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Urteil

5 U 95/21

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2024:0620.5U95.21.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2021, Az. 327 O 158/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2021, Az. 327 O 158/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Gestaltung eines von der Beklagten im Herbst 2019 auf den Markt gebrachten Honigglases und macht hauptweise eine unlautere Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3 a), b) UWG und hilfsweise eine Designverletzung der beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 003237197-0001 und Nr. 003237197-0002 geltend. Die Klägerin stellt Konfitüren und Fruchtaufstriche her. Im Februar 2017 führte sie eine neue Produktreihe von Konfitüren mit der Bezeichnung „Glück“ erfolgreich in den deutschen Markt ein. Die Aufmachung der „Glück“-Konfitüren: sowie weist u.a. folgende Merkmale auf: (1) Ein eher gedrungenes, vom Deckel abwärts zunächst senkrecht verlaufendes, nach ungefähr der Hälfte sich verjüngendes Glas (2) mit glatten Seitenwänden, (3) einem dickwandigen Boden, (4) einem silbernen Deckel mit senkrechten Riffelungen und waagrechten Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift „GLÜCK“, (5) einer Handschrifttypographie „GLÜCK“ in Großbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in Weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist. Auf dem Deckel befand sich seit Februar 2019 der Aufdruck „Glück“. Nachdem sich die „Glück“-Konfitüren erfolgreich am Markt etabliert hatten, erweiterte die Klägerin im Herbst 2019 – etwa zeitgleich mit der Einführung der Verletzungsmuster – ihr Sortiment um „Glück“-Honig. Die Glasform ist beibehalten worden, der Deckel des „Glück“-Honig ist golden. Die Beklagte ist ein im Juli 2019 gegründetes Tochterunternehmen der Fürsten-Reform-Gruppe, die ebenfalls süße Brotaufstriche herstellt und vertreibt, darunter Honig. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Beklagten ist der Vertrieb von Honig verschiedener Provenienz in einem immer gleichbleibenden Glas unter der Bezeichnung „LieBee“. Die Aufmachung des „LieBee“-Honigs wies zur Markteinführung im Herbst 2019 u.a. folgende Merkmale auf: (1) Ein eher gedrungenes, sich vom Deckel abwärts kontinuierlich verjüngendes Glas, (2) welches an den Seitenwänden (nicht umlaufend, sondern links und rechts der Schrift) Einkerbungen aufweist, durch die bei Frontalansicht eine riffelartige Struktur entsteht, (3) mit einem dickwandigen Boden, (4) einem glatten goldenen Deckel ohne Riffelungen und Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift „LieBee“, (5) einer Handschrifttypographie „LieBee“ in Groß- und Kleinbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in Weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist. Die Klägerin sieht in der Aufmachung der „LieBee“-Honiggläser der Beklagten eine unlautere Nachahmung ihrer „Glück“-Konfitürengläser. Damit täusche die Beklagte über die Herkunft des Produkts und nutze zudem die Wertschätzung der „Glück“-Konfitüren aus. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, das Produkt der Beklagten verletze die beiden eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 003237197-0002 und Nr. 003237197-0001 (Anlagenkonvolut K 6). Die Klägerin hat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Verfügung des Senats erwirkt (OLG Hamburg, Az. 5 W 18/20, GRUR-RS 2020, 35536), die das Landgericht Hamburg nach dem Widerspruch der Beklagten bestätigt hat (LG Hamburg, Az. 327 O 427/19, GRUR-RS 2020, 35534). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Verkaufs und des Inverkehrbringens der „LieBee“-Honiggläser in der gegenständlichen Gestaltung in Anspruch genommen. Außerdem hat sie deren Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, Auskunftserteilung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Mit der der Beklagten am 24.06.2020 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Honig anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dieser in Gläsern abgepackt ist, wie nachstehend eingeblendet: und/oder und/oder und/oder und/oder II. die Beklagte zu verurteilen, die im Antrag zu I. abgebildeten Erzeugnisse zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen; III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu I. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; IV. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin schriftlich Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der im Antrag zu I. abgebildeten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, b) über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie c) über die Preise, die für die Erzeugnisse bezahlt wurden; V. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen, nämlich über Art und Umfang der im Antrag zu I. beschriebenen Handlungen und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgegliederten Verzeichnisses, aus dem sich folgende Informationen ergeben: a) die erzielten Umsätze, b) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet; VI. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 7.018,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (GRUR-RS 2021, 43916). Der Senat hat mit Urteil vom 16.06.2022 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat als Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (GRUR 2024, 139 – Glück) Bezug genommen. Nach Zurückverweisung vom Bundesgerichtshof erstrebt die Beklagte weiterhin eine Klageabweisung. Die Beklagte fühlt sich in ihrer Rechtsauffassung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Sie meint, zum Designrecht habe sich der Bundesgerichtshof nicht geäußert, darüber sei jedoch bereits rechtskräftig entschieden. Zum Wettbewerbsrecht habe der Bundesgerichtshof nicht nur eine (unmittelbare wie mittelbare) Herkunftstäuschung abgelehnt, sondern bereits Zweifel an der Nachahmungsvoraussetzung erkennen lassen. Die – eine Nachahmung unterstellt – einzig verbleibende Möglichkeit der unlauteren Rufausbeutung i.S.v. § 4 Nr. 3b) UWG liege jedoch ebenfalls nicht vor. Die Produktbezeichnung „Glück“ sei ein prägendes Merkmal der wettbewerblichen Eigenart. Die Produktkennzeichnung „LieBee“ sei eine unterscheidungskräftige Neuschöpfung. Vorliegend habe sie, die Beklagte, ein zentrales Element der wettbewerblichen Eigenart des Klageprodukts gerade nicht übernommen. Damit ließen sich die „LieBee“-Honiggläser nicht mehr als Nachahmung der „Glück“-Konfitüren der Klägerin werten. Hilfsweise sei von einer allenfalls schwachen nachschaffenden Übernahme auszugehen. Es bedürfte im Rahmen der Wechselwirkungstheorie eines starken Unlauterkeitsmoments, um noch zum Vorwurf einer unlauteren Nachahmung zu kommen. Ein solches liege hier nicht vor. Die Voraussetzungen einer