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Teilurteil

317 O 79/09

LG Hamburg 17. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2013:0906.317O79.09.00
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Leitsätze
1. Ein Herausgabeanspruch, der sich auf alle im Besitz des Anspruchsgegners befindlichen Dokumente zu einem bestimmten Vorgang bezieht, ist hinreichend bestimmt, auch wenn dabei nicht jedes einzelne Dokument benannt wird.(Rn.25) 2. Ein mit der Planung eines Bauvorhabens beauftragter Architekt ist dem Bauherrn gegenüber zur Herausgabe der Baupläne und sonstigen Unterlagen verpflichtet, die im Rahmen des Architektenvertrages erstellt wurden. Dabei steht ihm insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht zu.(Rn.26) Eine Herausgabe kann auch nicht mit Verweis auf das Urheberrecht verweigert werden, da das entsprechende Nutzungsrecht bei einem eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Vollarchitektenvertrag regelmäßig jedenfalls stillschweigend mit eingeräumt wird.(Rn.27) 3. Ein Architekt muss gegenüber dem Bauherrn nicht den Namen seines Versicherers offenlegen.(Rn.33) 4. Ein über die gesetzliche Gebühr hinausgehendes, nach Stundensatz bemessenes Rechtsanwaltshonorar stellt im Rechtsstreit über Werkmängel keinen neben der Erstattung der Prozesskosten ersatzfähigen Schaden dar.(Rn.39)
Tenor
I. Die Widerbeklagten zu 1.-4 als Gesamtschuldner sowie der Widerbeklagte zu 5. werden verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend das Bauvorhaben der Widerkläger in der E. Str. ... ,... an die Widerkläger herauszugeben, soweit sie nicht mit den Anlagen in diesem Rechtsstreits klägerseits übergeben wurden. Der weitergehende Antrag g) wird zurückgewiesen. II. Die Widerklage wird hinsichtlich 1. des Antrags f), 2. des Antrags a) in Höhe des 108.750,52 € übersteigenden Teilbetrags von 135.937,60 € einschließlich der darauf geltend gemachten Zinsen, 3. des Antrags c) 3. Absatz abgewiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. III. Das Teilurteil ist für die Widerkläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Herausgabeanspruch, der sich auf alle im Besitz des Anspruchsgegners befindlichen Dokumente zu einem bestimmten Vorgang bezieht, ist hinreichend bestimmt, auch wenn dabei nicht jedes einzelne Dokument benannt wird.(Rn.25) 2. Ein mit der Planung eines Bauvorhabens beauftragter Architekt ist dem Bauherrn gegenüber zur Herausgabe der Baupläne und sonstigen Unterlagen verpflichtet, die im Rahmen des Architektenvertrages erstellt wurden. Dabei steht ihm insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht zu.(Rn.26) Eine Herausgabe kann auch nicht mit Verweis auf das Urheberrecht verweigert werden, da das entsprechende Nutzungsrecht bei einem eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Vollarchitektenvertrag regelmäßig jedenfalls stillschweigend mit eingeräumt wird.(Rn.27) 3. Ein Architekt muss gegenüber dem Bauherrn nicht den Namen seines Versicherers offenlegen.(Rn.33) 4. Ein über die gesetzliche Gebühr hinausgehendes, nach Stundensatz bemessenes Rechtsanwaltshonorar stellt im Rechtsstreit über Werkmängel keinen neben der Erstattung der Prozesskosten ersatzfähigen Schaden dar.(Rn.39) I. Die Widerbeklagten zu 1.-4 als Gesamtschuldner sowie der Widerbeklagte zu 5. werden verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend das Bauvorhaben der Widerkläger in der E. Str. ... ,... an die Widerkläger herauszugeben, soweit sie nicht mit den Anlagen in diesem Rechtsstreits klägerseits übergeben wurden. Der weitergehende Antrag g) wird zurückgewiesen. II. Die Widerklage wird hinsichtlich 1. des Antrags f), 2. des Antrags a) in Höhe des 108.750,52 € übersteigenden Teilbetrags von 135.937,60 € einschließlich der darauf geltend gemachten Zinsen, 3. des Antrags c) 3. Absatz abgewiesen. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. III. Das Teilurteil ist für die Widerkläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Der Rechtsstreit ist zum Teil entscheidungsreif und zwar hinsichtlich der Widerklaganträge zu f) g) vollumfänglich [sie betreffen die Kläger/Widerbeklagten zu 1.-4 sowie den Widerbeklagten zu 5.], hinsichtlich des Widerklagantrags a), soweit damit die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 135.937,60 € enthalten sind [betrifft Kläger/Widerkläger 1.-4, und die Drittwiderbeklagte zu 6.]. Diese Anträge sind überwiegend zulässig, der Widerklagantrag g) – Herausgabe von Unterlagen – ist überwiegend begründet, die weiteren Anträge a) (zum Teil) und f) sind unbegründet. I. Klagantrag g) - Herausgabe von Unterlagen Der Herausgabeanspruch g) ist überwiegend begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nicht zu unbestimmt (§ 253 ZPO). „Sämtliche in ihrem Besitz befindliche Unterlagen“ ist ausreichend bestimmbar, es sind nämlich alle ohne Ausnahme. Diese müssen nicht im Vorwege bereits bezeichnet sein, damit würde eine petitio principii eintreten, insofern ist dieser Herausgabeanspruch auch kein „Herausgabe“-Anspruch im Sinne der Einzelzwangsvollstreckung in körperliche Sachen, sondern die Überlassung und Zurverfügungstellung ggf. erst herzustellender Dokumente, erneuter Rechnerausdrucken usw., die nicht nach den §§ 808ff. (Einzelzwangsvollstreckung) zu vollstrecken wären, sondern nach den §§ 887, 888 ZPO, also nicht durch den Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungs- bzw. Prozessgericht im Streitfall durchzusetzen sein werden. Entsprechend dürfen die Widerbeklagten von solchen Dokumenten Dateien oder Kopien für sich selbst auch noch zurückbehalten. In der Sache ergibt sich nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Entscheidung des OLG Hamm (BauR 200, 295; zustimmend Korbion/Mantscheff/ Vygen-Wirth, HOAI, Einl. Rz 239) der Anspruch auf Herausgabe der Bauunterlagen aus § 631 BGB. Der planende Architekt ist im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der erstellten Baupläne und sonstigen Unterlagen vorleistungspflichtig, so dass er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiges Leistungsverweigerungsrecht wegen noch offenstehender Honorarrechnungen berufen kann. Dies gilt auch bei einem vorzeitig gekündigten Architektenvertrag für die bis zur Kündigung erstellten Planungsleistungen (OLG Köln a.a.O.; OLG Frankfurt BauR 1982, 295, 297). Das erkennende Gericht ist mit dem OLG Hamm (a.a.O) weiter der Auffassung, dass die Widerbeklagten sich nicht mit Erfolg auf ein Urheberrecht an den streitgegenständlichen Plänen berufen können. Es ist kann dabei unentschieden bleiben, ob die erstellten Pläne für den Umbau des Hauses der Widerkläger funktionsbestimmte Zweckbauten ohne urheberrechtlich schutzwürdige Individualität betreffen (Hesse/Vygen, HOAI, 3. A., § 4 Rz. 64 m.w.N.), und damit hier überhaupt Urheberschutz genießen. Im Ergebnis kann dies deshalb dahinstehen, da jedenfalls mit dem Abschluss eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Vollarchitektenvertrag auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis, soweit sie zur Errichtung des konkreten Bauwerks erforderlich ist, stillschweigend mitübertragen wird (OLG Hamm a.a.O. unter Bezug auf BGHZ 64, 145 = NJW 1975, 1165 = BauR 1975, 363; BGH NJW 1984, 2818 = BauR 1984, 416 = ZfBR 1984, 194; Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1947 m.w.N.); dies gilt nach herrschender Auffassung, der sich das OLG Hamm in der zitierten Entscheidung angeschlossen hat und der sich auch der erkennende Einzelrichter anschließt, auch bei vorzeitiger Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung vor Vollendung des Bauwerkes (BGH a.a.O. Werner/Pastor a.a.O.). Besondere Umstände, die einer stillschweigenden Übertragung der eingeschränkten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich. Danach haben die Widerbeklagten 1.-4 sowie der Drittwiderbeklagte zu 5. alle Planungsunterlagen, Zeichnungen, insbesondere Detailzeichnungen die einzelnen Gewerke betreffend, Schriftverkehr mit Firmen, insbesondere Angebote herauszugeben. Klarzustellen ist, dass damit Unterlagen der damaligen Bauphase gemeint waren, die im Rahmen des Architektenvertrages erstellt wurden oder in Besitz der Widerbeklagten gelangt sind, nicht aber Unterlagen, die diesen Rechtsstreit betreffen. Dieser Anspruch ist nur insoweit als erfüllt anzusehen, als Unterlagen in diesem Rechtsstreit als Anlagen vorgelegt worden sind; darüber kann die behauptete Erfüllung der Übergabe aller genannten Planungsunterlagen (u.s.w.) nicht festgestellt werden (§ 286 Abs.1 ZPO). Der Vortrag dazu ist pauschal und nicht substantiiert genug, weder einlassungsfähig noch für das Gericht in einer Beweisaufnahme überprüfbar, abgesehen davon, dass der zunächst benannte Zeuge B. nach Erhebung der Widerklage gegen ihn nicht mehr als Zeuge in Betracht kommt. Darlegungs- und beweisbelastet für die Erfüllung sind die Widerbeklagten. Abzuweisen war der Antrag also insoweit, wie Unterlagen im Prozess vorgelegt wurden – dies kann auch im Vollstreckungsverfahren ohne weiteres überprüft werden – und insoweit, als nicht nur die Widerbeklagten zu 1.-4, sondern auch der Drittwiderbeklagte (zu 5.) gesamtschuldnerisch verurteilt werden sollen; dieser Anspruch setzte voraus, dass die Widerbeklagten gemeinsam im Besitz dieser Dokumente sind, wozu nichts vorgetragen ist, es bleibt dabei, dass die Widerbeklagten zu 1.-4. die von ihnen erstellten und in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen herauszugeben haben, der Widerbeklagte zu 5. die seinen. II. Antrag f): Auskunft über den Versicherer Der zulässige Auskunftsanspruch ist unbegründet. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Architektenverträgen mit den Widerbeklagten und auch nicht angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls aus § 242 BGB. Der Architekt, der versichert ist, muss den Versicherer nicht nennen und offenlegen, weil es anders als im Geltungsbereich des Pflichtversicherungsgesetzes keinen Direktanspruch gibt und sich der Versicherer, auch wenn er das Recht hat, den Prozess für den Versicherungsnehmer zu führen, im Hintergrund halten darf. