Beschluss
6 U 26/14
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Geschäfts-Nr. 317 O 79/09, wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags f) (Antrag, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen, Auskunft über ihre Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherung, Versicherungsnummer und Schadennummer (letztere bezogen auf das Bauvorhaben ... 6 a, ... Hamburg) zu erteilen) abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Geschäfts-Nr. 317 O 79/09, aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags a) in Höhe des 108.750,52 € übersteigenden Teilbetrags von 135.937,60 € einschließlich der darauf geltend gemachten Zinsen abgewiesen worden ist und soweit die Klage hinsichtlich des Antrags c) 3. Absatz (Antrag festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten verpflichtet sind, den Beklagten/Widerklägern sämtliche weiteren anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem 15.11.2012 als Rechtsverfolgungskosten aus diesem laufenden Verfahren sowie Kosten für gutachterliche Tätigkeit und bauberatende Tätigkeit als Rechtsverfolgungskosten als Folge der mangelhaften Architektenleistungen sowie mangelhaften Zimmerer- und sonstigen werkvertraglichen Tätigkeiten der Drittwiderbeklagten zu 6. an dem Objekt ... 6 a, ... Hamburg, zu erstatten) abgewiesen worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Geschäfts-Nr. 317 O 79/09, wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags f) (Antrag, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen, Auskunft über ihre Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherung, Versicherungsnummer und Schadennummer (letztere bezogen auf das Bauvorhaben ... 6 a, ... Hamburg) zu erteilen) abgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Geschäfts-Nr. 317 O 79/09, aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags a) in Höhe des 108.750,52 € übersteigenden Teilbetrags von 135.937,60 € einschließlich der darauf geltend gemachten Zinsen abgewiesen worden ist und soweit die Klage hinsichtlich des Antrags c) 3. Absatz (Antrag festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten verpflichtet sind, den Beklagten/Widerklägern sämtliche weiteren anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem 15.11.2012 als Rechtsverfolgungskosten aus diesem laufenden Verfahren sowie Kosten für gutachterliche Tätigkeit und bauberatende Tätigkeit als Rechtsverfolgungskosten als Folge der mangelhaften Architektenleistungen sowie mangelhaften Zimmerer- und sonstigen werkvertraglichen Tätigkeiten der Drittwiderbeklagten zu 6. an dem Objekt ... 6 a, ... Hamburg, zu erstatten) abgewiesen worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitige Ansprüche aus einem Architektenvertrag sowie drittwiderklagend geltend gemachte Ansprüche wegen behaupteter mangelhafter Architekten- und Bauhandwerkleistungen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. besteht. Aufgrund der (vor Zustellung der Klage erfolgten) Klarstellung mit Schriftsatz der Klägerin vom 4.3.2009 (eine erneute Klarstellung ist im Termin vor dem Senat vom 15.1.2015 erfolgt) ist nur die GbR als Klägerin anzusehen, nicht ihre Gesellschafter. Die Beklagten führen in ihrem Schriftsatz vom 28.9.2009 (Bl. 178) aus, dass „bis jetzt Klägerin des Rechtsstreits und damit Widerbeklagte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts" sei, dass jetzt die Widerklage aber erweitert werden solle auf die Beklagten persönlich (genannt sind Herr ..., Frau ... und Herr ...). Dann sind die Gesellschafter der Klägerin nicht selbst Kläger und damit nicht Widerbeklagte, sondern Drittwiderbeklagte. Auf den Hinweis des Senats vom 20.1.2015 (Bl. 1377) wird Bezug genommen. Bei der Wiedergabe der gestellten Anträge im Folgenden wird dieser Umstand berücksichtigt. Die Klägerin und die Beklagten schlossen am 1.4.2007 einen Architektenvertrag (Anlage K 1) bezogen auf den Umbau eines Einfamilienhauses der Beklagten ( ... 