unlauteren Rufausbeutung nach § 4 Nr. 4 b) UWG seien nicht erfüllt. Es fehle den „Glück“-Konfitüren bereits an der erforderlichen hohen Bekanntheit. Zu einem guten und konkreten Ruf der „Glück“-Konfitüren habe die Klägerin bislang nichts vorgetragen. Daher sei auch keine Übertragung (irgendeines) Rufes auf den „LieBee“-Honig zu erkennen. Die Annahme einer Rufübertragung sei schon aufgrund der unterschiedlichen Produktkategorien – Honig und Konfitüren – kaum vorstellbar, werde aber jedenfalls durch die abweichende Kennzeichnung des „LieBee“-Honigs ausgeschlossen. Es komme nur die Fallgruppe „Rufausbeutung ohne Herkunftstäuschung“ in Betracht. Im Streitfall komme es nicht aufgrund besonderer Umstände zu einer Rufübertragung. Es reiche nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt würden. Die „Glück“-Konfitüren seien nur schwach bekannt. Ein guter Ruf des Produkts liege nicht vor. Da es an Klagevortrag zum guten Ruf fehle, fehle es erst recht am Vortrag zur Rufübertragung. Es finde kein Imagetransfer bei allenfalls schwacher nachschaffender Übernahme statt. Es liege kein Vortrag zum Imagetransfer vor. Es sei auch nicht naheliegend oder vorstellbar, dass der Verkehr einen etwaigen guten Ruf von der Marmelade (Industrieprodukt) auf Honig (Naturprodukt) übertrage. Die Mitnahme eines guten Rufs könne über die Mitnahme der Marke funktionieren, woran es hier aber fehle. Hilfsweise sei eine Rufübertragung durch abweichende Kennzeichnung ausgeschlossen. Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2021 zum Aktenzeichen 327 O 158/20 wird abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Die Klägerin meint, das Revisionsurteil habe zwar zur Aufhebung des Berufungsurteils vom 16.06.2022 geführt, könne jedoch die richtige Entscheidung des Senats im Ergebnis nicht in Frage stellen. Es sei auch nach dem Revisionsurteil von einer hohen wettbewerblichen Eigenart der „Glück“-Konfitürengläser auszugehen, ohne dass es auf den Produktnamen „Glück“ ankomme. Zwar seien die wettbewerbliche Eigenart des „Glück“-Glases, der Nachahmungsgrad durch das „LieBee“-Glas und die mittelbare Herkunftstäuschung neu festzustellen. Jedoch genügten die zutreffenden Feststellungen des Senats zu den Unlauterkeitsmomenten, ohne dass es auf die jeweilige Verwendung eines Emotionsschlagwortes ankomme. Es verbleibe dabei, dass das „LieBee“-Glas eine vermeidbare Herkunftstäuschung begründe. Dass jeweils ein Emotionsschlagwort als Produktname gewählt worden sei, sei für die Annahme einer Herkunftstäuschung nicht erforderlich, es genügten die erheblichen Übereinstimmungen bei der Tiegelglas-Form und der jeweiligen Glasfrontgestaltung. Eine mittelbare Herkunftstäuschung aus dem Gesichtspunkt der Sortimentserweiterung sei weiterhin zu bejahen. Es sei die semantische Nähe der Bezeichnungen zu berücksichtigen. Zwar mögen die verwandten Produktbezeichnungen „Glück“ und „LieBee“ voneinander abweichen, jedoch sei die konkrete Einbindung identisch und die Begriffe seien zudem „verwandt“. Der Verkehr messe der spezifischen Namenswahl im Streitfall eine nur nachrangige Bedeutung bei, die jedenfalls nicht geeignet sei, eine Herkunftstäuschung zu vermeiden. Die Klägerin verweist wiederholend auf die tatsächlichen Verwechslungsfälle bei Fachkreisen und überreicht ergänzend im Anlagenkonvolut K 22 die eidesstattlichen Versicherungen der jeweiligen Außendienstmitarbeiter. Die Unlauterkeit folge auch aus § 4 Nr. 3 b) UWG. Der Verkehr bringe der „Glück“-Konfitüre eine hohe Wertschätzung entgegen. Diese folge aus denselben Feststellungen, die zur Steigerung der wettbewerblichen Eigenart getroffen worden seien. Das Alleinstellungsmerkmal von „Glück“ sei das „Glück“-Glas. Durch diese innovative Produktgestaltung hebe sich die „Glück“-Konfitüre deutlich vom Marktumfeld ab. Sie, die Klägerin, habe zahlreiche Designpreise für die Produktgestaltung gewinnen können. Das junge, moderne und urbane Erscheinungsbild und die besondere Innovationskraft trügen zur hohen Wertschätzung bei und seien nach § 4 Nr. 3b) UWG zu ihren, der Klägerin, Gunsten geschützt. Diese hohe Wertschätzung nutze das „LieBee“-Glas aus. Es sei von einer Übertragung der Güte- und Qualitätsvorstellungen, die der Verkehr mit der „Glück“-Konfitüre verbinde, auf den „LieBee“-Honig auszugehen. Jedenfalls sei eine Ausnutzung der Wertschätzung i.S.v. § 4 Nr. 3b) UWG gegeben. Es liege die Fallgruppe der Aufmerksamkeitsausnutzung vor. Hilfsweise macht die Klägerin weiterhin eine Designverletzung geltend. Die G. GmbH sei Inhaberin der beiden gegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und sie, die Klägerin, sei berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung der beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend zu machen. Die Tiegelglas-Form des „LieBee“-Glases rufe keinen anderen Gesamteindruck hervor als die Tiegelglas-Form des „Glück“-Glases. Über die Geschmacksmusterverletzung sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist – unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (§ 563 Abs. 2 ZPO) – begründet. Denn die vorliegende Klage ist zwar zulässig, jedoch bei Beachtung der rechtlichen Beurteilung gemäß Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023, Az. I ZR 126/22, nicht begründet. Ansprüche der Klägerin aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz gem. § 4 Nr. 3 a) UWG und § 4 Nr. 3 b) UWG bestehen nicht. Auch aus Designrecht gem. Artt. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV kann die Klägerin die begehrte Unterlassung nicht beanspruchen. Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, auf Auskunftserteilung und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sind ebenfalls nicht gegeben. a. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG begründet. aa. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände – wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) – hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2023, 736 Rn. 25 – KERRYGOLD). bb. Die Parteien sind – wie außer Streit steht – Mitbewerber gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. cc. Eine vermeidbare mittelbare Herkunftstäuschung in Form der Annahme einer Sortimentserweiterung i.S.d. § 4 Nr. 3 a) UWG ist bei Beachtung der rechtlichen Beurteilung gemäß Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023, Az. I ZR 126/22, gem. § 563 Abs. 2 ZPO nicht festzustellen. aaa. Der Gestaltung der „Glück“-Konfitürengläser der Klägerin kommt hohe wettbewerbliche Eigenart zu. (1) Der Begriff der Waren und Dienstleistungen i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (stRspr; BGH GRUR 2024, 139 Rn. 15 – Glück). Es können verpackte Produkte Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes sein. Dies gilt insbesondere für Lebensmittel wie die hier in Rede stehenden süßen Brotaufstriche, die im Regelfall nicht ohne Verpackung vertrieben werden. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 15 – Glück). Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatgerichtlichem Gebiet (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 15 – Glück). (2) Im Streitfall wird der angesprochene Verkehr der Gestaltung der „Glück“-Konfitürengläser der Klägerin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der darin vertriebenen Konfitüren entnehmen. Im Produktumfeld werden keine Produkte vertrieben, die einen vergleichbaren Gesamteindruck aufweisen. Durch den deutlichen Abstand vom Marktumfeld wird der Verkehr (auch) die Produkt-/Verpackungsgestaltung als herkunftshinweisend ansehen. Die von der Klägerin verwendete tiegelähnliche Glasform bzw. Töpfchenform mit dickem Boden hebt sich vom vorhandenen Marktumfeld im Bereich der süßen Brotaufstriche deutlich ab. Hinzu kommen die konkrete Labelgestaltung und die Bezeichnung „Glück“ als die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmende Elemente. (a) Erforderlich ist bei der Feststellung wettbewerblicher Eigenart eines Produkts, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar dargelegt werden (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 18 – Glück). Der Gesamteindruck eines Erzeugnisses kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese vom Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 18 – Glück). (b) Die Kombination der Merkmale des „Glück“-Konfitürenglases wirkt nach dem Gesamteindruck aus der Sicht des Verkehrs herkunftshinweisend. Es ist auf den Gesamteindruck der „Glück“-Konfitürengläser abzustellen. Prägende Merkmale sind insoweit die Kombination aus konkreter Glasform, Labelgestaltung und der Kennzeichnung „Glück“, die deutlich hervorsticht und dem Betrachter plakativ gegenübertritt. Die wettbewerbliche Eigenart kann auch in der Kennzeichnung eines Produkts liegen (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 21 – Glück). Es ist nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich möglich, in der Kennzeichnung der Konfitürengläser der Klägerin mit dem Wort „Glück“ ein Merkmal zu sehen, das in Zusammenhang mit der konkreten Gestaltung des Konfitürenglases und des Labels die wettbewerbliche Eigenart des Produkts begründet (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 22 – Glück). Das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, kann hingegen aus Rechtsgründen nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart mitbestimmendes Element angesehen werden (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 22 – Glück). Gem. § 563 Abs. 2 ZPO besteht eine Bindungswirkung des Senats insoweit, als dass die Produktbezeichnung „Glück“ als Ausstattungsmerkmal bei der Prüfung der wettbewerblichen Eigenart nicht unter den Oberbegriff der Emotionsschlagwörter abstrahiert werden darf. Jedoch zahlt das Merkmal, dass die Konfitürengläser der Klägerin mit dem Wort „Glück“ gekennzeichnet sind, im Streitfall auf die wettbewerbliche Eigenart und den Gesamteindruck der Produktgestaltung der klägerischen Konfitürengläser ein. Dies ergibt sich u.a. aus der Pressemitteilung des Aktionsforums Glasverpackung (Anlage K 27), in der es heißt: „… Und mit dem genialen Markennamen GLÜCK gibt die G. GmbH Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht nur ein Genuss-, sondern auch ein echtes Erlebnisversprechen. …“. Dies entspricht zudem der Beurteilung des Senats mit seinen Mitgliedern als Teil des angesprochenen Verkehrskreises. Die im Bereich der süßen Brotaufstriche markante Produktbezeichnung „Glück“ kann beim Gesamteindruck der „Glück“-Konfitüren nicht außer Acht gelassen werden. (3) Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts durch seine tatsächliche Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstärkt werden kann. Diese kann sich aus einer langjährigen Marktpräsenz, einer umfangreichen Bewerbung, Prämierungen, den Absatzzahlen, dem Marktanteil und einer aktiven Verteidigung gegen Nachahmungen ergeben (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 25 – Glück). Zwar waren die „Glück“-Konfitüren im Herbst 2019 erst zweieinhalb Jahre im Markt vertreten. Jedoch handelte es sich um ein neues Produkt, das mit hohem Werbeaufwand innerhalb kurzer Zeit einen beachtlichen Marktanteil erlangt hat. Hierdurch hat sich die wettbewerbliche Eigenart der „Glück“-Konfitüren der Klägerin verstärkt. Der hohe Werbeaufwand und die gewonnenen Preise für eine innovative Produktgestaltung sind unstreitig. Die Klägerin konnte für ihre Produktgestaltung diverse Preise gewinnen: den „Deutschen Verpackungspreis 2017“ (Anlage K 23), die „Produktinnovation in Glas 2017“ (Anlage K 24), den „World Star Winner Packaging 2018“ (Anlage K 26). Für die Auszeichnung „Produktinnovation in Glas“ wurde im Jahr 2023 ein Jubiläumspreis unter allen Siegern der vergangenen zehn Jahre vergeben. Das „Glück“-Glas wurde mit dem „Jubiläumspreis 2023“ ausgezeichnet (Anlage K 27). Zum Jubiläumspreis 2023 für „GLÜCK“ heißt es in der Pressemitteilung gem. Anlage K 27: „… Der Jubiläumspreis 2023 geht an: GLÜCK … Entschieden hat das Jubiläumsrennen für sich ein Produkt, das 2017 prämiert wurde: Der Fruchtaufstrich GLÜCK von der G. GmbH Die Begründung der Jury: „Mit den Fruchtaufstrichen GLÜCK ist der G. GmbH eine sensationelle Erfolgsgeschichte gelungen. 2017 auf dem Markt eingeführt, hat der Fruchtaufstrich in vielen verschiedenen Sorten die Supermarktregale und Herzen vieler Verbraucher im Sturm erobert. Gleichzeitig hat GLÜCK es geschafft, dem Segment der Fruchtaufstriche einen neuen Schub zu verleihen und eine ganze Kategorie belebt. Gestartet als Newcomer gehört GLÜCK inzwischen zu den Stars unter den Marmeladen. Das ikonische GLÜCK-Glas zählt mit seiner einzigartigen Töpfchenform, dem dicken Boden und markanten Deckel zu den absoluten Designklassikern. Und mit dem genialen Markennamen GLÜCK gibt die G. GmbH Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht nur ein Genuss-, sondern ein echtes Erlebnisversprechen. Produkt, Produktausstattung, Markenführung und Marketing haben GLÜCK zu dieser Erfolgsgeschichte verholfen. Und dafür verdient die G. GmbH sechs Jahre nach Markteinführung den Jubiläumspreis der ‚Produktinnovation in Glas‘.