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Inanspruchnahme oder auch nur Kenntnis des Versicherers durch die Widerkläger vor Ergehen einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche vorliegend erfordern. Den Fall des Obsiegens der Widerkläger einmal unterstellt, trifft die Schadensersatzpflicht lediglich die Widerbeklagten persönlich, auch wenn ein Versicherer eintrittspflichtig ist. Ob sich – das Obsiegen der Widerkläger unterstellt - im Rahmen einer zukünftigen (erfolglosen) Vollstreckung eine Offenbarungspflicht von Ersatzansprüchen ergeben kann, ist keine Frage, die im vorliegenden Rechtsstreit zu klären ist. Dieser Anspruch ist zur Entscheidung reif (§ 301 ZPO), er hängt nicht vom weiteren Verlauf des Rechtsstreits und der streitbefangenen weiteren Ansprüche ab, sondern ist aus Rechtsgründen endgültig zu entscheiden. III. Antrag g): Ersatz von Anwaltshonorar und Gutachterkosten. Die zulässigen Anträge auf Zahlung sowie weitergehende Feststellung der Ersatzpflicht betreffend auf Stundenhonorarbasis abgerechnete Anwaltshonorare und Gutachterkosten sind unbegründet. Den Widerklägern stehen die geltend gemachten Kostenersatzansprüche unter keinem rechtlichen Aspekt gegen die Widerbeklagten zu, deshalb ist sowohl der Zahlungsantrag in Höhe der bis zum15.11.2012 angefallen Kosten wie der nachfolgend gestellte Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen. Streitgegenstand der Anträge ist nicht der Kostenerstattungsanspruch, wie er in § 91 Abs.2 Satz 1 ZPO geregelt ist. Streitgegenstand des Klagantrags zu a) ist insoweit die Geltendmachung der während des Prozesses anfallenden und gezahlten Kosten für die Prozessbevollmächtigten. Diese sind als Stundenhonorar nach Auffassung des Gerichts de lege lata nicht ersatzfähig, die gesetzlichen Gebühren können, soweit sie im Falle des (Teil-) Obsiegens erstattungsfähig sind (§§ 91, 104ff.ZPO) nach Beendigung des Rechtsstreits im Wege der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden, einer Klage während des laufenden Prozess mangelt demnach das Rechtsschutzbedürfnis. Das gilt auch für die mit diesem Antrag vorsorglich geltend gemachten Gutachterkosten. Soweit sie notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind, sind auch sie gemäß § 91 Abs.2 ZPO erstattungsfähig. Diese Kosten können deshalb nicht schon während des Prozesses klageweise geltend gemacht werden. Der Rechtsstreit ist insoweit zur Entscheidung reif (§ 301 ZPO). Das Gericht hat auf die mögliche Teilentscheidungsreife gerade des Problems der Rechtsverfolgungskosten in der Sitzung vom 19.06.2013 hingewiesen. Weitere Hinweise gemäß § 139 ZPO müssen vor dieser Entscheidung nicht erteilt werden, dieser Komplex war und ist ausgeschrieben, es sind alle relevanten Aspekte umfänglichst von den Parteivertretern abgehandelt worden, darüber bestand in der mündlichen Verhandlung, auf die diese Entscheidung ergeht, Einigkeit. Ein Anspruch der Widerbeklagten auf Erstattung der von ihnen gezahlten Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich nicht aus §§ 631, 634 Nr.4, 636, 280, 281, 249, 250 BGB. Unabhängig davon, dass das Gericht zur Frage der Mangelhaftigkeit der widerbeklagtischen Architekten/Werk-Leistungen (noch) keine endgültigen Feststellungen getroffen hat, stellt die hier geltend gemachte Schadensposition jedenfalls keinen ersatzfähigen Schaden dar, selbst wenn den Widerbeklagten Schadensersatzansprüche nach den §§ 631, 634 Nr.4, 636, 249 BGB zustehen sollten. Das Gericht folgt der – noch – herrschenden Meinung im Schrifttum und der Rechtsprechung, dass ein über die gesetzlichen Gebühren hinausgehendes Stundenhonorar der Prozessbevollmächtigten kein neben der Erstattung der Prozesskosten gemäß § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO im Rechtssinne ersatzfähigen Schaden darstellt. Die in der Literatur neuestens dazu vertretenen gegenteiligen Auffassungen sind, wie das Gericht nicht verkennt, im Vordringen begriffen; dies bezieht sich einerseits auf das zunächst vorrechtlich zu konstatierende Bedürfnis der Rechtspraxis nach Honorarvereinbarungen und andererseits auf die möglichen Folgerungen für das Konkurrenzverhältnis zu den §§ 91ff. ZPO, die bislang unbestrittenen (nur) die gesetzlich anfallenden Anwaltsgebühren (§ 31 RVG) meinen. Es dürfte dieser im Vordringen befindlichen Meinung zuzugeben sein, dass die Zahl der Honorarvereinbarungen nach ihrer gesetzlichen Zulassung wohl zunimmt und auf einigen Rechtsgebieten nicht nur im Rahmen der außergerichtlichen, sondern auch im Rahmen der forensischen Rechtsverfolgung – etwa im Bereich des Wirtschafts- und Wettbewerbsrechts - an Boden gewinnen. Das Gericht geht jedoch nicht soweit festzustellen, dass Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis bereits die Regel darstellen und eine Prozessvertretung in Bauprozessen wie dem vorliegenden ohne Abschluss von Honorarvereinbarungen nicht erreichbar wäre und für die Widerkläger nicht erreichbar war. Dazu muss keine Auskunft der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer eingeholt werden. Es muss hier nicht thematisiert werden, ob die anderen Prozessbevollmächtigte in diesem Verfahren ihrerseits Anspruch (nur) auf gesetzliche Gebühren haben oder auch auf der Basis von Stundenhonoraren tätig werden, in der Praxis der Kammer als Bauspezialkammer ist dies bislang nicht die Regel und auch keine zwingende Voraussetzung für eine effektive und kompetente Vertretung in Bausachen. Dies behaupten auch die Befürworter in der Literatur nicht. Auch nach der Zulassung von Honorarvereinbarung in §§ 3a, 4a, 34 RVG ist davon ausgehen, dass die gesetzlichen Gebühren den Regelfall der Vergütung des Rechtsanwalts darstellen sollen und auch tatsächlich darstellen. Wenn Krüger/Rapp (MDR 2010, 423ff. (425 und passim) dagegen betonen, der Abschluss von Honorarvereinbarungen auf Stundenbasis sei jedenfalls Teil einer erforderlichen und zweckmäßigen Rechtsverfolgung und stimmten insoweit mit dem gängigen Schadensbegriff überein (§ 249 Abs.2 BGB), so mag dafür