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Urteil

327 O 158/20

LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:0715.327O158.20.00
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Leitsätze
Die Produktgestaltung der „GLÜCK“-Konfitürengläser weisen eine hohe wettbewerbliche Eigenart auf, welche die Honig-Gläser der LieBee-GmbH in ihrer ersten, hier allein streitgegenständlichen Version unlauter nachschaffend nachahmt, da sowohl eine vermeidbare Herkunftstäuschung in Gestalt einer mittelbaren Herkunftstäuschung iSd. § 4 Abs. 3 lit. a UWG als auch eine Rufausbeutung iSd. § 4 Abs. 3 lit. b UWG vorliegen.(Rn.13)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Honig anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dieser in Gläsern abgepackt ist, wie nachstehend eingeblendet: und/oder und/oder und/oder und/oder 2. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer 1 abgebildeten Erzeugnisse zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter Ziffer 1 abgebildeten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse bezahlt wurden. 5. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen, nämlich über Art und Umfang der unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgegliederten Verzeichnisses, aus dem sich folgende Informationen ergeben: a) die erzielten Umsätze, b) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 7.018,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen. 7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 8. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 €, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 € und hinsichtlich Ziffern 6 und 7 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 9. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Produktgestaltung der „GLÜCK“-Konfitürengläser weisen eine hohe wettbewerbliche Eigenart auf, welche die Honig-Gläser der LieBee-GmbH in ihrer ersten, hier allein streitgegenständlichen Version unlauter nachschaffend nachahmt, da sowohl eine vermeidbare Herkunftstäuschung in Gestalt einer mittelbaren Herkunftstäuschung iSd. § 4 Abs. 3 lit. a UWG als auch eine Rufausbeutung iSd. § 4 Abs. 3 lit. b UWG vorliegen.(Rn.13) 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Honig anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn dieser in Gläsern abgepackt ist, wie nachstehend eingeblendet: und/oder und/oder und/oder und/oder 2. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer 1 abgebildeten Erzeugnisse zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter Ziffer 1 abgebildeten Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über a) Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die Erzeugnisse bezahlt wurden. 5. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen, nämlich über Art und Umfang der unter Ziffer 1 beschriebenen Handlungen und zwar durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren aufgegliederten Verzeichnisses, aus dem sich folgende Informationen ergeben: a) die erzielten Umsätze, b) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 7.018,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen. 7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 8. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 €, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000,00 € und hinsichtlich Ziffern 6 und 7 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 9. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG zu. Dazu wird auf die Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 23.07.2020 im Eilverfahren auf den Widerspruch der Beklagten hin (Az. 327 O 427/19) verwiesen. Die Kammer hat sich insofern den umfangreichen Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg im Beschluss vom 01.04.2020 (Az. 5 W 18/20) angeschlossen. Im hier geführten Hauptsacheverfahren sind die entscheidungsrelevanten Tatsachen gegenüber dem Eilverfahren unverändert. Die Beklagte hat keine neuen Tatsachen vorgetragen, welche eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen, geschweige denn, gebieten. Auch die nach Einschätzung der Beklagten durch das Hanseatische Oberlandesgericht „geöffneten Fenster“ mit Ausblick auf eine abweichende rechtliche Beurteilung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Selbst wenn man die nach Einschätzung der Beklagten nunmehr abweichenden Ansätze des Hanseatischen Oberlandesgerichts (dazu S. 1 f des Schriftsatzes der Beklagten vom 10.03.2021) zugrunde legte, käme man nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Dies konzediert auch die Beklagte, indem sie ausführt, dass aus ihrer Sicht klar war, dass der Senat im Ergebnis bei seinem Verbot bleiben würde. Die ergänzenden Ausführungen der Beklagten im hier geführten Hauptsacheverfahren gebieten ebenfalls keine abweichende tatsächliche oder rechtliche Beurteilung. Vielmehr bleibt es dabei, dass die Produktgestaltung der G.