Urteil
7 U 41/23
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2024:1105.7U41.23.00
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Leitsätze
1. Für eine Verdachtsberichterstattung kann es ausreichen, dass eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Betroffenen oder in sonstiger Weise widerlegt wird.(Rn.22)
(Rn.26)
(Rn.41)
2. Eine Verdachtsberichterstattung ist nicht nur bei hohem Wahrscheinlichkeitsgrad zulässig; eine Einteilung in Verdachtsstufen nach strafprozessualem Maßstab ist für die zivilrechtliche Prüfung nicht maßgeblich.(Rn.23)
3. Begründet gerade die Schwere der Vorwürfe ein öffentliches Informationsinteresse, darf die Presse auch dann berichten, wenn die Vorwürfe nicht in einer dem Vollbeweis angenäherten Weise belegbar sind.(Rn.23)
4. Verfolgt ein Antragsteller erstinstanzlich zurückgewiesene Verfügungsanträge erst nach Zugang der Berufung und Berufungsbegründung der Gegenseite im Wege der Anschlussberufung weiter, fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit.(Rn.48)
5. Eine Äußerung ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Situation in der Berichterstattung in wesentlichen Punkten von der glaubhaft gemachten Tatsachengrundlage abweicht.(Rn.38)
6. Die Initiative für eine sexistische Äußerung kann nicht unterstellt werden, wenn lediglich die Verwendung eines Begriffs durch Dritte glaubhaft gemacht wurde; entscheidend ist, ob der Betroffene als Urheber dargestellt wird.(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) und des Antragsgegners zu 4) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2023, Az. 324 O 209/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2023, Az. 324 O 209/23, und die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2023, Az. 7 W 57/23, werden mit folgendem Inhalt bestätigt:
Den Antragsgegnerinnen zu 1), 2) und 3) und dem Antragsgegner zu 4) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
folgende Äußerungen in Bezug auf und / oder über den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
1. bis 21. ...
22. „Er [der Antragsteller] habe ... ihren Brüsten Spitznamen gegeben ...“,
23. bis 26. ...
27. (Einmal habe ihr ... im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht.) "War total geil", soll er gesagt haben.
28., 29. ...
30. Der die Toilettentür offenlasse, während er pinkelnd mit Mitarbeiterinnen habe plaudern wollen.
31. Und dann dreht er sich zu mir um und, bäm, gibt mir eine Ohrfeige.
32. bis 36. ...
wie geschehen durch die Veröffentlichung des Artikels mit der Überschrift „Im Rausch der Sterne" auf Seiten 50 ff. in der Ausgabe Nr. 19 vom 6. Mai 2023 des Magazins „…" sowie unter dem Titel „Griff zwischen die Beine, Psychospielchen - was Mitarbeitende diesem Sternekoch vorwerfen“ unter der URL
https://www...-soll-mitarbeiter-belaestigt-bedraengt-und-drangsaliert-haben-a-19f05aaa-b8c2-4baa-9e63-96aafa8bd996.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2023, Az. 324 O 209/23, aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird insoweit zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) und des Antragsgegners zu 4) und die Anschlussberufung des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller zu 91,7 % und die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) und der Antragsgegner zu 4) zu je 2,1 % zu tragen. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 7 W 57/24 verbleibt es bei der im Beschluss vom 27. Juli 2023 getroffenen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller zu 77,8 % und die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) und der Antragsgegner zu 4) zu je 5,6 % zu tragen.