6 a, ... Hamburg). Da die Beklagten mit den Leistungen der Klägerin unzufrieden waren, schlossen die Klägerin und die Beklagten am 18.2.2008 eine Nachtragsvereinbarung (Anlage K 4). Dort wurde geregelt, dass die Klägerin mit den Leistungsphasen 8 und 9 nicht weiter beauftragt sei und der Architektenvertrag teilweise aufgehoben sei. Eine Vergütung für diese Leistungsphasen werde nicht geschuldet. Im Übrigen bleibe es bei den bisherigen Vereinbarungen. Die Klägerin werde noch zu erbringende Leistungen aus früheren Leistungsphasen weiter liefern. Mit Schreiben vom 21.4.2008 kündigten die Beklagten den Vertrag mit der Klägerin endgültig. Der Nebenintervenient war von der Klägerin bis zum 8.2.2008 mit der Bauüberwachung beauftragt. Der Drittwiderbeklagte zu 5. war nach der Teilaufhebung des Architektenvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten von den Beklagten als Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt worden. Die Drittwiderbeklagte zu 6. war mit Zimmererarbeiten beauftragt. Die Beklagten zogen im Dezember 2008 in das umgebaute Gebäude ein. Eine Abnahme der Architektenleistungen fand nicht statt. Die Klägerin hat in 1. Instanz restliches Architektenhonorar geltend gemacht. Sie hat behauptet, dass die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 vollständig und Leistungen der Leistungsphase 8 teilweise erbracht worden seien. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass auch Arbeiten der Leistungsphase 8, soweit sie vor der Nachtragsvereinbarung vom 18.2.2008 erbracht worden seien, vergütet werden müssten. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagten im Verlauf der Planungen viele Änderungswünsche gehabt hätten, was Umplanungen erforderlich gemacht hätte. Die Klägerin hat in 1. Instanz eine Forderungshöhe von 67.999,71 € errechnet, von der sie 64.436,14 € gemäß Schlussrechnung geltend gemacht hat. Die Klägerin hat in 1. Instanz beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 64.436,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. 11.2008 zu zahlen, hilfsweise, die klägerischen Leistungen der Phasen 1 bis 8 des Architektenvertrages vom 1.4.2007 und 18.2.2008 zum Bauvorhaben ... 6 a in ... Hamburg als vertragsgemäß abzunehmen. Die Beklagten haben in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben in 1. Instanz den Umfang der Leistungen der Klägerin und die Berechnung der Klägerin bestritten. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Klägerin für die Leistungsphase 8 keinerlei Honorar verlangen könnte. Die Beklagten haben bestritten, dass sie Änderungswünsche geäußert hätten, die die Klägerin nicht von vornherein hätte berücksichtigen können und müssen. Die Beklagten haben in 1. Instanz vorgetragen, dass der Klägerin nur ein Architektenhonorar von maximal 17.732 € brutto zustehen könne. Da die Klägerin bereits 56.272,58 € erhalten habe, sei sie mit 38.540,58 € überzahlt. Hiervon müssten aufgrund einer Aufrechnung 1.265,20 € abgezogen werden, so dass noch eine Rückzahlungsforderung von 37.275,38 € bestehe (Anmerkung: Teil des Klagantrags b)). Die Beklagten haben in 1. Instanz vorgetragen, dass es aufgrund mangelhafter Planung der Klägerin, aufgrund mangelhafter Bauausführung der Drittwiderbeklagten zu 6. und aufgrund mangelhafter Bauüberwachung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zu 5. zu eindringendem Wasser mit nachfolgender Schimmelpilzbildung gekommen sei. Die Beklagten haben in 1. Instanz wegen der Schimmelpilzbildung an den innenraumseitigen Oberflächen Schadensersatzansprüche gegen alle Widerbeklagten geltend gemacht (Schimmelpilzbildung innerhalb der Dachkonstruktion und innerhalb der Außenkonstruktion sind hingegen nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, diesbezügliche Ansprüche werden in anderen Verfahren geltend gemacht). Die Beklagten haben in 1. Instanz wegen dieser Schäden Zahlung von 108.750,52 € (Anmerkung: Teil des Klagantrags a)) sowie Freihaltungsansprüche in Höhe von 5.564,44 € (Anmerkung: Gegenstand des Klagantrags d)) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten (Anmerkung: Gegenstand des Klagantrags e)) geltend gemacht. Die Beklagten haben in 1. Instanz gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. ferner Schadensersatzansprüche wegen Bausummenüberschreitung geltend gemacht in Höhe von 751.768,98 €. Sie haben insoweit vorgetragen, dass die Klägerin eine Baukostengarantie in Höhe von 540.000 € netto, mit Außenanlagen 590.000 € netto (= 702.100 € brutto) abgegeben hätte. Tatsächlich würden die Baukosten bei ordnungsgemäßem Verlauf 1.453.868,98 € betragen (Anmerkung: Teil des Klagantrags b)). Die Beklagten haben in 1. Instanz verschiedene Mängel der Architektenleistungen der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. gerügt. Die Beklagten haben in 1. Instanz gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. ferner Schadensersatzansprüche wegen entgangener Fördermittel in Höhe von 25.148,46 € geltend gemacht (Anmerkung: Teil des Klagantrags b)). Die Beklagten haben in 1. Instanz gegenüber der Klägerin und allen Drittwiderbeklagten ferner Anwaltsgebühren (Rechtsverfolgungskosten) als materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe von 135.937,60 € geltend gemacht. Bis zum 15.11.2012 seien anwaltliche Gebühren und Auslagen in Höhe dieses Betrages brutto angefallen. Auf die Aufstellung Seiten 3 ff. des Schriftsatzes vom 2.1.2013 (Bl. 872 ff. d.A.) wird Bezug genommen (Anmerkung: Teil des Klagantrags zu a) ). Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass dieser Anspruch neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden könne. Jedenfalls bei einem so schwierigen Fall wie dem vorliegenden Verfahren liege kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Die Beklagten haben weiter entsprechende Feststellungsanträge gestellt. Die Beklagten haben ferner von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. Auskunft über ihre Haftpflichtversicherung verlangt. Ferner haben sie von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 2. bis 5. Herausgabe von Unterlagen betreffend das Bauobjekt verlangt. Die Beklagten haben (dritt-)widerklagend in 1. Instanz beantragt, a) die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten und Widerkläger 244.688,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 108.750,52 € seit dem 28. 5. 2009 sowie auf weitere 135.937,60 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. 1.2013 zu zahlen, b) die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen, an die Beklagten und Widerkläger 814.192,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 716.663,98 € seit dem 28.5.2009, auf weitere 37.275,38 € seit Zustellung des Schriftsatz vom 25.10.2010 sowie auf weitere 60.253,46 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 9.7.2012 zu zahlen, c) festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. verpflichtet sind, sämtlichen weiteren den Beklagten entstehenden Schaden aufgrund der mangelhaften bzw. fehlenden Kostenschätzung, Kostenberechnung bzw. Kostenanschlag für das Bauvorhaben ... 6 a, ... Hamburg, zu erstatten, ferner sämtlichen weiteren den Beklagten entstehenden Schaden, der den Beklagten mangels von den Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. bzw. der Klägerin gelieferter genehmigungsfähiger Planung für das Objekt ... 6 a, ... Hamburg, im Rahmen der von der Klägerin bzw. den Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. den Beklagten geschuldeten Architektenleistungen, insbesondere die Baugenehmigungsplanung, entstanden ist und entstehen wird, zu erstatten, (Anmerkung: Die Fassung des 2. Absatzes des Klagantrags zu c) weicht im Schriftsatz vom 9.7.2012 = Bl. 824 d.A. etwas von der Fassung im Schriftsatz vom 2.1.2013 = Bl. 871 d.A. ab, die wiederum der Fassung im Schriftsatz vom 29.6.2012 = Bl. 818 d.A. entspricht; in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2013 sind insoweit die Anträge aus dem Schriftsatz vom 2.1.2013 gestellt worden = Bl. 1000), festzustellen, dass die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. verpflichtet sind, den Beklagten und Widerklägern sämtliche weiteren anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem 15.11.2012 als Rechtsverfolgungskosten aus diesem laufenden Verfahren sowie Kosten für gutachterliche Tätigkeit und bauberatende Tätigkeit Dritter als Rechtsverfolgungskosten als Folge der mangelhaften Architektenleistungen sowie mangelhaften Zimmerer- und sonstigen werkvertraglichen Tätigkeiten der Drittwiderbeklagten zu 6. an dem Objekt 6 a, ... Hamburg, zu erstatten, d) die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen, die Beklagten von der Rechnung des Architekten ... in Höhe von 5.564,44 € freizustellen, e) die Klägerin und Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen, an die Beklagten 2.748,42 € vorprozessuale Nebenkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.5.2009 zu zahlen, f) die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen, Auskunft über ihre Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherung, Versicherungsnummer und Schadennummer (letztere bezogen auf das Bauvorhaben ... 6 a, ... Hamburg) zu erteilen, g) die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 5. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend das Objekt ... 6 a, ... Hamburg, an die Beklagten herauszugeben, hilfsweise folgende Unterlagen das Objekt ... 