“ Es kommt für den Grad der wettbewerblichen Eigenart auf den Kollisionszeitpunkt an, hier Herbst 2019. Jedoch ergibt sich aus dem Vorgenannten und dem Umstand, dass Verpackungspreise seit dem Jahr 2017 für die „Glück“-Konfitüren verliehen worden sind, dass bereits zum Zeitpunkt Herbst 2019 eine hohe wettbewerbliche Eigenart der „Glück“-Konfitüren-Verpackungsgestaltung gegeben war. Die „Glück“-Konfitüren sind in allen großen Supermarktketten – ausgenommen Discounter – gelistet und gehörten schon 2018 und 2019 zu den acht erfolgreichsten Konfitürenmarken in Deutschland. Zwar lag der Marktanteil im Jahr 2019, bezogen auf den Gesamtumsatz mit Konfitüren, lediglich bei 1,6 %. Dieser innerhalb kurzer Zeit erreichte Anteil ist dennoch beachtlich, da sich ein Marktanteil von 54,2 % auf Konfitüren erstreckt, die im Handel unter Eigenmarken vertrieben werden. bbb. Der Grad der (nachschaffenden) Nachahmung ist – unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs – geringer als im ersten Berufungsurteil vom Senat angenommen. Denn der Gesichtspunkt eines verwendeten Emotionsschlagwortes kann aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden. Der konkrete Produktname „Glück“ ist hingegen nicht übernommen worden. Auch aus dem Gesichtspunkt einer geltend gemachten semantischen Ähnlichkeit zwischen „Glück“ und „LieBee“ lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin kein hoher Grad der Nachahmung begründen. (1) Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart ausmachen, muss der Grad der Nachahmung festgestellt werden. Bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme sind geringere Anforderungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nachschaffenden Übernahme. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 29 – Glück). (2) Unschädlich ist vorliegend, dass sich Konfitüre und Honig gegenüberstehen. Denn Konfitüren und Honig als süße Brotaufstriche gehören zur selben Produktkategorie. Die Produkte Konfitüre und Honig stehen im Verkaufsregal in unmittelbarer Nähe zueinander und werden vom Verkehr als Kaufalternative angesehen. Die Produkte liegen außerdem in einem vergleichbaren Preissegment. Angesprochen ist jeweils der Endverbraucher, insbesondere das junge und urbane Käuferpublikum. Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an, ob Produkte als zur selben Warenkategorie gehörig angesehen werden können oder nicht. Ein maßgeblicher Aspekt bei der Prüfung, ob Produkte zu derselben oder einander nahestehenden Warenkategorie gehören, ist insbesondere, ob die in Rede stehenden Produkte denselben Zwecken dienen (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 44 – KERRYGOLD). So liegt es bei Konfitüren und Honigen, die jeweils als süße Brotaufstriche verwendet werden (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 33 – Glück). (3) Es ist weiterhin von einer nachschaffenden Nachahmung auszugehen, da die fremde Leistung als Vorbild genutzt worden und eine Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist. Das Produkt bzw. ein Teil des „LieBee“-Honigglases stimmt mit dem Originalprodukt, dem „Glück“-Konfitürenglas überein bzw. ist ihm zumindest so ähnlich, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Es liegt eine Übernahme der die wettbewerbliche Eigenart des „Glück“-Konfitürenglases begründenden Tiegelglas-Form und der Labelgestaltung vor. Beide Gläser weisen eine markante Tiegelglas-Form oder Töpfchenform mit ungefähr dem gleichen Fassungsvermögen auf. Das „Glück“-Konfitürenglas und das „LieBee“-Honigglas sind durch einen sog. „No Label“-Look gekennzeichnet und weisen einen durchgängig weißen Direktdruck auf dem Glas auf. Es ist jeweils die Schrifttypografie „Handschrift“ gewählt worden. Eine zugehörige Dachmarke oder Herstellerangabe ist jeweils auf der Glasvorderseite nicht enthalten. Der Produktname ist jeweils plakativ auf der Glasvorderseite herausgestellt. Darunter befindet sich jeweils ein beschreibender Hinweis in durchgängigen Großbuchstaben und in der Gestaltung filigraner als der darüber befindliche Produktname. Beide gegenüberstehenden Produktausstattungen wenden sich an dieselbe Zielgruppe, insbesondere das junge urbane Publikum. Die Unterschiede in der Produktausstattung (beim „LieBee“-Honigglas etwas abweichende Verjüngung des Glases nach unten, seitlich teilweise vorhandene Riffelstruktur, goldfarbener Deckel, abweichender Produktname und abweichendes Markenkonzept) führen in einer Gesamtschau nicht zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck. Zu berücksichtigen ist, dass die Unterschiede in eher beschreibenden Merkmalen bestehen. So soll die Riffelstruktur beim „LieBee“-Glas an einen Bienenstock erinnern. Die goldene Deckelfarbe ist für Honig-Gläser typisch. (4) Der Grad der Nachahmung ist jedoch geringer, da bei der Ähnlichkeitsprüfung vorliegend nicht berücksichtigt werden kann, dass eine Gemeinsamkeit der einander gegenüberstehenden Gestaltungen in der Wahl von – unterschiedlichen – Emotionsschlagwörtern besteht. Aus Rechtsgründen kann das Konzept, ein Emotionsschlagwort als Produktnamen zu verwenden, nicht zur wettbewerblichen Eigenart der Produktaufmachung beitragen (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 35 – Glück). Der Schutzbereich der „Glück“-Konfitüren ist nach der rechtlichen Bewertung des Bundesgerichtshofs vorliegend geringer als vom Senat in seinem ersten Berufungsurteil angenommen (vgl. BGH GRUR 2024, 139 Rn. 23 – Glück). Der Schutzbereich wird vielmehr durch die konkrete Produktgestaltung des „Glück“-Konfitürenglases bestimmt (vgl. BGH GRUR 2024, 139 Rn. 23 – Glück). Der Produktname „Glück“ kann bei der Ähnlichkeitsprüfung aber nicht außer Acht gelassen werden, denn auch er zahlt – wie ausgeführt – maßgeblich auf die wettbewerbliche Eigenart des „Glück“-Konfitürenglases ein. Gem. § 563 Abs. 2 ZPO ist der Senat an die Bewertung des Bundesgerichtshofs gebunden, dass der Produktname „Glück“ nicht über die konkrete Gestaltung hinaus abstrahiert werden darf (vgl. BGH GRUR 2024, 139 Rn. 23 – Glück). Folglich kann nur die konkrete Bezeichnung „Glück“ berücksichtigt werden, die deutlich hervorsticht und dem Betrachter plakativ gegenübertritt (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 23 – Glück). Es spielt daher schon bei der Ähnlichkeitsprüfung eine Rolle, dass das Verletzungsmuster als Produktnamen „LieBee“ deutlich hervorstechend und plakativ gegenübertretend aufweist. Legt man zugrunde, dass die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein müssen, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen, so ist hier ein geringerer Grad der Nachahmung festzustellen als im ersten Berufungsurteil des Senats. Entgegen der Ansicht der Klägerin fällt nicht nur ein unbedeutender Gesichtspunkt weg. (5) Auch aus dem Gesichtspunkt einer von der Klägerin geltend gemachten semantischen Ähnlichkeit kann kein hoher Grad der Nachahmung hergeleitet werden. Eine Ähnlichkeit der Produktnamen „Glück“ und „LieBee“ im Sinngehalt vergleichbar der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „LIKEaBIKE“ (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 43 – LIKEaBIKE) ist entgegen der Ansicht der Klägerin – ohne Abstraktion – nicht festzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn „Glück“ und „Liebe“ gegenüberstünden. „Glück“ ist ein emotionaler Zustand, der durch Gefühle der Freude, Zufriedenheit und Erfüllung gekennzeichnet ist. „Liebe“ ist ein Gefühlszustand der Zuneigung und Wertschätzung. Es handelt sich zwar jeweils um einen positiv besetzten Gefühlszustand. Und eine erwiderte „Liebe“ kann auch ein wichtiger Indikator für „Glück“ sein. Jedoch begründet dieser Zusammenhang allenfalls eine Nähe der Gefühls-/Emotionszustände. Eine semantische Ähnlichkeit ließe sich allenfalls über eine Abstraktion – positiv besetzter Gefühls-/Emotionszustand – annehmen. Eine Abstraktion ist nach der rechtlichen Bewertung des Bundesgerichtshofs im Revisionsurteil im Streitfall aber nicht zulässig (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 23 – Glück). Eine Abstraktion der jeweiligen Produktbezeichnung unter einen Oberbegriff scheidet daher auch im Hinblick auf den jeweils „positiv besetzten Gefühls-/Emotionszustand“ aus. Soweit der Senat im Beschluss vom 01.04.2020 im einstweiligen Verfügungsverfahren eine semantische Ähnlichkeit in Betracht gezogen hat, so beruhte dies darauf, dass beide Produktnamen auf jeweils positiv besetzte Emotionen Bezug nehmen (Senat GRUR-RS 2020, 35536 Rn. 24 f. – Glück-Konfitüre). Ohne Abstraktion ist eine hinreichende Ähnlichkeit nicht feststellbar. „Glück“ ist nicht das Synonym für „Liebe“ und „Liebe“ ist es nicht für „Glück“. Der Senat hat in seinem ersten Berufungsurteil unter dem Gesichtspunkt eines abweichenden Herstellerhinweises / Produktnamens ausgeführt, dass es sich im Streitfall um einen „Grenzfall“ handelt, sich die gegenüberstehenden Produktausstattungen (auch) durch die Übereinstimmung in der Verwendung eines Emotionsschlagwortes jedoch zu sehr ähneln. Fällt dieser Gesichtspunkt gemäß dem Revisionsurteil weg, so ist der Grad der nachschaffenden Nachahmung geringer. ccc. Letztlich kommt es auf den Grad der Nachahmung im Streitfall aber auch nicht entscheidend an. Denn unter Berücksichtigung der bindenden Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs lässt sich im Streitfall eine allein in Betracht kommende mittelbare Herkunftstäuschung im Sinne der Annahme einer Sortimentserweiterung nicht feststellen. (1) Eine unmittelbare Herkunftstäuschung ist bereits ausgeschieden. Der angesprochene Verkehr hält die Nachahmung nicht für das Originalprodukt. Hierüber streiten die Parteien auch nicht. (2) Trägt das nachgeahmte Produkt – wie hier – eine abweichende Produktbezeichnung, die herkunftshinweisend wirkt, liegt eine mittelbare Herkunftstäuschung nur vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 45 – Glück). (a) Ein sog. Zweitmarkenirrtum kommt vorliegend nicht in Betracht. Gem. § 563 Abs. 2 ZPO hat der Senat die rechtliche Bewertung des Bundesgerichtshofs auch insoweit zugrunde zu legen. Hiernach kann im Streitfall eine mittelbare Herkunftstäuschung nicht mit der Begründung bejaht werden, der angesprochene Verkehr halte die Nachahmung für das unter einer Zweitmarke vertriebene Original-Produkt. Die Klägerin hat bis zum Zeitpunkt der Markteinführung des „LieBee“-Honigs durch die Beklagte im Herbst 2019 allein Konfitüren mit der Produktbezeichnung „Glück“ in wettbewerblich eigenartiger Verpackungsgestaltung vertrieben und den Vertrieb eines „Glück“-Honigs – zeitgleich – erst im Herbst 2019 aufgenommen. Die Beklagte hat keine Konfitüren, sondern Honig unter der Bezeichnung „LieBee“ vertrieben. Bei einer solchen Sachlage ist es aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung (hier: den „LieBee“-Honig der Beklagten) für ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Original-Produkt (hier: eine „Glück“-Konfitüre der Klägerin) hält (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 46 – Glück). (b) Eine mittelbare Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers hält, kommt im zurückverwiesenen Berufungsverfahren ebenfalls nicht in Betracht. (aa) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen, dass die voneinander abweichenden Produktbezeichnungen jeweils auf ein Emotionsschlagwort Bezug nehmen. Vielmehr ist die jeweils konkret gewählte Produktbezeichnung in den Blick zu nehmen (vgl. BGH GRUR 2024, 139 Rn. 49 – Glück). Es stehen sich dann die Produktbezeichnungen „Glück“ und „LieBee“ gegenüber. (bb) Eine Übereinstimmung im „Look and Feel“ bei Außerachtlassung der konkreten Produktbezeichnungen „Glück“ und „LieBee“ kann nicht festgestellt werden. Denn der Produktname „Glück“ zahlt – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – zu stark auf die wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters ein. Und „Glück“ findet sich beim Verletzungsmuster nicht. Die abweichenden Produktnamen können hier im Ergebnis nicht außer Acht gelassen werden und stehen der Annahme einer mittelbaren Herkunftstäuschung entgegen. (aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine mittelbare Herkunftstäuschung durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 52 – Kaffeebereiter). Bei Produkten des täglichen Bedarfs, die sich in ihrer äußeren Erscheinungsform und insbesondere in der Gestaltung ihrer Verpackung meist nicht wesentlich unterscheiden, sondern regelmäßig sehr stark ähneln, trotzdem aber von unterschiedlichen Herstellern stammen, wird sich der Verkehr an Produkt- und Herstellerangaben orientieren (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 43 – Glück; BGH GRUR 2001, 443 Rn. 33 – Viennetta). Die Frage, welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von unterschiedlichen Produkt- und Herstellerkennzeichnungen beimisst, bedarf einer umfassenden tatgerichtlichen Würdigung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, um feststellen zu können, ob dadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 43 – Glück; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 50 – KERRYGOLD). (bbb) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze liegt vorliegend der Fall vor, dass sich Originalprodukt und angegriffenes Produkt in der Gestaltung ihrer Verpackung nicht wesentlich unterscheiden und es sich um Produkte des täglichen Bedarfs handelt. Die gegenüberstehenden Produkte unterscheiden sich in ihrer Gestaltung aber vom Marktumfeld, weswegen der Verkehr die Produktgestaltung jeweils ebenfalls (überhaupt) als herkunftshinweisend wahrnimmt. Die vorliegend gegenüberstehenden Produkte sind wiederum in der Gestaltung ihrer Verpackung einander ähnlich. Dennoch wird sich der Verkehr insoweit an Produkt- und Herstellerangaben orientieren, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, bei Produkten des täglichen Bedarfs sich auch an Produkt- und Herstellerangaben zu orientieren (vgl. BGH GRUR 2024, 139 Rn. 43 – Glück; BGH GRUR 2001, 443 Rn. 33 – Viennetta). Vorliegend stehen sich dann die Produktnamen „Glück“ und „LieBee“ gegenüber, wobei aus Rechtsgründen