Soweit die einstweilige Verfügung vom 3. Juli 2023 aufgehoben worden ist, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Verdachtsberichterstattung kann es ausreichen, dass eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Betroffenen oder in sonstiger Weise widerlegt wird.(Rn.22) (Rn.26) (Rn.41) 2. Eine Verdachtsberichterstattung ist nicht nur bei hohem Wahrscheinlichkeitsgrad zulässig; eine Einteilung in Verdachtsstufen nach strafprozessualem Maßstab ist für die zivilrechtliche Prüfung nicht maßgeblich.(Rn.23) 3. Begründet gerade die Schwere der Vorwürfe ein öffentliches Informationsinteresse, darf die Presse auch dann berichten, wenn die Vorwürfe nicht in einer dem Vollbeweis angenäherten Weise belegbar sind.(Rn.23) 4. Verfolgt ein Antragsteller erstinstanzlich zurückgewiesene Verfügungsanträge erst nach Zugang der Berufung und Berufungsbegründung der Gegenseite im Wege der Anschlussberufung weiter, fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit.(Rn.48) 5. Eine Äußerung ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Situation in der Berichterstattung in wesentlichen Punkten von der glaubhaft gemachten Tatsachengrundlage abweicht.(Rn.38) 6. Die Initiative für eine sexistische Äußerung kann nicht unterstellt werden, wenn lediglich die Verwendung eines Begriffs durch Dritte glaubhaft gemacht wurde; entscheidend ist, ob der Betroffene als Urheber dargestellt wird.(Rn.29) Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) und des Antragsgegners zu 4) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2023, Az. 324 O 209/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2023, Az. 324 O 209/23, und die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2023, Az. 7 W 57/23, werden mit folgendem Inhalt bestätigt: Den Antragsgegnerinnen zu 1), 2) und 3) und dem Antragsgegner zu 4) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, folgende Äußerungen in Bezug auf und / oder über den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. bis 21. ... 22. „Er [der Antragsteller] habe ... ihren Brüsten Spitznamen gegeben ...“, 23. bis 26. ... 27. (Einmal habe ihr ... im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht.) "War total geil", soll er gesagt haben. 28., 29. ... 30. Der die Toilettentür offenlasse, während er pinkelnd mit Mitarbeiterinnen habe plaudern wollen. 31. Und dann dreht er sich zu mir um und, bäm, gibt mir eine Ohrfeige. 32. bis 36. ... wie geschehen durch die Veröffentlichung des Artikels mit der Überschrift „Im Rausch der Sterne" auf Seiten 50 ff. in der Ausgabe Nr. 19 vom 6. Mai 2023 des Magazins „…" sowie unter dem Titel „Griff zwischen die Beine, Psychospielchen - was Mitarbeitende diesem Sternekoch vorwerfen“ unter der URL https://www...-soll-mitarbeiter-belaestigt-bedraengt-und-drangsaliert-haben-a-19f05aaa-b8c2-4baa-9e63-96aafa8bd996. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2023, Az. 324 O 209/23, aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird insoweit zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) und des Antragsgegners zu 4) und die Anschlussberufung des Antragstellers werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller zu 91,7 % und die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) und der Antragsgegner zu 4) zu je 2,1 % zu tragen. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens 7 W 57/24 verbleibt es bei der im Beschluss vom 27. Juli 2023 getroffenen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller zu 77,8 % und die Antragsgegnerinnen zu 1) bis 3) und der Antragsgegner zu 4) zu je 5,6 % zu tragen. Soweit die einstweilige Verfügung vom 3. Juli 2023 aufgehoben worden ist, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. I. Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnerinnen zu 1), 2) und 3) und dem Antragsgegner zu 4) die Unterlassung von Äußerungen. Der Antragsteller ist einer der wenigen Dreisterneköche in Deutschland. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Verleger des Magazins „...“ und verantwortet dessen Internetauftritt. Sie berichtete in einem Beitrag vom 6. Mai 2023, der von den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) und dem Antragsgegner zu 4) verfasst worden ist, in der Druckausgabe des Magazins (Anlage Ast 36) und im Internet (Anlage Ast 37) über den Antragsteller. In diesem Beitrag werden Vorwürfe gegen den Antragsteller wiedergegeben, die seinen Umgang mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen. Der Antragsteller bestreitet diese Vorwürfe und ist der Auffassung, dass ihre Verbreitung unzulässig sei. Die Antragsgegnerseite verteidigt ihre Berichterstattung. Das Landgericht hat dem Verfügungsantrag mit Beschluss vom 13. Juli 2023 zum Teil entsprochen, zum Teil hat es ihn zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat am 27. Juli 2023 die einstweilige Verfügung in einem weiteren Punkt erlassen (Aktenzeichen 7 W 57/23). Auf den Widerspruch der Antragsgegnerseite hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 18. August 2023 die einstweilige Verfügung in einigen Punkten bestätigt und sie in einigen Punkten unter Zurückweisung des zugrunde liegenden Antrags aufgehoben. Gegen das ihnen am 13. September 2024 zugestellte Urteil haben die Antragsgegnerinnen zu 1), 2) und 3) und der Antragsgegner zu 4) am 12. September 2023 Berufung eingelegt und diese am 13. November 2023 begründet. Dem Antragsteller ist eine Frist zur Erwiderung auf die Berufung bis zum 15. Dezember 2023 gesetzt worden. Er hat am 14. Dezember 2023 Anschlussberufung eingelegt, mit der er Teile seines mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesenen Verfügungsantrags weiterverfolgt. Die Antragsgegnerinnen zu 1), 2), 3) und der Antragsgegner zu 4) beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2023 (324 O 209/23), insofern aufzuheben, als damit die Ziffern 7, 16, 20, 27, 31, 32, 34 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 3. Juli 2023 sowie die Ziffer 22 der einstweiligen Verfügung des Senats vom 27. Juli 2023 (7 W 57/23) bestätigt wurden, die einstweiligen Verfügungen insoweit aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerinnen zu 1), 2) und 3) sowie des Antragsgegners zu 4) zurückzuweisen; das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als damit die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 2023 in Ziffer 33 und Ziffer 27, soweit den Antragsgegnerinnen und dem Antragsgegner untersagt wurde, in Bezug auf und/oder über den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Einmal habe ihr ... im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht..." aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wurde und die einstweilige Verfügung vom 3. Juli 2023 insoweit zu bestätigen. Die Antragsgegnerinnen zu 1), 2), 3) und der Antragsgegner zu 4) beantragen, die Anschlussberufung des Antragstellers zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Beschluss des Landgerichts vom 3. Juli 2023, den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2023 (Az. 7 W 57/23), die angefochtene Entscheidung, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen. II. Die Berufung der Antragsgegnerinnen zu 1), 2) und 3) und des Antragsgegners zu 4) ist zulässig, zum Teil begründet, zum Teil unbegründet und insoweit zurückzuweisen (unten 1.). Die Anschlussberufung des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (unten 2.). 1. Die Berufung der Antragsgegnerseite ist nur zum Teil begründet. a) Hinsichtlich der Äußerung „Wer ... gefördert werden will, müsse die Schikane ..., die Grabscher hinnehmen“ (Verfügungsantrag zu Ziff. 7) ist die Berufung der Antragsgegnerseite begründet. Bei der angegriffenen Berichterstattung handelt es sich, wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 3. Juli 2023 und in dem angefochtenen Urteil und der Senat im Beschluss vom 27. Juli 2023 ausgeführt haben, um eine im Grundsatz zulässige Verdachtsberichterstattung. In einem solchen Rahmen ist die angegriffene Äußerung zulässig. Der Kontext, in dem die Aussage steht - „Zahlreiche Ehemalige [sc. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragstellers] beschreiben den Starkoch [sc. den Antragsteller] als manipulativ, cholerisch, sexistisch, übergriffig. Sein Verhalten hat demnach System — seit mehr als 20 Jahren. Wer vom »König vom Tegernsee«, wie ihn manche Angestellte hinter vorgehaltener Hand nennen, gefördert werden will, müsse die Schikane und Brüllerei, die Grapscher und Klapse hinnehmen“ - macht deutlich, dass nicht eine als wahr feststehende Tatsache mitgeteilt werden soll, sondern berichtet wird, was ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Antragstellers ausgesagt hätten. Diese - durch eidesstattliche Versicherungen (eidesstattliche Versicherung ……., Anlage 10 a; eidesstattliche Versicherung ……., Anlage 10 b) glaubhaft gemachten Aussagen gibt es, so dass sie als Indizien in die angegriffene Berichterstattung Eingang finden durften. Gegen die Zulässigkeit der Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung spricht nicht, dass die Antragsgegnerseite nur Aussagen glaubhaft gemacht hat, wonach diejenigen Personen, die sich dem Antragsteller widersetzt hätten, nicht von ihm gefördert worden seien, nicht aber weitergehend, dass der Antragsteller nur die Personen beruflich gefördert hätte, die die Schikanen hingenommen hätten. Eine so feinsinnige Differenzierung des Aussagegehalts der angegriffenen Berichterstattung nehmen die Durchschnittsleserinnen und Durchschnittsleser des Beitrags nicht vor. b) Auch hinsichtlich der Äußerung „Einmal habe er sie im Raucherbereich unvermittelt angesprochen, ob sie mit ihm schlafen wolle“ (Verfügungsantrag zu Ziff. 16) ist die Berufung der Antragsgegnerseite begründet. Die Antragsgegnerseite weist zu Recht darauf hin, dass es für eine Verdachtsberichterstattung ausreichen kann, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Beschuldigten oder in sonstiger Weise widerlegt wird. Das war hier der Fall, da die Antragsgegnerseite eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ihrer Gewährsperson (eidesstattliche Versicherung ……., Anlage Ag 11) vorgelegt hat und der Antragsteller sich darauf beschränkt, diesen Vorwurf (wenn auch mittels eigener eidesstattlicher Versicherung glaubhaft gemacht) schlicht zu negieren, ohne weiter auf den geschilderten Vorfall einzugehen. Dass der geschilderte Vorfall bereits mehr als 20 Jahre zurückliegt, bildet keinen Umstand, der die detaillierten Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung von ... ... als unglaubhaft erscheinen lassen könnte. Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine Verdachtsberichterstattung nur dann als zulässig angesehen werden dürfe, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verdacht begründet sei. Eine Einteilung in Verdachtsstufen, wie sie die Strafprozessordnung kennt (Anfangsverdacht, hinreichender Tatverdacht, dringender Tatverdacht, siehe §§ 152 Abs. 2, 203, 112 Abs. 1 StPO) kommt für die nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten erfolgende Prüfung der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung nicht in Betracht. Richtig an dem Einwand ist allerdings, dass die Stärke der Verdachtsmomente in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen muss, die durch die Veröffentlichung begründet wird, dass insoweit also „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ müssen (so BGH, Urt. v. 21. 4. 1988, Az. III ZR 255/86, NJW 1989, S. 96 ff., 97). Dies ist aber hier der Fall. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ist angesichts der Schwere der Vorwürfe nicht gering; gerade die Schwere der Vorwürfe aber begründet ein Interesse der Öffentlichkeit daran, über sie unterrichtet zu werden. In einer solchen Situation kann der Presse nicht angesonnen werden, erst dann eine Verdachtsberichterstattung zu veröffentlichen, wenn es ihr gelänge, die Vorwürfe in einer dem Vollbeweis angenäherten Weise zu belegen; dies würde das Recht der Medien im Übermaß beschränken, nicht nur über das Bestehen unstreitiger oder durch Beweis festgestellter Tatsachen zu berichten, sondern eben auch darüber, dass gegen eine Person schwere, wenn auch in ihrer Berechtigung nicht aufgeklärte Vorwürfe erhoben werden, soweit diese sich - wie hier - auf konkret vorgetragene Vorgänge beziehen. c) Diese Ausführungen gelten auch hinsichtlich der Äußerung „Dann habe er gesagt, wenn sie so weitermache, sperre er sie in einen Schrank und immer, wenn er die Tür aufmache, können sie ihm einen 'blasen'“ (Verfügungsantrag zu Ziff. 20), so dass die Berufung der Antragsgegnerseite auch insoweit begründet ist. Auch hier hat die Antragsgegnerseite den konkreten Vorgang mittels eidesstattlicher Versicherung einer der daran beteiligten Personen glaubhaft gemacht (eidesstattliche Versicherung ……., Anlage Ag 13), ohne dass der Antragsteller diese durch einen konkreten Gegenvortrag entkräftet hätte. Dass der erhobene Vorwurf zutreffend wäre, mag damit nicht glaubhaft gemacht sein; als Grundlage für eine Verdachtsberichterstattung ist der von der Antragsgegnerseite vorgelegte Beleg indessen ausreichend. d) Hinsichtlich der Äußerung „Er habe ihr und ihren Brüsten Spitznamen gegeben ...“ (Verfügungsantrag zu Nr. 22) ist die Berufung der Antragsgegnerseite dagegen unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 27. Juli 2023 (Aktenzeichen 7 W 57/23) Bezug genommen. Die Leserinnen und Leser des Beitrags verstehen, anders als die Antragsgegnerseite meint, die angegriffene Äußerung dahingehend, dass die Initiative, die Brüste der betroffenen Frau mit einer Bezeichnung zu belegen, von dem Antragsteller ausgegangen sei, indem gerade er darin als der „Namensgeber“ bezeichnet wird. Die Antragsgegnerseite hat insoweit zwar glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller die Brüste der betroffenen Frau („……….“) mit Namen bezeichnet habe, die auch andere verwendet hätten, nicht aber - was der Antragsteller in Abrede nimmt -, dass er ihr diese Namen auch in dem Sinne „gegeben“ hätte, dass die Verwendung dieser Bezeichnung von seiner Person ausgegangen wäre. Dieser Unterschied ist, wie in dem Beschluss des Senats ausgeführt, auch von nicht unerheblicher Bedeutung, weil es eben einen Unterschied macht, ob sich jemand einer bereits vorhandenen, auch von anderen betriebenen sexistischen Spötterei anschließt oder ob er deren Initiator ist. e) Auch hinsichtlich der Äußerung „[Einmal habe ihr ... im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht...] 'War total geil', soll er gesagt haben“ (zweiter Teil des Verfügungsantrags zu Ziffer 27, auf den ersten Teil der Äußerung bezieht sich die Anschlussberufung des Antragstellers) ist die Berufung der Antragsgegnerseite nicht begründet. Die Antragsgegnerseite hat - wie das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat -, nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller (was er bestreitet) sich in Bezug auf sein zuvor geschildertes angebliches Verhalten so geäußert hätte, wie er zitiert worden ist. Die Antragsgegnerseite legt insoweit zwar eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach der Antragsteller sich wie zitiert geäußert habe (eidesstattliche Versicherung ………, Anlage Ag 9); dass er das getan habe, kann die Gewährsperson der Antragsgegnerseite aber nicht aus eigener Kenntnis bekunden. Sie vermag lediglich anzugeben, dass ein Dritter, ohne dass sie selbst dabei gewesen sei, mit dem Antragsteller über den Vorfall gesprochen habe, und der Antragsteller in diesem Gespräch die zitierte Äußerung getätigt habe. Das indessen sei ihr nur von dritter Seite mitgeteilt worden. Damit fehlt es