördliche Berufsausübungsuntersagung den physischen Kontakt mit anderen und das Risiko einer Infektion mit dem neuartigen Virus zu verringern. Das ist aber nicht Folge einer behördlichen Anordnung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, sondern Folge von Empfehlungen der WHO oder/und des RKI. Schließlich können sich auch Grenzkontrollen auf die Reisetätigkeit auswirken. Solche Grenzkontrollen stützen sich aber nicht auf das Infektionsschutzgesetz, sondern auf Art. 25 und 28 des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 216/399). Für ein Hotel, das auch ausländische Gäste beherbergt - davon dürfte bei einem Hotel auszugehen sein, dass einen Großteil seiner Gäste aus Messe- und Großveranstaltungsbesuchern rekrutiert – macht es faktisch keinen Unterschied, ob die Gäste aufgrund deutscher Verordnungen gemäß § 28 IfSG oder aufgrund Grenzkontrollen und Entscheidungen ausländischer Staaten fernbleiben (Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 909). Diese Auslegung, dass eine vollständige Betriebsschließung angeordnet worden sein muss, wird durch einen Blick auf die die Entschädigung für den Fall der Betriebsschließung regelnde Klausel in § 2 Nr. 3 a) der Versicherungsbedingungen bestätigt. Die vereinbarte Tagespauschale wird nach dem Schaden für den gesamten Betrieb berechnet (Armbrüster, NJW 2020, 3461, 3464; Günther, FD-VersR 2020, 429369; Piontek RuS 2020, Rixeter in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 11 Rn. 67). Im vorliegenden Fall war nach eigener Darstellung der Klägerin der versicherte Betrieb darauf ausgerichtet, zu ungefähr gleichen Teilen touristische Gäste und Geschäftsreisende zu beherbergen (z. B. Seite 7 der Klagschrift). Da nach der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus vom 15.03.2020 (Anlagenkonvolut K 4) nur eine Beherbergung zu touristischen Zwecken verboten war, hat eine Schließung des Hotels nach dem oben Ausgeführten nicht vorgelegen. Auch die Schließung des Hotelrestaurants führt nicht zu einem Anspruch auf Versicherungsleistung, weil das Restaurant nicht der versicherte Betrieb, sondern nur ein Teil des versicherten Betriebes ist. Das gilt auch für den Sauna- und Wellnessbereich. Dass die Klägerin das Hotel geschlossen hat und dies aus wirtschaftlicher Sicht vernünftig gewesen sein mag, ändert nichts daran, dass es an einer (vollständige)n Schließung durch die zuständige Behörde fehlt. Bei der Beherbergung von Gästen handelt es sich auch nicht um eine bloße Annextätigkeit des Hotelbetriebs. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Versicherungsfall nicht etwa deshalb vor, weil eine „Betriebsstätte“, nämlich das Hotelrestaurant, durch behördliche Anordnung geschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Hotel und Restaurant nicht unterschiedliche Betriebsstätten. Bei dem Begriff der Betriebsstätte handelt es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff, sondern um einen Begriff, der insbesondere im Steuerrecht Verwendung findet, wenn auch nicht immer in vollständig identischer Bedeutung (vgl. z. B. § 12 AO; § 4 EStG, Artikel 5 MA). Dabei muss eine feste Beziehung zu einem Punkt der Erdoberfläche bestehen. Hotel und Restaurant werden am selben Ort im selben Gebäude betrieben. Um verschiedene Betriebsstätten würde es sich etwa dann handeln, wenn die Klägerin an einem Ort ein Stammhaus und an einem anderen Ort eine Zweigstelle betreiben würde, bzw. wenn sich Hotel und Restaurant an unterschiedlichen Orten befinden würden. Auch wenn zweifelhaft sein mag, ob der Begriff der Betriebsstätte in den Versicherungsbedingungen anhand der Regelungen des Steuerrechts ausgelegt werden kann, da diese in ihren Einzelheiten dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kaum bekannt sein werden, kann vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber erwartet werden, dass er sich den Versicherungsschein ansieht. Nach dem Versicherungsschein ist versichert der Betrieb des Versicherungsnehmers gegen Schließungsschäden infolge Infektionsgefahr auf der Grundlage des Antrages. Sodann werden „Hotel mit Restaurant“ und ein einheitlicher Jahresnettobeitrag genannt. Für „Hotel mit Restaurant“ wird schließlich eine einheitliche Tagesentschädigung vereinbart. In § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es außerdem: Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätten des versicherten Betriebes mit den jeweils vereinbarten Versicherungssummen. Daraus ist zu entnehmen, dass jeder versicherten Betriebsstätte auch eine eigene Versicherungssumme zuzuordnen ist. Da hier nur eine Versicherungssumme genannt ist, ist daraus abzuleiten, dass „Hotel mit Restaurant“ als einheitliche Betriebsstätte oder als einheitlicher Betrieb anzusehen ist. Dafür spricht auch, dass es „Hotel mit Restaurant“ und nicht „Hotel und Restaurant“ heißt. Auf die anderen streitigen Fragen, insbesondere, ob es sich bei dem Katalog in § 1 Nr. 2 der AVB um eine „offene“ oder um eine „geschlossene“ Liste handelt und ob die Regelung in § 1 Nr. 2 AVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass durch den E-Mail-Verkehr (Anlage K 8) die Parteien weder den Vertrag abgeändert und Corona in die Liste der versicherten Krankheiten aufgenommen haben noch die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hat. Der Versicherungsmakler der Klägerin hatte für einen anderen Versicherungsnehmer, an dem allerdings die Klägerin zur Hälfte beteiligt ist (Bl. 9 der Klagschrift) angefragt, ob Corona unter die bestehende Versicherung fällt, nicht ob Corona aufgenommen werden kann. Das ist bejaht worden. Es handelt sich dabei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine sogenannte „reine Wissenserklärung“, nämlich um die Erteilung einer Auskunft. Zu einem Anerkenntnis gegenüber der Klägerin hatte die Beklagte auch keinen Anlass, da von der Klägerin noch gar keine Forderung gestellt worden war. Der vermeintliche Versicherungsfall wurde der Beklagten erst durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigtem vom 25.03.2020 (Anlage K 9) angezeigt. Auch ist die Erklärung nicht gegenüber der Klägerin abgegeben worden, so dass diese auch deshalb kein Anerkenntnis im Verhältnis zur Klägerin darstellt. Aus dem nachfolgenden Schriftwechsel (Anlagen K 9 bis K 13) ergibt sich nichts Abweichendes. Die Nebenforderungen entfallen mit der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Klägerin zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und unter Berücksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.