keine Abstraktion im Hinblick auf die Gemeinsamkeit der Verwendung eines Emotionsschlagworts stattfinden darf. Dann liegen unterschiedliche Produktnamen vor. (ccc) Das klägerische Beispiel „Ferrero“: , wonach eine im Gesamteindruck ähnliche Produktausstattung (sog. „Look-and-Feel“) auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft hinweisen könne, ergibt für den vorliegenden Streitfall nicht, dass die unterschiedlichen Produktbezeichnungen „Glück“ und „LieBee“ unerheblich wären. „Ferrero“ ist eine bekannte Marke und im Hinblick auf das „Look-and-Feel“ sind größere Ähnlichkeiten als im Streitfall vorhanden. (ddd) Im Streitfall lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt tatsächlicher Verwechslungsfälle keine mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne der Annahme einer neuen Serie / Sortimentserweiterung begründen. Denn es lässt sich den dargetanen tatsächlichen Verwechslungsfällen nicht entnehmen, ob die Verwechslung auf rechtlich erheblichen Gesichtspunkten beruhte. Einerseits ist die lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne einer Irreführungsgefahr zu verstehen. Das bedeutet, dass sie nicht abstrakt zu beurteilen ist, sondern darauf abgestellt werden muss, ob es tatsächlich zu Verwechslungen kommt oder kommen kann (vgl. Kochendörfer GRUR 2024, 436, 442). Andererseits können tatsächliche Verwechslungsfälle zwar ein Indiz für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellen, sie begründen diese aber nicht (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2020, 37585 Rn. 54 – Curry No. 1; BGH GRUR 1992, 48, 52 – „frei öl“). Einzelne tatsächliche Verwechslungsfälle können auch nicht genügen, eine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne indiziell zu belegen (vgl. BGH GRUR 1992, 48, 52 – „frei öl“). Die Frage der Herkunftstäuschung ist letztlich eine Rechtsfrage (vgl. Senat GRUR-RR 2023, 296 Rn. 79 – Grübchenflasche). Nach dem Vortrag der Klägerin sei es zu tatsächlichen Verwechslungen zu Beginn des Jahres 2020 gekommen (vgl. eidesstattliche Versicherungen gem. Anlagenkonvolut K 22), und zwar auch bei Fachkreisen in Gestalt der Einkäufer im Lebensmitteleinzelhandel (LEH). Zu dieser Zeit sei der „LieBee“-Honig für den neuen „Glück“-Honig gehalten worden. Worauf sich diese Verwechslungen stützten, ob möglicherweise die angesprochenen Verkehrskreise – Durchschnittsverbraucher und Einkäufer im Lebensmitteleinzelhandel als Fachkreise – intuitiv (auch) eine Abstrahierung unter den Oberbegriff „Emotionsschlagwort“ vorgenommen haben oder worauf die empfundene Ähnlichkeit beruhte, lässt sich den eidesstattlichen Versicherungen nicht entnehmen. Die Frage der Herkunftstäuschung ist jedoch – wie ausgeführt – eine Rechtsfrage. Sollte die empfundene Ähnlichkeit und Herkunftszuordnung zugunsten der Klägerin (auch) auf der Gemeinsamkeit eines Produktnamens unterhalb des Oberbegriffs „Emotionsschlagwort“ beruhen, so ist dies nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Revisionsurteil aus Rechtsgründen außer Acht zu lassen. In einem solchen Fall sind die tatsächlichen Verwechslungsfälle für die Rechtsfrage der wettbewerbsrechtlichen (mittelbaren) Herkunftstäuschung unergiebig (vgl. hierzu Senat GRUR-RR 2023, 296 Rn. 79 – Grübchenflasche). Eine solche Unergiebigkeit ist auch hier nicht auszuschließen, weswegen den dargetanen tatsächlichen Verwechslungsfällen ein Indiz für Verwechslungsgefahr nicht hinreichend entnommen werden kann. (eee) In anderen Fällen, in denen die Rechtsprechung eine mittelbare Herkunftstäuschung aufgrund von Übereinstimmungen in der Produktausstattung bejaht hat, handelte es sich bei den Originalen und den Nachahmungen um dieselben Produkte (vgl. OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2022, 4555 zu Plastikuhren; OLG Köln GRUR-RR 2018, 207 zu Jeanshosen). Die vorliegende Fallgestaltung ist insoweit nicht vergleichbar (BGH GRUR 2024, 139 Rn. 50 – Glück). (fff) Es liegt dann hier der Fall einer hinzunehmenden Verwechslungsgefahr vor (vgl. hierzu Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 3.50a). Hat der Nachahmer alle zur Vermeidung von Herkunftstäuschungen geeigneten und zumutbaren Maßnahmen getroffen, ist eine – unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung – verbleibende Verwechslungsgefahr ggf. hinzunehmen, weil sonst der Vertrieb des Originalprodukts monopolisiert würde (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 3.50a m.w.N.). So ein Fall liegt hier vor, wenn aus Rechtsgründen die abweichende Produktbezeichnung „LieBee“ – wie ausgeführt – zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Herkunftstäuschungen geeignet ist. Die Beklagte hat sich dann bereits über den gewählten Produktnamen und die weiteren Gestaltungsunterschiede ausreichend abgegrenzt. dd. Eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts i.S.d. § 4 Nr. 3 b) UWG ist vorliegend ebenfalls nicht festzustellen. aaa. Als unlauter gilt nach § 4 Nr. 3 b) das Angebot einer Produktnachahmung auch dann, wenn der Nachahmer die „Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt“. Die Unangemessenheit ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und des Nachahmers sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit festzustellen. Dabei sind insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts zu berücksichtigen (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 3.51 m.w.N.). bbb. Offenbleiben kann vorliegend, ob eine hinreichende Wertschätzung i.S.v. § 4 Nr. 3 b) UWG beim nachgeahmten Originalprodukt festzustellen ist. Das nachgeahmte Originalprodukt muss eine „Wertschätzung“ genießen, womit der gute Ruf gemeint ist. Das Originalprodukt muss also in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, genauer der potenziellen Käufer, mit positiven Vorstellungen besetzt sein, die sich insbesondere auf die Qualität, die Exklusivität oder den Luxus- oder Prestigewert des Produkts beziehen können. Dies setzt eine gewisse Bekanntheit des Originalprodukts voraus, wobei aber keine festen Prozentsätze zu fordern sind (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 3.52 m.w.N.). Indizien für die Bekanntheit können ein hoher Marktanteil, hohe Werbeaufwendungen oder langjährige Marktpräsenz sein (vgl. zu letzterem BGH GRUR 2023, 1052 Rn. 25 – Einkaufswagen III). Ob – wie die Klägerin meint – der Rechtsbegriff der Wertschätzung entwicklungsoffen ist und auch positive Assoziationen wie eine besondere Innovationskraft oder ein junges, modernes, urbanes Image gleichermaßen erfasst, kann offenbleiben. Vorliegend liegen hohe Werbeaufwendungen der Klägerin, Auszeichnungen für Produktinnovationen sowie ein beachtlicher Marktanteil, der seit 2017 bis zum Kollisionszeitpunkt Herbst 2019 erreicht wurde, vor. Auf Qualität, Exklusivität oder den Luxus- oder Prestigewert des Produkts bezieht sich die „Bekanntheit“ vorliegend nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Jedoch ist unstreitig der Klägerin eine Innovation gelungen, die auch die gewisse Bekanntheit erreicht. ccc. Eine unangemessene Ausnutzung (oder Beeinträchtigung) der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts lässt sich im Streitfall nicht feststellen. (1) Eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausnutzung) liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf“; „Image“), also die Vorstellung von der Güte oder Qualität, auf die Nachahmung übertragen. Es kann schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (BGH GRUR 2019, 196 Rn. 23 – Industrienähmaschinen). Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH GRUR 2019, 196 Rn. 23 – Industrienähmaschinen). Neben dem Hervorrufen von Assoziationen muss eine Übertragung des Rufs des Originalerzeugnisses auf das Erzeugnis des Nachahmers hinzukommen (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 3.53). (2) Aus Rechtsgründen kommt vorliegend nur die Fallgruppe einer Rufausnutzung ohne Warenverwechslung in Betracht. Eine Rufübertragung lässt sich im Streitfall indes nicht feststellen. (a) Dies bedarf sonstiger besonderer Umstände, die zu einer Rufübertragung (= Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen) führen (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 4 Rn. 3.55). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (OLG Köln GRUR-RR 2021, 30 Rn. 63 – Gummibärchen). Erforderlich ist vorliegend die Ausnutzung der Erwartung von Verbrauchern, dass ein Produkt, das (nahezu) genauso aussieht wie die ihnen bekannte „Glück“-Konfitüre, auch von gleicher Qualität und Güte sein werde (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2021, 30 Rn. 66 – Gummibärchen). (b) Die Klägerin meint, aufgrund des Markterfolges in so kurzer Zeit sei davon auszugehen, dass der Verkehr mit „Glück“ positive Gütevorstellungen verbinde. Wäre „Glück“ lediglich eine weitere Marmelade, die schmecke, wäre der Markterfolg sicher nicht erzielt worden. Das Alleinstellungsmerkmal von „Glück“ sei das „Glück“-Glas als innovative Produktgestaltung. Die Klägerin begründet die Übertragung der Gütevorstellungen mit einem hohen Ähnlichkeitsgrad und meint, es liege eine Aufmerksamkeitsausnutzung vor. (c) Bei der Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts kommt es – anders als bei der Beeinträchtigung – nicht darauf an, ob eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens der vom Originalprodukt angesprochenen Durchschnittsverbraucher festzustellen ist oder droht (vgl. zum Markenrecht: Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 140 – Telekom-T). Bei bekannten Marken ist anerkannt, dass auch ohne eine gedankliche Partizipation an etwaigen mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft darin liegen kann, dass sich der Verletzer den Aufmerksamkeitswert der Marke zunutze machte (Aufmerksamkeitsausbeutung, vgl. Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 140 – Telekom-T). Es geht dabei um das Zueigenmachen der Werbe- und Kommunikationsfunktion der bekannten Marke und darum, dass sich das Verletzerzeichen in deren Sogwirkung begibt, um von dem fremden guten Ruf zugunsten des eigenen Absatzes zu profitieren (vgl. Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 140 – Telekom-T). Es kann offenbleiben, ob sich diese markenrechtliche Rechtsprechung zur bekannten Marke übertragen lässt. Denn zu einer Übertragung von Gütevorstellungen trägt die Klägerin nicht ausreichend vor. Die Klägerin beruft sich auf die „Kräutermeister“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1981, 142, 144). Dort ging es jedoch um die wettbewerbswidrige Annäherung an eine fremde Kennzeichnung. Von einer solchen ist bei „Glück“ und „LieBee“ – wie ausgeführt – jedoch aus Rechtsgründen nicht auszugehen. (3) Schließlich kann ein Wettbewerber eine Rufausnutzung etwa dadurch vermeiden, dass er die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverständlich darüber informiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt (vgl. BGH GRUR 2017, 734 Rn. 66 – Bodendübel). Es muss sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus der Kennzeichnung mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass es sich beim Originalhersteller und beim Anbieter des nachgeahmten Produkts um unterschiedliche und unverbundene Unternehmen handelt (Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 4 Rn. 3/61). Das ist nicht der Fall, wenn die Kennzeichnung aufgrund einer klanglichen, bildlichen oder semantischen Ähnlichkeit mit der Kennzeichnung des Originalprodukts verwechselt werden kann (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 43 – LIKEaBIKE; Senat GRUR-RS 2020, 35536 Rn. 24 – Glück-Konfitüre). Wie ausgeführt kann aus Rechtsgründen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Kennzeichnungen „Glück“ und „LieBee“ verwechselt werden können. Denn eine Abstrahierung unter einen Oberbegriff „positiv besetzter Gefühls-/Emotionszustand“ oder „Emotionsschlagwort“ ist aus Rechtsgründen versagt. Auch semantisch besteht ohne Abstraktion unter einen Oberbegriff – wie ausgeführt – keine hinreichende Ähnlichkeit. Im Ergebnis ist dann von einer „unterscheidbaren“ Produktkennzeichnung auszugehen. Diese steht dann einem Anspruch gem. § 4 Nr. 3 b) UWG bei der erforderlichen Gesamtabwägung entgegen. b. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht – worauf sich die Klägerin hilfsweise stützt – gem. Artt. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV begründet. aa. Anders als die Beklagte meint, liegt keine Bindung aufgrund von materieller Rechtskraft vor. Die Rechtskraft des Sachurteils bindet, wenn der Streitgegenstand des Erstprozesses in einem Zweitprozess erneut zur Entscheidung steht (G. Vollkommer in ZPO, 34. Aufl., Vor § 322 Rn. 30). Dabei ist die Entscheidung über den Streitgegenstand von ihren Gründen abzugrenzen, da diese an der materiellen Rechtskraft nicht teilnehmen (G. Vollkommer in ZPO, 34. Aufl., Vor § 322 Rn. 30). Im Verfahren des Landgerichts Hamburg, Az. 327 O 44/21 (OLG Hamburg, Az. 5 U 23/22), ging es um das „LieBee“-II- und „LieBee“-III-Design, die eine abweichende Produktausstattung aufwiesen. In Rechtskraft erwachsen ist damit, dass diese Designs nicht gegen die klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 003237197-0001 und Nr. 003237197-0002 verstoßen. Vorliegend liegt ein anderes Verletzungsmuster („LieBee“-I-Design) und damit ein anderer Streitgegenstand vor. Auf die Entscheidungsgründe erstreckt sich die materielle Rechtskraft – wie ausgeführt – nicht. bb. In der Sache liegt aber auch keine Designverletzung vor. aaa. Ob die Klägerin insoweit aktivlegitimiert ist, kann offenbleiben. Im zurückverwiesenen Verfahren macht die Klägerin hierzu wiederholend geltend, dass sie aktivlegitimiert sei, die (konzernrechtlich verbundene) G. GmbH sei Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Klägerin sei berechtigt, Verletzungsansprüche geltend zu machen. Hierauf kommt es im Ergebnis nicht an. bbb. Denn eine Verletzung der gegenständlichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch das angegriffene „LieBee“-Honigglas liegt nicht vor. (1) Gem. Art. 19 Abs. 