hinsichtlich dieser Äußerung - anders als in den Punkten, auf die sich die Verfügungsanträge zu Ziff. 16 und 20 beziehen (oben a) und b)) - an einer hinreichenden Dichte der Belege für die Äußerung, so dass sie nicht in der Weise, wie das in der angegriffenen Berichterstattung geschehen ist, den Leserinnen und Lesern hätte präsentiert werden dürfen. f) Ebenfalls nicht begründet ist die Berufung hinsichtlich der Äußerung „Und dann dreht er sich zu mir um und, bäm, gibt mir eine Ohrfeige“ (Verfügungsantrag zu Ziff. 31). Die Antragsgegnerseite hat zwar eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach der Antragsteller einen seiner Mitarbeiter geohrfeigt habe (eidesstattliche Versicherung ………, Anlage Ag 2). Diese ist nach den obigen Ausführungen auch grundsätzlich geeignet, um eine Verdachtsberichterstattung über den betreffenden Vorgang zu rechtfertigen. Das Landgericht hat indessen zu Recht ausgeführt, dass die glaubhaft gemachte Situation sich nicht deckt mit der Situation, die in der angegriffenen Berichterstattung geschildert wird. Aus dem Zusammenhang der Berichterstattung „Der für ihn finale Übergriff sei im Spätherbst 2016 im Gastraum passiert, erinnert sich ... ... habe am Nachmittag alle Servicemitarbeiter zusammengerufen. »Es gab ein Riesentheater. Von wegen, dass wir alle nichts können und dass es besser werden muss.« Die Mitarbeiter lassen demnach die Standpauke über sich ergehen. Am Ende habe ... etwas gesagt wie: Und wenn ihr das nicht macht, dann kann ich auch anders. Die genauen Worte verschwimmen in ...' Gedächtnis. »Und dann dreht er sich zu mir um und, bäm, gibt mir eine Ohrfeige«“ ergibt sich für die Leserinnen und Leser eindeutig, dass die Schilderung eines Geschehens erfolgt, in dem jeder Akt unmittelbar auf den anderen folgt (Versammlung der Mitarbeitenden, Schimpfkanonade des Antragstellers, an deren Ende die Äußerung des Antragstellers „wenn ihr das nicht macht …“, Umdrehen des Antragstellers und Ohrfeige), denn unmittelbar vor dem mit „Und dann“ beginnenden Zitat wird eine Äußerung des Antragstellers wiedergegeben, die sich an alle Mitarbeitenden richtet („wenn ihr …“). Der Durchschnittsleser und die Durchschnittsleserin können das nicht anders verstehen als dahingehend, dass die Mitarbeitenden bei der Ohrfeige noch zugegen waren. Das aber, so trägt die Antragsgegnerseite selbst vor, sei nicht der Fall gewesen, indem die Ohrfeige erst erfolgt sei, nachdem die Mitarbeitenden gegangen seien. Damit fehlt es an einer Grundlage für eine Verdachtsberichterstattung mit dem hier konkret angegriffenen Inhalt. Der Unterschied ist auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. g) Begründet ist die Berufung indessen hinsichtlich der Äußerung „Ich wurde von Herrn ... geschlagen und beleidigt“ (Verfügungsantrag zu Ziff. 32). Bei dieser Äußerung handelt es sich um ein Zitat aus dem E-Mail-Wechsel zwischen dem betroffenen Mitarbeiter und seinem damaligen Arbeitgeber (Anlage Ag 17). Die Vorlage einer solchen E-Mail allein mag vielleicht kein zureichender Beleg dafür sein, dass an dem erhobenen Vorwurf soviel „dran“ ist, dass er einer Verdachtsberichterstattung zugrundegelegt werden dürfte. Hier aber verhält es sich so, dass der Verfasser der E-Mail - es ist der gleiche, auf den sich die mit dem Verfügungsantrag zu Ziff. 31 angegriffene Äußerung (vorstehend f)) bezieht - an Eides Statt versichert, dass der Antragsteller ihn geschlagen habe (eidesstattliche Versicherung …… ..., Anlage Ag 2). Damit verhält sich die Sache nicht anders als bei den Verfügungsanträgen zu Ziff. 7 und 16 (oben a) und b)). Was der Antragsteller gegen die Person des Mitarbeiters vorbringt, ist nicht ohne Gewicht, entkräftet dessen Schilderung aber nicht in so hohem Maße, dass sie unbeachtlich wäre. Es braucht hier insbesondere nicht geklärt zu werden, ob sie ausreichend wäre, die Wahrheit der streitigen Aussage gegen das Bestreiten des