einerseits einiges sprechen, andererseits besagt es allein nichts zur Frage der Erstattungsfähigkeit neben der Regelung des § 91 Abs.2 ZPO und vor allem für die Einklagbarkeit, denn dies war immer so und hätte dann bereits in der Vergangenheit zu einem materiellrechtlichen Erstattungsanspruch führen müssen. Dies war indes nicht der Fall. Insofern machen es sich die Befürworter der Ersatzfähigkeit zu leicht, hauptsächlich auf diesen Umstand zu verweisen, da die konstatierte Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit nur eine zwar notwendige, nicht aber bereits auch hinreichende Bedingung für die Anerkennung als ersatzfähiger Schaden anzusehen war und weiterhin anzusehen ist. Die Befürworter der Ersatzfähigkeit verkennen deshalb auch nicht, dass das Problem richtigerweise nicht primär eine Frage des Schadensbegriffs ist (wonach Schäden nur unfreiwillige Vermögensopfer im Gegensatz zu freiwilligen Aufwendungen sind), sondern de lege lata in der Fassung des § 91 Abs.2 Satz 1 ZPO liegt, demzufolge „die gesetzlichen Gebühren und Auslagen“ des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei… zu erstatten“ sind und daraus im Umkehrschluss zu folgern ist und bislang von der herrschenden Meinung und der herrschenden Rechtsprechung auch gefolgert wurde und wird, dass erstattungs-, aber damit auch ersatzfähig im materiellen Sinne „nur“ die gesetzlichen Gebühren sind, selbst wenn die Kosten im Einzelfall höher gewesen sein sollten. § 91 Abs.2 Satz 1 ZPO ist im Zuge der Novellierung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts nicht geändert worden. Die herrschende Meinung entnimmt diesem Umstand, dass sich die Rechtslage also nicht geändert hat, auch nicht, als das RVG die Zulässigkeit von Honorarvereinbarung ausweitete. Der Gegenmeinung, die daraus gerade schließen will, dass der Gesetzgeber damit alle nach dem RVG möglichen und anfallenden Gebühren meinte und also auch (Stunden-) Honorarvereinbarung als Teil der „gesetzlichen Gebühren“ ansehen wollte und ansah, folgt das Gericht nicht. Eine methodologisch saubere Argumentation kann nicht daran vorbeigehen, dass es auf einen solchen Willen des Gesetzgebers keinen Hinweis gibt; demnach könnte allenfalls eine teleologische (Neu-) Auslegung des § 91 Abs.2 Satz 1 ZPO methodisch dazu führen, das Gesetz als geändert anzusehen, obwohl es nicht geändert wurde. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil das Problem der Ersatzfähigkeit beispielsweise von Stundenhonoraren immer schon ein Problem war, das Rechtsprechung und Literatur beschäftigte und das, wie auch die Befürworter selbst nicht verkennen, stets bis auf Sonderfälle abschlägig beantwortet worden war. Dass der Gesetzgeber bei Erlass des RVG die fortbestehende Wortwahl „gesetzliche Gebühren und Auslagen…“ in § 91 Abs.2 Satz 1 ZPO deshalb stillschweigend nunmehr auch auf vereinbarte Honorare bezog und beziehen wollte, muss verneint werden. Somit verbleibt methodisch korrekt lediglich der Gesichtspunkt einer Gesetzeslücke, die der Gesetzesanwender, der oft genug klüger sein muss als insbesondere der moderne der Gesetzgeber, durch eine Analogie zu schließen hätte. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber das bestehende Problem der Ersatzfähigkeit vereinbarter Rechtsanwaltshonorare nicht kannte und übersehen haben könnte, als er deren Voraussetzungen erleichterte. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber es trotz der Ausweitung der Honorarvereinbarungen bei der einschränkenden Regelung des § 91 Abs.-2 Satz 1 ZPO beließ und belassen wollte und also einerseits die Möglichkeit der Honorarvereinbarungen ausweitete, andererseits aber sehr wohl an der Erstattungsfähig (nur) der „gesetzlichen Gebühren“ festhielt. Dies ist auch nicht sinnlos oder zweckwidrig, weil dadurch die just eingeführte Möglichkeit einer Honorarvereinbarung konterkariert würde. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber wie in der Vergangenheit auch jetzt noch einen Unterschied machen wollte und will zwischen den tatsächlich anfallenden und den erstattungsfähigen Gebühren des Rechtsanwalts, und es gibt kaum überraschend durchaus Sinn, gerade angesichts möglicherweise fortschreitender Honorarvereinbarungsvolumina sehr wohl zu unterscheiden zwischen diesen Honoraren und den zu erstattenden gesetzlich geregelten Rechtsanwaltsgebühren. Einen Rechtssatz dergestalt, dass ein wirksam vereinbartes Honorar auch stets erstattungsfähig sein müsste und nach dem Willen des Gesetzgebers sein sollte, gibt es nach Überzeugung des erkennenden Gerichts de lege lata nicht, und ob es de lege ferenda möglich und wünschenswert ist, wie die Mindermeinung meint, ist mehr als fraglich. Es stellen sich im Zusammenhang mit einer möglichen Erstattung vereinbarten Honorars sehr viele Probleme und Einzelfragen, die de lege lata kaum befriedigend zu beantworten sind. Wie so oft wird an den wirklichen Problemen vorbeiargumentiert. Die Mindermeinung (Schlosser, NJW 2009, 2413ff.; Krüger/Rapp, MDR 2010, 422ff.) übersehen, dass es nicht nur darum geht, vertraglich vereinbartes und gesetzlich bestimmtes Honorar zu vergleichen und mit der legitimen Ersetzung des einen (gesetzlichen) durch das andere (vereinbarte) auch seine Ersatzfähigkeit zu verbinden. Die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit in § 91 ZPO hat den weiteren - wichtigen - Sinn, einerseits den Verlierer zu „bestrafen“ (dies ist, wie das Arbeitsgerichtsgesetzt zeigt, keineswegs naturrechtlich oder selbstverständlich!) andererseits diese „Strafe“ im (gesetzlich bestimmten) Rahmen zu halten. Das kostenbedingte Prozessrisiko ist ein nicht zu unterschätzender Faktor im Rahmen des Zugangs der Parteien und Bürger zu den Gerichten. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts muss dieses Risiko bestimmbar bleiben. indem im Gesetz ablesbar ist, was erstattungsfähig ist und was nicht – nämlich (nur) die gesetzlich bestimmten Gebühren. Diese sind buchstäblich berechenbar, sie stehen – auch wenn es gewisse Stufen gibt – im Vorhinein fest, so dass ein Kläger, vor allem aber der Beklagte eines Prozesses verlässlich vorher abschätzen kann, worauf er sich einlässt und welches Kostenrisiko er eingeht. Diese Voraus-Berechenbarkeit ist der entscheidende Gesichtspunkt sowohl bei der Schaffung der Gebührenordnung selbst wie auch der Koppelung der Erstattungsfähigkeit an diese. Das Prozess(kosten)risiko stattdessen von einer (Honorar)vereinbarung der Gegen-Partei abhängig zu machen, erscheint jedenfalls alles andere als selbstverständlich oder gar notwendig, jedenfalls mangelt es den zitierten Stimmen der Literatur an der Auseinandersetzung mit diesem eigentlichen entscheidenden Punkt der Regelung des § 91 Abs.2 Satz 1 ZPO. Denn bereits die „gesetzlichen Gebühren“ haben sich, wie ein Blick in die Kostensetzungsbeschlüsse nach 2004 zeigt, seit dem Inkrafttreten des RVG gegenüber der BRAGO wesentlich erhöht. Zudem ist der Gebührenanspruch sehr viel komplizierter geworden. Dass der Gesetzgeber das relativ filigrane Regelwerk des RVG (und des Vergütungsverzeichnisses), an das die Erstattung wie zuvor an die BRAGO geknüpft sein sollte, durch (zulässigerweise) vereinbartes Honorar einfach beiseite schieben wollte, kann nach Überzeugung des Gerichts nicht angenommen werden. Ein Blick auf den vorliegenden Fall illustriert die Schwierigkeiten, die damit einerseits umgangen werden, andererseits neu geschaffen würden. Während das RVG mit dem VV Gebührentatbestände minutiös nach Anlass und Höhe differenziert gewährt und zugleich ein „Mehr“ versagt, kennt der Verlauf einer Honorarvereinbarung lediglich eine Richtung nach oben. Es müssen gar nicht die mehr als 130.000,00 € sein, die die Widerkläger an ihre Prozessbevollmächtigte bereits gezahlt zu haben vortragen, um Zweifel daran zu wecken, ob eine nach oben offene Honorarvereinbarung zu den in § 91 Abs.2 Satz 1 ZPO genannten „gesetzlichen Gebühren“ noch in irgendeinem vernünftigen Verhältnis stehen. Es beginnt mit dem Stundensatz des Rechtsanwalts – der in der hier geltend gemachten Höhe von 200,00 € noch am wenigstens zu beanstanden sein dürfte – betrifft die Frage des Abrechnungsmodus, der Nachweise und der Beweisbarkeit, des Zeittakts und endet bei der Frage, ob wiederholte Anrufe des Anwalts bei Gericht zur Erläuterung einer rein technisch bedingten Verlegung eines Verkündungstermins, wie gerade geschehen, auch kostenpflichtig in Ansatz zu bringen sind. Neben der bloßen Begrenzung der „gesetzliches Gebühren“ geht es vor allem um die weitere Grundlage der BRAGO und nun des RVG, die Anwaltsgebühren zu pauschalieren und damit ihre – von den drei Gebührenstufen einmal abgesehen – nicht von der Art und Weise der Prozessführung abhängig sein und insbesondere deshalb nicht in unbegrenzte Höhen steigen zu lassen. Die Honorar-vereinbarung verlässt aber gerade dieses essentielle Pauschalierungsprinzip der „gesetzlichen Gebühren“ planmäßig hin zu einem nach oben offenen Honorarvolumen. Dies wirft völlig unabhängig von der Angemessenheit der Höhe im Einzelfall eine Vielzahl weiterer (Streit-)Fragen auf, die im Kostenfestsetzungsverfahren, das bewusst einfach und klar geregelt ist, ohnehin nicht zu bewältigen sind. Hier reicht nicht, wie Krüger/Raap (a.a.O., S. 425/26) meinen der Verweis auf den im Schadensrecht geltenden Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB, für den bekanntlich der Schädiger die Beweislast trägt; es ist nur schwer vorstellbar, wie die Gegenpartei beispielsweise im Falle von Telefonaten usw. im Streitfall beweisen könnte, wie nötig oder unnötig derartige Tätigkeiten in der konkreten Situation waren und ob die Gesprächsdauer dem abgerechneten Zeittakt entsprach oder nicht. Selbst wenn man mit den zitierten Autoren den Abschluss einer Honorarvereinbarung nicht schon als solcher als Verstoß gegen das Schadensminderungsgebot ansieht, sofern die Gebühren über den „gesetzlichen Gebühren“ liegen, so ist der Verweis des Prozessgegners auf den Einwand des Mitverschuldens völlig ungeeignet, nicht nur Auswüchsen zu begegnen, sondern den Erstattungsanspruch auf das Erforderliche und Angemessene zu begrenzen. Einer Honorarvereinbarung ist anders als den pauschalen gesetzlichen Vergütungen unabhängig von der Höhe eine prinzipielle Dynamik immanent, die sich mit diesem Korrektiv nicht wirksam einfangen lässt. Dabei geht es nicht um „Unwirtschaftlichkeit“, die Krüger/Rapp (a.a.O. S. 426 oben) mit einigem Recht für überprüfbar halten, oder die Schwierigkeit, die anrechenbaren Stundenansätze des Anwalts nachzuvollziehen. Die Frage ist bereits, was womit ins Verhältnis zu setzen ist, was also Maßstab des 'Angemessenen' und 'Erforderlichen' sein soll – ob es nur die Höhe des Zeitaufwands bei gegebenem Prozedere ist oder ob