Urteil
7 U 94/13
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Verweist eine Redaktion beim Abdruck einer Gegendarstellung darauf, dass sie verpflichtet sei, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken, und betont sie im nächsten Satz, dass sie bei ihrer Darstellung bleibe, so vermittelt dies dem Leser den Eindruck, es solle damit ausgedrückt werden, sie habe in diesem Fall eine unwahre Gegendarstellung abdrucken müssen. (Rn.25)
2. Für die Erfassung und Deutung des Inhaltes einer Aussage ist lediglich der Sinn, den die Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat, maßgeblich. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsrechtsverletzung führt. (Rn.26)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.11.2013, Az. 324 O 257/13, wie folgt abgeändert:
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
verurteilt, es zu unterlassen,
durch den Zusatz zur Gegendarstellung der Klägerin vom 6.11.2012, veröffentlicht in der „...“ vom 7. und 11.12.2012 und unter www....de am 6.12.2012: „Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die ... bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November."
den Eindruck zu erwecken oder erwecken zu lassen, die Erwiderung in der Gegendarstellung vom 6.11.2012 sei unwahr.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- €. Im Kostenpunkt kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verweist eine Redaktion beim Abdruck einer Gegendarstellung darauf, dass sie verpflichtet sei, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken, und betont sie im nächsten Satz, dass sie bei ihrer Darstellung bleibe, so vermittelt dies dem Leser den Eindruck, es solle damit ausgedrückt werden, sie habe in diesem Fall eine unwahre Gegendarstellung abdrucken müssen. (Rn.25) 2. Für die Erfassung und Deutung des Inhaltes einer Aussage ist lediglich der Sinn, den die Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat, maßgeblich. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsrechtsverletzung führt. (Rn.26) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8.11.2013, Az. 324 O 257/13, wie folgt abgeändert: Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, durch den Zusatz zur Gegendarstellung der Klägerin vom 6.11.2012, veröffentlicht in der „...“ vom 7. und 11.12.2012 und unter www....de am 6.12.2012: „Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die ... bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November." den Eindruck zu erwecken oder erwecken zu lassen, die Erwiderung in der Gegendarstellung vom 6.11.2012 sei unwahr. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- €. Im Kostenpunkt kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin ist im Künstlermanagement tätig und vertritt unter anderem …. Die Beklagte verlegt die Tageszeitung „...-... Neueste Nachrichten" und verantwortet den Internetauftritt www....de. In der Printausgabe der Beklagten vom 6.11.2012 und am 5.11.2012 (Online) wurde eine Berichterstattung über ... veröffentlicht, in der u.a. berichtet wurde: „... von der Agentur ... Management, die ... vertritt, bestätigt den Aufenthalt der 40-jährigen in Bad Brückenau: 'Es stimmt, sie war für sechs Wochen in der Betty Ford Klinik.'" (vgl. Anlagen K3 und K4). Die hierzu auf Antrag der Klägerin abgedruckte Gegendarstellung mit der klägerischen Erwiderung: „Hierzu stellen wir fest: Unser Mitarbeiter hat dies nicht geäußert." veröffentlichte die Beklagte mit der Anmerkung ihrer Redaktion: „Nach Paragraf 10 Bayerisches Pressegesetz wurden wir zum Abdruck dieser Gegendarstellung verurteilt. Nach Gesetzeslage ist die Redaktion verpflichtet, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken. Die ... bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November." (bzw. „... vom 5. November" in der Online-Version) (vgl. Anlagen K11 und K12). Wegen dieser redaktionellen Anmerkung („Redaktionsschwanz“) ließ die Klägerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2012 erfolglos