Urteil
12 O 7208/20
LG MUENCHEN II, Entscheidung vom
26mal zitiert
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine behördliche Allgemeinverfügung kann eine behördlich angeordnete Schließung im Sinne von Betriebsschließungsbedingungen begründen, auch wenn sie durch das Landesgesundheitsministerium ergeht.
• Für den Versicherungsfall ist auf das vertragliche Verständnis der Klausel durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen; danach erfordert die Bedingung in der Regel eine vollständige Schließung des versicherten Betriebs.
• Eine weiterhin erlaubte und tatsächlich durchgeführte Notbetreuung schließt einen Leistungsanspruch aus, wenn der Betrieb in nicht unerheblichem Umfang fortgeführt wurde.
• Die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung spielt für den vertraglichen Versicherungsschutz grundsätzlich keine Rolle, sofern die Anordnung nicht offensichtlich nichtig ist und dem Versicherungsnehmer ein Vorgehen zur Schadensminderung nicht zumutbar war.
Entscheidungsgründe
Keine Leistung bei teilweiser Fortführung des Betriebs trotz behördlicher Schließungsanordnung • Eine behördliche Allgemeinverfügung kann eine behördlich angeordnete Schließung im Sinne von Betriebsschließungsbedingungen begründen, auch wenn sie durch das Landesgesundheitsministerium ergeht. • Für den Versicherungsfall ist auf das vertragliche Verständnis der Klausel durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen; danach erfordert die Bedingung in der Regel eine vollständige Schließung des versicherten Betriebs. • Eine weiterhin erlaubte und tatsächlich durchgeführte Notbetreuung schließt einen Leistungsanspruch aus, wenn der Betrieb in nicht unerheblichem Umfang fortgeführt wurde. • Die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung spielt für den vertraglichen Versicherungsschutz grundsätzlich keine Rolle, sofern die Anordnung nicht offensichtlich nichtig ist und dem Versicherungsnehmer ein Vorgehen zur Schadensminderung nicht zumutbar war. Die Klägerin betreibt eine Kindertagesstätte in München und ist mit Betriebsschließungsversicherung seit 2018 versichert; vereinbart war eine Tagesentschädigung von 5.000 € bis zu 30 Tagen. Wegen der Ausbreitung von SARS-CoV-2 erließ das Bayerische Gesundheitsministerium eine Allgemeinverfügung, die den regulären Betrieb von Kitas untersagte, aber eine Notbetreuung unter Voraussetzungen erlaubte. Die Klägerin schloss den Regelbetrieb ab 16.03.2020, hielt jedoch eine Notbetreuung mit teils 6–12 Kindern im März und etwa 20 Kindern im April aufrecht; zwei von sechs Gruppen sowie die Küche wurden weiter betrieben. Staatliche Zuschüsse blieben weitgehend erhalten; Elternbeiträge für nicht in Anspruch genommene Betreuung wurden erstattet, anteilige Beiträge für die Notbetreuung gezahlt. Die Klägerin forderte die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung für 30 Tage; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung fehlender vollständiger Schließung und Nicht-Erfassung von COVID-19 in der Krankheitstabelle. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; ein Versicherungsanspruch besteht nicht. Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums war grundsätzlich geeignet, eine behördliche Anordnung im Sinne der Bedingungen zu begründen; die Behörde war zuständig und die Rechtsmäßigkeit der Anordnung ist für den Vertragsschutz grundsätzlich ohne Bedeutung, solange keine offensichtlich nichtige Anordnung vorliegt. • Verständnis der Bedingungen: Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. Die Klausel verlangt, dass die zuständige Behörde den versicherten Betrieb oder die versicherte Betriebsstätte ‚schließt‘; daraus folgt regelmäßig, dass eine vollständige Schließung Voraussetzung des Leistungsanspruchs ist. • Teilfortführung/Notbetreuung: Die Allgemeinverfügung untersagte den Regelbetrieb, gestattete jedoch Notbetreuung; die Klägerin betrieb zwei von sechs Gruppen weiter, setzte etwa ein Drittel der Betreuer und die Küche mit vollem Personal ein und betreute im streitigen Zeitraum regelmäßig mehrere Kinder. Damit wurde der Betrieb in nicht unerheblichem Umfang fortgeführt, sodass keine vollständige Schließung im vertragsrechtlichen Sinne vorlag. • Faktische Schließung und Erheblichkeit: Ob eine faktische Schließung bei geringfügiger Fortführung Leistungspflicht begründen könnte, bleibt offen; im vorliegenden Fall führte die Klägerin den Betrieb in erheblichem Umfang fort, weshalb auch eine faktische Schließung zu verneinen ist. • Wirtschaftliche Betrachtung: Zusätzlich zu der personellen Fortführung mindern erhaltene staatliche Zuschüsse und gezahlte Elternbeiträge den wirtschaftlichen Schaden; die Klägerin erhielt erhebliche staatliche Leistungen während des Zeitraums. • Schlussfolgerung: Da keine vollständige (oder jedenfalls keine faktische unerhebliche) Schließung vorlag, fehlt es an der vertraglich vorausgesetzten Voraussetzung für die Versicherungsleistung. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil trotz der behördlichen Anordnung der Regelbetrieb nicht vollständig eingestellt wurde und die Einrichtung den Betrieb in nicht unerheblichem Umfang fortführte. Die Entscheidung geht davon aus, dass die einschlägige Klausel eine vollständige Schließung des versicherten Betriebs verlangt und eine erlaubte Notbetreuung einen Leistungsanspruch ausschließt, wenn sie zu einer erheblichen Fortführung des Betriebs führt. Wirtschaftlich mildernde Umstände wie fortgezahlte staatliche Zuschüsse und von Eltern geleistete Beiträge stärken die fehlende Schadensrelevanz. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.