es auch die Art und Weise der Prozessführung selbst ist, die auf den Prüfstand genommen werden muss. Dafür fehlen im Rahmen des § 254 BGB die Maßstäbe und das Instrumentarium, oft fehlt schon die Information der Gegenpartei, und es müsste gegebenenfalls, wenn nicht § 287 ZPO eine Schätzung erlaubt, nach § 286 Abs.1 ZPO der Prozess in kostenmäßiger Hinsicht quasi ein zweites Mal nachgespielt werden. Es ist hier nicht die Frage, wie diese unabweisbar auftauchenden Schwierigkeiten zu lösen sein würden, sie schließen es jedenfalls de lege lata aus, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Zulassung der Honorarvereinbarungen solche der Höhe nach völlig offenen, dynamischen Honorare den pauschalierten „gesetzlichen Gebühren und Auslagen“ des Rechtsanwalts als in vollem Umfang erstattungsfähig angesehen hat. Dadurch wird keine Partei gehindert, eine aus ihrer Sicht erforderliche Honorarvereinbarung zu schließen. Es ist dem Rechtssystem keineswegs fremd, dass nicht alle Aufwendungen, die in einem Rechtsverhältnis erfolgen (conf. etwa das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mit seinen vielen Distinktionen zwischen gutgläubigem Eigenbesitzer, bösgläubigen Eigenbesitzer, gutgläubigem Fremdbesitzer,, bösgläubigem Fremdbesitzer, verklagtem Besitzer etc.) erstattungsfähig sind und es von Rechtwegen auch nicht sein müssen, insbesondere, wenn der Aufwendende die Entscheidung darüber weitgehend selbst in der Hand hat; vor allem aber war es im Prozessrechtsverhältnis noch zu keiner Zeit so, dass sämtliche tatsächlichen Kosten und Aufwendungen ersetzt wurden, eben weil ein weiteres Essentiale der Regelung die Pauschalierung der Anwaltsgebühren darstellt. Wie dies im Rahmen der Honorarvereinbarung, die genau dies ja vermeiden will, in ein vernünftiges Verhältnis zur bisherigen Regelung in § 91 Abs.1 Satz ZPO gebracht werden kann, sagen die Befürworter allerdings nicht. Im Übrigen weiß eine eine Honorarvereinbarung abschließende Partei, dass sie einen Erstattungsanspruch nicht erwirbt: wenn sie unterliegt ohnehin nicht, und wenn sie obsiegt, werden die „gesetzlichen Gebühren“ erstattet. Daran hat sich nichts geändert. Mit dieser legislativen Entscheidung war und ist ein Ausweichen auf einen zusätzlichen, einklagbaren materiell-rechtlichen Ersatzanspruch nicht vereinbar und er muss nicht aus höheren systematischen, teleologischen oder gar grundsätzlichen Erwägungen heraus zugelassen werden. Die Berechenbarkeit und Begrenzung des Prozesskostenrisikos ist ein eigenständiger Wert, der ebenfalls Geltung beansprucht und dem allgemeinen Schadensersatzrecht vorgeht. Dem dient die Festlegung, insbesondere aber die Pauschalierung der gesetzlichen Gebühren, die gerade nicht eine Abrechnung nach Aufwand erlaubt. Wenn demgegenüber Schlosser (NJW 2009, 2413ff. (2414) ausführt, dass der Abschluss von Honorarvereinbarungen gerade deshalb „durchaus vernünftig“ sein kann, weil „die gesetzlichen Gebühren außerordentlich pauschal“ (sic!) sind., dann mag das aus Sicht des Rechtsanwalts verständlich sein, sein Aufsatz lässt jede Auseinandersetzung mit dem Zweck und dem Eigenwert der Pauschalierung im Rahmen der Kostenerstattung vermissen. Sie im Rahmen der Erstattung bereits deshalb über Bord zu werfen, weil sie durch eine Honorarvereinbarung vergütungsrechtlich überwunden wird, erscheint nicht gerechtfertigt. Nicht vergleichbar mit Fällen der vorliegenden Art ist auch der Fall des OLG Koblenz (Urteil vom 29.05.2008, 2 U 1620/06, NJW 2009, 1153f. und juris). Der Fall war sehr speziell und anders gelagert. Dort ging es um die Frage, ob der Erbe, der gegen einen sich beharrlich verweigernden Testamentsvollstrecker einen Anwalt auf Stundenhonorarbasis einschaltete, Ersatz für das Stundenhonorar verlangen kann oder nur eine Rahmengebühr für eine außerordentliche Tätigkeit. Die Entscheidung erging als Tatsachenentscheidung nach einer Beweisaufnahme; einen generellen Rechtssatz, dass Neben § 91 Abs.2 Satz 1 ZPO jedwede Stundenhonorarvereinbarung maßgeblich ist und sein muss, stellt der Senat keineswegs auf, es gab in jenem Fall gar keinen Prozess. Erheblich war für den Senat aber insbesondere das erkennbar geringe Verhältnis der Anwaltskosten (etwa 14.000,00 €) zur Bedeutung der Sache insgesamt (Erbschaft von immerhin 885.000,00 €). Im Übrigen erging diese Entscheidung zwar 2008, aber noch zur BRAGO. Die Rechtsprechung, auf die sich die – nicht nur vermeintlich – herrschende Meinung immer noch stützt, ist keineswegs „mehr als vierzig Jahre“ alt, wie ihre Gegner einwenden. Zum einen bedeutet dies auch, dass diese Grundsätze über einen langen Zeitraum nie ernsthaft in Frage gestellt wurden und deshalb um so mehr Anlass bestanden hätte, eine Änderung der Rechtslage mit Inkrafttreten des RVG auch in § 91 ZPO zu positivieren, zum anderen hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 16.03. 