abmahnen und erwirkte nach Zurückweisung des Antrags durch das Landgericht Hamburg im Wege der sofortigen Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Eindrucksverbot (Beschluss vom 7.2.2013, Az.: 7 W 3/13), das sie mit dem vorliegenden Hauptsacheverfahren weiterverfolgt. Im streitgegenständlichen Verfahren tritt die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, dass deren Gegendarstellung wahr gewesen sei, nicht entgegen. Die Klägerin meint, die Beklagte verwechsle die Frage, ob ein Redaktionsschwanz der Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs entgegenstehe, mit der Frage, ob durch diesen die Unwahrheit wiedergegeben werden dürfe. Im Streitfall werde durch den Redaktionsschwanz eine Unwahrheit wiedergegeben. Es gebe keine Privilegierung von redaktionellen Anmerkungen in Gegendarstellungen dahingehend, dass in diesen Unwahrheiten verbreitet werden dürften. Wenn in unwahrer Weise im Rahmen eines Redaktionsschwanzes der Vorwurf der Lüge erhoben werde, dann sei eine solche Falschbehauptung ebenso zu unterlassen, wie in einem redaktionellen Beitrag. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein Redaktionsschwanz sei entweder zulässig oder unzulässig. Hielte man ihn für unzulässig, wäre der materielle Gegendarstellungsanspruch nicht erfüllt und es wäre die Zwangsvollstreckung im Gegendarstellungsverfahren zu betreiben gewesen. Sei der Redaktionsschwanz zulässig, dann könne er nicht isoliert zum Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens gemacht und für rechtswidrig erklärt werden. Das Bayerische Landespressegesetz enthalte kein Glossierungsverbot, so dass ein Redaktionsschwanz nur in Ausnahmefällen unzulässig sei. Im Zusammenhang mit einem Redaktionsschwanz gehe es nicht um Wahrheit oder Unwahrheit, sondern etwa um die Frage, ob die Gegendarstellung durch die Anmerkung entwertet werde. Dies sei hier nicht der Fall. Der Eindruck, die in der Gegendarstellung wiedergegebene Erwiderung sei unwahr, entstehe bei einem derartigen Redaktionsschwanz schließlich immer, ohne dass dies Auswirkungen auf die Erfüllung des materiellen Gegendarstellungsanspruchs haben dürfe. Die Beklagte meint, bei Bejahung eines Unterlassungsanspruchs sei jeder eigentlich zulässige Redaktionsschwanz im Falle eines Unterlassungsverfahrens zu verbieten. Dies wäre ein eklatanter Wertungswiderspruch zum Gegendarstellungsrecht. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu. Der angegriffene Eindruck werde nicht in der erforderlichen (zwingenden) Art und Weise erweckt. Der Redaktionsschwanz enthalte keine offen mehrdeutige Äußerung, die nach den Grundsätzen der Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, juris) untersagt werden könnte. Der streitgegenständliche Redaktionsschwanz enthalte im ersten Satz eine Wiedergabe der Rechtslage, die Beklagte sei verpflichtet, eine Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt abzudrucken. Der letzte Satz: „Die ... bleibt bei ihrer Darstellung vom 6. November" enthalte die konkrete Sachaussage, dass die Beklagte bei ihrer Darstellung bleibt, sie also der Gegendarstellung inhaltlich entgegentritt. Das Landgericht meint, ein Vorwurf der Lüge oder der Unwahrheit sei darin nicht enthalten. Im Streitfall könne der Eindruck, dass die klägerische Gegendarstellung unwahr sei, allein durch das Zusammenspiel der Gegendarstellung, auf die der Redaktionsschwanz erfolgt, und den Sätzen der redaktionellen Anmerkung entstehen. Es handele sich hierbei nach Auffassung des Landgerichts um eine verdeckte Äußerung im Redaktionsschwanz, bei der erforderlich sei, dass der entsprechende Eindruck zwingend erweckt werde, was hier nicht der Fall sei. Das Landgericht ist weiter der Auffassung, wenn man von einer offen mehrdeutigen Aussage im Sinne der Stolpe-Rechtsprechung ausginge, würde ein Verbot zu einem grundlegenden Wertungswiderspruch innerhalb des Äußerungsrechts führen. Denn wenn gegendarstellungsrechtlich zulässige redaktionelle Anmerkungen einem Unterlassungsanspruch