Urteil
8 U 7/20
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2020:1207.8U7.20.00
25Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ruft ein Bauherr ein gegen Pauschalvergütung zu erbringendes Gewerk, hier: Parkett- und Bodenbelagsarbeiten, verspätet, d.h. nach Ablauf der vereinbarten Abruf- und Ausführungsfrist, ab, weil sich Vorgewerke verzögerten, steht dem Werkunternehmer kein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB wegen Mehrkosten durch gestiegene Lohn- und Materialkosten zu, wenn diese zwar wegen des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung (Anschluss BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17, BGHZ 216, 319).(Rn.50)
(Rn.71)
2. Eine solche Nachtragsforderung wird auch durch eine Abschlagszahlung nicht anerkannt, denn Abschlagszahlungen haben immer nur vorläufigen Charakter. Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung führt nicht zu einem Anerkenntnis der darin enthaltenen Positionen, insbesondere nicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung. Dies gilt erst recht, wenn die Parteien wie hier eine Pauschalvergütung vereinbart haben und daher überhaupt kein Anlass bestand, die in der Abschlagsrechnung eingesetzten Preise zu überprüfen und mit den der Kalkulation der Pauschalvergütung zugrunde liegenden Angebotspreisen zu vergleichen.(Rn.58)
3. Das Unterlassen des rechtzeitigen Leistungsabrufs stellt keine leistungsändernde Anordnung des Bauherrn dar, sondern allenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung. Gleiches gilt für eine Mitteilung an den Auftragnehmer, es lägen veränderte (Bau-)Umstände vor.(Rn.60)
(Rn.63)
4. Das Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung ist eine echte Nebenpflicht, aufgrund der er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Bei Verletzung dieser Pflicht kommt ein Schadensersatzanspruch des Werkunternehmers in Betracht, wenn der Bauherr die Verzögerung zu vertreten hat.(Rn.66)
5. Insofern muss er sich eine schuldhafte Leistungsverzögerung des Vorunternehmers aber nicht zurechnen lassen, denn der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer.(Rn.70)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.076,85 € zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe der im Tenor zu 1. des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 06.01.2020, Az. 317a O 12/18, genannten Gewährleistungsbürgschaft.
2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.01.2020, Az. 317a O 12/18, zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 94.005,81 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ruft ein Bauherr ein gegen Pauschalvergütung zu erbringendes Gewerk, hier: Parkett- und Bodenbelagsarbeiten, verspätet, d.h. nach Ablauf der vereinbarten Abruf- und Ausführungsfrist, ab, weil sich Vorgewerke verzögerten, steht dem Werkunternehmer kein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB wegen Mehrkosten durch gestiegene Lohn- und Materialkosten zu, wenn diese zwar wegen des Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung (Anschluss BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 - VII ZR 16/17, BGHZ 216, 319).(Rn.50) (Rn.71) 2. Eine solche Nachtragsforderung wird auch durch eine Abschlagszahlung nicht anerkannt, denn Abschlagszahlungen haben immer nur vorläufigen Charakter. Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung führt nicht zu einem Anerkenntnis der darin enthaltenen Positionen, insbesondere nicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung. Dies gilt erst recht, wenn die Parteien wie hier eine Pauschalvergütung vereinbart haben und daher überhaupt kein Anlass bestand, die in der Abschlagsrechnung eingesetzten Preise zu überprüfen und mit den der Kalkulation der Pauschalvergütung zugrunde liegenden Angebotspreisen zu vergleichen.(Rn.58) 3. Das Unterlassen des rechtzeitigen Leistungsabrufs stellt keine leistungsändernde Anordnung des Bauherrn dar, sondern allenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung. Gleiches gilt für eine Mitteilung an den Auftragnehmer, es lägen veränderte (Bau-)Umstände vor.(Rn.60) (Rn.63) 4. Das Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung ist eine echte Nebenpflicht, aufgrund der er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Bei Verletzung dieser Pflicht kommt ein Schadensersatzanspruch des Werkunternehmers in Betracht, wenn der Bauherr die Verzögerung zu vertreten hat.(Rn.66) 5. Insofern muss er sich eine schuldhafte Leistungsverzögerung des Vorunternehmers aber nicht zurechnen lassen, denn der Vorunternehmer ist kein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer.(Rn.70) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.076,85 € zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe der im Tenor zu 1. des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 06.01.2020, Az. 317a O 12/18, genannten Gewährleistungsbürgschaft. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.01.2020, Az. 317a O 12/18, zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 6. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 94.005,81 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Werklohn für Parkett- und Bodenbelagsarbeiten. Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Bodenbeläge liefert und verlegt. Die Beklagte ist die Bauherrin des Bauvorhabens S. Hamburg. Am 6.03.2015 schlossen die Parteien einen Vertrag über von der Klägerin gegen Pauschalvergütung zu erbringende Parkett- und Bodenbelagsarbeiten am Objekt S. (Anlage K1). Vertragsbestandteile waren u.a. ein Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2014/11.02.2015 (Anlage K4), Auftrags-Leistungsverzeichnisse betreffend Parkett vom 23.01.2015 (Anlage K2) und betreffend Bodenbelag vom 10.02.2015 (Anlage K3) und die VOB/B. Die Parteien vereinbarten in Ziffer 8.1. des Vertrages, dass die Klägerin die Montage des Parketts und der Bodenbeläge auf Abruf erbringen sollte, wobei das Parkett nach Abruf bis spätestens zum 26.03.2015 binnen 138 Werktagen und die Bodenbeläge nach Abruf bis spätestens zum 02.05.2015 binnen 72 Werktagen fertigzustellen waren. Die Vorgewerke verzögerten sich jedoch. Deshalb rief die Beklagte die Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit ab. Die Klägerin konnte ihre Arbeiten erst im Februar 2016 beginnen. Sie teilte deshalb mit E-Mail vom 7.01.2016 (Anlage K10) mit, dass sich ihre Preise um 7,5 % erhöhen würden. Über diese Forderung führten die Parteien Gespräche mit streitigem Inhalt. Am 11.02.2016 schrieb die Beklagte der Klägerin, dass vor Zustimmung zu einem Preiszuschlag von 7,5 % zunächst Kalkulationsnachweise vorzulegen seien (Anlage K11). Die Klägerin legte der Beklagten daraufhin lediglich ein Schreiben eines Lieferanten (Anlage 4 zur Anlage K7) über eine Materialpreiserhöhung von 7,5 % vor. Die Parteien kamen überein, dass die Beklagte der Klägerin weitergehende Abschlagszahlungen leisten und die Klägerin zur Sicherung etwaiger Rückforderungen Vorauszahlungsbürgschaften stellen sollte, wobei die Beklagte der Klägerin am 11.02.2016 bestätigte, dass sie die wegen der Bürgschaften entstehenden Avalkosten gegen Vorlage der Abrechnung des Bürgen übernehmen werde (Anlage K11). Die Klägerin stellte die vereinbarten Bürgschaften. Im Wellnessbereich des Bauvorhabens, in welchem die Klägerin Parkett verlegte, befanden sich Bodentanks, deren Deckel die Klägerin mit Parkett beklebte. Ein diesbezügliches Nachtragsangebot der Klägerin vom 13.12.2016 mit der Bitte um schriftliche Nachbeauftragung (Anlage 13 zu Anlage K7) unterzeichnete die Beklagte nicht. Die Klägerin deckte die von ihr verlegten Böden auf Wunsch der Beklagten mit Pappe ab, damit sie nicht durch nachfolgende Gewerke beschädigt würden. Für Teilabnahmen entfernte sie diese Abdeckungen auf Teilflächen vorübergehend und stellte sie dann wieder her. Ein Nachtragsangebot der Klägerin vom 25.02.2016 über Schutzabdeckungen aus Pappe mit dem Zusatz, sie würde sich um Auftragserteilung freuen (Anlage 11 zu Anlage K7), unterzeichnete die Beklagte nicht. Nach Abnahme der Arbeiten forderte die Klägerin von der Beklagten mit Schlussrechnung vom 3.11.2017 (Anlage K6) eine Restzahlung in Höhe von 105.101,95 €. Dabei berechnete die Klägerin unter anderen auf die vereinbarte Pauschalvergütung und einzelne Nachträge eine Preiserhöhung von 7,5 %, nämlich in Höhe von insgesamt 41.852,92 € netto, als Zusatzleistung unter Position 4.1.1.160 für die Abdeckung der fertigen Böden mit Pappe 16.780,60 € netto, unter Position 4.1.1.250 für das Bekleben von zehn Bodentankdeckel im Wellnessbereich mit Parkett gemäß Nachtragsangebot vom 13.12.2016 (Anlage 13 zu Anlage K7) 950 € netto und „Kosten für Vorauszahlungsbürgschaft 0,84 % Avalkosten“ in Höhe von 3.162,24 € netto. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie wegen des späten Abrufs ihrer Leistungen eine um 7,5 % erhöhte Vergütung verlangen könne. Dies hätten vor dem 7.01.2016 der Zeuge E. für die Klägerin mit der Zeugin Z. für die Beklagte vereinbart, was die E-Mail vom 7.01.2016 (Anlage K10) und das Schreiben vom 11.02.2016 (Anlage K11) bestätigen würden. Andernfalls folge ein Anspruch auf erhöhte Vergütung aus der Begleichung zahlreicher Abschlagsrechnungen über einen langen Zeitraum, denen erhöhte Preise zugrunde lagen, oder auch aus § 2 Abs. 5 VOB/B, aus § 642 BGB oder aus §§ 280, 286 BGB. Die Klägerin habe sich darauf eingelassen, dass die Beklagte die Bauzeit in das Jahr 2016 verschoben habe. Die Klägerin hat behauptet, sie habe 7.266,06 qm Böden mit Pappe abgedeckt. Die Abdeckung der Böden sei eine nach den einschlägigen DIN-Normen gesondert zu vergütende Leistung. Wenn die Abdeckung der Böden nach den Auftrags-Leistungsverzeichnungen, welche Vertragsbestandteil sind, Teil der geschuldeten Grundleistung seien, seien diese von der Beklagten gestellten Geschäftsbedingungen überraschend und daher unwirksam. Auch die Beklebung der Bodentankdeckel im Wellnessbereich mit Parkett sei eine zusätzlich zu vergütende Leistung, welche eine Mitarbeiterin des mit der Projektleitung betrauten Unternehmens, Frau A., mündlich beauftragt habe. Der berechnete Preis sei üblich und angemessen. Für zwei Vorauszahlungsbürgschaften seien nach einer von der R.-Versicherung der Klägerin telefonisch mitgeteilten Formel auf Basis der Bürgschaftshöhe, der Dauer der Inanspruchnahme und eines Prämiensatzes von 2,123 % p.a. Avalkosten in Höhe von 8.509,80 € angefallen. Dies sei eine angemessene Vergütung. Eine Einzelabrechnung gebe es nicht. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 105.101,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2017 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft von 50.000 €, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 an Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In erster Instanz haben die Parteien nach Beweisaufnahme einen Teilvergleich geschlossen, demzufolge die in der Schlussrechnung zusätzlich geltend gemachten Stundenlöhne und dazugehörendes Material mit 80 % der in der Schlussrechnung geltend gemachten Beträge zu vergüten sind. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen restlichen Werklohn in Höhe von 11.096,14 € Zug-um-Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 44.802,09 € zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat der Klage stattgegeben, soweit sich die Parteien geeinigt haben, dass zu den streitigen Positionen betreffend Stundenlöhne für Parkett und Material 80 % der klägerischen Forderungen als berechtigt angesehen werden sollten, und dabei Einwendungen der Beklagten, die auf etwaigen Gewährleistungsrechten beruhen, für unbegründet erachtet. Gemäß Ziffer 13.1.2. des Vertrages sei die Restzahlung nur Zug-um-Zug gegen Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme zu leisten. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dabei hat es u.a. ausgeführt, dass die Klägerin eine nachträgliche Vereinbarung über eine Preiserhöhung nicht bewiesen habe. Das Gericht habe sich aufgrund der Aussage des Zeugen E. entgegen der Aussage der Zeugin Z. nicht von einer mündlichen Vertragsänderung überzeugen können. Die vom Zeugen E. behauptete schriftliche Vereinbarung könne die Klägerin nicht vorlegen. Die Zeugin Z. habe eine solche Übereinkunft bestritten. Schon weil in den Abschlagsrechnungen Preiserhöhungen nicht ausgewiesen gewesen seien, könne auch deren Bezahlung kein Anerkenntnis darstellen. Die Folgen des nicht rechtzeitigen Abrufs von Vertragsleistungen hätten die Parteien abschließend vertraglich geregelt, so dass § 2 Abs. 5 VOB/B keine Anwendung fänden. Ansprüche aus § 642 BGB setzten einen Verzugseintritt voraus, der nicht bereits mit Ablauf des vereinbarten Abrufdatums eingetreten sei. Eine Mahnung sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf eine Nachtragsvergütung wegen des Beklebens der Bodentankdeckel ohne schriftlichen Nachtrag scheitere daran, dass die Klägerin auch auf Hinweis nicht vorgetragen habe, wann und wo ein solcher Zusatzauftrag erteilt worden sei. Ein mutmaßlich erteilter Hinweis einer Zeugin, dass Deckel belegt werden müssten, sei nicht als Zusatzauftrag zu werten. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Zeugin zur Erteilung eines solchen Zusatzauftrags befugt gewesen sei. Aus den vertraglichen Abreden ergebe sich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für die Schutzabdeckungen der Böden habe. Die entsprechenden, an richtiger Stelle des Leistungsverzeichnisses aufgeführten Bestimmungen seien wirksam, weil es sowohl naheliege, die Bodenbelagsarbeiten bis zur Abnahme zu schützen, als auch, diese Leistung in die Werklohnabrede einzubeziehen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Avalkosten. Diese seien gemäß Schreiben vom 11.02.2016 nur gegen Vorlage einer Abrechnung zu zahlen. Eine solche Abrechnung fehle aber. Zinsen seien nicht geschuldet, weil sich die Beklagte mangels Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft nicht in Verzug befinde. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verfolgt die Klägerin mit ihrer Berufung weiter ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag, begründet diesen in der Berufungsinstanz betragsmäßig aber nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise wie folgt: Ein Anspruch auf eine um 7,5 % erhöhte Vergütung ergebe sich daraus, dass die vereinbarte Vergütung auf Basis einer Leistungserbringung im Jahr 2015 kalkuliert war, die Klägerin die Bautätigkeit aber erst im Februar 2016 aufnehmen konnte. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 11.02.2016 (Anlage K11) auch eine grundsätzliche Bereitschaft erkennen lassen, eine Preiserhöhung zu zahlen, sich nach Vorlage des Schreibens von P. H. vom 08.01.2016 (Anlage 4 zu Anlage K7) über eine Preiserhöhung von 7,5 % auf Material aber nicht mehr gemeldet, aber alle Abschlagsrechnungen, welche ab der zweiten Rechnung entsprechend erhöhte Einheitspreise ausgewiesen hätten, bezahlt. Durch das Schweigen nach Vorlage des Schreibens vom 8.01.2016 und die Bezahlung von 21 Abschlagsrechnungen über einen Zeitraum von fast zwei Jahren habe die Beklagte einer Preiserhöhung um 7,5 % zugestimmt bzw. diese anerkannt. Die Beklagte handele rechtsmissbräuchlich, wenn sie erst die Leistungen der Klägerin entgegennehme, dann aber auf den alten Preisen bestehe. Zudem stützt die Klägerin ihren Anspruch auf eine Preiserhöhung weiter auf § 2 Abs. 5 VOB/B und auf § 642 BGB. Die Beklagte habe den Termin für die Leistungen der Klägerin in das Jahr 2016 verschoben. Dies sei eine dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 VOB/B unterfallende Anordnung zur Bauzeit. Einem Anspruch aus § 642 BGB stehe nicht eine fehlende Mahnung entgegen, weil ein Annahmeverzug bereits mit Ablauf der festgelegten Abruftermine eingetreten sei. Jedenfalls sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Preiserhöhung von 7,5 % als interessengerechtes Ergebnis zu bestätigen. Ein Anspruch auf Vergütung für die Schutzabdeckungen mit Pappe folge daraus, dass diese gemäß den Leistungsverzeichnissen lediglich als Bedarfspositionen ausgewiesen seien und von der Beklagten tatsächlich angefordert worden seien. Nach § 1 Abs. 1 VOB/B seien die DIN 18356 und DIN 18365 in den Vertrag einbezogen, denen zufolge es sich beim Schutz von Böden durch Abdecken um besonders zu vergütende Leistungen handele. Die Klägerin legt eine eigene Berechnung ihrer Avalkosten auf Basis telefonischer Angaben der R.-Versicherung vor (Bl. 408 d.A.) und meint, die Beklagte müsse die Kosten der Vorauszahlungsbürgschaft auch ohne ein schriftliches Dokument übernehmen, weil die R.-Versicherung der Klägerin keine Abrechnung vorlegen wolle. Das Landgericht habe daher das klägerische Zeugenbeweisangebot über die Berechnungsformel und die abgerechneten Kosten fehlerhaft übergangen. Hinsichtlich der streitigen Position der Ausführung der Bodentankdeckel hat die Beklagte den gegen sie geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 1.076,85 € anerkannt. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 94.005,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2017 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft von 50.000 €. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit sie den Anspruch nicht anerkannt hat. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Berufungsvortrag sei bereits teilweise unschlüssig, soweit der begehrte Gesamtbetrag deutlich die Summe der von der Klägerin geltend gemachten Einzelbeträge überschreite. Da die Klägerin entgegen der Aufforderung der Beklagten vom 11.02.2016 während des Bauvorhabens nie Kostensteigerungen von 7,5 % nachgewiesen habe, sei es abwegig, von einer nachfolgenden konkludenten Annahme oder einem Anerkenntnis des Preissteigerungsangebotes auszugehen. Das allein vorgelegte Lieferantenschreiben vom 8.01.2016 lasse nicht einmal einen Bezug zum streitgegenständlichen Bauvorhaben erkennen. Die Beklagte habe noch vergeblich weitere Kalkulationsnachweise gefordert und das Preiserhöhungsbegehren in mehreren Gesprächen mangels überzeugender Begründung zurückgewiesen. Dass die Klägerin ab der zweiten Abschlagsrechnung heimlich höhere Einheitspreise eingesetzt habe, habe die Klägerin nicht offengelegt und die Beklagte gar nicht bemerkt. Die angebliche Anordnung einer Bauzeitenverschiebung unterfalle schon nicht dem Anordnungsrecht nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B, jedenfalls dann nicht, wenn sie auf durch Vorunternehmer zu vertretende Verzögerungen zurückzuführen sei. Vorliegend fehle eine Anordnung, es liege eine bloße tatsächliche, durch Vorunternehmer zu vertretende Verzögerung vor. Der erstmalige (zweifache) Schutz der eigenen Leistung durch Abdeckpappe sei als Grundleistung bereits durch die Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses abgedeckt. Etwaige zusätzliche Schutzabdeckungen habe die Beklagte nicht gefordert. Die von der Klägerin genannten Bedarfspositionen hätten nicht Rollpappenbahnen, sondern dauerhafte bzw. wiederverwertbare Hartabdeckungen zum Gegenstand, wie schon der angebotene Mehrkostenvorwand für längeres Vorhalten belege. Solche Abdeckungen habe die Beklagte nicht gefordert und die Klägerin nicht geleistet. Ergänzend zum Parteivortrag wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen aus beiden Instanzen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache nur im geringen Umfang Erfolg, nämlich nur soweit die Beklagte die Klagforderung in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2020 teilweise anerkannt hat. 1. Hinsichtlich der Position 4.1.1.250 Bodentankdeckel ist die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis innerhalb der Grenzen des klägerischen Sachantrags zur Zahlung von 1.076,85 € Zug-um-Zug gegen Stellung der Gewährleistungsbürgschaft zu verurteilen, §§ 307 Satz 1, 308 Abs. 1 ZPO. Da auch unter Berücksichtigung dieses Zahlungsbetrages die vom Landgericht in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2020 tenorierte Sicherheit der Höhe nach den gemäß Ziffer 13.1.2. des Vertrages maßgeblichen Betrag von 5 % der Netto-Abrechnungssumme übersteigt, ohne dass die hierdurch beschwerte Klägerin dies mit ihrer Berufung angreift, wird das landgerichtliche Urteil insoweit nicht abgeändert 2. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 Alt. 2 ZPO). a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf einen um 7,5 % erhöhten Pauschalpreis wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung von Lohn- und Materialkosten. (1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Ausgangsvertrag. Denn gemäß Ziffer 10.4 des Vertrages (Anlage K1) ist der vereinbarte Pauschalpreis ein von der Klägerin garantierter Festpreis, der auch etwaige Lohn- und Materialpreiserhöhungen beinhaltet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 3.4 des Verhandlungsprotokolls (Anlage K4), welches gemäß Ziffer 2.1.2 des Vertrages Vertragsbestandteil geworden ist. Nach dieser Vereinbarung bot die Klägerin bestimmte Bedarfsposition zu Preisen an, welche nur bei einer Beauftragung bis zum 31.12.2015 bindend waren und bei späterer Beauftragung um einen Baupreiszuschlag zu erhöhen waren. Vorliegend betrifft die begehrte Preiserhöhung aber weder die dort genannten Bedarfspositionen, noch erfolgte eine Beauftragung nach dem 31.12.2015. (2) Der Klägerin ist im Ansatz zuzustimmen, dass wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB nicht bereits die doppelte Schriftformklausel in Ziffer 20.3 des Vertrages einer nur mündlich oder konkludent vereinbarten Vertragsänderung entgegenstünde (BeckOK BGB/H. Schmidt, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 305b Rn. 19 m.w.N.). Soweit das Landgericht nach Beweisaufnahme nicht festzustellen vermochte, dass die Parteien eine ausdrückliche mündliche Übereinkunft über eine Preiserhöhung erzielten, ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO an die hierzu festgestellten Tatsachen gebunden. Die Beweiswürdigung erscheint fehlerfrei und wird von der Berufung nicht angegriffen. (3) Auch vermag die E-Mail der Klägerin vom 7.01.2016 (Anlage K10) keine Vertragsänderung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 147 Rn. 11 ff.) zu dokumentieren. Denn diese Email nimmt lediglich Bezug auf Gespräche, gibt aber nicht aus Sicht der Klägerin als Absenderin einen eindeutigen Inhalt einer bereits getroffenen Absprache wieder. Sie liest sich allein als Angebot für eine Vertragsänderung. Auch ist das Schreiben nur der unwiderlegt nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiterin Z. zugegangen, so dass deren fehlender unverzüglicher Widerspruch keinen Vertragsschluss begründen könnte. Weiter ist dem Antwortschreiben vom 11.02.2016 (Anlage K11) keine Zustimmung zur Preiserhöhung - auch keine aufschiebend bedingte Zustimmung - zu entnehmen, sondern lediglich eine Verhandlungsbereitschaft nach Vorlage weiterer Kalkulationsnachweise. (4) Die Beklagte hat auch nicht konkludent, etwa durch Bezahlung von Abschlagsrechnungen, einer Vertragsänderung zugestimmt oder eine Preiserhöhung anerkannt. Dass die Klägerin davon hätte ausgehen können, der Beklagten werde der als Anlage 4 zur Anlage K7 eingereichte „Zweizeiler“ vom 8.01.2016, auf dem ein Lieferant eine „Preiserhöhung 2016“ ankündigt - ohne erkennbaren Bezug zum streitgegenständlichen Bauvorhaben, ohne Spezifizierung des betroffenen Materials und lediglich bezogen auf Materialkosten -, liegt fern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Lichte der vorangehenden Vertragsverhandlungen. Dann bleibt es bei der allgemeinen Regel, dass die Bezahlung einer Verbindlichkeit nur dann ausnahmsweise ein konkludent erklärtes, bestätigendes Schuldanerkenntnis hinsichtlich der beglichenen