1995, 8 AZR 260/94, BAGE 79, 294ff, juris.) in keineswegs unvordenklicher Zeit noch einmal klar gestellt, dass der Abschluss einer Honorarvereinbarung gegen die Schadensminderungspflicht des von einem von ihm Geschädigten gerichtlich in Anspruch genommenen (und dem Arbeitgeber gegenüber ersatzberechtigten) Arbeitnehmers verstößt. Last but not least zwingen auch nicht besondere Umstände des vorliegenden Falles, von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu machen. Das Bauvorhaben ist im Vergleich zu anderen Bauvorhaben nicht exzeptionell und der Fall im Verhältnis zu übrigen Fällen der Kammer – von einem mittlerweile berühmten Bauwerk der Freien und Hansestadt dabei einmal abgesehen – nicht überdurchschnittlich kompliziert, komplex oder schwierig. Auch die den Widerbeklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen sind die üblichen im Rahmen eines Architektenvertrages, es gibt in der Praxis der Kammer ganz andere Schadensfälle, und dass der Grad der Schuldvorwürfe, wie die Widerkläger – bis hin zum Schwarzbau - geltend machen, zur Ersatzfähigkeit der vereinbarten (und gezahlten) Honorare führen muss, ist ebenfalls zu verneinen. Was den nicht ohne weiteres überschaubaren Prozess und Prozessstoff sowie die Verschränkung mit weiteren Prozessen angeht, erfordert dies zwar einen gesteigerten Aufwand für alle Beteiligten, aber hier stellt sich durchaus die Frage, ob das eine das andere bedingt oder umgekehrt. Jedenfalls ist hier wenn überhaupt ein objektiv-generalisierender Maßstab anzulegen, demzufolge das hier streitige Bauvorhaben sowohl vom Bauvolumen wie von den objektiv streitgegenständlichen Mängeln nicht aus der Masse vergleichbarer Bauprozesse in der einen oder anderen Weise herausfällt. Und wie mit der Henne und dem Ei stellt sich die Frage, die hier allerdings nicht entscheidungserheblich ist, ob der Umfang der Sache die Honorarvereinbarung bedingt oder nicht vielmehr diese jenen. Damit bleiben die Widerkläger unbeschadet dieser Abweisung auf die Geltendmachung der „gesetzlichen Gebühren“ und der Erstattung notwendiger Auslagen, etwa Gutachterkosten, im Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen, darauf hat diese Entscheidung keine Auswirkung. Eine Kostenentscheidung ergeht mit dem Schlussurteil. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Das Gericht hat im zeitgleich verkündeten Streitwertbeschluss den Streitwert des Klagantrags g) mit 10.000,00 € festgesetzt. Die Kläger und Widerbeklagten zu 1.-4 sowie der Widerbeklagte zu 5. waren (nacheinander) als Architekten im Rahmen des Bauvorhabens der Beklagten/Widerkläger auf deren Grundstück E. Str. tätig. Mit der Klage machen die Kläger zu 1.-4. restliches Architektenhonorar geltend. Die Honorarklage ist nicht Gegenstand dieses Teilurteils. Die Beklagten/Widerkläger werfen den Widerbeklagten Vertragsverletzungen vor und machen Schadensersatzansprüche zum Teil neben der Widerbeklagten zu 6. geltend. Diese sind nur insoweit Gegenstand dieses Teilurteils, als die Beklagten die auf Grund der als Anlage B 351 eingereichten Honorarvereinbarung auf Stundenbasis mit ihren Prozessbevollmächtigten die bisher entstandenen und nach ihrem Vortrag bezahlten Anwaltskosten einschließlich Auslagen als Schadensersatz im Klagewege geltend machen. Die Beklagten/Widerkläger tragen dazu vor, dass bis zum 15.11.2012 auf Grund dieser Honorarvereinbarung Kosten in Höhe von 135.937,60 € in Rechnung gestellt und bezahlt worden seien. Auf die Kostenaufstellung im Schriftsatz vom 02.01.2013, S. 3-11 (= Blatt 872-880) wird Bezug genommen (§ 313 Abs.2 ZPO). Dieser Betrag wird als Teil des Widerklagantrags zu a) als Zahlungsklage, im Rahmen des Widerklagantrags zu c) als Feststellungsklage bezogen auf die nach dem 15.11.2012 entstandenen und zukünftig entstehenden Kosten geltend gemacht. Mit dem Widerklagantrag zu f) verlangen die Widerkläger Bekanntgabe des Versicherers einschließlich Versicherungs- und Schadennummer, mit dem Antrag zu g) Herausgabe der bei den Widerbeklagten zu 1.-5. Vorhandenen Unterlagen, insbesondere Planungsunterlagen, Leistungsverzeichnisse, Angebote und (Detail-)Zeichnungen. Die Widerkläger behaupten: Die Widerbeklagten zu 1.-4 und der Widerbeklagte zu 5. hätten ihre Architekten- und Sachwalterpflichten gröblich verletzt; ihnen stehe kein Resthonorar zu, sie seien wegen Planungs- und Überwachungsverschulden zu Schadensersatz verpflichtet und unterließen es insbesondere, die Widerkläger bei der Aufklärung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen sich (Widerbeklagte) und die Widerbeklagte zu 6. sowie andere im Bauvorhaben tätige Unternehmen zu unterstützen. Die Widerkläger tragen vor: Die Widerbeklagten zu 1.-4. und der Widerbeklagte zu 5. hätten noch nicht sämtliche das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen herausgegeben, insbesondere nicht die Angebote und detaillierten Originalzeichnungen die Firmen S1, S. (= Widerbeklagte zu 6.), E., H., L., N., N. betreffend. Es sei auch nicht das Leistungsverzeichnis einschließlich Verhandlungsprotokoll und Vorbedingungen der Fa. L. & B. übergeben worden, weiter nicht die Abbruchzeichnungen betreffend die Arbeiten der Fa. l. und B., betreffend den Sohlenaufbruch und – angebliche – Kernbohrungen, auch nicht die letzten Bauzeichnungen und Detailzeichnungen und nicht Planungsunterlagen für die Drainage, den Wintergarten, die Garage, der Außenanlagen einschließlich Angeboten und Ausschreibungen, das Dach, die Fassade, die Isolierung, weiter auch nicht die Unterlagen, die der Widerbeklagte zu 5. an die Widerbeklagten zu 1.