Antragstellers glaubhaft zu machen; denn die Antragsgegnerseite hat nicht die definitive Wahrheit des Geschehens behauptet, sondern im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung darüber berichtet, dass ein Vorwurf mit diesem Inhalt gegen den Antragsteller erhoben werde. h) Schließlich ist die Berufung auch hinsichtlich der Äußerung „Der Umgang von Herrn ... bestehe 'aus Schimpfwörtern und sexueller Belästigung ... '. Was dort passiere, sei menschenunwürdig“ (Verfügung zu Ziff. 32) begründet. Die Passage, die diese Äußerung enthält „……………, eine ehemalige Patissière unter ..., ist nach nur wenigen Wochen »psychisch und auch physisch am Ende«, wie sie sich erinnert. Der Umgang von Herrn ... bestehe »aus Schimpfwörtern und sexueller Belästigung, und das Arbeitspensum ist nicht schaffbar«. Was dort passiere, sei menschenunwürdig. Sie leide heute noch unter Albträumen, wenn sie an die Zeit zurückdenke“ wird von den Leserinnen und Lesern des Beitrags nicht, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, dahingehend verstanden, „dass der Antragsteller im Rahmen der normalen Kommunikation fortwährend Schimpfwörter verwendet“ bzw. „dass der Umgang nur oder jedenfalls zu einem großen, über das Durchschnittsmaß hinausgehenden, Teil aus Schimpfwörtern und sexueller Belästigung bestehen soll“. Es ist schon zweifelhaft, ob damit überhaupt ein tatsächlicher Gehalt der Aussage umschrieben wird. Jedenfalls aber ist ein Verständnis dahingehend, der Antragsteller benutze durchgängig und ununterbrochen Schimpfwörter, fernliegend. Die Aussage, der Umgang mit einer Person „bestehe aus Schimpfwörtern“, wird dahingehend verstanden, dass die betreffende Person häufig Schimpfwörter benutze; ob das der Fall ist oder nicht, ist eine Meinungsäußerung, die einem Verbot nicht zugänglich ist. Gänzlich ohne Anknüpfung im Tatsächlichen ist diese Meinungsäußerung hier nicht, zumal eine von der Polizei angehörte Zeugin in ihrer Vernehmung ausgesagt hat, dass der Antragsteller sehr viel schimpfe (Aussage der Mitarbeiterin ……. vom 12. 7. 2023, wiedergegeben in der Berufungsbegründung der Antragsgegnerseite Seite 25, mit Beispielen). 2. Die Anschlussberufung des Antragstellers ist als unselbständige Anschlussberufung zulässig (§ 524 Abs. 1. Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO). Sie ist aber in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. a) Der Antragsteller verfolgt mit seiner Anschlussberufung Anträge weiter, auf die das Landgericht eine einstweilige Verfügung zunächst erlassen, diese aber auf den Widerspruch der Antragsgegnerseite wieder aufgehoben hat. Formal ließe sich dieses Rechtsschutzziel nur in der Weise erreichen, dass der Senat das angefochtene Urteil abändert und die begehrte einstweilige Verfügung - erneut - erlässt (OLG Hamburg, Urt. v. 24. 10. 1996, Az. 3 U 106/96; Huber / Braun in Musielak / Voit, ZPO, 21. Aufl., § 925 ZPO Rdnr. 10 m.w.N.). Das Begehren des Antragstellers ist deshalb zu behandeln wie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, und eine solche darf nur dann erlassen werden, wenn die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist. An dieser fehlt es indessen, wenn die Antragstellerseite den betreffenden Antrag nicht mit der gebotenen Zügigkeit verfolgt. Nicht erlassen werden darf daher eine einstweilige Verfügung, wenn die Antragstellerseite vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung bis zur Stellung des Verfügungsantrags bei Gericht zu lange Zeit verstreichen lässt - wobei die mit Pressesachen befassten Hamburger Gerichte hierfür eine Zeitdauer von in der Regel fünf Wochen ansetzen (siehe z.B. OLG Hamburg Beschl. v. 2.7.2019, Az. 7 W 48/19) -, wenn die Antragstellerseite auf Hinweise des Gerichts im Verfügungsverfahren nicht zügig reagiert (übertrieben sein dürfte allerdings OLG München, Urt. v. 25. 7. 