6 a in Hamburg betreffend: a) vollständiges Leistungsverzeichnis einschließlich Verhandlungsprotokoll und Vorbedingungen ... b) detaillierte Original-Abbruchzeichnungen zu den Aufträgen von ... c) detaillierte Abbruchzeichnungen Sohlenaufbruch und angebliche Kernbohrungen d) alle LV's (insbesondere Fa ... , Fa ... , Fa ... , Fa ... , Fa ... ) mit Vorbedingungen e) detaillierte Original-Zeichnungen für die Arbeiten von Fa ... f) detaillierte Original-Zeichnungen für die Arbeiten von Fa ... g) detaillierte Original-Zeichnungen für die Arbeiten von Fa ... h) detaillierte Original-Zeichnungen für die Arbeiten von Fa ... i) detaillierte Original-Zeichnungen für die Arbeiten von Fa ... j) detaillierte Original-Zeichnungen für die Arbeiten von Fa ... k) detaillierte Original-Zeichnungen für die Arbeiten von Fa ... l) alle Angebote Fliesenleger und Bodenbeläge Naturstein und Fliesen m) alle Details der Anlage AG 05 n) letzte Bauzeichnungen und Detailzeichnungen im Original o) Drainageplanung vollständig und mit Details p) Planung Wintergarten und Garage auch als Zeichnungen mit Ausschreibungen q) angebliche Planung Außenanlage mit Angeboten und Ausschreibungen r) Dachplanung s) Fassadenplanung t) Planung Isolierung mit Materialdaten und Zeichnungen mit Details u) alle Unterlagen, die ... im Original an DFZ gesandt hat v) Elektrozeichnungen im Original w) alle Zeichnungen Sanitär einschließlich Rohrverlegung x) alle Zeichnungen Dach y) alle Zeichnungen Heizung und Planung, h) festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. verpflichtet sind, den Beklagten und Widerklägern sämtliche weiteren Schäden und Kosten zu ersetzen, die den Beklagten und Widerklägern daraus bereits entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. die von ihnen bezüglich des Umbaus des Hausobjektes ... 6 a in ... Hamburg geschuldeten Leistungen nicht oder mangelhaft erbrachten, insbesondere die von ihnen geschuldeten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI a.F. sowie zusätzlich die Leistungen der Planung der Haustechnik, der Planung der Beleuchtung, der Planung der Außenanlagen, der Tragwerksplanung und der Wärmebedarfsberechnung (Anmerkung: Die Bezeichnung als Antrag h) ist durch den Senat erfolgt, es handelt sich um den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.2.2013 = Bl. 908 d.A.). (Anmerkung: Nach Erlass des angefochtenen Teil-Urteils haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 28.10.2013 ihre Widerklaganträge im Rahmen des beim Landgericht noch anhängigen Teils des Rechtsstreits erweitert bzw. neu gefasst; da diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, wird von einer Wiedergabe abgesehen). Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. haben in 1. Instanz beantragt, die Widerklage bzw. Drittwiderklage abzuweisen. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben in 1. Instanz bestritten, dass die von ihnen erbrachten Leistungen mangelhaft gewesen seien. Sie haben ferner die geltend gemachten Schäden bestritten. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. haben bestritten, dass es eine Bausummengarantie gegeben hätte. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben in 1. Instanz die Auffassung vertreten, dass das auf einer Honorarvereinbarung beruhende Anwaltshonorar nicht als Schaden geltend gemacht werden dürfe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags aller Parteien wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils und ferner auf die gewechselten Schriftsätze in 1. Instanz nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 6.9.2013 die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. als Gesamtschuldner sowie den Drittwiderbeklagten zu 5. verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend das Bauvorhaben der Beklagten in der ... 6 a, ... Hamburg, an die Beklagten herauszugeben, soweit sie nicht mit den Anlagen in diesem Rechtsstreit klägerseits übergeben wurden. Den weitergehenden widerklagenden Antrag g) hat das Landgericht abgewiesen. Dies ist nicht Gegenstand der Berufungsinstanz. Das Landgericht hat ferner die Widerklage hinsichtlich des Antrages f), ferner hinsichtlich des Antrages a) in Höhe des 108.750,52 € übersteigenden Teilbetrages von 135.937,60 € einschließlich der darauf geltend gemachten Zinsen und hinsichtlich des Antrages c) 3. Absatz abgewiesen. Das Landgericht hat hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Antrag f) ausgeführt, dass sich weder aus den Architektenverträgen noch angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls aus § 242 ein entsprechender Anspruch ergebe. Das Landgericht hat hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten ausgeführt, dass es sich hierbei - unabhängig davon, dass das Gericht zur Frage der Mangelhaftigkeit der Architekten-/Werkleistungen keine endgültigen Feststellungen getroffen habe - jedenfalls nicht um einen ersatzfähigen Schaden handele. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation Bezug genommen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 12.9.2013 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 4.10.2013 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 11.12.2013 begründet. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass sie aufgrund des Architektenvertrages einen Anspruch auf Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung hätten und machen entsprechende Rechtsausführungen. Die Beklagten vertreten ferner die Auffassung, dass das Landgericht über den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten nicht durch Teilurteil hätte entscheiden dürfen. Im Übrigen seien die Beklagten materiell berechtigt, im Rahmen des § 249 BGB einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch auch insoweit geltend zu machen, als es um Anwaltskosten gehe, die auf einer Stundenvereinbarung beruhten. Die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO schlössen die Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht aus. Die Beklagten machen auch insoweit Rechtsausführungen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Az.: 317 O 79/09, zugestellt am 12.9.2013, teilweise abzuändern und unter Aufhebung der Ziffer II. der Urteilsformel 1. die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen, Auskunft über ihre Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherung, der Versicherungsnummer und der Schadennummer (letztere bezogen auf das Bauvorhaben ... 6 a, ... Hamburg) zu erteilen, 2. die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten über den in 1. Instanz noch anhängigen Betrag in Höhe von 108.750,52 nebst Zinsen hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 135.937,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2.1.2013 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. verpflichtet sind, den Beklagten sämtliche weiteren anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem 15.11.2012 als Rechtsverfolgungskosten aus dem noch anhängigen Rechtsstreit in 1. Instanz vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen: 317 O 79/09 sowie Kosten für die gutachterliche Tätigkeit und die bauberatende Tätigkeit Dritter als Rechtsverfolgungskosten als Folge der mangelhaften Architektenleistungen sowie der mangelhaften Zimmerer- und sonstigen werkvertraglichen Tätigkeiten der Drittwiderbeklagten zu 6. an dem Objekt ... 6 a, ... Hamburg, zu erstatten. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Nebenintervenient beantragt ebenfalls Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. vertreten die Auffassung, dass sie zur Auskunftserteilung über ihre Berufshaftpflichtversicherung nicht verpflichtet seien. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. vertreten die Auffassung, dass sie nicht verpflichtet seien, Anwaltskosten zu zahlen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgingen und auf einer Stundenhonorarvereinbarung zwischen den Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten beruhten. Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. bestreiten die Anzahl der erbrachten Anwaltsstunden und deren Erforderlichkeit. Hinsichtlich des weiteren Vortrags aller Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in 2. Instanz Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, soweit das Landgericht den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin bzw. ihrer Gesellschafter abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, soweit das Landgericht durch Teilurteil über die geltend gemachten Anwaltskosten entschieden hat. Soweit das Landgericht über den Auskunftsanspruch entschieden hat, konnte dies zulässigerweise durch Teilurteil geschehen, da die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht besteht. Die Beklagten haben selbst im Schriftsatz vom 29.6.2012 auf Seite 102 (Bl. 820 d.A.) insoweit den Erlass eines Teilurteils angeregt. Der Erlass eines Teilurteils wird insoweit auch in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Die Berufung ist insoweit nicht begründet, weil das Landgericht zu Recht einen Auskunftsanspruch verneint hat. Eine Anspruchsgrundlage besteht nicht. Der geltend gemachte Anspruch kann nicht auf § 7 des Architektenvertrages gestützt werden. Diese Vereinbarung regelt keinen Auskunftsanspruch, sondern legt nur die Höhe der Deckungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung fest. Die Pflicht, überhaupt eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wird dabei nicht begründet, sondern vorausgesetzt. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 5 HmbArchG. Da dort aber die Höhe der Versicherungssummen nicht konkret geregelt ist (vorgeschrieben ist ein angemessener Versicherungsschutz), ergänzt § 7 des Architektenvertrages die gesetzliche Regelung nur dahin gehend, dass die Höhe der Deckungssummen vereinbart ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass hinsichtlich etwaiger Auskunftsansprüche weitergehende Rechte begründet werden sollten als durch das Gesetz. Es mag ein Interesse eines Bauherrn bestehen, vor Abschluss eines Architektenvertrages das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Architekten zu kontrollieren. Es bleibt ihm unbenommen, den Vertragsschluss von einer entsprechenden Auskunft oder einem entsprechenden Nachweis abhängig zu machen. Dies ist hier aber nicht geschehen. Vielmehr geht es hier um einen Auskunftsanspruch, nachdem der Architektenvertrag durch Kündigung beendet, wenn auch finanziell im Hinblick auf Honoraransprüche einerseits und Schadensersatzansprüche andererseits nicht vollständig abgewickelt ist. Die Regelung in § 7 des Architektenvertrages beschäftigt sich mit einem solchen Auskunftsanspruch nicht und scheidet deshalb als Anspruchsgrundlage aus. Auch eine gesetzliche Anspruchsgrundlage scheidet aus. Es gibt zwar Bundesländer, in denen ein entsprechender Auskunftsanspruch gesetzlich bzw. durch Verordnung geregelt ist (vgl. § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW). In Hamburg fehlt aber eine gesetzliche Regelung. Das von den Beklagten zitierte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.6.2013 (6s A 1520/12.S) ist daher nicht einschlägig und betrifft eine andere Gesetzeslage. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 HmbArchG obliegt die Kontrolle, ob angemessener Versicherungsschutz besteht, der Hamburgischen Architektenkammer. Von einem individuellen Anspruch des jeweiligen Vertragspartners eines Architekten ist nicht die Rede. Der Auskunftsanspruch kann auch nicht auf § 2 Abs. 2 Nr. 11 DL-InfoV gestützt werden, da diese erst am 17.5.2010 in Kraft getreten ist und damit deutlich nachdem die Beklagten (nach ihrem eigenen Vortrag) mit Schreiben vom 21.4.2008 den Architektenvertrag endgültig gekündigt hatten. Dass die Verordnung rückwirkend gelten soll, ergibt sich nicht. Dagegen spricht, dass die Verordnung auf § 6 c GewO beruht, der seinerseits erst seit 25.7.2009 gilt. Die Vorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006, die bis zum 28.12.2009 umgesetzt werden sollte (Art. 44 Abs. 1). Auch aus der europäischen Richtlinie ergibt sich daher kein Anhaltspunkt für eine Rückwirkung für einen Vertrag, der bereits im Jahr 2008 gekündigt worden war. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Anspruch der Beklagten. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH NJW 2014, 155, zitiert nach juris, Tz. 20). Diese Rechtsprechung ist etwa anwendbar, wenn die Höhe eines Anspruchs von Umsätzen abhängt, die der Verpflichtete, nicht aber der Anspruchsberechtigte kennt. Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen seien. Die Schadensersatzansprüche, die sie gegenüber der Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. geltend machen, sind weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Berufshaftpflichtversicherung abhängig. Direktansprüche gegen den Haftpflichtversicherer der Klägerin bzw. der Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. bestehen nicht, so dass die Beklagten auch insoweit nicht über ihre Rechte im Ungewissen sein können. Auch aus § 115 VVG ist ein Auskunftsanspruch nicht ableitbar. Nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nur, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar heißt es in der Kommentierung von Kniffka/Koeble (Kompendium des Baurechts, 4. Aufl, 12. Teil, Rn. 854, zitiert nach beck-online), dass der Auftraggeber einen Auskunftsanspruch gegen den Auftragnehmer und gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Auftragnehmers habe. Dies gilt aber nach Auffassung des Senats nur für den Insolvenzfall; vorher sieht der Senat - wie ausgeführt - keine Anspruchsgrundlage. Die Sachwalterstellung, auf die bei Kniffka/Koeble a.a.O. abgestellt wird, reicht dann nicht aus, wenn es - wie ausgeführt - an einem Direktanspruch und damit auch an einer Ungewissheit über das Bestehen von Ansprüchen fehlt. Bei Kniffka/Koeble (a.a.O., Rn. 853) wird darauf hingewiesen, dass der Berater des Bauherrn darauf achten sollte, dass Angaben über die Haftpflichtversicherung in den Architektenvertrag aufgenommen werden sollten bzw. als Minimum ein entsprechender Auskunftsanspruch. Dieser