Forderung darstellt, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall aus Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handele mit entsprechendem Rechtsfolgewillen. Solche Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen. Ein Anerkenntnis kann insbesondere - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht aus Zahlungen der Beklagten hergeleitet werden, bei welchen es sich lediglich um Abschlagszahlungen handelte, die noch endgültig abzurechnen waren. Die abgerechneten Positionen einer Abschlagsrechnung sollen nach Grund und Höhe gerade nicht einem Streit entzogen werden (OLG Hamm, Urteil vom 25. November 2009 – 12 U 155/08 –, Rn. 51, juris). Weil Abschlagszahlungen stets nur vorläufigen Charakter haben und über sie noch eine endgültige Abrechnung durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat, rechtfertigt ihre Bezahlung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses der darin enthaltenen Positionen, insbesondere nicht hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Vergütung (OLG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2012 – 13 U 1004/11 –, Rn. 26, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2000 – 22 U 154/99 –, juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart hatten und die Beklagte daher überhaupt keinen Anlass hatte, die in der Abschlagsrechnung eingesetzten Preise zu überprüfen und mit den der Kalkulation der Pauschalvergütung zugrunde liegenden Angebotspreisen zu vergleichen. Auch war eine Preiserhöhung in Relation zum vereinbarten Pauschalpreis nicht als gesondert berechnete (Abschlags-)Abrechnungsposition ausgewiesen. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, gilt das Vorgesagte erst recht, wenn Mitarbeiter der Beklagten nach dem unwiderlegten Beklagtenvortrag, zuletzt in der Berufungserwiderung vom 17.06.2020, mangels ausreichender Kalkulationsnachweise mehrfach in Gesprächen eine Preiserhöhung ausdrücklich ablehnten. (5) Ein Anspruch auf eine Preiserhöhung folgt auch nicht aus § 2 Abs. 5 VOB/B, ungeachtet der streitigen Frage, ob die Anordnung einer geänderten Bauzeit überhaupt in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 VOB/B fällt. Denn die Klägerin hat vorliegend schon keine Änderungsanordnung der Beklagten vorgetragen. Die Beklagte hat es lediglich unterlassen, innerhalb der vereinbarten Fristen zum Leistungsabruf die Leistungen der Klägerin abzurufen. Das Unterlassen eines Leistungsabrufs ist aber keine rechtsgeschäftliche Anordnung des Auftraggebers, sondern allenfalls eine vertragswidrige Behinderung der Ausführung, welche die Rechtsfolgen des § 6 VOB/B auszulösen vermag. Allgemein gilt, dass vertragswidrige Eingriffe nicht durch die Begründung von Vergütungsansprüchen, sondern durch Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zu sanktionieren sind. Diese Systematik liegt auch der VOB/B zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass gerade § 2 Nr. 5 VOB/B abweichend von dieser Systematik auszulegen wäre, sind weder ersichtlich noch ist eine Notwendigkeit für eine solche systemwidrige Auslegung der Vorschrift erkennbar, weil die Interessen des Auftragnehmers auch bei systemkonformer Auslegung der VOB/B hinreichend gewahrt sind: Verlängert sich die Bauzeit aufgrund einer auf einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht beruhenden und damit möglicherweise vertragsgerechten Anordnung des Auftraggebers, mag der Auftragnehmer einen Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B erhalten; führt hingegen ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers zu einer Bauzeitverlängerung, sind Ansprüche des Auftragnehmers nach § 6 VOB/B oder § 642 BGB zu prüfen (OLG Hamm, Urteil vom 14. April 2005 - 21 U 133/04 - Rn. 38 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 9. Januar 2013 – 1 U 1554/09 –, Rn. 302, jeweils zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass eine Störung des Vertrags wegen einer Verzögerung der Bauausführung vorlag, darf jedenfalls nicht als Anordnung gewertet werden und daher nicht zu Ansprüchen nach § 2 Nr. 5 oder 6 VOB/B führen (BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 – VII ZR 16/17 –, juris, Rn. 40). Es fehlt vorliegend an einer ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Anordnung der Beklagten als Auftraggeberin mit dem Inhalt der Änderung des Bauentwurfs i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 3 VOB/B oder an einer anderen Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B. Erforderlich wäre eine rechtsgeschäftliche Erklärung, für deren Wirksamkeit die Regeln einer Willenserklärung gelten, insbesondere auch das Vertretungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 346/01 - BauR 2004, 295). Der Auftraggeber muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es sich dabei um eine verpflichtende Vertragserklärung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - VII ZR 129/91 - BauR 1992, 759). Allein die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, es lägen veränderte Umstände vor, rechtfertigt nicht die Annahme einer vertragsändernden Leistungsbestimmung (vgl. Thode, ZfBR 2004, 214/223; vgl. auch Zanner/Keller, NZBau 2004, 353); notwendig ist vielmehr zumindest ein Verhalten des Auftraggebers, aus dem eine rechtsgeschäftliche Anordnung abzuleiten ist. Je weniger Einfluss der Auftraggeber auf die veränderten Bauumstände hat, umso weniger wird ein Wille zu einer Anordnung anzunehmen sein. In jedem Fall muss stets ein echtes, aktives Einwirken des Auftraggebers auf den Vertrag feststellbar sein; ein rein passives Verhalten stellt regelmäßig keine einen vertraglichen Mehrvergütungsanspruch auslösende Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B dar, selbst wenn ggf. sogar eine Pflicht des Auftraggebers zum Handeln bestünde. Von einem passiven Verhalten abzugrenzen ist indes nur eine stillschweigende Anordnung bzw. Forderung, die vorliegen