unterworfen würden, so sei dies ein Wertungswiderspruch innerhalb des Äußerungsrechts. Eine redaktionelle Anmerkung zu einer Gegendarstellung sei zulässig, wenn sie die Gegendarstellung nicht entwertet, sich nicht als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt und keine Meinungsäußerungen enthält (vgl. KG, Urteil vom 27.7.2007, 9 U 12/07, Rn. 12, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6.8.2001, 4 W 1054/01, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 20.1.1999, 21 W 3389/98, Rn. 7, 8, juris). Im Bayerischen Pressegesetz, das im vorliegenden Fall Anwendung finde, seien redaktionelle Anmerkungen zu einer Gegendarstellung grundsätzlich zulässig. Beide hier streitgegenständlichen Sätze aus der redaktionellen Anmerkung seien innerhalb des Gegendarstellungsrechts somit zulässig. Das Landgericht meint, es müsste dann von gegendarstellungsrechtlich zulässigen Anmerkungen Abstand genommen werden, weil diese regelmäßig Unterlassungsansprüche nach sich ziehen würden. Der vorliegende Fall sei auch nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem gegen den Verlag bereits ein Unterlassungstitel erwirkt worden sei und im Redaktionsschwanz die Äußerung wiederholt werde. Dann läge ein konkreter Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot vor. Das Landgericht ist der Auffassung, es sei auch zu berücksichtigen, dass die Zulässigkeit von redaktionellen Anmerkungen ihren Grund darin habe, dass sie einen Ausgleich dafür darstellten, dass die Gegendarstellung unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden muss (vgl. KG Berlin, Urteil vom 27.7.2007, 9 U 12/07, Rn. 25, juris). Dieser Ausgleich für die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung würde bei Bejahung eines Unterlassungsanspruchs nach der Stolpe-Rechtsprechung entfallen. Derartige Verbote griffen wertungsmäßig erheblich in das Gegendarstellungsrecht ein. Gegen das klageabweisende Urteil, das der Klägerin am 14.11.2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 26.11.2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Fristverlängerung - mit am 7.2.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin meint, vorliegend sei prozessual unstreitig, dass der klägerische Mitarbeiter sich nicht so, wie im Beitrag der Beklagten vom 6.11.2012 wiedergegeben, geäußert habe. Damit sei auch unstreitig, dass die Gegendarstellung der Klägerin nicht unwahr gewesen sei. Im Rahmen des Redaktionsschwanzes sei hier aber eine unmittelbare unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt worden. Jedenfalls werde ein entsprechender Eindruck vermittelt: Nur mit dem ersten Satz hätte die Beklagte noch nicht behauptet, dass die voran wiedergegebene Gegendarstellung unwahr sei. Durch den Zusatz, dass die Beklagte bei ihrer Darstellung vom 6. November bleibe, werde jedoch die Behauptung aufgestellt, die voran wiedergegebene Entgegnung sei unwahr. Es dränge sich dem Leser ein solcher Eindruck auf. Die beiden Sätze des Redaktionsschwanzes seien im Kontext zu sehen. Im Gesamtkontext gehe mit der Aussage auch die Behauptung einher, dass die klägerische Entgegnung nicht zutreffend sei. Denn die Ausgangsdarstellung vom 6.11.2012 sei in der Wiedergabe der Erstmitteilung im Rahmen der Gegendarstellung wiedergegeben. Die Beklagte habe gerade nicht offengelassen, welche der Meldungen wahr sei. Bei dem Vorwurf der Lüge handele es sich um eine ehrenrührige Aussage. Die Beklagte dürfe nicht behaupten, die Gegendarstellung sei unwahr, es sei denn, sie könne dies beweisen. Das Landgericht habe nach Auffassung der Klägerin nicht berücksichtigt, dass es allein um die Frage gehe, inwieweit eine unwahre Tatsachenbehauptung - sei sie unmittelbar, sei sie im Rahmen eines zwingenden Eindrucks oder sei sie im Rahmen eines möglichen Eindrucks aufgestellt - hingenommen werden müsse. Es gelte der Grundsatz, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht hingenommen werden müssten. Die Erfüllung / Nichterfüllung eines Gegendarstellungsanspruchs sei zu trennen von der Frage, inwieweit eine unwahre Tatsachenbehauptung im Rahmen eines Redaktionsschwanzes zu einer Gegendarstellung hingenommen werden müsse. Es sei nicht richtig, dass ein Verbot eine faktische Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zu redaktionellen Anmerkungen im Gegendarstellungsrecht zur Folge hätte. Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung sei im Gegendarstellungsrecht ergangen. Völlig unabhängig hiervon sei die Frage, ob der Redaktionsschwanz aus anderen Gründen (sei es aufgrund von Unterlassungsverträgen, gerichtlichen Unterlassungstiteln oder Verstößen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht) zu unterlassen sei. Die vom Landgericht vorgenommene unterschiedliche Behandlung des Falles, in dem bereits ein Unterlassungstitel ergangen sei, und dem Fall, in dem dies nicht der Fall sei, sei nicht gerechtfertigt. Ein Wertungswiderspruch zum Gegendarstellungsrecht bestehe nicht. Im Gegendarstellungsrecht komme es nur darauf an, ob die Gegendarstellung durch den Redaktionsschwanz entwertet sei, wobei ein großzügiger Maßstab anzusetzen sei. Bei der Frage, ob gegen einen Redaktionsschwanz wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein Unterlassungsanspruch besteht, gelte ein anderer Maßstab. Es müsse insoweit der gleiche Maßstab gelten, wie bei der Verbreitung und Veröffentlichung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen im Allgemeinen. Das Landgericht gehe unzutreffend davon aus, dass jeder Redaktionsschwanz Unterlassungsansprüche nach sich ziehe. Dies hänge allein von der Nachweisbarkeit ab. Die Auffassung des Landgerichts würde vielmehr zu einer Privilegierung von Redaktionsschwänzen führen, für die es keine Grundlage gebe. Der Gegendarstellungsanspruch sei privilegiert. Der Redaktionsschwanz sei indes nicht privilegiert. Daher wäre eine Gegendarstellung selbst auch keinen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. Die unterschiedliche Behandlung von Gegendarstellungsansprüchen einerseits und Redaktionsschwänzen andererseits ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung. Daher gebe es keinen Wertungswiderspruch im Rahmen des Äußerungsrechts. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Bekräftigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten die Unterlassung des im Tenor verbotenen Eindrucks wegen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts verlangen, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. 1. Im Kontext von Gegendarstellung und redaktioneller Anmerkung entsteht für den Leser - jedenfalls auch - der nicht fernliegende Eindruck, die in der Gegendarstellung wiedergegebene Erwiderung der Klägerin („Hierzu stellen wir fest: Unser Mitarbeiter hat dies nicht geäußert.") sei unwahr. Wenn nämlich die Redaktion zunächst darauf hinweist, dass sie verpflichtet sei, nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken, und im nächsten Satz betont, dass sie bei ihrer Darstellung bleibe, vermittelt dies den Eindruck, es solle damit ausgedrückt werden, sie habe in diesem Fall eine unwahre Gegendarstellung abdrucken müssen. Dem steht nicht entgegen, dass ein mit dem Gegendarstellungsrecht vertrauter Leser einen anderen Eindruck haben mag und davon ausgeht, dass hier gegensätzliche Standpunkte zu einem streitigen Sachverhalt vertreten werden. Bei der Prüfung, ob eine Äußerung mehrdeutig ist, sind nur fern liegende Deutungsvarianten auszuscheiden (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, Rn. 31 juris). Für die Erfassung und Deutung des Inhaltes einer Aussage ist dabei nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden oder das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen maßgeblich, sondern der Sinn, den die Aussage nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, a.a.O., Rn. 31, juris). Nur fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (BVerfG, a.a.O., Rn. 31, juris). Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, so ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, a.a.O., Rn. 31, juris). Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt (BVerfG, a.a.O., Rn. 34, juris). Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsrechtsverletzung führen (BVerfG, a.a.O., Rn. 35, juris). Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (BVerfG, a.a.O., Rn. 35, juris). Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsrechtsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht (BVerfG, a.a.O., Rn. 35, juris). Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ergibt sich vorliegend aus dem Kontext des konkreten Redaktionsschwanzes die Vermittlung - auch - des Eindrucks, es solle damit ausgedrückt werden, die Beklagte habe in diesem Fall eine unwahre Gegendarstellung abdrucken müssen. Mehrdeutigkeit liegt vor. Es war dann für die Prüfung des Unterlassungsanspruchs die das Persönlichkeitsrecht stärker verletzende Deutungsvariante zu Grunde zu legen (BVerfG, a.a.O., Rn. 35, juris). Bei der Äußerung einer Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob der Wahrheitsbeweis gelingt (BVerfG, a.a.O., Rn. 34). Im Streitfall ist prozessual unbestritten geblieben, dass der Inhalt der klägerischen Gegendarstellung wahr ist. Die gegenteilige Äußerung bzw. die Vermittlung eines dahingehenden - nicht fern liegenden - Eindrucks hat die Klägerin daher äußerungsrechtlich nicht hinzunehmen. Eine nach dem Kenntnisstand des Äußernden umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf ein Äußernder nicht als feststehend hinstellen (BVerfG, a.a.O., Rn. 48, juris). Von dem Äußernden ist im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen zu verlangen, dass er zum Ausdruck bringt, dass seine Sicht umstritten und der Sachverhalt nicht wirklich aufgeklärt ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 50, juris). Hieran fehlt es im Streitfall. 2. Es besteht auch kein Wertungswiderspruch im Äußerungsrecht, wenn gegendarstellungsrechtlich zulässige redaktionelle Anmerkungen im Einzelfall mit einem Unterlassungsverbot belegt würden. Die Entscheidungen des KG Berlin (Urteil vom 27.7.2007, 9 U 12/07) und des OLG Dresden (Beschluss vom 6.8.2001, 4 W 1054/01, juris) sind in Gegendarstellungsverfahren ergangen und betrafen die Zulässigkeit redaktioneller Anmerkungen nach dem Gegendarstellungsrecht. Gegendarstellungsrechtlich darf etwa auch eine redaktionelle Anmerkung zu einer Gegendarstellung keine Werturteile enthalten (vgl. Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., 2016, 39. Abschnitt, Rn. 61). Auf die Wahrheit / Unwahrheit von Tatsachenbehauptungen in redaktionellen Anmerkungen kommt es gegendarstellungsrechtlich etwa bis zur Grenze der groben Entwertung nicht an. Bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG kommt es hingegen bei der Äußerung von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen darauf an, ob dem Äußernden der Wahrheitsbeweis gelingt (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, Rn. 34 und Rn. 42, juris). Erweist sich die ehrverletzende Tatsachenbehauptung als wahr, so besteht i.d.R. kein Unterlassungsanspruch. Andernfalls besteht hingegen ein Unterlassungsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob es bereits einen Unterlassungsvertrag oder einen bereits ergangenen gerichtlichen Unterlassungstitel gibt oder ob der Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht erstmalig geprüft wird. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage besteht keine Privilegierung des Inhaltes von redaktionellen Anmerkungen zu einer Gegendarstellung, so dass insoweit der gleiche Maßstab gilt wie bei sonstigen redaktionellen Beiträgen. Ein Wertungswiderspruch im Äußerungsrecht besteht nicht. Es gelten im Gegendarstellungsrecht und bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterschiedliche Maßstäbe. 3. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung indiziert. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 709, 711, 3 ZPO.