Hinweis wäre überflüssig, wenn ein solcher Auskunftsanspruch schon unabhängig von einer entsprechenden vertraglichen Regelung nach Treu und Glauben bestehen würde. Soweit das Landgericht den Antrag zu a) in Höhe eines Teilbetrages von 135.937,60 € nebst Zinsen und den Antrag zu c) 3. Absatz abgewiesen hat, hat die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg, als das Urteil des Landgerichts gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Ein Teilurteil hätte nicht ergehen dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2012, 844, zitiert nach juris, Tz. 19) ist ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Der Erlass eines Teilurteils setzt neben der Teilbarkeit des Streitgegenstandes oder einer Mehrheit von Streitgegenständen voraus, dass die Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil garantiert ist. Die Widerspruchsfreiheit ist in einem weiten Sinne zu verstehen und erfasst daher auch Fälle der Vorgreiflichkeit. Daher darf die Entscheidung über den weiter anhängigen Streit nicht eine Vorfrage umfassen, die bereits für die erledigte Teilentscheidung erheblich war. Da einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen eine Entscheidung aufbaut, grundsätzlich nicht von der Rechtskraft erfasst werden, besteht sonst die Gefahr einer unterschiedlichen Beantwortung der Vorfrage, wenn das Verfahren durch den Erlass eines Teilurteils aufgespaltet wird. Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelsgerichts im Instanzenzug ergeben kann (vgl. BGH NJW 1999, 1718, zitiert nach juris, Tz. 17). Das Landgericht hat über die geltend Anwaltskosten entschieden. Hierbei handelt es sich zwar um einen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes. Wenn man der Auffassung des Landgerichts folgt, dass dieser Schaden schon aus Rechtsgründen in keinem Fall geltend gemacht werden kann, könnte darüber auch gesondert entschieden werden. Wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des BGH ergibt, muss aber - um eine Widerspruchsfreiheit garantieren zu können - berücksichtigt werden, ob im Instanzenzug eine abweichende Entscheidung ergehen kann. Auf die Auffassung des Senats zu der Rechtsfrage, ob Anwaltskosten, die im vorliegenden Rechtsstreit anfallen, nur gemäß §§ 91 ff. ZPO geltend gemacht werden können oder auch als eigener Klagantrag im Sinne eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemacht werden können, kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass in einer etwaigen dritten Instanz der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage anders beurteilen könnte als es das Landgericht getan hat. Wenn man unterstellt, dass die geltend gemachten Anwaltskosten grundsätzlich als materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden könnten, ist maßgeblich, ob es eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gibt. Die Beklagten stützen ihren Anspruch auf § 249 BGB, also auf einen Schadensersatzanspruch. Maßgeblich wäre also, ob die Beklagten einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin bzw. die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. haben. Das aber ist gerade auch Gegenstand der anderen Klaganträge, die noch vor dem Landgericht anhängig sind. Wenn man also die geltend gemachten Anwaltskosten grundsätzlich als mögliche Schadensersatzposition ansehen würde (ggf. nach Durchführung einer dritten Instanz), müsste - ggf. nach Beweisaufnahme - aufgeklärt werden, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Auch hinsichtlich der noch anhängigen Klaganträge vor dem Landgericht muss aber aufgeklärt werden - ggf. nach Beweisaufnahme - ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Dabei könnte es möglicherweise zu widersprechenden Entscheidungen kommen. Das soll aber gerade verhindert werden. Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO sind auch ohne entsprechenden Antrag möglich. Die Heranziehung des in 1. Instanz anhängigen Rechtsstreits ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. Zöller/Heßler, 30. Aufl., § 538, Rn. 55) und auch hier nicht geboten. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., Rn. 58). Auch eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. dazu Zöller/Heßler, a.a.O., Rn. 59) ist nicht erforderlich, weil das angefochtene Urteil, soweit es mit der Berufung angegriffen worden ist (die Verurteilung zur Herausgabe ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens), keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, so dass sich die Problematik der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nicht stellt.