-Konfitürengläser - unabhängig von den Marktanteilen der G.-Produkte - eine hohe wettbewerbliche Eigenart aufweist, welche die Honig-Gläser der Beklagten in ihrer ersten, hier allein streitgegenständlichen Version unlauter nachschaffend nachahmt, da sowohl eine vermeidbare Herkunftstäuschung in Gestalt einer mittelbaren Herkunftstäuschung iSd. § 4 Abs. 3 lit. a UWG als auch eine Rufausbeutung iSd. § 4 Abs. 3 lit. b UWG vorliegen. Den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts insbesondere zur mittelbaren Herkunftstäuschung ist insofern nichts hinzuzufügen. Auch die Kammer kann die der gebotenen Gesamtwürdigung zugrundeliegenden Feststellungen aufgrund eigener Sachkunde treffen, da die Mitglieder der Kammer ebenso wie jene des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. 2. Die erstmalig im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Annexansprüche folgen dem Unterlassungsanspruch und ergeben sich im Einzelnen aus § 8 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG (Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Ziffer 2 des Tenors), § 9 UWG iVm § 256 Abs. 1 ZPO (Schadensersatzfeststellung, Ziffer 3 des Tenors) und § 242 BGB (Auskunft, Ziffern 4 und 5 des Tenors). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf der Grundlage des § 51 Abs. 2 GKG. Dabei war für den Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1 des Tenors ein Streitwert von 150.000,00 € ausgehend vom wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Unterlassung anzusetzen. Abhängig davon entfallen auf die Annexansprüche nach den Ziffern 2 bis 5 des Tenors folgende Teil-Streitwerte: 10.000,00 € auf die Ziffer 2 (Rückruf bzw. Beseitigungsanspruch), je 25.000,00 € auf die Ziffern 4 und 5 (Auskunftsansprüche), 40.000,00 € auf die Ziffer 3 (Schadensersatzfeststellung). Die Klägerin wendet sich gegen die Gestaltung eines von der Beklagten neu auf den Markt gebrachten Honigglases. Die Klägerin stellt Konfitüren und Fruchtaufstriche her. Im Jahre 2017 führte sie eine neue Produktreihe von Konfitüren mit der Bezeichnung „G.“ erfolgreich in den deutschen Markt ein. Die Aufmachung der Konfitüren weist folgende Merkmale auf, zu deren Veranschaulichung auf die Abbildungen in der Klageschrift vom 20.05.2020 Bezug genommen wird: (1) Ein eher gedrungenes, vom Deckel abwärts zunächst senkrecht verlaufendes, nach ungefähr der Hälfte sich verjüngendes Glas (2) mit glatten Seitenwänden, (3) einem dickwandigen Boden, (4) einem silbernen Deckel mit senkrechten Riffelungen und waagrechten Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift „G.“, (5) einer Handschrifttypographie „G.“ in Großbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist. Auf dem Deckel befindet sich seit Februar 2019 der Aufdruck „G.“. Nachdem sich die G.-Konfitüren erfolgreich am Markt etabliert hatten, hat die Klägerin im Herbst 2019 eine Erweiterung des Sortiments um G.-Honig vorgenommen. Dieser befindet sich in denselben Gläsern, weist jedoch einen goldenen Deckel auf. Die Beklagte ist ein im Juli 2019 gegründetes Tochterunternehmen der F.- R.-Gruppe, die ebenfalls süße Brotaufstriche herstellt und vertreibt, darunter insbesondere Honig. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Beklagten ist der Vertrieb von Honig verschiedener Provenienz in einem immer gleichbleibenden Glas unter der Bezeichnung „L.“. Die Aufmachung des Honigs wies zur Markteinführung im Herbst 2019 folgende Merkmale auf, zu deren Veranschaulichung erneut auf die Abbildungen in der Klageschrift Bezug genommen wird: (1) Ein eher gedrungenes, sich vom Deckel abwärts kontinuierlich verjüngendes Glas, (2) welches an den Seitenwänden (nicht umlaufend, sondern links und rechts der Schrift) Einkerbungen aufweist, durch die bei Frontalansicht eine riffelartige Struktur entsteht, (3) mit einem dickwandigen Boden, (4) einem glatten goldenen Deckel ohne Riffelungen und Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift „L.