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung zu benutzen. Gem. Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. (a) Nach Art. 10 Abs. 1 GGV erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 19 - Ballerinaschuh, mwN; BGH GRUR 2019, 398 Rn. 12 - Meda Gate; Senat, GRUR-RS 2022, 24304 Rn. 91 - Grübchenflasche). Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh, mwN; Senat, GRUR-RS 2022, 24304 Rn. 91 - Grübchenflasche). (b) Die beiden Klagedesigns (vorrangig Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 003237197-0002 – „GGM_97-0002“, ohne Deckel, und sodann Nr. 003237197-0001 – „GGM_97-0001“, mit Deckel), die im Juni 2016 angemeldet und eingetragen worden sind, haben aufgrund des vorbekannten Formenschatzes einen nur engen Schutzbereich. Die Formenschatzermittlung nach Art. 7 Abs. 1 GGV beschränkt sich – wie die Beklagte zu Recht geltend macht – nicht auf dieselbe Erzeugniskategorie (EuGH GRUR 2017, 1244 Rn. 104 – Duschabflussrinne). Glastiegel, Glastöpfchen, auch in Kugelkalotten-Form sind vorbekannt. Da der Verwendungszweck für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters keine Bedeutung hat, kann auch bei der Berücksichtigung von Offenbarungen nicht auf den konkreten Verwendungszweck abgestellt werden (Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Aufl., Art. 7 GGV Rn. 24). (2) Das angegriffene „LieBee“-I-Design: erweckt beim informierten Benutzer unter Berücksichtigung der Musterdichte und des vorstehend beschriebenen Schutzumfangs der beiden Klagedesigns einen abweichenden Gesamteindruck als die Klagedesigns. (a) Von der Klägerin angegriffen ist eine befüllte Gestaltung. Der Gesamteindruck der beanstandeten Gestaltung wird mit dem Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters verglichen, um festzustellen, ob die beanstandete Gestaltung keinen anderen Gesamteindruck als das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erweckt (Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Aufl., Art. 10 GGV Rn. 9). Zu Unrecht stellt die Klägerin auf ein unbefülltes „LieBee“-Glas ab, wenn sie geltend macht, dass die Tiegelglas-Form des „LieBee“-Glases keinen anderen Gesamteindruck hervorrufe als die Tiegelglas-Form des „Glück“-Glases. Zuverlässig ergibt sich der Gesamteindruck der Verletzungsform aus einem Originalerzeugnis. Ein solches wurde vorgelegt. Als leeres bedrucktes oder unbedrucktes „LieBee“-Glas vertreibt die Beklagte das Glas nicht. Auch greift die Klägerin mit der vorliegenden Klage kein „leeres“ Glas an. (b) Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck der angegriffenen Gestaltung beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der einzelnen Merkmale danach vorzunehmen, ob sie aus Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 33 – Ballerinaschuh). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert sich der informierte Benutzer bei der Beurteilung des Gesamteindrucks daran, in welcher Art und Weise ein Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung in Erscheinung tritt. Die Gewichtung eines Merkmals für den Gesamteindruck hängt deshalb davon ab, inwieweit es bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Erzeugnisses für den informierten Benutzer sichtbar ist (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Rn. 43 – Ballerinaschuh). (c) Es ist ein unmittelbarer Vergleich zwischen den Mustern vorzunehmen. Dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen und es sind deren Auswirkungen auf den Gesamteindruck gegeneinander abzuwägen (Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Aufl., Art. 10 GGV Rn. 10). Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist nicht erheblich (BGH GRUR 2010, 80 Rn. 49 – LIKEaBIKE). Die Beurteilungsperspektive ist vorliegend vor allem die Kaufsituation im Supermarkt, bei der der Benutzer der Honig-Gläser gewahr wird und sie in die Hand nimmt, um sie in den Einkaufswagen zu legen (vgl. Senat, GRUR-RS 2022, 24304 Rn. 95 - Grübchenflasche). Das angegriffene „LieBee“-I-Glas: erweckt beim informierten Benutzer in der Kaufsituation einen gänzlich anderen Gesamteindruck als die Klagedesigns: GGM_97-0002: und GGM_97-0001: Die Ermittlung des Gesamteindrucks erfordert die wertende Beurteilung, welche Merkmale für den Gesamteindruck maßgeblich und damit prägend sind (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 35 – Meda Gate). Einem von anderen Designs bereits bekannten Merkmal wird der informierte Benutzer für den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Designs eher geringe Bedeutung beimessen, wenn es sich um gängige Gestaltungen handelt (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 62, 68 – Kinderwagen II; Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Aufl., § 38 DesignG Rn. 25). Die Klagedesigns werden geprägt durch eine Glasform ähnlich einem Tiegel mit einer eher niedrigen, dafür jedoch relativ breiten Proportion (das Glas ist breiter als hoch) sowie einer nach unten abgerundeten Glasgestaltung (Kugelkalotte). Die Glaswände sind glatt. Der Glasboden ist dickwandig und es wird die Illusion eines freischwebenden Bodens erzeugt. Sowohl der dickwandige Glasboden als auch die Kugelkalottenglasform waren jeweils vorbekannt, ihre Kombination war neu. Beim nachrangig verfolgten Klagedesign kommt der silberne Deckel hinzu. Prägend ist danach die Kombination aus bestimmter Glastiegelform mit einem dickwandigen Glasboden, der die Illusion eines freischwebenden Bodens erzeugt. Die angegriffene Verletzungsform erzeugt einen abweichenden Gesamteindruck. Dem – hier maßgeblichen informierten Benutzer – wird die seitliche Riffelung des Glases auffallen und er wird diesem Merkmal keine untergeordnete Bedeutung beimessen. Die Kombination aus glattwandigem Glastiegel mit dickwandigem Glasboden ist nicht in gleicher Weise gegeben. Hinzu kommt die kontrastierende Beschriftung beim angegriffenen „LieBee“-Glas und die bernsteinfarbene Färbung durch den befüllten Zustand. Es kommt – wie ausgeführt – nicht auf ein unbeschriftetes „LieBee“-Glas an, da ein solches weder angegriffen noch von der Beklagten vertrieben worden ist. c. Da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht bestehen, bestehen auch die geltend gemachten Annexansprüche nicht. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.