kann, wenn sich die Vertragspartner stillschweigend auf eine tatsächlich veränderte Situation einstellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84 - BGHZ 95, 128; Urteil vom 11. März 1999 - VII ZR 179/98 - BauR 1999, 897), etwa durch das Ergebnis einer Abstimmung der Vertragspartner bei einem Baustellengespräch (ausführlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. November 2014 – I-22 U 37/14 –, Rn. 185, juris; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2013 – I-22 U 21/13 –, juris, jeweils m.w.N.). Ein solches aktives, zumindest als konkludente rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu deutendes Verhalten der Beklagten hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat nicht vorgetragen, wann welches vertretungsberechtigte Organ der Beklagten ein solches Verhalten gezeigt haben könnte. Selbst wenn man der Meinung folgt, dass sogar schon in einer bloßen Verzugsmitteilung eines Bestellers an einen Unternehmer dahingehend, dass mit der Bauleistung noch nicht begonnen werden kann, die Anordnung einer Leistungsänderung nach § 2 Abs. 5 VOB/B liegen könnte (so jüngst etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juni 2020 – 12 U 59/19 –, Rn. 34, juris m.w.N.), so ist nicht einmal eine solche Mitteilung durch ein vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten an die Klägerin vorgetragen. Jedenfalls eine entsprechende Auskunft durch das mit der Projektleitung betraute Unternehmen kann nicht als rechtsgeschäftliche Änderungsanordnung durch die Beklagte gedeutet werden, wenn die Beklagte unwidersprochen vorträgt, dass sie eine solche Mitteilung nicht veranlasste und Mitarbeiter des fraglichen Unternehmens nicht über eine Vertretungsmacht zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen für die Beklagte verfügte. Es ist damit kein Verhalten der Beklagten vorgetragen, aus welchem folgt, dass diese eine Änderung der Bauumstände als neuen Gegenstand der vertraglichen Leistung rechtsgeschäftlich anordnen wollte. Allein die Verspätung einer Vorunternehmerleistung kann jedenfalls keinen Anspruch aus § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B auslösen. Es handelt sich dann um einen reinen Behinderungsfall i.S.d. § 6 VOB/B (zutreffend: Kniffka/Koeble, Kompendium, Teil 4, Rn. 174, beck-online). Der (unterlassene) Leistungsabruf ist keine vergütungspflichtige Änderung der Bauzeit (vgl. Döring in Ingenstau/Korbion, VOB/B, § 5 Rn. 13). Dann kann es auch dahinstehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Anspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B zudem nur durch solche Umstände ausgelöst werden kann, die auf einem Verschulden des Auftraggebers beruhen und nicht allein von einem Vorunternehmer zu vertreten sind (so BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84 –, juris, Rn. 26 und Rn. 8 ff.; zustimmend m.w.N.: OLG Celle, Urteil vom 22. Juli 2009 – 14 U 166/08 –, Rn. 36 f., juris). Dem Vortrag, dass die Verzögerung hier allein von Vorunternehmern zu vertreten war, tritt die Beklagte nicht entgegen (hierzu weiter nachfolgend unter (6)). (6) Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht als Anspruch auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 6 VOB/B i.V.m. §§ 280, 286 BGB. Zwar beinhaltet nach hiesiger Auffassung das Recht des Auftraggebers zum Abruf der Vertragsleistung eine echte Nebenpflicht, die den Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung des Abrufs zu vertreten (§ 276 BGB), so kann der Auftragnehmer daher unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VOB/B - zu denen hier freilich ebenfalls nicht vorgetragen ist - den Ersatz des entstandenen Schadens nach § 6 Abs. 6 VOB/B geltend machen (BeckOK VOB/B/Preussner, 41. Ed. 31.7.2020, VOB/B § 5 Abs. 2 Rn. 16). Ein solcher Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 6 Nr. 6 Satz 1 VOB/B i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, der auch Lohn- und Materialpreissteigerungen als Schadensposten erfassen könnte, besteht vorliegend aber nicht, weil es nach dem Parteivortrag an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Es liegt weder ein eigenes Verschulden noch ein fremdes, über eingeschaltete Erfüllungsgehilfen zurechenbares Verschulden vor. Ein solches ist aber Anspruchsvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch, bei dem es entgegen der Argumentation der Klägerin nicht auf eine Abgrenzung von Verantwortlichkeiten nach allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkten oder nach „Risikosphären“ ankommt. Die Beklagte hat die Leistung der Klägerin vorliegend allein deshalb nicht rechtzeitig abgerufen, weil keine Baufreiheit bestand, weil sich Vorunternehmer mit ihren Gewerken, auf welche die Leistungen der Klägerin aufbauen mussten, in Verzug befanden. Dass diese Verspätung auf der Verletzung eigener Planungs- oder Koordinierungspflichten der Beklagten beruhen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies behauptet die Klägerin nicht und hierfür enthält der Tatsachenvortrag der Parteien auch keine Anhaltspunkte. Auch ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte die rechtzeitige Fertigstellung der Vorgewerke ausnahmsweise als eigene vertragliche Verpflichtung übernommen hätte oder für das allgemeine Risiko einer rechtzeitigen und mangelfreien Erbringung der Vorleistungen wie für eigenes Verschulden hätte einstehen wollen. Liegt aber allein ein schuldhafte Leistungsverzögerung der Vorunternehmer vor, so fehlt es an einem zurechenbaren Verschulden der Beklagten, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Fehler eines Vorunternehmers dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer nicht zugerechnet werden können. Insoweit ist der Vorunternehmer nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Der Auftraggeber will sich regelmäßig den einzelnen Nachunternehmern gegenüber nicht verpflichten, notwendige Vorarbeiten rechtzeitig zu erbringen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84 –, juris, Rn. 15 ff.; Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98 –, juris, Rn. 20; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Dezember 1992 – 4 U 1396/92 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2019 - 21 U 122/18 - NZBau 2019, 637 Rn. 138 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2016 - 23 U 135/15 - BeckRS 2016, 131989 Rn. 10). (7) Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für die aufgrund der Leistungserbringung im Jahr 2016 statt im Jahr 2015 gestiegenen Lohn- und Materialkosten ergibt sich nicht aus § 642 BGB. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar ggf. aufgrund eines Annahmeverzugs des Bestellers, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst sind (BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2017 – VII ZR 16/17 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 30. Januar 2020 – VII ZR 33/19 –, juris, Rn. 42). (8) Ein vertraglicher Anspruch auf einen höheren Preis kann auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, §§ 157, 242 BGB hergeleitet werden. Es fehlt an einer Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Vertragsinhalts. Zwar gilt die Vermutung der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung bei einem Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten Leistungszeit, weil diese regelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe der Vergütung des Auftragnehmers hat (BGH, Urteil vom 26. April 2018 – VII ZR 81/17 –, Rn. 16, juris). Auch wäre es der Rechtsordnung nicht fremd, - wie vom Klägervertreter in der Berufungsverhandlung erneut ausgeführt - der Beklagten als Auftraggeberin auch diejenigen Risiken zuzuweisen, die durch von ihr unverschuldete Verzögerungen des Bauprojekts eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08 –, juris, Rn. 51). Vorliegend haben die Parteien aber sowohl das Risiko gesehen und ergänzenden vertraglichen Regelungen unterworfen, dass sich Ausführungsfristen durch den nicht fristgerechten Abruf der Leistung verschieben können (vgl. Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 des Vertrags, Anlage K1), als auch das Risiko gesehen, dass sich nachträgliche Lohn- und Materialpreiserhöhungen ergeben können, aber dieses Risiko der Klägerin zugewiesen (vgl. Ziffer 10.4 des Vertrags). Bei dieser Sachlage kann dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auch unter Berücksichtigung der einbezogenen Regelungen der besonderen Vertragsbedingungen und der VOB/B sowie der beiderseitigen Interessenlage und der Umstände nicht entnommen werden, dass die Parteien zur Verwirklichung des dem Vertrag zugrunde liegenden Regelungsplans über die Regeln der VOB/B und dem dispositiven Gesetzesrecht hinaus eine weitere ergänzende Vertragsbestimmung getroffen hätten, wonach der Klägerin bei einer von der Beklagten nicht zu vertretenden Behinderung der Bauausführung ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstehenden Kostensteigerungen eingeräumt worden wäre. Eine entsprechende richterliche Anpassung des Vertrages würde unzulässig den Vertragswillen ändern bzw. zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - juris) und nicht lediglich einen lückenhaften Vertragsinhalt ergänzen. (9) Schließlich ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die im vorliegenden Fall eingetretene zeitliche Verzögerung der Bauausführung eine so schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB darstellt, dass der Klägerin das Festhalten am Vertrag ohne eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung nicht zugemutet werden kann. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung der Position 4.1.1.160, weil sie die von ihr verlegten Parkette und Böden mit Pappe abdeckte. Eine solche Maßnahme zum Schutz der eigenen Leistung bis zur Übergabe war bereits nach Ziffer 3.6.2 des Vertrages Gegenstand des vereinbarten allgemeinen Leistungsumfangs. Gemäß Ziffer 10.1. des Vertrages umfasst die Pauschalvergütung die vollständige Erbringung auch dieser vereinbarten Leistung. Konkret war nach Ziffer 7 der jeweiligen Leistungsverzeichnisse ein Schutz durch Abdeckung des Parketts und der Bodenbeläge mit geeignetem Material nach Wahl der Klägerin vereinbart. In Ziffer 27 der jeweiligen Allgemeinen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen war dieser Schutz weiter dahingehend konkretisiert, dass oberflächenfertige Gewerke durch Schutzfolien/Abdeckungen zu schützen waren und dass diese Abdeckungen, falls sie während der Dauer der Gesamtbaumaßnahme für die Zwecke einer (Teil-)Abnahme zu entfernen waren, bis zum Ende der Gesamtbaumaßnahme wieder herzustellen waren. Der Vertrag ist insoweit auch nicht widersprüchlich, weil die über § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B grundsätzlich ebenfalls anwendbaren einschlägigen DIN-Normen laut Klägervortrag vorsehen, dass es sich bei Schutzabdeckungen mangels gesonderter Vereinbarung um besonders zu vergütende Leistungen handele. Denn in Ziffer 2.1 des Vertrags ist ausdrücklich geregelt, dass die Vereinbarungen in den Leistungsverzeichnissen insoweit Vorrang haben. Die beanstandeten Vereinbarungen zum Umfang der geschuldeten Schutzabdeckungen sind auch nicht agb-rechtlich unwirksam. Als Klauseln, die der Beschreibung der Leistung dienen und damit unmittelbar den Umfang der Hauptleistung festlegen, ohne vom dispositiven Gesetzesrecht abzuweichen - insbesondere auch keinen Inhalt haben, dass dieser Teil der Leistung kostenlos zu erbringen wäre -, unterliegen sie gemäß § 307 Abs. 3 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle (vgl. etwa BeckOK BGB/H. Schmidt, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 307 Rn. 79 f.). Die Klauseln sind weder überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass der Schutz der eigenen Leistung geschuldet ist, ist nicht ungewöhnlich. Es handelt sich um eine per DIN normierte, für Bauvorhaben wie dem vorliegenden im unternehmerischen Rechtsverkehr evident erforderliche und übliche Leistung. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Vereinbarung einer solchen Leistung objektiv ungewöhnlich wäre. Es stand der Klägerin frei, für diese übliche Leistung durch Berücksichtigung bei ihrer Preiskalkulation, ggf. auch durch eine eigene Leistungsposition, einen zusätzlichen Preis zu bilden. Die Darstellung und Klauselgestaltung ist nicht unübersichtlich. Sie ist zweifach sowohl in Ziffer 7 der Leistungsbeschreibungen als auch in Ziffer 27 der Technischen Vertragsbedingungen thematisch und systematisch kohärent eingeordnet, im Fettdruck mit „Schutzmaßnahmen“ bzw. mit „Schutz der eigenen Leistung“ überschrieben sowie auch jeweils übersichtlich, sprachlich klar und verständlich dargestellt. Es ist von einem Unternehmer auch zu erwarten, dass er die Leistungsbeschreibung einschließlich der Technischen Vertragsbedingungen zum Leistungsumfang zur Kenntnis nimmt, bevor er ein Vertragsangebot mit deren Inhalt abgibt. Die Klausel in Ziffer 27 weist den Unternehmer dabei ausdrücklich darauf hin, dass „dieses zweimalige Schützen der eigenen Leistung im Angebot zu berücksichtigen ist“. Die Klausel behinderte die Klägerin damit nicht darin, ihre Entscheidung für ein Vertragsangebot und einen Vertragsschluss auf richtiger Basis zu treffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien den vereinbarten Schutz durch Abdeckung mit Pappe in den Leistungsverzeichnissen nur als Bedarfspositionen, deren Abruf eine besondere Vergütung nach Einheitspreisen auslöst, vereinbart hätten. Zwar sehen Ziffer 3.1.2.210 und 3.1.2.220 des Leistungsverzeichnisses Bodenbelagsarbeiten für Schutzmatten und deren Vorhalten sowie Ziffer 3.1.2.350 und 3.1.2.360 des Leistungsverzeichnisses Parkettarbeiten für Schutzabdeckungen und deren Vorhalten Preisanfragepositionen vor. Wenn aber eine Schutzabdeckung aus geeignetem Material nach Wahl der Klägerin fester Bestandteil der angebotenen Grundleistung sein sollte, dann ist nicht davon auszugehen, dass für eine solche Leistung lediglich ein Preis abgefragt werden sollte. Dass für das Vorhalten eines nach Bedarf abgefragten Schutzes nach Fertigstellung eine nach Zeit fortlaufende Vergütung abgefragt war, lässt weiter den sicheren Schluss zu, dass diese Bedarfspositionen nur den Einsatz von wiederverwendbaren Materialien erfassen sollten, nicht aber nach einmaliger Verwendung zu entsorgende Verbrauchsmaterialien wie Rollpappe. Für den Bereich der Bodenbelagsarbeiten folgt dies auch aus dem Begriff „Schutzmatte“, der etwas anderes als bloße Pappe meint. Dass auch nach dem Verständnis der Klägerin diese Bedarfspositionen nicht die Schutzabdeckung mit Pappe abbilden sollten, folgt daraus, dass die Klägerin für das Abkleben mit Pappe ein Nachtragsangebot (Anlage 11 zu Anlage K7) fertigte, in welchem sie eine andere Leistungsbezeichnung und andere Preise als bei den o.g. Bedarfspositionen wählte und weiter ausführte, dass sie sich über eine Erteilung eines Auftrages freue. Letzteres wäre nicht erforderlich gewesen, wenn die Beklagte zuvor lediglich eine Bedarfsposition aus dem vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnis abgerufen hätte. Schließlich berechnete die Klägerin in ihrer Schlussrechnung die Schutzabdeckung aus Pappe keinesfalls auf Basis der o.g. Bedarfspositionen. Damit folgt jedenfalls in der Gesamtschau aus dem Vertragswerk und der von den Parteien gelebten Vertragsbeziehung, dass das bloße Abkleben mit Pappe Bestandteil der pauschal vergüteten vertraglichen Grundleistung und keine gesondert abgerufene und gesondert zu vergütende Bedarfsposition war. c) Die Klage ist derzeit unbegründet, soweit die Klägerin die (teilweise) Erstattung der Kosten für die Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft (Position K1 auf S. 7 der Schlussrechnung, Anlage K6) begehrt. Die vertraglichen Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs liegen nicht vor. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 10.02.2016 (Anlage K11), welches unstreitig den Inhalt der diesbezüglichen Abrede zwischen den Parteien bestätigt, übernimmt die Beklagte Avalkosten nur gegen Vorlage einer Abrechnung des Bürgen. Eine solche Abrechnung liegt aber nicht vor. Dass die Parteien eine andere Regelung getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Klägerin Schwierigkeiten hat, eine solche Abrechnung von ihrer Bürgin zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ein legitimes Interesse an einem schriftlichen, prüffähigen Nachweis über von ihr zu erstattende Aufwendungen und handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie auf der Vorlage eines solchen Nachweises besteht. Eine nur mündliche (Zeugen-)auskunft wäre einer Abrechnung nicht gleichwertig. d) Soweit das Landgericht die Klage wegen weiterer Positionen der Schlussrechnung (20 % der Stundenlöhne nebst Material, Position 4.1.1.260 - Fluchtwegtreppe, Position 4.1.1.170 - zusätzliches Anarbeiten von Zargen) abgewiesen hat, ist weder aus der Berufungsbegründung noch sonst ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruhen könnte oder dass der Berufungsentscheidung andere Tatsachen zugrunde zu legen sein könnten. Vielmehr fehlt dem Berufungsantrag insoweit die gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO erforderliche Begründung. e) Soweit das Landgericht in der maßgeblichen Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2020 den Zahlungsanspruch entgegen Ziffer 13.1.2. des Vertrages von der Stellung einer Gewährleistungssicherheit über einen höheren Betrag als 5 % der Nettoabrechnungssumme, welche nunmehr 752.976,26 € zzgl. 950 € = 753.916,26 € beträgt, abhängig gemacht hat, erfolgt keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, da eine solche mit der Berufung nicht beantragt ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.