“, (5) einer Handschrifttypographie „L.“ in Groß- und Kleinbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist. Die Klägerin ist - im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Argumentation im Eilverfahren (Az. 327 O 427/19) - der Auffassung, bei der Aufmachung der „L.“-Honiggläser handele es sich um eine unlautere Nachahmung sämtlicher wettbewerblich eigenartiger Gestaltungselemente ihrer „G.“-Konfitürengläser. Als diese sieht sie die Formgestaltung des Glases, insbesondere die im Verhältnis zur Höhe große Breite und den dickeren und dadurch frei schwebend wirkenden Boden, den Schrifttyp Handschrift, die weiße Schriftfarbe und den Direktdruck auf dem Glas an. Auf dem deutschen Markt für Fruchtaufstriche gebe es kein Produkt, das in seiner Gestaltung den G.-Konfitüren auch nur entfernt ähnlich sei. Hinzu komme der mit positiven Emotionen besetzte Markenname „G.“, in den sich die Bezeichnung „L.“ ebenso nahtlos einfüge wie die Gestaltung des Glases. Aufgrund der nahezu identischen Übernahme sämtlicher wettbewerblich relevanter Gestaltungselemente gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich bei dem „L.“-Honig um eine Erweiterung des Sortiments der Antragstellerin handele. Darin liege eine Herkunftstäuschung iSd. § 4 Nr. 3 lit. a UWG sowie eine Ausnutzung der Wertschätzung der „G.“-Produkte iSd. § 4 Nr. 3 lit. b UWG. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Klägerin am 10.12.2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese erließ das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 01.04.2020 (Az. 5 W 18/20) auf die sofortige Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss der Kammer (Az. 327 O 427/19). Auf den Widerspruch der Beklagten hin hat die Kammer die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 23.07.2020 bestätigt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 17.02.2021 zurückgenommen. Die zwischenzeitlich erhobene, hier streitgegenständliche Hauptsacheklage ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24.06.2020 zugestellt worden. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, Ansprüche gestützt auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz kämen nicht in Betracht. Dies stützt sie zunächst auf ihre bereits im Eilverfahren vorgetragenen, nunmehr teilweise noch vertieften Argumente, also insbesondere die fehlende wettbewerbliche Eigenart des G.-Konfitürenglases, die gestalterischen Unterschiede zum L.-Honigglas und die für die Herkunftsfunktion maßgeblichen, auf den Gläsern befindlichen, deutlich voneinander abweichenden Marken „G.“ und „L.“, zumal die Klägerin in der Bewerbung ihrer Konfitüren die Bezeichnung „G.“ in den Vordergrund stelle. Vor diesem Hintergrund scheide sowohl eine Nachahmung als auch eine Rufausbeutung iSd. § 4 Nr. 3 UWG aus. Dazu könne man auch nicht auf eine übereinstimmend positive besetzte Emotion abzustellen und damit eine konzeptionelle Nähe der Marken zu begründen. Schließlich lasse sich eine Herkunftstäuschung auch nicht gestützt auf die Annahme einer Zweit- bzw. Handelsmarke begründen, da eine Sortimentserweiterung stets unter der gleichen Marke erfolge, wenn diese erfolgreich in den Markt eingeführt sei, und da die Bezeichnungen „G.“ und „L.“ auch konzeptionell voneinander abwichen. Zusätzlich zu ihrer Argumentation im Eilverfahren verweist die Beklagte im Hauptsacheverfahren unter anderem darauf, dass die Idee, eine Marmelade mit der Bezeichnung „G.“ zu vermarkten, nicht von der Klägerin, sondern von einem Ehepaar aus H. stamme, dass die G.-Marmeladen jedenfalls zum relevanten Zeitpunkt im Sommer/Herbst 2019 noch nicht bekannt gewesen und keinen besonderen Ruf gehabt hätten, dass eine mittelbare Verwechslungsgefahr auf der Grundlage der Annahme einer Honig-Zweitmarke mit der Bezeichnung L. aufgrund der üblichen Vorgehensweise bei Line Extensions fernliege und der angesprochene Durchschnittsverbraucher daher auch nicht von einer Zweitmarke ausgehe, dass dem Klagezeichen „G.“ über das Wettbewerbsrecht keine Schutzwirkung zugemessen werden könne, die es markenrechtlich nicht habe, dass das Kennzeichen L. von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht gleichgesetzt werde mit Liebe, was dann die Assoziation zu G. erzeuge, sondern dass L. den Honig gestützt auf den Wortbestandteil „Bee“ anspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).