2024, Az. 29 U 3362/23: Antrag in einem bereits terminierten Verfahren auf Fristverlängerung um nur einen Tag) oder wenn die Antragstellerseite, nachdem das Landgericht eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen und auf Widerspruch der Antragsgegnerseite durch Urteil wieder aufgehoben hat, gegen dieses Urteil Berufung einlegt, sich die Frist zur Begründung ihrer Berufung verlängern lässt und diese Verlängerung nicht unerheblich ausnutzt (Senat, Beschl. v. 1. 8. 2018, Az. 7 U 147/17; so auch OLG Köln Beschl. v. 19. 1. 2012, Az. 15 U 195/11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. 9. 2006, Az. U (Kart) 29/05). Der hier gegebene Fall, dass die Antragstellerseite ein Urteil, mit dem die von ihr erwirkte einstweilige Verfügung zum Teil aufgehoben wird, zunächst hinnimmt und die Berufung und Berufungsbegründung der Antragsgegnerseite abwartet, um dann erst unter Ausnutzung der ihr zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzten Frist Anschlussberufung einzulegen und den Neuerlass der einstweiligen Verfügung zu begehren, kann nicht anders behandelt werden als der zuletzt genannte Fall, dass die Antragstellerseite selbst Berufung einlegt, diese aber unter nicht unwesentlicher Ausnutzung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet; denn in beiden Fällen vergehen bis zur Antragstellung (hier: 14. 12. 2023) deutlich mehr als zwei Monate seit der Zustellung des Urteils, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist (hier: 13. 9. 2023), also wesentlich längere Zeit als die, die der Antragstellerseite zur Wahrung der Dringlichkeit zwischen Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung und der Stellung des Verfügungsantrags bei Gericht eingeräumt wird. Dies zuzulassen, wäre ein Systembruch, der mit den allgemeinen Grundsätzen des Rechts einstweiligen Verfügung nicht mehr vereinbar wäre. Dagegen lässt sich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Anschlussberufungsführer müsse abwarten dürfen, auf welche Gesichtspunkte der Hauptberufungsführer seine Berufung stützen wird; denn mit der Anschlussberufung werden naturgemäß andere Punkte angegriffen als mit der Hauptberufung, und diese können von der Antragstellerseite in Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil auch selbständig und unabhängig von dem Vortrag zur Hauptberufung behandelt werden. b) Allerdings wäre die Anschlussberufung auch deshalb unbegründet, weil das Landgericht die einstweilige Verfügung in den betreffenden Punkten zu Recht aufgehoben hat. aa) Hinsichtlich der Äußerung „Einmal habe ihr ... im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht... . ['War total geil', soll er gesagt haben]“ (erster Teil des Verfügungsantrags zu Ziffer 27, auf den zweiten Teil der Äußerung bezieht sich die Berufung der Antragsgegnerseite) besteht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers. Die Antragsgegnerseite hat mittels Vorlage der eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin des Antragstellers glaubhaft gemacht, dass sich dieser Teil des Vorfalls so, wie er in dem angegriffenen Beitrag geschildert wird, ereignet habe (eidesstattliche Versicherung ……………, Anlage Ag 9). Danach liegt die Sache so, wie hinsichtlich der Verfügungsanträge zu Ziff. 7 und 16 (oben II.1.a) und b)). bb) Auch hinsichtlich der Äußerung „... dass die Hoteldirektion am Tegernsee von manchen Vorfällen gewusst und ... gedeckt haben soll“ besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Antragsgegnerseite hat glaubhaft gemacht, dass mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsverhältnisse bei der Hotelleitung mit der Begründung gekündigt hätten, dass der Antragsteller ihnen gegenüber übergriffig geworden sei (eidesstattliche Versicherung …… ..., Anlage Ag 1; eidesstattliche Versicherung ………, Anlage Ag 7). Das sind ausreichende Belege, auf die die Antragsgegnerseite eine Verdachtsberichterstattung gründen darf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.