-4. gesandt habe sowie die Zeichnungen Sanitär, Dach und Heizung. Die Widerkläger tragen weiter vor: die Komplexität und der Umfang der Sache hätten es erfordert, mit den Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung nach § 3a RVG auf Basis eines Stundenhonorars zu schließen. Diese Vereinbarung legen die Widerkläger als Anlage B 351 vor. Danach sei ein Stundensatz von 200,00 € (netto) zuzüglich Ersatz von Auslagen vereinbart worden. Vom 25.03.2009 bis zum 15.11.2012 hätten die Prozessbevollmächtigten im Rahmen dieses Rechtsstreits Arbeiten im Umfang der auf S. 3-11 des Schriftsatzes vom 02.01.2013, auf den insoweit Bezug genommen wird, aufgelistetem Umfange geleistet und einen Betrag von (brutto) 135.937,60 € in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen legen die Widerkläger als Anlagenkonvolut B 352 vor und behaupten, sie hätten diese Beträge gezahlt. (Beweis: Zeugnis des vormaligen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt Dr. S., sowie Mitarbeiter der jetzigen Prozessbevollmächtigten). Die Widerkläger sind der Auffassung, dass entgegen der bisher herrschenden und im Sinne einer im Vordringen befindlichen Meinung der Literatur solche auf einer zulässigen Honorarvereinbarung beruhenden Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzes geschuldet werde und – unbeschadet des kostenrechtlichen Erstattungsanspruchs gemäß § 91 ZPO – im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Der vorliegende Fall sei so gelagert, dass die Honorarvereinbarung notwendig gewesen sei. Komplexität und Umfang der Sache, die Schwere der gegen die Widerbeklagten zu erhebenden Schuldvorwürfe, die besondere Auswirkung auf die Widerkläger, sowie der außerordentliche Umfang dieser (und der parallel geführten) Rechtsstreitigkeiten erzwinge geradezu ein Stundenhonorar. Eine anwaltliche Vertretung ohne Stundenhonorar sei in einem solchen Fall schlicht nicht zu erlangen (Beweis: Auskunft der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer). Die Widerkläger sind weiter der Auffassung, dass die Widerbeklagten zu 1.-5. ihnen die Bekanntgabe ihrer Berufshaftpflichtversicherer einschließlich der Angabe von Versicherungs- und Schadennummer schuldeten. Die Widerkläger beantragen (soweit es den Gegenstand dieses Teilurteils betrifft), a) Klägerin, Kläger/Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten/Widerkläger 244.688,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 108.750,52 € seit dem 28.05.2009 sowie auf weitere 135.937,60 € seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen; … c) … (dritter Absatz:) festzustellen, das Klägerin, Kläger/Widerbeklagte sowie die Widerbeklagten zu 5.und 6. Verpflichtet sind, den Beklagten/Widerklägern sämtliche weiteren anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem 15.11.2012 als Rechtsverfolgungskosten aus diesem laufenden Verfahren sowie Kosten für gutachterliche Tätigkeit und bauberatende Tätigkeit als Rechtsverfolgungskosten als Folge der mangelhaften Architektenleistungen sowie mangelhaften Zimmerer und sonstigen werkvertraglichen Tätigkeiten der Drittwiderbeklagten zu 6. an dem Objekt E. Str. ... ,... H., zu erstatten; … f) Klägerin, Kläger und Widerbeklagte zu verurteilen, Auskunft über ihre Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherung, Versicherungsnummer und Schadennummer (letztere bezogen auf das Bauvorhaben E. Str. ..., ... H.) zu erteilen. g) Klägerin, Kläger und Widerbeklagte sowie den Drittwiderbeklagten zu 5. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen betreffend das Objekt E. Str. ... ,... H., an die Beklagten/Widerkläger herauszugeben, hilfsweise folgende Unterlagen das Objekt E. Str. ... ,... H. betreffend: (folgt Aufstellung S. 101/102 des Schriftsatzes vom 29.06.2012 = Bl. 819/820 der Akte, auf die Bezug genommen wird). Die Widerbeklagten beantragen, … Die Widerklage abzuweisen. Die Kläger/Widerbeklagten sind der Auffassung, dass den Beklagten weder die Herausgabeansprüche bezüglich der Unterlagen zustünden, noch der Auskunftsanspruch hinsichtlich des Versicherers noch Ersatz des Stundenhonorars ihrer Prozessbevollmächtigten. Der Herausgabeanspruch sei einerseits zu weit, zum Teil erfüllt und im Übrigen zu unbestimmt, da nicht klar sei, welche Unterlagen begehrt werden. Die Widerkläger seien in alle Entscheidungsprozesse eingebunden gewesen und hätten alle Planungsunterlagen erhalten. Es seien auch per Mail aktualisierte Pläne an die Widerkläger versandt worden, z.B. am 18.01.2008. Die Widerkläger seien in die Fortentwicklung des Bauvorhabens eingebunden und informiert worden, ihre Vorgaben seien umgesetzt worden (Beweis: Zeugnis B.). Im Übrigen sei der Anspruch nicht fällig, da die Beklagten/Widerkläger Teile des Honorars nicht gezahlt hätten. Der Name des Versicherers müsse nicht offenbart werden, dies geschehe auch deshalb nicht, um eine Belästigung der dortigen Mitarbeiter durch die Widerkläger zu vermeiden. Die Rechtanwaltskosten seien nicht erstattungsfähig und nicht einklagbar. Die herrschende Rechtsprechung gebe neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Ersatz weiterer Anwaltskosten. Es werde bestritten, dass der abgerechnete Aufwand erbracht worden, angemessen und erforderlich gewesen sei, es werde bestritten, dass die Beträge gezahlt worden seien und dass eine anwaltliche Vertretung ohne eine solche Vereinbarung nicht zu erlangen gewesen sei. Ihre – der Widerbeklagten – Prozessbevollmächtigten arbeiteten in diesem Fall sehr wohl auf Basis der gesetzlichen Gebühren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf sämtliche Schriftsätze ein-schließlich aller Anlagen ergänzend Bezug genommen (§ 313 Abs.2 ZPO).